Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
52
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 AS 1626/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19 Mai 2006 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 111,36 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beklagte wendet sich mit der Erinnerung gem. § 197 Abs. 2 SGG gegen die Festsetzung der von ihr an die Klägerin zu erstattenden Kosten, wie sie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beschlossen hat. Der Erinnerungsantrag ist nach dem Gesamtvorbringen der Beklagten in dem Kostenfestsetzungsverfahren dahin auszulegen, dass die Beklagte eine Festsetzung in Höhe von nicht mehr als 111, 36 EUR begehrt. Sie hatte bereits im Verfahren vor dem Urkundsbeamten beantragt, den über diesen Betrag hinausgehenden Kostenantrag der Klägerin abzulehnen und hat diesen Betrag auch anerkannt und bereits gezahlt.
Mit diesem Antrag ist die Erinnerung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr abzuändern: Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2006 ist die Beklagte zur Erstattung von 208,80 EUR verpflichtet. Dem liegen eine Verfahrensgebühr (VV 3102 zum RVG) in Höhe von 160 EUR - das 4fache der Mindestgebühr - zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002 zum RVG) in Höhe von 20 EUR und eine Mehrwertsteuer von 16 % auf den Betrag von 180 EUR in Höhe von 28,80 EUR zugrunde.
Die Verfahrensgebühr ist nicht nach VV 3102, sondern nach VV 3103 zu bemessen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte sie nämlich bereits im Widerspruchsverfahren vertreten. Dabei ist es unerheblich, dass es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handelt. In VV 3102 und 3103 wird nicht zwischen den einzelnen Klagearten differenziert. Eine Anwendung von VV 3102 kann auch nicht damit begründet werden, dass Untätigkeitsklage und Widerspruchsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände hätten. Zwar kann mit der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG regelmäßig keine Entscheidung in der Sache, sondern nur der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine Aufspaltung der Streitsache in materielle und formelle Aspekte erscheint vor dem Hintergrund, dass beide Elemente unmittelbar miteinander verknüpft sind, nicht überzeugend und findet im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dessen Vergütungsverzeichnis keine Stütze. So muss sich der Rechtsanwalt schon im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren auch mit den zeitlichen Abläufen beschäftigen, die für die Fristen der Untätigkeitsklage eine Rolle spielen können.
Für die Bemessung der Verfahrensgebühr ist in der Regel nur die 3fache Mindestgebühr und nicht – wie in dem Kostenfestsetzungsbeschluss – die 4fache Mindestgebühr anzusetzen. Der Ansatz der 3fachen Mindestgebühr entspricht der bisherigen am Sozialgericht Hamburg geübten Praxis. Daran hält die Kammer zur Einheitlichkeit und Kontinuität der gerichtlichen Rechtsprechung in Kostensachen auch angesichts der Absenkung der Mindestgebühren fest. Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein völlig neues Regelungskonzept geschaffen und in diesem Zusammenhang neue Gebührentatbestände geschaffen und dabei die Mindestgebühren abgesenkt. Soweit sich daraus bei einer Anknüpfung an die Mindestgebühr im Vergleich zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) eine Minderung der zu ermittelnden Gebühr ergibt, ist dies als Wille des Gesetzgebers hinzunehmen. Einen besonderen Umstand, der eine Abweichung von dem Grundsatz nahe legen könnte, dass bei Untätigkeitsklagen das 3fache einer Mindestgebühr anzusetzen ist, weist dieses Verfahren ersichtlich nicht auf.
Korrekt wäre daher eine Gebühr nach VV 3103 in Höhe von 60 EUR (3x die Mindestgebühr VV 3103 von 20 EUR) und eine Pauschale nach VV 7002 in Höhe von 20 EUR, zusammen also 80 EUR. Zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 16 % ergibt sich ein Betrag in Höhe von 92,80 EUR. Es war antragsgemäß zu entscheiden, da der Antrag nur gegen die Festsetzung eines über 111,36 EUR hinausgehenden Betrages gerichtet ist, der festzusetzende Betrag aber noch niedriger gewesen wäre.
Gründe:
Die Beklagte wendet sich mit der Erinnerung gem. § 197 Abs. 2 SGG gegen die Festsetzung der von ihr an die Klägerin zu erstattenden Kosten, wie sie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beschlossen hat. Der Erinnerungsantrag ist nach dem Gesamtvorbringen der Beklagten in dem Kostenfestsetzungsverfahren dahin auszulegen, dass die Beklagte eine Festsetzung in Höhe von nicht mehr als 111, 36 EUR begehrt. Sie hatte bereits im Verfahren vor dem Urkundsbeamten beantragt, den über diesen Betrag hinausgehenden Kostenantrag der Klägerin abzulehnen und hat diesen Betrag auch anerkannt und bereits gezahlt.
Mit diesem Antrag ist die Erinnerung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr abzuändern: Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2006 ist die Beklagte zur Erstattung von 208,80 EUR verpflichtet. Dem liegen eine Verfahrensgebühr (VV 3102 zum RVG) in Höhe von 160 EUR - das 4fache der Mindestgebühr - zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002 zum RVG) in Höhe von 20 EUR und eine Mehrwertsteuer von 16 % auf den Betrag von 180 EUR in Höhe von 28,80 EUR zugrunde.
Die Verfahrensgebühr ist nicht nach VV 3102, sondern nach VV 3103 zu bemessen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte sie nämlich bereits im Widerspruchsverfahren vertreten. Dabei ist es unerheblich, dass es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handelt. In VV 3102 und 3103 wird nicht zwischen den einzelnen Klagearten differenziert. Eine Anwendung von VV 3102 kann auch nicht damit begründet werden, dass Untätigkeitsklage und Widerspruchsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände hätten. Zwar kann mit der Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG regelmäßig keine Entscheidung in der Sache, sondern nur der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine Aufspaltung der Streitsache in materielle und formelle Aspekte erscheint vor dem Hintergrund, dass beide Elemente unmittelbar miteinander verknüpft sind, nicht überzeugend und findet im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dessen Vergütungsverzeichnis keine Stütze. So muss sich der Rechtsanwalt schon im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren auch mit den zeitlichen Abläufen beschäftigen, die für die Fristen der Untätigkeitsklage eine Rolle spielen können.
Für die Bemessung der Verfahrensgebühr ist in der Regel nur die 3fache Mindestgebühr und nicht – wie in dem Kostenfestsetzungsbeschluss – die 4fache Mindestgebühr anzusetzen. Der Ansatz der 3fachen Mindestgebühr entspricht der bisherigen am Sozialgericht Hamburg geübten Praxis. Daran hält die Kammer zur Einheitlichkeit und Kontinuität der gerichtlichen Rechtsprechung in Kostensachen auch angesichts der Absenkung der Mindestgebühren fest. Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein völlig neues Regelungskonzept geschaffen und in diesem Zusammenhang neue Gebührentatbestände geschaffen und dabei die Mindestgebühren abgesenkt. Soweit sich daraus bei einer Anknüpfung an die Mindestgebühr im Vergleich zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) eine Minderung der zu ermittelnden Gebühr ergibt, ist dies als Wille des Gesetzgebers hinzunehmen. Einen besonderen Umstand, der eine Abweichung von dem Grundsatz nahe legen könnte, dass bei Untätigkeitsklagen das 3fache einer Mindestgebühr anzusetzen ist, weist dieses Verfahren ersichtlich nicht auf.
Korrekt wäre daher eine Gebühr nach VV 3103 in Höhe von 60 EUR (3x die Mindestgebühr VV 3103 von 20 EUR) und eine Pauschale nach VV 7002 in Höhe von 20 EUR, zusammen also 80 EUR. Zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 16 % ergibt sich ein Betrag in Höhe von 92,80 EUR. Es war antragsgemäß zu entscheiden, da der Antrag nur gegen die Festsetzung eines über 111,36 EUR hinausgehenden Betrages gerichtet ist, der festzusetzende Betrag aber noch niedriger gewesen wäre.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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