L 19 AS 31/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 469/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 31/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II -. Am 16.09.2005 beantragte er die Gewährung einer Umzugsbeihilfe, alternativ eine vollständige Renovierung seiner Wohnung einschließlich neuen Mobiliars. Die Finanzverwaltung, gegen die er eine zutiefst verankerte Antipathie hege, habe bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. In dieser Wohnung könne er nun kein normales Leben mehr führen. Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19.12.2005 zurück.

Am 20.01.2006 hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 zurückgewiesen hat. Auf die Begründung des Gerichtsbescheides wird Bezug genommen.

Gegen den am 25.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.06.2007 Berufung eingelegt, die er trotz wiederholter Aufforderung nicht begründet hat.

In der mündlichen Verhandlung des Senats, zu welcher der Kläger nicht erschienen ist, hat die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers entschieden, der mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht auch ohne seine Beteiligung entscheiden kann (§§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ein Anspruch auf Gewährung von Umzugskosten besteht nicht. Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist. Ein durch den kommunalen Träger veranlasster Umzug liegt hier nicht vor. Gründe, die an eine objektive Notwendigkeit eines Umzuges denken ließen, sind nicht ersichtlich.

Ein Anspruch auf die Bezuschussung der Neuanschaffung von Mobiliar besteht nicht. Zwar können nach § 23 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Kläger bewohnt jedoch eine bereits ausgestattete Wohnung, so dass keine Erstausstattung begehrt wird.

Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Renovierungskosten, da Gründe für die Notwendigkeit einer Renovierung der Wohnung des Klägers nicht vorliegen. Die grundsätzliche Frage, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang Renovierungskosten gegebenenfalls übernommen werden können (vgl. hierzu beispielsweise Beschluss des LSG NW vom 09.05.2007 - L 20 B 32/07 AS -), stellt sich deshalb vorliegend nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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