L 1 SF 31/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 31/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Einschätzung der Beweislage durch den Richter ist in der Regel ebenso wenig geeignet die Besorgnis der Befangenheit zu begründen wie eine geäußerte Rechtsansicht.
Das Gesuch der Antragstellerin die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.

Die Antragstellerin wirft der Richterin im Wesentlichen vor, in dem vorangegangenen Eilverfahren mehrfach geäußert zu haben, dass sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin hege. Da es auch im vorliegenden Verfahren wesentlich darauf ankomme, ob sie mit Ihren Angaben glaubwürdig sei, könne dies nicht hingenommen werden.

Damit vermag die Antragstellerin jedoch keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin zu begründen. Der Umstand, dass ein Richter im Eilverfahren die Beweislage in bestimmter Weise einschätzt und deshalb die Glaubhaftigkeit eines Vortrages bezweifelt, rechtfertigt grundsätzlich kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Denn es ist ureigenste Aufgabe des Richters, die Sach- und Rechtslage nach bestem Wissen und Gewissen einzuschätzen und sich zu bestimmten Entscheidungen durchzuringen. Dabei ist es der Natur der Sache gemäß unerheblich, zu wessen Gunsten und zu wessen Lasten die Einschätzung bzw. die Entscheidung ausfällt oder ob der Richter aus der Sicht einer höheren Instanz die Beweislage zutreffend eingeschätzt und/oder eine richtige Entscheidung getroffen hat oder nicht.

Voreingenommenheit oder Parteilichkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann zu besorgen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Richter das Vorbringen des ihn ablehnenden Beteiligten aus einer unsachlichen Einstellung ihm gegenüber übergangen und folglich ungeprüft gelassen hat und deshalb zu einer ihm ungünstigen Einschätzung der Beweis- und Rechtslage gekommen ist. Solche Anzeichen bestehen hier entgegen der Behauptung der Antragstellerin jedoch nicht. Dies schon deshalb nicht, weil der 29. Senat des LSG die Entscheidung der Richterin mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 bestätigt hat. Danach kann die Antragstellerin der abgelehnten Richterin objektiv allein vorhalten, dass sie die Beweislage anders eingeschätzt und daraus folgend eine andere Entscheidung getroffen hat, als ihren eigenen Vorstellungen und ihrer Rechtsüberzeugung entsprach, auch wenn die Antragstellerin, wohl in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung behauptet, letzteres der Richterin nicht vorwerfen zu wollen. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens im Eilverfahren ist, im Hinblick auf die beschränkten Möglichkeiten wegen der Eilbedürftigkeit vollen Beweis zu erheben, notwendige Voraussetzung einer Entscheidung und präjudiziert diese. Deshalb ist der Vorhalt, die Richterin habe ihr Vorbringen nicht als glaubhaft angesehen im Ergebnis dasselbe, als wenn die Antragstellerin vorgetragen hätte, die Richterin habe zu Unrecht zu ihren Lasten entschieden. Eben dies ist aber – wie die Antragstellerin weiß – kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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