L 7 SO 788/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 788/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O. (beide m.w.N.)).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers ist der Erfolg bereits deswegen zu versagen, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass ihm auf der Grundlage des Bescheids vom 20. Juni 2006 ein Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung von monatlich 35,79 Euro zuerkannt worden sei; er übersieht allerdings, dass dieser Bescheid in seinen Regelungen bis 31. Dezember 2007 befristet war und sich damit durch Zeitablauf erledigt hatte (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)). Für den hier umstrittenen Zeitraum ab 1. Januar 2008 war der Leistungsanspruch mithin völlig neu zu prüfen, ohne dass der Antragsgegner im Bescheid vom 28. Dezember 2007 die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zu beachten hatte; auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Auch aus anderen Gründen sind die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht gegeben. Nach § 30 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nur beansprucht werden, wenn der Hilfebedürftige aus medizinischen Gründen einen höheren Aufwand bei der Ernährung hat (vgl. Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 30 Rdnr. 26 m.w.N.). Dass der Antragsteller (Körpergröße 1,70 m, Gewicht 82 kg) aufgrund der bei ihm - ausweislich der Bescheinigung des Dipl.-Med. B. vom 11. März 2008 vorhandenen - Krankheitsbilder (koronare Herzkrankheit bei Zustand nach 5-facher Myokardrevaskularisation, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, periphere arterielle Verschlusskrankheit) einer Krankenkostzulage bedarf, lässt sich indes nicht feststellen. Die vorbezeichnete ärztliche Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der gestellten Diagnosen sowie die Mitteilung der derzeitigen Therapie, die medikamentös erfolgt, wobei hinsichtlich eines Bauchaortenaneurysmas eine Operation geplant ist. Zusätzlich hat Dipl.-Med. B. ausgeführt, dass die angegebene geplante Therapie nicht der Gewichtsreduktion, sondern der Optimierung des Gesundheitszustandes dient. Dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigt, ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung dagegen nicht.

Nach allem ist der vom Antragsteller geltend gemachte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht glaubhaft gemacht. Bereits aus den genannten Gründen fehlt es deshalb am Anordnungsanspruch. Auf die vom Antragsgegner vom Antragsteller erbetene "Selbsterklärung über Einhaltung und Kosten der besonderen Ernährung", welche dieser trotz wiederholter Aufforderungen bis jetzt nicht vorgelegt hat, kommt es unter diesen Umständen ebenso wenig an wie es eines näheren Eingehen darauf bedarf, ob bei den Krankheitsbildern einer Hyperlipidämie und Hyperurikämie durch eine Reduktionskost Mehraufwendungen nicht verursacht werden (vgl. hierzu der den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - L 7 AS 4815/06 - (juris), rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. September 2007 - B 14 AS 74/07 B -).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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