L 12 AL 120/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AL 162/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 120/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.06.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Minderung des an die Klägerin ab 09.07.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes um 1.500,00 EUR wegen einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend.

Die 1957 geborene Klägerin bezog bis 30.11.2003 Arbeitslosengeld und ab 01.12.2003 Überbrückungsgeld wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Beraterin für Qualitätsmanagement in Sozialeinrichtungen. Ab 01.04.2004 nahm sie eine abhängige Beschäftigung auf. Trotz ihrer entsprechenden Mitteilung an die Beklagte wurde ihr für April 2004 Überbrückungsgeld weiter gezahlt. Der deshalb von der Beklagten erteilte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.05.2004 enthielt keinen Hinweis auf die Obliegenheit, sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden.

Am 19.04.2004 unterschrieb die Klägerin einen Dienstvertrag mit dem Caritasverband für die Region E e.V., wonach sie ab 01.04.2004 als Leiterin der Psychiatrischen Ambulanz befristet eingestellt wurde bis 30.06.2005. Unter § 7 dieses Vertrages heißt es: "Des Weiteren machen wir Frau S H darauf aufmerksam, dass sie nach § 37 b SGB III verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitsuchend zu melden, da ansonsten für jeden Tag der verspäteten Meldung Abschläge beim Arbeitslosengeld vorgenommen werden."

Am 30.06.2005 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 12.08.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich ihr Anspruch auf Leistungen um insgesamt 1.500,00 EUR mindere. Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis ende, seien verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen würden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses habe die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht rechtzeitig nachgekommen. Sie hätte sich spätestens am 01.04.2005 arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe sie sich jedoch erst am 30.06.2005 gemeldet und somit 90 Tage zu spät.

Mit Bescheiden vom 18. und 23.08.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Minderung. Mit ihrem dagegen am 01.09.2005 erhobenen Widerspruch vertrat die Klägerin die Ansicht, entgegen der Auffassung der Beklagten entstehe die Meldepflicht nicht spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende eines Arbeitsverhältnisses. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 37 b SGB III lasse für diese Auslegung keinen Raum. Vielmehr sei darin klar geregelt, dass im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung zur Arbeitsuche frühestens - und nicht spätestens - drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Eine weitergehende Verpflichtung hinsichtlich der Meldung der Arbeitsuche bei befristeten Arbeitsverhältnissen sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Wann eine Meldung spätestens zu erfolgen habe, sei vom Gesetzgeber lediglich für den Fall der Kündigung geregelt worden. Der befristete Arbeitsvertrag der Klägerin enthalte trotz entsprechender Obliegenheit keinerlei Hinweise des Arbeitgebers zu einer entsprechenden frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bei einem befristeten Arbeitsvertrag. Sie sei damit lediglich darüber informiert worden, dass sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden habe. Sie habe sich jedoch frühzeitig selbst über ihre Meldepflichten informiert und sich nach dem Studium des Gesetzestextes auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verlassen. Sie sei damit sicher gewesen, dass sie sich frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden habe und es eine Verspätungsregelung bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht gebe. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich über mehr als vage Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift zu informieren, sei nicht zumutbar. Ein schuldhaftes Zögern sei ihr nicht vorzuwerfen.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 zurück.

Am 28.10.2005 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Sie hat ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass ihr Vorkenntnisse über juristische Auslegungsmethoden nicht abverlangt werden könnten. Für sie als Laie sei es geradezu absurd, wenn im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen werde, der Wortlaut des § 37 b SGB III "frühestens" bedeute "spätestens". Von ihr dürfe kaum mehr erwartet werden, als den Wortlaut des Gesetzes - wenn überhaupt - näher zu kennen. Dieser sei aber selbst nach Einschätzung der Beklagten missverständlich.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 18.08.2005 und des Bescheides vom 23.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ohne Minderung nach § 140 SGB III zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf § 7 des Arbeitsvertrages und auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R - verwiesen. In dem Urteil werde darauf hingewiesen, dass § 37 b Satz 2 SGB III inhaltlich nicht so unbestimmt sei, dass bei einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise für den Versicherten unklar bleibe, zu welchem Zeitpunkt die Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung einsetze.

Mit Urteil vom 20.06.2006 hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12.08.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 18.08.2005 und 23.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ohne Minderung nach § 140 SGB III zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 19.07.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.08.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung stützt sie sich außer auf den § 7 des Arbeitsvertrages mit dem Caritasverband auf den Aufhebungsbescheid vom 27.11.2003, mit dem mit Wirkung vom 01.12.2003 wegen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufgehoben wurde. Dieser habe insbesondere den Hinweis enthalten, dass die Klägerin, stehe sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden müsse. Der Hinweis im Bescheid vom 27.11.2003 habe die nach wie vor geltende Rechtslage wiedergegeben und sei auch nicht dadurch obsolet geworden, dass der Bescheid vom 10.05.2005 keinen entsprechenden Hinweis enthalten habe.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.06.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ist der Ansicht, dass keine Gründe dafür erkennbar gewesen seien, dass sie ausgerechnet dem veralteten Hinweis im Bescheid vom 27.11.2003 habe Folge leisten müssen. Zudem trage dieser Hinweis des Arbeitsamtes Brühl nicht zur Klärung bei, weil er sich von dem höchstumstrittenen Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III unterscheide. Mit dem Hinweis des Arbeitgebers in § 7 des Arbeitsvertrages und mit dem Umstand, dass im Aufhebungsbescheid vom 10.05.2004 kein entsprechender Hinweis enthalten war, habe die Klägerin vier verschiedene Varianten vor Augen gehabt, die ihr jeweils vermitteln sollten, wie man sich ordnungsgemäß arbeitsuchend zu melden habe. Aus ihrer Sicht sei es daher vollkommen abwegig gewesen, gerade dem Wortlaut des ältesten Hinweises zu vertrauen, zumal die Gesetzgebung einem ständigen Wandel unterliege und behördlichen Bescheiden vorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ohne Minderung wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung zu zahlen. Entgegen dem Urteil des SG hat die Klägerin vorliegend die Oliegenheit des § 37 b Satz 1 SGB III verletzt.

Nach § 37 b SGB III (in der Fassung, die die Norm durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl. I 2848 - erhalten hat) sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (Satz 1). § 37 b Satz 2 SGB III bestimmt: "Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen".

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass die als versicherungsrechtliche Obliegenheit ausgestaltete Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (hierzu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1 Randnr. 9) auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b SGB III ausreichend in dem Sinne bestimmt wird, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich arbeitsuchend zu melden hat, spätestens jedoch drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4 - 4300 § 37 b Nr. 2). Die objektiven Voraussetzungen für eine verspätete Meldung haben - insoweit auch unstreitig - vorgelegen. Die Klägerin hat sich trotz ihrer vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 befristeten Beschäftigung erst bei ihrer Arbeitslosmeldung am 30.06.2005 und damit außerhalb der Drei-Monats-Frist bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet. Eine Pflicht zur individuellen Belehrung über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche, welche im Falle ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung den Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung ohne Weiteres entkräftet, ist den Agenturen für Arbeit nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auferlegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang oder der Funktion derartiger Belehrungs- bzw. Hinweispflichten (BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11 a / 7 a AL 72/06 R - Randnr. 15).

Ob die Klägerin die grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehende Obliegenheit des § 37 b Satz 1 SGB III verletzt hat, ihr die Verspätung vorgeworfen werden kann, sie sich also nicht ohne schuldhaftes Zögern arbeitsuchend gemeldet hat, setzt nach der Rechtsprechung beider in Angelegenheiten der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG (BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11 a / 11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a AL 4/05 R = SozR 4 - 1500 § 95 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4 - 4300 § 37 b Nr. 2) wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts auf Seiten des Versicherten mindestens fahrlässige Unkenntnis nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus sowie die doppelte Prüfung, ob der Arbeitsuchende nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie nach ihrem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihr auferlegte Obliegenheit war.

Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer schulischen Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs (Abitur, Diplom-Ingenieur FH, Altenpflegerin, staatlich anerkannte Altenpflegerin, Weiterbildungen in Pflegemanagement/Pflegedienstleistung, Aufbaulehrgang Management soziale Einrichtungen/Heimleitung, Qualitätsfachkraft [TÜV] im Gesundheitswesen), bestätigt durch den persönlichen Eindruck der Klägerin während der mündlichen Verhandlung, keinen Einschränkungen unterlag, die sie daran gehindert haben könnten, sich die Kenntnis über die ihr auferlegte Obliegenheit der rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung zu verschaffen.

Dass die Klägerin dennoch in Unkenntnis darüber war, beurteilt der Senat als fahrlässig aufgrund der folgenden Gesichtspunkte: Als die Klägerin am 19.04.2004 den Arbeitsvertrag unterzeichnete, war für sie aufgrund des Hinweises des Arbeitgebers in § 7 dieses Vertrags zu erkennen, dass sie sich nach dem Hinweis sofort arbeitsuchend melden musste, weil ihr bei Vertragsabschluss das Ende des Arbeitsverhältnisses bekannt war und die Meldung nach diesem Hinweis "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses" zu erfolgen hatte. Es mag dahingestellt bleiben, dass sie dies nicht tat, weil sie nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2005 verlängert werden würde. Als ihr jedoch gegen Ende des Jahres 2004 Zweifel kamen hinsichtlich einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und sie sich daher nochmals ihren Arbeitsvertrag ansah und "auf den § 7 stieß", hätte sie erkennen müssen, dass sie sich nach diesem Hinweis schon bei Vertragsabschluss hätte arbeitsuchend melden müssen. Nicht nachvollziehbar ist, dass sie dies jedoch unterließ und sich über das Internet über den Wortlaut des § 37 b SGB III informierte. Naheliegend wäre vielmehr gewesen, dass sie sich, nachdem auch aus ihrer Sicht die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zumindest sehr unwahrscheinlich war und sie sich nochmal den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bewusst gemacht hatte, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hätte, um wenigstens jetzt noch der Obliegenheit so frühzeitig wie möglich nachzukommen. Zwar ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie sich über den Inhalt bzw. den Wortlaut des § 37 b SGB III informierte, unverständlich ist aber, dass für sie aufgrund des Satzes 2 der Vorschrift nunmehr "insoweit klar war", dass sie sich nicht frühzeitig vor dem 30.06.2005 arbeitsuchend melden müsse. Denn durch den auch ins Auge zu fassenden Satz 1 der Vorschrift musste sie wieder auf die Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung stoßen. Dabei aber musste sie zumindest erkennen, dass zwischen der Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes nach Satz 1 der Vorschrift sowie nach dem Hinweis in § 7 des Arbeitsvertrages einerseits und ihrer Ansicht andererseits, dass sie sich nicht frühzeitig vor dem 30.06.2005 arbeitsuchend melden müsse, nach ihrem Verständnis eine erhebliche Sinnwidrigkeit bestand, nämlich die, dass grundsätzlich eine unverzügliche Arbeitsuchendmeldung nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts gefordert wird, bei befristeten Arbeitsverhältnissen trotz Kenntnis des Beendigungszeitpunktes aber ihrer Meinung nach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitsuchendmeldung gewartet werden konnte. Diese von der Klägerin erkennbare Sinnwidrigkeit musste bei ihr zu Zweifeln führen und sie zumindest veranlassen, sich bei der Arbeitsagentur zu erkundigen. Sich stattdessen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses über die Obliegenheit zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung in Unkenntnis zu lassen, ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Norm des § 37 b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und auch von der Vorinstanz die Meinung vertreten wurde, § 37 b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. BSG, Urteile vom 20.10.2005 - B 7 a AL 28/05 R und B 7 a AL 15/05 R -), zumindest als fahrlässig zu bewerten.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved