Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 795/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1563/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für ein Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Mit Bescheiden vom 20. Februar und 5. Juli 2006 hob der Antragsgegner frühere Bewilligungsbescheide auf und forderte die Antragstellerin zu 1) auf, 3.348,45 Euro sowie 938,20 Euro zu erstatten. Dagegen legten die Antragsteller – durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten – am 27. Februar bzw. 21. Juli 2006 Widerspruch ein, deren Eingang der Antragsgegner mit Mitteilungen vom 7. März bzw. 1. August 2006 bestätigte.
Mit Datum vom 25. Oktober 2006 erhielt die Antragstellerin zu 1) eine Mahnung des Antragsgegners, worin sie an die Zahlung von (1.693,14 + 1.655,31 =) 3.348,45 Euro (zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 264,- Euro und Mahngebühren in Höhe von 34,08 Euro; insgesamt 3.646,53 Euro) wegen "Rückforderung ALG II, KdU" erinnert wurde. Werde dieser Betrag nicht innerhalb einer Woche überwiesen, werde der rückständige Betrag ohne eine weitere Mahnung im Verwaltungszwangsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren kostenpflichtig eingezogen.
Mit ihrem am 6. November 2006 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Antrag haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. Februar und 5. Juli 2006 anzuordnen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche festzustellen.
Mit einem am 10. November 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 9. November 2006 hat der Antragsgegner erklärt, dass die Widersprüche der Antragsteller aufschiebende Wirkung hätten. Es sei daher veranlasst worden, dass die Erstattungsbescheide nicht vor Eintritt der Bestandskraft vollzogen würden. Die Zahlungsaufforderung vom 25. Oktober 2006 sei gegenstandslos.
Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt.
Durch Beschluss vom 27. Juli 2007 hat das Sozialgericht auf Antrag der Antragsteller beschlossen, dass der "Beklagte" den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 5. September 2007 eingelegten Beschwerde. Die vom Sozialgericht angeordnete Verpflichtung zur Kostenerstattung sei unbillig. Die Antragsteller hätten das gleiche Ziel erreichen können, wenn sie sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an den Antragsgegner gewandt hätten. Für die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes habe kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Die Antragsteller hätten nach Erhalt der Mahnung über eine Woche verstreichen lassen, bevor sie einstweiligen Rechtsschutz beantragt hätten. In dieser Zeit sei es durchaus zumutbar gewesen, beim Antragsgegner zumindest anzurufen. Die Vollstreckung wäre daraufhin unmittelbar außer Kraft gesetzt worden.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass für die Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Es sei aus anderen Verfahren bereits bekannt, dass der Antragsgegner erst reagiere, wenn ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werde. Sie hätten am 6. November 2006 umgehend nach Erhalt der Mahnung ihren Verfahrensbevollmächtigten aufgesucht, um sich abzusichern, ob diese berechtigt sei. Ein Telefongespräch mit dem Antragsgegner hätte nichts gebracht, da eine mündliche Aussage nicht "rechtskräftig" sei.
-
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 173 SGG) Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die ihnen entstandenen Kosten zu erstatten, deren Höhe ggfl. das Sozialgericht gesondert festzusetzen haben wird.
Endet ein Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – wie hier – ohne Urteil oder Beschluss, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung). Diese Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen, wobei einerseits die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind, andererseits aber auch, ob ein Beteiligter durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Erstattung der den Antragstellern entstandenen Kosten durch den Antragsgegner entspricht der Billigkeit.
Unerheblich ist insoweit, dass der von den Antragstellern gestellte (Haupt-)Antrag, "die aufschiebende Wirkung (ihrer Widersprüche) anzuordnen", keinen Erfolg gehabt hätte. Denn Widersprüche gegen die Forderung, (vermeintlich) zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, haben von Gesetzes wegen (§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG) aufschiebende Wirkung; diese entfällt nicht aufgrund § 39 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB II). Jedenfalls hätte der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche festzustellen, ohne das Anerkenntnis des Antragsgegners Erfolg gehabt.
Für diesen (Hilfs-)Antrag ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller anzuerkennen. Denn auch wenn die Mahnung vom 26. Oktober 2006, die Anlass für jenen Antrag war, unmittelbar gar keine Rechtswirkung gehabt haben mag, mussten die Antragsteller befürchten, nunmehr ohne weiteres Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, weil der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche nicht beachtete.
Dass diese (unberechtigte) Mahnung in der Tat – wie von den Antragstellern angenommen –auf der unzutreffenden und von ihm erst nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 (L 19 B 653/06 AS ER) aufgegebenen Rechtsauffassung beruhte, Widerspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid hätten keine aufschiebende Wirkung – und nicht etwa auf einer versehentlich unterbliebenen Mitteilung von der Einlegung des Widerspruchs an seine Kasse –, bestätigt der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2008. Unter diesen Umständen ist unerfindlich, was ein Anruf der Antragstellerin zu 1) oder auch der die Antragsteller bereits damals vertretenden Bevollmächtigten hätte bewirken sollen; dass der Antragsgegner sich dadurch hätte von seiner Rechtsmeinung abbringen lassen, ist angesichts dessen, dass es dazu eines Beschlusses des Landessozialgerichts bedurfte, schlechterdings nicht anzunehmen. In Anbetracht dieser Haltung des Antragsgegners waren die Antragsteller auch unter Berücksichtigung ihrer sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialrechtsverhältnis ergebenden Pflicht, "sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren", die auch nicht dadurch entfällt, dass die schadensgeneigte Lage durch Fehlverhalten der anderen Seite entstanden ist (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 75/95 –, SozR 3-4100 § 105 Nr. 2), vorliegend nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen (untauglichen) Versuch zu unternehmen, außergerichtlich Abhilfe zu erreichen. Dass er seine geläuterte Rechtsauffassung nicht zeitnah und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig den damit befassten Stellen mitgeteilt – eine "Mahnsperre" wegen der hier streitigen Erstattungsforderung wurde erst am 13. November 2006, also nach dem von ihm abgegebenen Anerkenntnis veranlasst –, geschweige denn sie gegenüber seinen "Kunden" kundgetan hat, hat der Antragsgegner zu vertreten. Dass die Zeit dafür nicht zur Verfügung gestanden haben mag, beruht letztlich auch auf der von ihm selbst in der Mahnung gesetzten Wochenfrist.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch "sofort" anerkannt hat; durch die von ihm in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2008 geschilderte frühere Handhabung hat er Anlass zur Antragstellung gegeben.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für ein Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Mit Bescheiden vom 20. Februar und 5. Juli 2006 hob der Antragsgegner frühere Bewilligungsbescheide auf und forderte die Antragstellerin zu 1) auf, 3.348,45 Euro sowie 938,20 Euro zu erstatten. Dagegen legten die Antragsteller – durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten – am 27. Februar bzw. 21. Juli 2006 Widerspruch ein, deren Eingang der Antragsgegner mit Mitteilungen vom 7. März bzw. 1. August 2006 bestätigte.
Mit Datum vom 25. Oktober 2006 erhielt die Antragstellerin zu 1) eine Mahnung des Antragsgegners, worin sie an die Zahlung von (1.693,14 + 1.655,31 =) 3.348,45 Euro (zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 264,- Euro und Mahngebühren in Höhe von 34,08 Euro; insgesamt 3.646,53 Euro) wegen "Rückforderung ALG II, KdU" erinnert wurde. Werde dieser Betrag nicht innerhalb einer Woche überwiesen, werde der rückständige Betrag ohne eine weitere Mahnung im Verwaltungszwangsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren kostenpflichtig eingezogen.
Mit ihrem am 6. November 2006 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Antrag haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. Februar und 5. Juli 2006 anzuordnen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche festzustellen.
Mit einem am 10. November 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 9. November 2006 hat der Antragsgegner erklärt, dass die Widersprüche der Antragsteller aufschiebende Wirkung hätten. Es sei daher veranlasst worden, dass die Erstattungsbescheide nicht vor Eintritt der Bestandskraft vollzogen würden. Die Zahlungsaufforderung vom 25. Oktober 2006 sei gegenstandslos.
Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt.
Durch Beschluss vom 27. Juli 2007 hat das Sozialgericht auf Antrag der Antragsteller beschlossen, dass der "Beklagte" den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 5. September 2007 eingelegten Beschwerde. Die vom Sozialgericht angeordnete Verpflichtung zur Kostenerstattung sei unbillig. Die Antragsteller hätten das gleiche Ziel erreichen können, wenn sie sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an den Antragsgegner gewandt hätten. Für die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes habe kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Die Antragsteller hätten nach Erhalt der Mahnung über eine Woche verstreichen lassen, bevor sie einstweiligen Rechtsschutz beantragt hätten. In dieser Zeit sei es durchaus zumutbar gewesen, beim Antragsgegner zumindest anzurufen. Die Vollstreckung wäre daraufhin unmittelbar außer Kraft gesetzt worden.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass für die Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Es sei aus anderen Verfahren bereits bekannt, dass der Antragsgegner erst reagiere, wenn ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werde. Sie hätten am 6. November 2006 umgehend nach Erhalt der Mahnung ihren Verfahrensbevollmächtigten aufgesucht, um sich abzusichern, ob diese berechtigt sei. Ein Telefongespräch mit dem Antragsgegner hätte nichts gebracht, da eine mündliche Aussage nicht "rechtskräftig" sei.
-
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 173 SGG) Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die ihnen entstandenen Kosten zu erstatten, deren Höhe ggfl. das Sozialgericht gesondert festzusetzen haben wird.
Endet ein Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – wie hier – ohne Urteil oder Beschluss, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung). Diese Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen, wobei einerseits die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind, andererseits aber auch, ob ein Beteiligter durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Erstattung der den Antragstellern entstandenen Kosten durch den Antragsgegner entspricht der Billigkeit.
Unerheblich ist insoweit, dass der von den Antragstellern gestellte (Haupt-)Antrag, "die aufschiebende Wirkung (ihrer Widersprüche) anzuordnen", keinen Erfolg gehabt hätte. Denn Widersprüche gegen die Forderung, (vermeintlich) zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, haben von Gesetzes wegen (§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG) aufschiebende Wirkung; diese entfällt nicht aufgrund § 39 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB II). Jedenfalls hätte der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche festzustellen, ohne das Anerkenntnis des Antragsgegners Erfolg gehabt.
Für diesen (Hilfs-)Antrag ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller anzuerkennen. Denn auch wenn die Mahnung vom 26. Oktober 2006, die Anlass für jenen Antrag war, unmittelbar gar keine Rechtswirkung gehabt haben mag, mussten die Antragsteller befürchten, nunmehr ohne weiteres Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, weil der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche nicht beachtete.
Dass diese (unberechtigte) Mahnung in der Tat – wie von den Antragstellern angenommen –auf der unzutreffenden und von ihm erst nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 (L 19 B 653/06 AS ER) aufgegebenen Rechtsauffassung beruhte, Widerspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid hätten keine aufschiebende Wirkung – und nicht etwa auf einer versehentlich unterbliebenen Mitteilung von der Einlegung des Widerspruchs an seine Kasse –, bestätigt der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2008. Unter diesen Umständen ist unerfindlich, was ein Anruf der Antragstellerin zu 1) oder auch der die Antragsteller bereits damals vertretenden Bevollmächtigten hätte bewirken sollen; dass der Antragsgegner sich dadurch hätte von seiner Rechtsmeinung abbringen lassen, ist angesichts dessen, dass es dazu eines Beschlusses des Landessozialgerichts bedurfte, schlechterdings nicht anzunehmen. In Anbetracht dieser Haltung des Antragsgegners waren die Antragsteller auch unter Berücksichtigung ihrer sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialrechtsverhältnis ergebenden Pflicht, "sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren", die auch nicht dadurch entfällt, dass die schadensgeneigte Lage durch Fehlverhalten der anderen Seite entstanden ist (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 75/95 –, SozR 3-4100 § 105 Nr. 2), vorliegend nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen (untauglichen) Versuch zu unternehmen, außergerichtlich Abhilfe zu erreichen. Dass er seine geläuterte Rechtsauffassung nicht zeitnah und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig den damit befassten Stellen mitgeteilt – eine "Mahnsperre" wegen der hier streitigen Erstattungsforderung wurde erst am 13. November 2006, also nach dem von ihm abgegebenen Anerkenntnis veranlasst –, geschweige denn sie gegenüber seinen "Kunden" kundgetan hat, hat der Antragsgegner zu vertreten. Dass die Zeit dafür nicht zur Verfügung gestanden haben mag, beruht letztlich auch auf der von ihm selbst in der Mahnung gesetzten Wochenfrist.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch "sofort" anerkannt hat; durch die von ihm in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2008 geschilderte frühere Handhabung hat er Anlass zur Antragstellung gegeben.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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