L 26 B 2324/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 2613/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2324/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2007 und vom 22. November 2007 werden zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die 1946 geborene Antragstellerin wohnt in einem Einfamilienhaus mit fünf Räumen und einer Wohnfläche von 111 qm. Bis ins Jahr 2000 war sie Eigentümerin dieses 1938 auf einem 728 qm großen Grundstück erbauten Hauses. Mit notariellem Vertrag von 8. Februar 2000 schenkte sie den "Grundbesitz mit Gebäuden und sonstigen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör" an ihre 1980 geborene und in B lebende Tochter. Nach § 2 dieses Vertrages leistete die Antragstellerin Gewähr dafür, dass der Grundbesitz frei von den im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen übertragen wird. Zudem übernahm sie vertraglich die in dem Grundbuch auf den Grundbesitz eingetragenen Belastungen. Ein dingliches oder schuldrechtliches Wohnrecht wurde nicht vereinbart. Die Antragstellerin behielt sich den Widerruf der Schenkung vor, falls die Tochter zu Lebzeiten der Antragstellerin den Grundbesitz ohne deren Zustimmung veräußern oder belasten sollte. Im Grundbuch ist das Grundstück u. a. mit einer Grundschuld in Höhe von 28.121,05 Euro (55.000,00 DM) mit 15 v. H. Zinsen belastet. Hierauf zahlte die Antragstellerin im Jahre 2006 monatlich 92,89 Euro Schuldzinsen.

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Januar 2006 bis zum 30. August 2008 Arbeitslosengeld I unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von zuletzt 695,40 Euro monatlich. Aus Erwerbstätigkeit erzielt sie außerdem ein monatliches Einkommen in Höhe von 100,00 Euro. Die Antragsgegnerin gewährte ihr zuletzt mit Bescheid vom 16. Januar 2007 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 127,09 Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte sie Kosten der Unterkunft in Höhe von 298,14 Euro (Darlehenszinsen in Höhe von 129,88 Euro sowie Neben- und Betriebskosten in Höhe von 61,88 Euro und einer Instandsetzungspauschale in Höhe 106,38 Euro. Heizungskosten erkannte die Antragsgegnerin in Höhe von 179,35 Euro (tatsächliche Kosten in Höhe von 196,00 Euro abzüglich eines Energiekostenanteils für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt 16,65 Euro [0,15 Euro/qm x 111qm]) an. Schließlich berücksichtigte sie bei der Bedarfsermittlung noch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 Euro. Von diesem Bedarf in Höhe von insgesamt 822,49 Euro setzte sie Einkommen in Höhe von 695,40 Euro (695,40 Euro Arbeitslosengeld + 100,00 Euro Erwerbseinkommen – 100,00 Euro Grundfreibetrag) bedarfsmindernd ab. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Kosten für die Heizung in Höhe von 196,00 Euro unangemessen hoch seien. Angemessen sei ein Betrag in Höhe von 102,56 Euro. Die tatsächlichen Kosten der Heizung würden deshalb nur noch bis zum 30. Juni 2007 berücksichtigt. Nach diesem Zeitpunkt würden nur noch die angemessenen Heizkosten berücksichtigt, sofern die Antragstellerin keine Nachweise über ihre Bemühungen vorlegen könne, die Kosten zu senken.

Den Antrag der Antragstellerin vom 31. Mai 2007 auf Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Juni 2007 ablehnt. Die Antragsgegnerin wandte hierbei erstmals ihre seit dem 1. April 2007 gültige Geschäftsanweisung vom 27. März 2007 an, nach der für einen Einpersonenhaushalt bei selbst genutztem Wohneigentum 70 qm Wohnfläche angemessen sind. Schuldzinsen können danach in Höhe 4,75 Euro/qm, also hier maximal in Höhe von 332,50 Euro (4,75 Euro x 70 qm), begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen, mithin hier in Höhe von 92,89 Euro, Heizkosten in Höhe von höchstens 0,84 Euro/qm, also hier 58,80 Euro (0,89 Euro x 70 qm) und Betriebs- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe von 70,46 Euro sowie einer Instandsetzungspauschale, begrenzt auf die anteiligen Kosten einer angemessenen Wohnung, in Höhe von 67,08 Euro, also in Höhe von insgesamt 137,54 Euro, übernommen werden. Von dem so ermittelten Bedarf in Höhe von insgesamt 636,23 Euro (Kosten der Unterkunft und der Heizung in Höhe: 289,23 Euro + 347,00 Euro Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) setzte die Antragsgegnerin wiederum 695,40 Euro Einkommen (695,40 Arbeitslosengeld I + 100,00 Euro Erwerbseinkommen – 100,00 Euro Grundfreibetrag) bedarfsmindernd ab. Ein durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu deckender Bedarf verblieb damit nicht.

Gegen diesen Bescheid suchte sie beim Sozialgericht Potsdam am 14. August 2007 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig mindestens die bis zum 31. Mai 2007 gewährten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Antrag blieb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die von ihr bewohnte Wohnung sei zu groß. Das Gericht folge insoweit und hinsichtlich der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung der Berechnung der Antragsgegnerin (Beschluss vom 24. Oktober 2007). Mit weiterem Beschluss vom 22. November 2007 hat das Sozialgericht Potsdam zudem den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gegen die ihr am 5. November 2007 und am 12. Dezember 2007 zugestellten Beschlüsse richten sich die am 5. Dezember 2007/11. Januar 2008 eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2007 und vom 22. November 2007 sind unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr "ab Eingang des Eilantrages bei Gericht weiterhin Leistungen nach dem SGB II", mindestens in der bis zum 31. Mai 2007 gewährten Höhe, zu gewähren kann keinen Erfolg haben.

Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund jeweils glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Soweit die Antragsteller Leistungen für die Zeit bis zur Beschlussfassung des Senats begehrt, fehlt diesem Rechtsschutzbegehren bereits der nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendige Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung für diesen ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erforderlich machen würde.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat die Antragstellerin indes nicht vorgetragen. Soweit sie insoweit auf in der Vergangenheit entstandene Schulden hinweist, vermag dieser Vortrag jedenfalls keine Eilbedürftigkeit im vorgenannten Sinne zu begründen. Denn die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass ihr insoweit unwiederbringliche Nachteile drohen. Bei einem derartigen Sachverhalt muss sich ein Rechtsschutzsuchender grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen.

Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltend macht, dürfte ein Anordnungsanspruch, also ein materieller Anspruch auf die begehrten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht gegeben sein.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist die Antragstellerin bereits nicht bedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II). Die Antragstellerin kann ihren Bedarf durch eigenes Einkommen sichern.

Der insoweit maßgebliche Hilfebedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Bei der Ermittlung des Bedarfs der Antragstellerin ist zunächst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 347,00 Euro (Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007 [BGBl. I S. 1139]) zu berücksichtigen.

Die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und der Heizung bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Soweit die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin zu zahlenden Schuldzinsen für das kreditfinanzierte Haus als Kosten der Unterkunft berücksichtigt hat, kann der Senat letztlich offen lassen, ob diese Bewertung zutreffend ist. Denn diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin auch bei Berücksichtigung dieser Zinsen als Unterkunftskosten keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II hat. Grundsätzlich sind derartige Zinsen indes nur bei selbstgenutzten Eigenheimen oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (Berlit in LPK SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 22 und Kalhorn, in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr. 14). Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin aber nicht mehr Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses, sondern ihre Tochter, der sie das Haus mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 2000 geschenkt hat und die damit jedenfalls dingliche Schuldnerin der in das Grundbuch eingetragenen Grundschuld geworden ist. Soweit die Antragstellerin weiterhin schuldrechtlich, aufgrund des entsprechenden Darlehensvertrages, zur Zahlung der Zinsen verpflichtet ist, könnte fraglich sein, ob vor dem dargestellten Hintergrund mit den Zinszahlungen Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung im Sinne von § 22 SGB II getätigt werden. Insoweit könnten diese Zahlungen der Antragstellerin auch Bestandteil der Schenkung an ihre Tochter sein. Ein dingliches oder schuldrechtliches Wohnrecht haben die Antragstellerin und ihre Tochter jedenfalls nach Aktenlage nicht vereinbart. Bei sachdienlicher und wirtschaftlicher Auslegung des Sachverhaltes dürfte die Tochter ihrer Mutter, der Antragstellerin, indes ein mietfreies (lebenslanges) Nutzungsrecht an dem Haus und dem Grundstück eingeräumt haben. Als Gegenleistung für die Nutzung dürfte die Antragstellerin die Zahlung der Kreditzinsen übernommen haben. Insoweit dürfte zumindest ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis vorliegen.

Soweit die Antragstellerin indes sinngemäß auch die monatlichen Tilgungsraten für den Kredit als Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung berücksichtigt haben will, kann sie damit keinen Erfolg haben. Derartige Tilgungsleistungen sind keine Aufwendungen für die Unterkunft, weil es andernfalls zu einer ungerechtfertigten Vermögensbildung aus öffentlichen Mittel kommen würde (Kalhorn, a. a. O., K § 22 RdNr. 14). Leistungen des SGB II dienen aber gerade nicht der Vermögensbildung (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall käme noch hinzu, dass dieses Vermögen nicht bei der möglicherweise dann bedürftigen Antragstellerin, sondern bei deren gegebenenfalls nicht bedürftigen oder nach dem SGB II nicht anspruchsberechtigten Tochter gebildet würde.

Bei der Ermittlung der angemessenen Wohnkosten der Antragsgegnerin sind weiterhin die (kalten) Neben- und Betriebskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, wie sie von der Antragstellerin geltend gemacht und auch von der Antragsgegnerin anerkannt worden sind, in Höhe von 70,46 Euro monatlich, zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin allerdings eine Instandsetzungspauschale bedarfsmindernd berücksichtigt hat, folgt der Senat dem nicht. Solche Erhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich vom Eigentümer der Immobilie zu tragen. Die Antragstellerin ist aber nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses, sondern ihre Tochter. Aufgrund des zwischen ihnen vereinbarten mietähnlichen Nutzungsverhältnisses muss sich die Antragstellerin wie eine Mieterin behandeln lassen. Instandsetzungskosten gehören indes nicht zu den von dem Mieter zu tragenden Kosten.

Schließlich sind die Heizungskosten bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat insoweit monatliche Kosten in Höhe von 196,00 Euro geltend gemacht. Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin von diesen tatsächlichen Kosten einen Energiekostenanteil für die Warmwasserversorgung in Höhe von 0,15 Euro, also mithin insgesamt 16,65 Euro monatlich (196,00 Euro - [0,15 Euro x 111 qm]) abgezogen hat. Dies entspricht einem Anteil von 8,49 v. H. an den monatlichen Gesamtkosten für die Heizung in Höhe von 196,00 Euro. Es ist gerichtsbekannt, dass andere Leistungsträger im Land Brandenburg Abschläge in Höhe von 18 v. H. für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten abziehen (vgl. zur Problematik der Kosten der Warmwasserzubereitung Berlit, a. a. O., § 22 RdNr. 19 m. w. Nachweisen). Der Senat kann offen lassen, ob die verbleibenden Heizkosten in Höhe von 179,35 Euro unangemessen sind, insbesondere wann dies der Fall ist, und falls dies zu bejahen sein sollte, ob und in welcher Höhe unangemessene Heizkosten zu berücksichtigen sind.

Auch unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Heizkosten ergibt sich ein Bedarf in Höhe von lediglich 689,70 Euro (Kosten der Unterkunft: 342,70 Euro [179,35 Euro Heizungskosten + 70,46 Euro Betriebs- und Nebenkosten + 92,89 Euro Darlehenszinsen] + 347,00 Regelleistung). Diesem Bedarf steht zu berücksichtigendes bedarfsminderndes Einkommen in Höhe von 695,40 Euro (695,40 Arbeitslosengeld I + 100,00 Euro Erwerbseinkommen – 100,00 Euro Grundfreibetrag [§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II]) (§ 11 SGB II) gegenüber, so dass ein durch Grundsicherungsleistungen abzudeckender Bedarf nicht verbleibt.

Vor diesem Hintergrund kann sowohl die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren als auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht keinen Erfolg haben (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved