L 18 B 49/08 AS RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 100 AS 28924/07 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 49/08 AS RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Antragsteller, mit der sich diese im Hinblick auf den im Schriftsatz vom 29. November (!) 2007 gestellten Antrag gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2007 (nur) insoweit wenden, als darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und die Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Dezember 2007 zurückgewiesen worden sind, ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Antragsteller haben jedoch das Vorliegen der in § 178 a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.

Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr. 2). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Die Antragsteller haben nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wenden sie sich, ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen, bei unveränderter Sachlage gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 17. Dezember 2007 und halten in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses abweichende rechtliche Würdigung bei der im Rahmen der PKH -Bewilligung vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten ihres Begehrens für richtig. Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die Beschwerde bzw. den PKH -Antrag der Antragsteller zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen, wenn - wie hier - neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. bei einer Nichtzulassungsbeschwerde: BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 - veröffentlicht in juris). Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Die Antragsteller haben ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 ausführlich begründet. Weitere Äußerungen in der Sache sind nicht angekündigt worden. Das Gericht ist ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Rechtsschutzgesuchs stets befugt, die Entscheidung zügig zu treffen, sobald alle zu berücksichtigenden Unterlagen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 28/06 R - veröffentlicht in juris). So lag der Fall hier.

Soweit die Antragsteller schließlich rechtliche Ausführungen dazu machen, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, lässt sich ein Bezug zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Dezember 2007 nicht erkennen. Dort war die Zulässigkeit des Antrags wegen der Vorläufigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Bewilligungsentscheidung verneint worden. Lediglich hilfsweise und nicht in den tragenden Gründen der Entscheidung war darauf verwiesen worden, dass auch ein Anordnungsgrund wegen der Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen und dem zusätzlichen Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 1. nicht dargetan sei. Dass der vorrangige Einsatz gegebenenfalls nicht anrechenbaren Einkommens nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber geklärt (vgl. Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht). Es war daher in dem Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht über eine "offene", d.h. bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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