Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1000/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1807/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. August 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, BvR 656/06, zitiert nach juris, RdNr. 13 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen hat die (nach Aktenlage fristgerecht am 13. März 2007 per Telefax erhobene) Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2007, mit dem diese entschieden hat, die Kosten für ein eintägiges Seminar bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam (am 19. Oktober 2006) "Profiverkäufer bei ebay - Grundlagen und Erste Schritte in die Selbständigkeit" in Höhe von 90,00 Euro nicht zu übernehmen, keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg.
Die beanspruchten Kosten (von denen bislang nicht nachgewiesen ist, dass sie überhaupt angefallen sind) können nicht auf Grundlage von § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) übernommen werden. Hierfür fehlt es an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen. Vorliegend scheidet eine Kostenübernahme als Kosten der Weiterbildung schon deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass die Maßnahme, die einen Abschluss nicht vermittelt, für die Weiterbildungsförderung zugelassen war (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Eine Zertifizierung entsprechend § 85 SGB III ist nicht ersichtlich; es liegt auch fern, dass das eintägige Seminar überhaupt den Anspruch hatte, aufbauend auf eine bisherige Berufstätigkeit Inhalte der Weiterbildung und ein dem § 85 Abs. 1 SGB III entsprechendes Bildungsziel zu vermitteln. Vorgetragen hat die Klägerin hierzu nichts. Es fehlt schließlich an einer der Bildungsmaßnahme vorangehenden Beratung der Klägerin durch die Beklagte. Ergänzend verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Anspruchsgrundlage könnte demnach nur § 16 Abs. 2 SGB II sein. Nach dieser Vorschrift können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art, für die die nicht abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen übernehmen (BT-Drucks 15/1516 Seite 54). Im Ansatz kommen damit neben dem Einstiegsgeld zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 29 SGB II) weitere davon zu unterscheidende und insoweit vom Aufstockungsverbot (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II) nicht erfasste Leistungen unter anderem zur Aufnahme oder Fortsetzung selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht (zum ganzen BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R -, SozR 4-4200 § 16 Nr. 1). Das Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hängt aber auch insoweit entscheidend davon ab, ob die begehrten Förderleistungen für die Eingliederung des Erwerbsfähigen erforderlich sind, wobei eine hinreichend sichere Prognose hinsichtlich des Eingliederungserfolgs gestellt werden muss. Grundlage dieser Prognose muss eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept sein, aus dem sich ergibt, wie aus der in Aussicht genommenen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (BSG a. a. O. RdNr. 27). Jedweder Vortrag aus dem sich ein solches Konzept ersehen ließe, fehlt indes. Der Hinweis, derzeit bestehe ein erheblicher Bedarf für Profiverkäufer bei ebay, wie die Klägerin aus dem Bekanntenkreis erfahren habe, genügt hierfür nicht. Im Antrag hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass für eine andere, ursprünglich in Aussicht genommene Vertriebstätigkeit das nötige Eigenkapital gefehlt habe, so dass hier Darlegungen dazu erforderlich gewesen wären, weshalb dies in Bezug auf einen Internethandel nicht der Fall sein sollte. Ein tragfähiges Konzept für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist damit nicht erkennbar, so dass die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II nach summarischer Prüfung nicht vorliegen. Nur ergänzend (für den Fall, dass mit der Klage eine künftige Förderung in den Blick genommen sein sollte) ist darauf hinzuweisen, dass nach den Informationen, die im Internet von ebay und der IHK Potsdam zu erlangen sind, entsprechende Kurse für Profiverkäufer im Raum Potsdam nicht mehr angeboten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. August 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, BvR 656/06, zitiert nach juris, RdNr. 13 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen hat die (nach Aktenlage fristgerecht am 13. März 2007 per Telefax erhobene) Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2007, mit dem diese entschieden hat, die Kosten für ein eintägiges Seminar bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam (am 19. Oktober 2006) "Profiverkäufer bei ebay - Grundlagen und Erste Schritte in die Selbständigkeit" in Höhe von 90,00 Euro nicht zu übernehmen, keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg.
Die beanspruchten Kosten (von denen bislang nicht nachgewiesen ist, dass sie überhaupt angefallen sind) können nicht auf Grundlage von § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) übernommen werden. Hierfür fehlt es an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen. Vorliegend scheidet eine Kostenübernahme als Kosten der Weiterbildung schon deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass die Maßnahme, die einen Abschluss nicht vermittelt, für die Weiterbildungsförderung zugelassen war (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Eine Zertifizierung entsprechend § 85 SGB III ist nicht ersichtlich; es liegt auch fern, dass das eintägige Seminar überhaupt den Anspruch hatte, aufbauend auf eine bisherige Berufstätigkeit Inhalte der Weiterbildung und ein dem § 85 Abs. 1 SGB III entsprechendes Bildungsziel zu vermitteln. Vorgetragen hat die Klägerin hierzu nichts. Es fehlt schließlich an einer der Bildungsmaßnahme vorangehenden Beratung der Klägerin durch die Beklagte. Ergänzend verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Anspruchsgrundlage könnte demnach nur § 16 Abs. 2 SGB II sein. Nach dieser Vorschrift können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art, für die die nicht abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen übernehmen (BT-Drucks 15/1516 Seite 54). Im Ansatz kommen damit neben dem Einstiegsgeld zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 29 SGB II) weitere davon zu unterscheidende und insoweit vom Aufstockungsverbot (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II) nicht erfasste Leistungen unter anderem zur Aufnahme oder Fortsetzung selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht (zum ganzen BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R -, SozR 4-4200 § 16 Nr. 1). Das Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hängt aber auch insoweit entscheidend davon ab, ob die begehrten Förderleistungen für die Eingliederung des Erwerbsfähigen erforderlich sind, wobei eine hinreichend sichere Prognose hinsichtlich des Eingliederungserfolgs gestellt werden muss. Grundlage dieser Prognose muss eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept sein, aus dem sich ergibt, wie aus der in Aussicht genommenen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (BSG a. a. O. RdNr. 27). Jedweder Vortrag aus dem sich ein solches Konzept ersehen ließe, fehlt indes. Der Hinweis, derzeit bestehe ein erheblicher Bedarf für Profiverkäufer bei ebay, wie die Klägerin aus dem Bekanntenkreis erfahren habe, genügt hierfür nicht. Im Antrag hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass für eine andere, ursprünglich in Aussicht genommene Vertriebstätigkeit das nötige Eigenkapital gefehlt habe, so dass hier Darlegungen dazu erforderlich gewesen wären, weshalb dies in Bezug auf einen Internethandel nicht der Fall sein sollte. Ein tragfähiges Konzept für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist damit nicht erkennbar, so dass die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II nach summarischer Prüfung nicht vorliegen. Nur ergänzend (für den Fall, dass mit der Klage eine künftige Förderung in den Blick genommen sein sollte) ist darauf hinzuweisen, dass nach den Informationen, die im Internet von ebay und der IHK Potsdam zu erlangen sind, entsprechende Kurse für Profiverkäufer im Raum Potsdam nicht mehr angeboten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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