Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 3926/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 583/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger stand im Jahr 2004 im Arbeitslosenhilfebezug der Beklagten. Im April 2004 teilte er mit, sich vom 2004 bis 2004 nicht in B, sondern in M aufzuhalten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 teilte die Beklagte mit, dass der auswärtige Aufenthalt vom 2004 bis 2004 genehmigt werde und somit für das Jahr 2004 acht Kalendertage iS des § 3 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997, geändert durch die 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. Dezember 2001 S. 1476), in Kraft ab 01. Januar 2002, verbraucht seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2004 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Anerkennung der "Verfügbarkeit" auch in der Zeit vom 2004 bis 2004 gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2007 als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger stehe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung kein Rechtschutzinteresse zur Seite. Denn das begehrte Urteil könne dessen rechtliche oder wirtschaftliche Stellung nicht verbessern. Jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 habe sich die Mitteilung der Beklagten, selbst wenn es sich insoweit um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, erledigt. Der Umfang zulässiger Ortsabwesenheit werde jeweils für das Kalenderjahr bestimmt, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Streit in Zukunft noch Bedeutung zukommen könne, zumal der Kläger auch nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten stehe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Berufungsschrift vom 24. November 2007 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2004 zu verurteilen, seine Verfügbarkeit auch anlässlich der genehmigten Ortsabwesenheit vom 2004 bis 2004 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (2 Bände), die Akten des SG Berlin S 52 AL 3926/04 ER und S 77 AL 4574/03 - L 4 AL 63/04 sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. Denn es handelt sich nicht um eine Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, so dass die gesetzliche Beschränkung der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zum Tragen kommt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die erhobene Klage ist bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger begehrte gerichtliche Entscheidung ist ungeachtet dessen, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2004 überhaupt um einen Verwaltungsakt iS von § 31 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - handelt, nicht ersichtlich. Denn mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 hat sich die auf § 3 Abs. 1 EAO beruhende Entscheidung der Beklagten ohne weiteres erledigt, ohne dass sich hieraus für den Kläger noch Rechtsfolgen welcher Art auch immer und somit eine Beschwer ergeben könnten.
Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3 EAO (Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs), steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Beklagte vorher ihre Zustimmung erteilt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO). Die Beklagte hat mit dem vorliegend in Rede stehenden Schreiben vom 11. Mai 2004 einen auswärtigen Aufenthalt des Klägers vom bis 2004 genehmigt und darauf hingewiesen, dass insoweit acht Kalendertage im Jahr 2004 verbraucht seien. Rechtswirkungen aus dieser Mitteilung können sich für den Kläger mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 nicht mehr ergeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein Bezug von Leistungen in diesem Kalenderjahr wegen einer Ausschöpfung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO genannten Drei-Wochen-Zeitraums abgelehnt worden wäre. Zudem steht der Kläger seit 01. Januar 2005 gar nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten, sondern erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – von den dafür zuständigen Trägern. Es kann daher auch von vornherein kein berechtigtes Interesse des Klägers iS von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen. Denn die erstrebte gerichtliche Entscheidung wäre in keinem Fall geeignet, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur zu verbessern (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 – 7 RAr 148/88 = SozR 4100 § 91 Nr. 5 m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die auf das Kalenderjahr 2004 bezogene Entscheidung der Beklagten kann für Zeiträume ab 1. Januar 2005 schlechterdings in keiner Form mehr Bedeutung erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger stand im Jahr 2004 im Arbeitslosenhilfebezug der Beklagten. Im April 2004 teilte er mit, sich vom 2004 bis 2004 nicht in B, sondern in M aufzuhalten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 teilte die Beklagte mit, dass der auswärtige Aufenthalt vom 2004 bis 2004 genehmigt werde und somit für das Jahr 2004 acht Kalendertage iS des § 3 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997, geändert durch die 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. Dezember 2001 S. 1476), in Kraft ab 01. Januar 2002, verbraucht seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2004 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Anerkennung der "Verfügbarkeit" auch in der Zeit vom 2004 bis 2004 gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2007 als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger stehe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung kein Rechtschutzinteresse zur Seite. Denn das begehrte Urteil könne dessen rechtliche oder wirtschaftliche Stellung nicht verbessern. Jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 habe sich die Mitteilung der Beklagten, selbst wenn es sich insoweit um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, erledigt. Der Umfang zulässiger Ortsabwesenheit werde jeweils für das Kalenderjahr bestimmt, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Streit in Zukunft noch Bedeutung zukommen könne, zumal der Kläger auch nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten stehe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Berufungsschrift vom 24. November 2007 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2004 zu verurteilen, seine Verfügbarkeit auch anlässlich der genehmigten Ortsabwesenheit vom 2004 bis 2004 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (2 Bände), die Akten des SG Berlin S 52 AL 3926/04 ER und S 77 AL 4574/03 - L 4 AL 63/04 sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. Denn es handelt sich nicht um eine Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, so dass die gesetzliche Beschränkung der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zum Tragen kommt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die erhobene Klage ist bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger begehrte gerichtliche Entscheidung ist ungeachtet dessen, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2004 überhaupt um einen Verwaltungsakt iS von § 31 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - handelt, nicht ersichtlich. Denn mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 hat sich die auf § 3 Abs. 1 EAO beruhende Entscheidung der Beklagten ohne weiteres erledigt, ohne dass sich hieraus für den Kläger noch Rechtsfolgen welcher Art auch immer und somit eine Beschwer ergeben könnten.
Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3 EAO (Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs), steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Beklagte vorher ihre Zustimmung erteilt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO). Die Beklagte hat mit dem vorliegend in Rede stehenden Schreiben vom 11. Mai 2004 einen auswärtigen Aufenthalt des Klägers vom bis 2004 genehmigt und darauf hingewiesen, dass insoweit acht Kalendertage im Jahr 2004 verbraucht seien. Rechtswirkungen aus dieser Mitteilung können sich für den Kläger mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 nicht mehr ergeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein Bezug von Leistungen in diesem Kalenderjahr wegen einer Ausschöpfung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO genannten Drei-Wochen-Zeitraums abgelehnt worden wäre. Zudem steht der Kläger seit 01. Januar 2005 gar nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten, sondern erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – von den dafür zuständigen Trägern. Es kann daher auch von vornherein kein berechtigtes Interesse des Klägers iS von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen. Denn die erstrebte gerichtliche Entscheidung wäre in keinem Fall geeignet, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur zu verbessern (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 – 7 RAr 148/88 = SozR 4100 § 91 Nr. 5 m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die auf das Kalenderjahr 2004 bezogene Entscheidung der Beklagten kann für Zeiträume ab 1. Januar 2005 schlechterdings in keiner Form mehr Bedeutung erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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