Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 5606/02-2
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 155/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Anpassung der Regelaltersrente zum 1. Juli 2006 und gegen die Anpassung der Regelaltersrente zum 1. Juli 2007 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" in Anspruch.
Der 1927 geborene Kläger stand von April 1943 bis Mai 1946 - unterbrochen von Arbeitsdienst, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft - in den Diensten der R. Nach dem erfolgreichen Besuch der F für F G von 1953 bis 1955 arbeitete er ab Juli 1955 in der Kaderabteilung des S für I A und anschließend im M des I (Hauptbuchhalter, Abteilungsleiter, zuletzt "wiss. Mitarbeiter"). Nach einem Fernstudium an der H für Ö B-K erwarb er 1961 den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftler. Am 1971 trat er der "Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats" (FZA) bei. Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Zusatzversorgungsträger (ZVT) die Zeit vom 11. Mai 1955 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur FZA (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) fest. Nach Widerspruch und anschließendem Klageverfahren (Az.: S 14 RA 4848/93) stellte der ZVT mit Bescheiden vom 17. März 1997 und vom 21. Dezember 2001 für den Leistungszeitraum ab 1. Juli 1993 die Zugehörigkeitszeiten zur FZA ohne Begrenzung auf eine besondere Beitragsbemessungsgrenze fest. Daraufhin erklärte der Kläger das Verfahren S 14 RA 4848/93 für erledigt.
Mit Bescheid vom 13. September 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1992. Der Rentenberechnung lagen die mit Bescheid vom 28. Mai 1993 vom ZVT festgestellten – begrenzten – Entgelte zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Berlin (Az.: S 8 RA 2274/01). Im Verlauf dieses Verfahrens wurde die Rente mehrfach neu festgestellt, und zwar mit Bescheiden vom 22. Februar 1995, vom 16. August 1996, vom 27. August 1996, vom 1. September 1997 (für die Zeit ab 1. Januar 1997), vom 19. Februar 2002 (für die Zeit ab 1. Juli 1993), vom 6. März 2002 (für die Zeit bis 30. Juni 1993) und vom 28. März 2002 (für die Zeit ab 1. Juli 1993). Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger auch gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 gewandt. Nach Erlass des Ergänzungsbescheides vom 13. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, erklärte der Kläger das Verfahren für erledigt.
In dem sich an den Widerspruchsbescheid nunmehr anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte weitere Neufeststellungsbescheide erteilt, und zwar vom 2. Dezember 2003 (für die Zeit vom 1. April 1992 bis 30. Juni 1993) und vom 17. Dezember 2003 (für die Zeit ab 1. Juli 2003; monatlicher Zahlbetrag ab 1. Februar 2004: 1.612,96 EUR). Mit Bescheiden vom 8. März 2004 und vom 13. Mai 2004 ist der Zahlbetrag wegen Änderungen des Beitrags bzw. Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung zum 1. April 2004 und 1. Juli 2004 angepasst worden. Das SG Berlin hat die auf Aufhebung aller bis dahin ergangenen Bescheide und auf die Gewährung einer "Vollversorgung" gerichtete Klage mit Urteil vom 15. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Rentenbescheid vom 13. September 1993 sowie alle nachfolgenden Bescheide wende. Die einzig noch zu überprüfenden Rentenbescheide vom 2. und 17. Dezember 2003, die die vorherigen Rentenbescheide vollständig ersetzt hätten, seien rechtmäßig, denn die Beklagte habe die Rente zutreffend berechnet. Die in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehene Vergleichsberechnung sei zutreffend vorgenommen worden. Der Kläger als "Nicht-Bestandsrentner" könne keine Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) beanspruchen. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R - seien auch die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 und zum 1. Juli 2005 nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 1. Februar 2006 und 27. August 2007 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich sein Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 13. September 1993, 22. Februar 1995, 16. August 1996, 27. August 1996, 1. September 1997, 19. Februar 2002, 6. März 2002, 28. März 2002 und 13. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 sowie unter Änderung der Bescheide vom 2. Dezember 2003 und 17. Dezember 2003 und der Bescheide vom 8. März 2004 und vom 13. Mai 2004 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1992 höhere Rentenleistungen zu gewähren, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung anzuordnen.
Der Kläger stellt weiterhin hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 27. August 2007 wird insoweit verwiesen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten (3 Bände), die Akte des ZVT sowie die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens, des Verfahrens S 8 RA 2274/01 und des Verfahrens S 14 RA 4848/93 W00 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klage gegen die Bescheide vom 13. September 1993, 22. Februar 1995, 16. August 1996, 27. August 1996, 1. September 1997, 19. Februar 2002, 6. März 2002 und 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die darin zum Wert der Regelaltersrente getroffenen Feststellungen durch Neufeststellungsbescheide vom 2. und 17. Dezember 2003 insgesamt aufgehoben und mithin im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG vollständig ersetzt hatte. Dem (Ausgangs-)Bescheid vom 13. September 1993 und den weiteren angeführten Bescheiden, die nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen sind, sowie dem Widerspruchsbescheid kommen insoweit keinerlei Rechtswirkungen mehr zu, sodass der Kläger durch die darin getroffenen Verwaltungsentscheidungen zur Feststellung des Werts seiner Regelaltersrente nicht mehr beschwert sein kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der mit der Klage ebenfalls angefochtene Bescheid vom 13. Mai 2002 entbehrt jeglichen Regelungsgehalts, der den Kläger ggf. beschweren könnte, da die Beklagte damit nur eine andere Rechtsbehelfsbelehrung verlautbart hat. Bereits aus diesem Grunde ist die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage unzulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Weiterhin unzulässig sind die Klagen (Schriftsätze vom 22. Januar 2004 und vom 28. Juni 2005) gegen die von der Beklagten getroffenen bzw. unterlassenen Entscheidungen zur Rentenanpassung bzw. zum Einbehalt der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 sowie zum 1. April 2004. Denn Verwaltungsentscheidungen zur Dynamisierung von Renten sowie Entscheidungen hinsichtlich des Einbehalts der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung -, § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung -) ändern oder ersetzen nicht die vorherigen Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers zum Wert einer Rente iS des § 96 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).
Zu überprüfen waren mithin nur die Rentenbescheide vom 2. und 17. Dezember 2003, mit denen der Wert der Regelaltersrente für die Zeit vom 1. April 1992 bis 30. Juni 1993 bzw. ab 1. Juli 1993 endgültig festgestellt worden ist. Die hiergegen gerichtete Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente als die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939). Auf den Kläger, dessen (Renten-) Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, findet der durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) geänderte § 4 Abs. 4 AAÜG Anwendung, der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. liegen hier vor. Denn die Rente des Klägers beginnt am 1. April 1992. Er hatte auch seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war in die FZA (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen worden. Der Kläger hat deshalb Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner Regelaltersrente von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist. Dabei sind folgende Werte zu vergleichen: 1. der Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, 2. der "weiterzuzahlende Betrag", d.h. der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebietes statische - Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems zum 1. Juli 1990, einmalig erhöht um 6,84 v.H. (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), 3. der "besitzgeschützte Zahlbetrag" im Sinne der Nr. 9 lit. b Satz 5 des Kapitels VIII Sachgebiet H Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889), d.h. der fiktive Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) anzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 59/02 R -, veröffentlicht in juris). Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers in den Bescheiden vom 2. und 17. Dezember 2003 beanstandungsfrei umgesetzt, indem sie als höchsten der drei Vergleichswerte für die Zeit ab 1. April 1992 bis 30. Juni 1993 den sog. weiterzuzahlenden Betrag als höchsten und damit maßgebenden Rentenwert festgestellt hat (April 1992 = 1759,65 DM). Für die Zeit ab 1. Juli 1993 hat die Beklagte dann ebenfalls zu Recht den höchsten und damit maßgebenden monatlichen Wert der SGB-VI-Rente (Juli 1993 = 2463,45 DM) dem Zahlbetrag zu Grunde gelegt. Dass diese Rentenwertfestsetzungen zutreffend sind, wird auch grundsätzlich von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die darauf beruhende einfachrechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Soweit die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags auf der Grundlage der angeführten Vorschriften nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) vorgenommen wurde, ist dies auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 -, veröffentlicht in juris). Für die vom Kläger gewünschte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307 b Abs. 3 SGB VI bleibt kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets hatte (sog. Bestandsrenten). Mangels einer planwidrigen Lücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 307 b Abs. 3 SGB VI auf den Kläger als "Zugangsrentner" nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber hat durch die in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Vergleichsberechnungen für diesen Personenkreis eine abschließende Regelung getroffen. § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. setzt die Zahlbetragsgarantie verfassungskonform um, die der Einigungsvertrag für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, aaO).
Soweit sich der Kläger gegen die nach seiner Auffassung von der Beklagten angewendete Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wendet, ist diese Einwendung für die Zeit ab 1. Juli 1993 schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche tatsächlichen Arbeitsverdienste des Klägers ohne jegliche Kürzung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in die Rente eingestellt worden sind. Eine abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze für die vor dem Beitritt im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte existiert im Übrigen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, aaO; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2004 – L 16 RA 26/01-). Soweit es um die Feststellung des Rentenwerts bis 30. Juni 1993 geht, sind jedenfalls die von dem Kläger nicht mehr angefochtenen Entscheidungen des ZVT zur Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG a. F. bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Diese nur bis zum 30. Juni 1993 maßgebliche Grenze ist im Übrigen aus verfassungsrechtlicher Sicht noch hinnehmbar (BVerfG SozR 3-8570 § 6 Nr. 3).
Die Beklagte hat schließlich dadurch, dass sie in den Bescheiden vom 2. und 17. Dezember 2003 für die dort geregelten Bezugszeiträume jeweils monatliche Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend erklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – nicht veröffentlicht). Dies war hier der Fall, weil die so genannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers mit der Erledigung des Verfahrens S 14 RA 4848/93 in Bestandskraft erwachsen sind (§ 77 SGG).
Die Klage gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 sowie auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2006 war abzuweisen. Sie ist mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) unzulässig. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 ist auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden, denn Verwaltungsentscheidungen zur Dynamisierung von Renten ändern oder ersetzen nicht die vorherigen Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers zum Wert einer Rente (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie dargelegt, höchstrichterlich geklärt sind und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nirgendwo zu ersehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" in Anspruch.
Der 1927 geborene Kläger stand von April 1943 bis Mai 1946 - unterbrochen von Arbeitsdienst, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft - in den Diensten der R. Nach dem erfolgreichen Besuch der F für F G von 1953 bis 1955 arbeitete er ab Juli 1955 in der Kaderabteilung des S für I A und anschließend im M des I (Hauptbuchhalter, Abteilungsleiter, zuletzt "wiss. Mitarbeiter"). Nach einem Fernstudium an der H für Ö B-K erwarb er 1961 den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftler. Am 1971 trat er der "Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats" (FZA) bei. Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Zusatzversorgungsträger (ZVT) die Zeit vom 11. Mai 1955 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur FZA (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) fest. Nach Widerspruch und anschließendem Klageverfahren (Az.: S 14 RA 4848/93) stellte der ZVT mit Bescheiden vom 17. März 1997 und vom 21. Dezember 2001 für den Leistungszeitraum ab 1. Juli 1993 die Zugehörigkeitszeiten zur FZA ohne Begrenzung auf eine besondere Beitragsbemessungsgrenze fest. Daraufhin erklärte der Kläger das Verfahren S 14 RA 4848/93 für erledigt.
Mit Bescheid vom 13. September 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1992. Der Rentenberechnung lagen die mit Bescheid vom 28. Mai 1993 vom ZVT festgestellten – begrenzten – Entgelte zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Berlin (Az.: S 8 RA 2274/01). Im Verlauf dieses Verfahrens wurde die Rente mehrfach neu festgestellt, und zwar mit Bescheiden vom 22. Februar 1995, vom 16. August 1996, vom 27. August 1996, vom 1. September 1997 (für die Zeit ab 1. Januar 1997), vom 19. Februar 2002 (für die Zeit ab 1. Juli 1993), vom 6. März 2002 (für die Zeit bis 30. Juni 1993) und vom 28. März 2002 (für die Zeit ab 1. Juli 1993). Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger auch gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 gewandt. Nach Erlass des Ergänzungsbescheides vom 13. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, erklärte der Kläger das Verfahren für erledigt.
In dem sich an den Widerspruchsbescheid nunmehr anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte weitere Neufeststellungsbescheide erteilt, und zwar vom 2. Dezember 2003 (für die Zeit vom 1. April 1992 bis 30. Juni 1993) und vom 17. Dezember 2003 (für die Zeit ab 1. Juli 2003; monatlicher Zahlbetrag ab 1. Februar 2004: 1.612,96 EUR). Mit Bescheiden vom 8. März 2004 und vom 13. Mai 2004 ist der Zahlbetrag wegen Änderungen des Beitrags bzw. Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung zum 1. April 2004 und 1. Juli 2004 angepasst worden. Das SG Berlin hat die auf Aufhebung aller bis dahin ergangenen Bescheide und auf die Gewährung einer "Vollversorgung" gerichtete Klage mit Urteil vom 15. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Rentenbescheid vom 13. September 1993 sowie alle nachfolgenden Bescheide wende. Die einzig noch zu überprüfenden Rentenbescheide vom 2. und 17. Dezember 2003, die die vorherigen Rentenbescheide vollständig ersetzt hätten, seien rechtmäßig, denn die Beklagte habe die Rente zutreffend berechnet. Die in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehene Vergleichsberechnung sei zutreffend vorgenommen worden. Der Kläger als "Nicht-Bestandsrentner" könne keine Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) beanspruchen. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R - seien auch die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 und zum 1. Juli 2005 nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 1. Februar 2006 und 27. August 2007 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich sein Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 13. September 1993, 22. Februar 1995, 16. August 1996, 27. August 1996, 1. September 1997, 19. Februar 2002, 6. März 2002, 28. März 2002 und 13. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 sowie unter Änderung der Bescheide vom 2. Dezember 2003 und 17. Dezember 2003 und der Bescheide vom 8. März 2004 und vom 13. Mai 2004 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1992 höhere Rentenleistungen zu gewähren, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung anzuordnen.
Der Kläger stellt weiterhin hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 27. August 2007 wird insoweit verwiesen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten (3 Bände), die Akte des ZVT sowie die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens, des Verfahrens S 8 RA 2274/01 und des Verfahrens S 14 RA 4848/93 W00 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klage gegen die Bescheide vom 13. September 1993, 22. Februar 1995, 16. August 1996, 27. August 1996, 1. September 1997, 19. Februar 2002, 6. März 2002 und 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die darin zum Wert der Regelaltersrente getroffenen Feststellungen durch Neufeststellungsbescheide vom 2. und 17. Dezember 2003 insgesamt aufgehoben und mithin im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG vollständig ersetzt hatte. Dem (Ausgangs-)Bescheid vom 13. September 1993 und den weiteren angeführten Bescheiden, die nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen sind, sowie dem Widerspruchsbescheid kommen insoweit keinerlei Rechtswirkungen mehr zu, sodass der Kläger durch die darin getroffenen Verwaltungsentscheidungen zur Feststellung des Werts seiner Regelaltersrente nicht mehr beschwert sein kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der mit der Klage ebenfalls angefochtene Bescheid vom 13. Mai 2002 entbehrt jeglichen Regelungsgehalts, der den Kläger ggf. beschweren könnte, da die Beklagte damit nur eine andere Rechtsbehelfsbelehrung verlautbart hat. Bereits aus diesem Grunde ist die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage unzulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Weiterhin unzulässig sind die Klagen (Schriftsätze vom 22. Januar 2004 und vom 28. Juni 2005) gegen die von der Beklagten getroffenen bzw. unterlassenen Entscheidungen zur Rentenanpassung bzw. zum Einbehalt der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 sowie zum 1. April 2004. Denn Verwaltungsentscheidungen zur Dynamisierung von Renten sowie Entscheidungen hinsichtlich des Einbehalts der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung -, § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung -) ändern oder ersetzen nicht die vorherigen Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers zum Wert einer Rente iS des § 96 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).
Zu überprüfen waren mithin nur die Rentenbescheide vom 2. und 17. Dezember 2003, mit denen der Wert der Regelaltersrente für die Zeit vom 1. April 1992 bis 30. Juni 1993 bzw. ab 1. Juli 1993 endgültig festgestellt worden ist. Die hiergegen gerichtete Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente als die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939). Auf den Kläger, dessen (Renten-) Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, findet der durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) geänderte § 4 Abs. 4 AAÜG Anwendung, der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. liegen hier vor. Denn die Rente des Klägers beginnt am 1. April 1992. Er hatte auch seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war in die FZA (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen worden. Der Kläger hat deshalb Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner Regelaltersrente von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist. Dabei sind folgende Werte zu vergleichen: 1. der Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, 2. der "weiterzuzahlende Betrag", d.h. der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebietes statische - Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems zum 1. Juli 1990, einmalig erhöht um 6,84 v.H. (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), 3. der "besitzgeschützte Zahlbetrag" im Sinne der Nr. 9 lit. b Satz 5 des Kapitels VIII Sachgebiet H Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889), d.h. der fiktive Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) anzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 59/02 R -, veröffentlicht in juris). Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers in den Bescheiden vom 2. und 17. Dezember 2003 beanstandungsfrei umgesetzt, indem sie als höchsten der drei Vergleichswerte für die Zeit ab 1. April 1992 bis 30. Juni 1993 den sog. weiterzuzahlenden Betrag als höchsten und damit maßgebenden Rentenwert festgestellt hat (April 1992 = 1759,65 DM). Für die Zeit ab 1. Juli 1993 hat die Beklagte dann ebenfalls zu Recht den höchsten und damit maßgebenden monatlichen Wert der SGB-VI-Rente (Juli 1993 = 2463,45 DM) dem Zahlbetrag zu Grunde gelegt. Dass diese Rentenwertfestsetzungen zutreffend sind, wird auch grundsätzlich von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die darauf beruhende einfachrechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Soweit die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags auf der Grundlage der angeführten Vorschriften nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) vorgenommen wurde, ist dies auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 -, veröffentlicht in juris). Für die vom Kläger gewünschte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307 b Abs. 3 SGB VI bleibt kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets hatte (sog. Bestandsrenten). Mangels einer planwidrigen Lücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 307 b Abs. 3 SGB VI auf den Kläger als "Zugangsrentner" nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber hat durch die in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Vergleichsberechnungen für diesen Personenkreis eine abschließende Regelung getroffen. § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. setzt die Zahlbetragsgarantie verfassungskonform um, die der Einigungsvertrag für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, aaO).
Soweit sich der Kläger gegen die nach seiner Auffassung von der Beklagten angewendete Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wendet, ist diese Einwendung für die Zeit ab 1. Juli 1993 schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche tatsächlichen Arbeitsverdienste des Klägers ohne jegliche Kürzung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in die Rente eingestellt worden sind. Eine abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze für die vor dem Beitritt im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte existiert im Übrigen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, aaO; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2004 – L 16 RA 26/01-). Soweit es um die Feststellung des Rentenwerts bis 30. Juni 1993 geht, sind jedenfalls die von dem Kläger nicht mehr angefochtenen Entscheidungen des ZVT zur Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG a. F. bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Diese nur bis zum 30. Juni 1993 maßgebliche Grenze ist im Übrigen aus verfassungsrechtlicher Sicht noch hinnehmbar (BVerfG SozR 3-8570 § 6 Nr. 3).
Die Beklagte hat schließlich dadurch, dass sie in den Bescheiden vom 2. und 17. Dezember 2003 für die dort geregelten Bezugszeiträume jeweils monatliche Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend erklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – nicht veröffentlicht). Dies war hier der Fall, weil die so genannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers mit der Erledigung des Verfahrens S 14 RA 4848/93 in Bestandskraft erwachsen sind (§ 77 SGG).
Die Klage gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 sowie auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2006 war abzuweisen. Sie ist mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) unzulässig. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 ist auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden, denn Verwaltungsentscheidungen zur Dynamisierung von Renten ändern oder ersetzen nicht die vorherigen Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers zum Wert einer Rente (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie dargelegt, höchstrichterlich geklärt sind und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nirgendwo zu ersehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved