Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 187/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17.10. 2007 verurteilt, dem Kläger anstelle der mit Bescheid vom 30.12.2004 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit Alters- rente wegen Schwerbehinderung, beginnend am 01.04.2005, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklag- ten auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung anstelle der ihm bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit.
Der am ...1945 geborene Kläger erhielt im Februar 2004 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens eine Rentenauskunft, in der er u.a. über die verschiedenen Altersrenten informiert wurde. Bei einer ebenfalls im Februar 2004 erfolgten persönlichen Vorsprache in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Bonn zeigte er an, dass er sich zur Zeit in Altersteilzeit befinde und beabsichtige, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Altersrente zu gehen.
Am 13.12.2004 suchte der Kläger die Ausfkunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Bonn erneut zur Stellung eines Rentenantrags auf. In seinem Versicherungsverlauf waren zu diesem Zeitpunkt 544 Monate mit Beitragszeiten gespeichert. Die mit der Antragsaufnahme befasste Zeugin H ... nahm den Antrag durch Eingabe der Daten des Klägers in das elektronische Datenverarbeitungsprogramm der Beklagten auf und verwendete dabei das Antragsformular R 100 in elektronischer Form. Sie erfasste den Antrag des Klägers als Antrag auf Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeit mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005. Nach Beendigung der Eingaben übergab sie dem Kläger einen Ausdruck des am Computer ausgefüllten Formulars. Der Kläger bestätigte die Antragstellung durch seine Unterschrift.
Nach Vorlage der Altersteilzeitvereinbarung, die der Kläger mit seinem früheren Arbeitgeber, der ... AG, geschlossen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.2004 dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005. Den monatlichen Wert der Rente setzte sie auf ... Euro brutto fest. Der Rentenberechnung legte sie dabei einen Zugangsfaktor von 0,820 zugrunde.
Am 29.06.2007 bat der Kläger um Überprüfung, ob für ihn rückwirkend anstatt der Altersrente nach Altersteilzeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt werden könne. Hierbei legte er seinen am 19.12.2006 ausgestellten Schwerbehindertenausweis sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 16.01.2007 vor. Hieraus ergab sich, dass bei dem Kläger seit dem 01.04.2004 wegen einer Neubildung der Prostata im April 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorlag. Zur Begründung seines Überprüfungsbegehrens trug der Kläger vor, er sei bei der Rentenantragstellung und auch bei vorherigen Beratungsgesprächen nicht darauf hingewiesen worden, dass er auch die Altersrente für Berufs- bzw. Erwerbsunfähige hätte beantragen können. Die Schwerbehinderteneigenschaft habe er damals zwar noch nicht beantragt, es sei ihm aber bewusst gewesen, dass er gravierende gesundheitliche Probleme gehabt habe. Eine Frage diesbezüglich sei ihm nicht gestellt worden. Hätte er gewusst, dass er auch ohne den Schwerbehindertenausweis eine Rente aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen hätte erhalten können, hätte er diese beantragt. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Schwerbehinderteneigenschaft beantragen könne. Ein solcher Hinweis sei ihm erst im Rahmen einer Kur im Jahre 2006 erteilt worden.
Mit Bescheid vom 20.07.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf rückwirkende Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstatt der bereits gewährten Altersrente nach Altersteilzeit ab, da ein Beratungsmangel nicht vorliege. Gemäß § 14 SGB I bestimme sich der Umfang der Beratungspflicht nach dem jeweiligen Ersuchen des Versicherten. Die Schwerbehinderung sei bei Rentenantragstellung weder beantragt worden noch gehe aus dem eingereichten Antrag eine Behinderung bzw. eine Berufsunfähigkeit hervor. Für eine diesbezügliche Beratung habe daher kein Grund vorgelegen.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, er sei nach einer Berufsunfähigkeit nicht gefragt worden. Er habe sich bei Antragsaufnahme über die hohen Abschläge beschwert und sich nach Möglichkeiten erkundigt, diese zu mindern. Man habe ihn aber nicht auf die Möglichkeit einer anderen Altersrente, sondern nur auf einen späteren Renteneintritt hingewiesen. Bei einem Hinweis auf eine Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit hätte er seine damals bereits bekannten gesundheitlichen Einschränkungen angegeben.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Zeugin H ..., die angab, bei Antragstellung ab August 2004 werde immer nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. nach gesundheitlichen Einschränkungen gefragt, da ein Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Umfang der Beratung, zu der § 14 SGB I verpflichte, bemesse sich in erster Linie nach dem Inhalt des Beratungsersuchens. Von Amts wegen (sogenannte Spontanberatung) müsse die Beklagte den Versicherten auch ohne Anfrage auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, durch deren Wahrnehmung er einen Vorteil erlangen oder Nachteile vermeiden könne. Eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit setzte voraus, dass die sie klar zu Tage liege und als offensichtlich so zweckmäßig erscheine, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich nutzen würde. Nach diesen Grundsätzen sei ein Beratungsmangel nicht festzustellen. Der Kläger habe am 13.12.2004 die Auskunfts- und Beratungsstelle in Bonn aufgesucht, um einen Antrag auf Altersrente nach § 237 SGB VI zu stellen. Es sei nicht zu erkennen, dass er im Rahmen der Aufnahme des Rentenantrages die Frage nach einer anderen Altersrente aufgeworfen habe bzw. der Antragsaufnehmenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht habe. Es könne nicht erwartet werden, dass bei der Bearbeitung eines Vorganges etwaige Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten erforscht würden. Der Versicherungsträger müsse nur auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar erkennbar seien.
Der Kläger hat am 13.11.2007 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe selbst bei Ausstellung des Feststellungsbescheids vom 16.01.2007 noch nicht gewusst, dass die Schwerbehinderung Auswirkungen auf seine Altersrente habe. Erst später sei er in seinem persönlichen Bekanntenkreis darauf aufmerksam gemacht worden, dass er hierdurch auch eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente hätte beantragen können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihn keiner auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 zu verurteilen, anstelle der mit Bescheid vom 30.12.2004 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit Altersrente wegen Schwerbehinderung, Er- werbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ab dem 01.04.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, seit dem Inkrafttreten der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI zum 01.08.2004 werde bei der Antragsaufnahme von vornherein nach sämtlichen in Betracht kommenden Rentenarten gefragt, insbesondere auch nach einer Altersrente wegen Schwerbehinderung. Gegebenenfalls würden beide Rentenarten angekreuzt. Wenn dann bei Beginn der einen die Voraussetzungen der anderen noch nicht nachgewiesen seien, sich aber nachträglich herausstelle, dass die Voraussetzungen doch vorgelegen hätten, werde nachträglich auch mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn die günstigere Altersrente bewilligt.
Das Gericht hat die dem Kläger im Februar 2004 erteilte Rentenauskunft beigezogen. Es hat ferner das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2007, Az.: B 14 R 44/07 R, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008 hat das Gericht den Kläger angehört und die Zeugin H ... vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 anstelle der mit Bescheid vom 30.12.2004 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit.
1. Nach 236a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (SGB VI a.F.), die hier unabhängig davon, ob auf die ursprüngliche Antragstellung im Dezember 2004 oder den Überprüfungsantrag im Juni 2007 abzustellen ist, gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI Anwendung findet, haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31.12.1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich, wobei sich die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme nach Anlage 22 zum SGB VI richten.
Diese Voraussetzungen liegen mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 vor.
a) Der Kläger ist vor dem 01.01.1951 geboren und hat am 14.03.2005 sein 60. Lebensjahr vollendet. Nach § 236a Satz 3, 4 i.V.m. Anlage 22 zum SGB VI a.F. ist ihm die vorzeitige Inanspruchnahme möglich.
b) Die Wartezeit von 35 Jahren, das heißt gemäß §§ 50 Abs. 4 Nr. 2, 51 Abs. 3 SGB VI 420 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten, hat der Kläger im Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres erfüllt, denn bereits im Dezember 2004 wies sein Rentenkonto 544 Monate mit Beitragszeiten auf.
c) Der Kläger war auch bei Beginn der Altersrente am 01.04.2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
aa) Der Kläger ist seit dem 01.04.2004 als schwerbehinderter Mensch anerkannt, denn das Versorgungsamt Köln hat durch Bescheid vom 16.01.2007 vom 01.04.2004 an das Vorliegen eines GdB von 50 festgestellt. Dieser GdB bedingt gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehinderteneigenschaft. Unerheblich ist, dass die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.04.2005 vorlag, sondern erst in dem genannten Bescheid des Versorgungsamts enthalten ist. Für die Anerkennung in diesem Sinn kommt es nicht auf das Datum des Bescheids an, es reicht vielmehr die Rückwirkung einer späteren Anerkennung (so Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2007, Az.: B 13 R 44/07 R m.w.N).
bb) Der Rentenbeginn für die Altersrente wegen Schwerbehinderung liegt am 01.04.2005. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der auch im Rahmen von § 236 a Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. Anwendung findet (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R 44/06 R). Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des Dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zu Beginn des Monats April 2005 lagen alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 236 a SGB VI a. F. vor, denn im März 2005 ist die letzte erforderliche Voraussetzung, nämlich die Vollendung des 60. Lebensjahres, eingetreten.
Der Kläger hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch rechtzeitig für einen Rentenbeginn zum 01.04.2005 beantragt, denn der Antrag, den er am 13.12.2004 gestellt hat, bezog sich auch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dies folgt aus dem sogenannten Günstigkeitsprinzip, weil die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Hinblick darauf, dass sie nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI in Verbindung mit § 236 a Satz 3, Satz 4 in Verbindung mit Anlage 22 SGB VI a. F. mit einem Zugangsfaktor von 0,892 zu gewähren ist, höher ist als die dem Kläger mit Bescheid vom 30.12.2004 bewilligte Altersrente nach Altersteilzeit, bei der die Beklagte in Übereinstimmung mit §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a), 237 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI einen Zugangsfaktor von 0,820 der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat.
Nach dem Günstigkeitsprinzip darf der Versicherungsträger hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung haften, sondern muss nach § 2 Absatz 2 2. Halbsatz SGB I stets davon ausgehen, dass der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will. So gilt beispielsweise der Grundsatz, dass in dem Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld im Zweifel der Antrag auf Gewährung einer dem Versicherten zustehenden höheren Rente liegt. Vom einzelnen Versicherten kann nicht erwartet werden, dass er über alle Rentenarten und deren Anspruchsvoraussetzungen informiert ist. Daher kann ohne ausdrücklich erklärte Einschränkung nicht angenommen werden, dass er bei der Rentenantragstellung bestimmte Rentenarten ausschließen will. Vielmehr hat die nach §§ 133, 157 BGB analog zu erfolgende Auslegung eines Leistungsantrags nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepaßt hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2007, B 13 R 44/07 R m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen war der Antrag, den der Kläger am 13.12.2004 gestellt hat, auch als Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung auszulegen. Zwar hat die Zeugin H ... das Begehren des Klägers lediglich als Antrag auf Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeit aufgefasst. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger nur diese Altersrente beantragen wollte. Vielmehr hat die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger eine bestimmte Altersrentenart, z.B. eine Altersrente wegen Schwerbehinderung, ausschließen wollte.
Der Kläger hat in seiner Anhörung vor der Kammer ausgeführt, dass er gegenüber der Zeugin H ... angegeben habe, dass er Altersrente ab dem 60. Lebensjahr haben wolle. Der Aufnahme seines Antrags als Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeit hat er zugestimmt, weil für ihn nach dem damaligen Kenntnisstand nur diese Altersrente in Betracht kam. Er hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft bekundet, dass er z.B. den Begriff einer Altersrente für langjährig Versicherte erstmalig im Termin gehört hat. Mangels umfassender Kenntnis aller denkbaren Rentenarten kann damit nicht unterstellt werden, dass der innere Wille des Klägers darauf gerichtet war, andere Rentenarten als die Altersrente nach Altersteilzeit auszuschließen.
Auch nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont war den anlässlich der Antragsaufnahme am 13.12.2004 abgegebenen Erklärungen des Klägers eine Beschränkung auf eine bestimmte Rentenart unter Ausschluß anderer Rentenarten nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Die Zeugin H ... hat zwar ausgesagt, dass sie grundsätzlich bei jeder Beantragung einer Altersrente nach einem Schwerbehindertenausweis frage und selbst dann, wenn der Versicherte angebe, dass er lediglich einen GdB von 30 anerkannt bekommen habe, auch die Altersrente wegen Schwerbehinderung in den Antrag aufnehme. Dies bedeutet jedoch zum Einen nicht, dass die Zeugin H ... auch beim Kläger so verfahren ist. An den konkreten Vorgang des Klägers konnte sie sich bei ihrer Vernehmung nicht erinnern, was in Anbetracht der Vielzahl der Anträge, die sie täglich aufnimmt, verständlich ist. Zudem fehlt in den Verwaltungsakten der Beklagten das ausgefüllte Formular R 240 zur Feststellung von Vertrauensschutz, obwohl die Zeugin H ... in ihrer Vernehmung angegeben hat, dass sie dieses Formular immer und unabhängig von der konkret beantragten Altersrentenart durchgehe. Das ausgefüllte Formular befand sich auch nicht in den Unterlagen des Klägers, die dieser dem Gericht im Termin zur Ansicht überreicht hat. Dies wertet die Kammer durchaus als Indiz dafür, dass die Zeugin H ... möglicherweise beim Kläger anders vorgegangen ist, als sie es sonst zu tun pflegt. Gerade bei routinierten Vorgängen kann es vorkommen, dass bei einem scheinbar klaren Fall das sonst übliche Arbeitschema verlassen wird. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger bereits im Februar 2004 darauf hingewiesen hat, dass er sich in Altersteilzeit befindet, das Begehren des Klägers von vornherein nur unter dem Gesichtspunkt einer Altersrente nach Altersteilzeit betrachtet wurde.
Zum Anderen könnte aber auch dann, wenn die Zeugin H ... auch gegenüber dem Kläger so verfahren wäre, wie sie es üblicherweise zu tun pflegt, den Erklärungen des Klägers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass er sich auf eine Altersrente nach Altersteilzeit beschränken wollte. Gerade der Fall des Klägers zeigt, das die bloße Frage nach einem Schwerbehindertenausweis nicht geeignet ist, das Begehren eines Versicherten, der unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet, vollständig und richtig zu erfassen. Der Kläger wusste im Dezember 2004 noch nichts von seiner bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, aber erst rückwirkend im Januar 2007 festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft und damit auch nichts von seinen rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Um sicher ausschließen zu können, dass der Kläger nicht auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen wollte, hätte ihn die Zeugin H ... grundsätzlich auch danach fragen müssen, ob bei ihm schwerwiegende Erkrankungen vorliegen. Dies gilt um so mehr, als nach § 236 a Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F. nicht nur die Schwerbehinderteneigenschaft, sondern auch eine etwaige Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit rentenbegründende Tatbestände sind. Im Falle des Klägers wäre eine entsprechende Nachfrage in besonderem Maße geboten gewesen, weil der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Krebs habe. Diese Einlassung des Klägers hält die Kammer für glaubhaft, weil der Kläger seine Gefühle, die ihn dazu verleitet haben, mitzuteilen, dass er Krebs habe, vor der Kammer anschaulich geschildert hat. Die im Sitzungssaal anwesende Ehefrau des Klägers hat seine Aussage zudem bestätigt. Auch ihre Ausführungen hält das Gericht für glaubhaft, da die Ehefrau in lebensnaher Weise begründet hat, dass sie sich deshalb noch genau an den Vorgang erinnern könne, weil es ihr sehr unangenehm gewesen sei, dass ihr Mann seine Krebserkrankung mitgeteilt habe. Die Zeugin H ... hat hierauf jedoch nicht reagiert. Sie hat sogar allgemein eingeräumt, dass sie nicht grundsätzlich nach dem Vorliegen von Erkrankungen frage.
cc) Ist danach bereits von einer Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 13.12.2004 auszugehen, kommt es auf die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht mehr an.
2. Der Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 steht die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI in der seit dem 01.08.2004 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, die hier gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI in jedem Fall Anwendung findet, da der Antrag am 13.12.2004 nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI geltend gemacht wurde, nicht entgegen.
Nach § 34 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.
Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, weil es an einem Wechsel im Sinne dieser Vorschrift fehlt, denn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnt ebenso wie die bereits bindend bewilligte Altersrente nach Altersteilzeit am 01.04.2005. Ein Wechsel im Sinne von § 34 Abs. 4 SGB VI liegt nur vor, wenn die neue Altersrente später beginnt als die bereits bindend bewilligte. Der Rentenausschluss bezieht sich aber nicht auf Rentenansprüche, deren Beginn vor der bindend bewilligten Altersrente oder zeitgleich mit deren Beginn liegt. Der Sinn und Zweck der Regelung zu verhindern, dass Versicherte, die bereits eine vorzeitige Altersrente beziehen und infolge dessen Rentenminderungen hinnehmen müssen, in eine andere Altersrente ohne oder mit geringeren Rentenabschlägen ausweichen, ist in diesem Fall nicht einschlägig (so Verbandskommentar, § 34 Anm. 20.1; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 34 SGB VI Anm. 5).
3. Der Gewährung der Altersrente wegen Schwerbehinderung mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 steht auch der Rentenbescheid vom 30.12.2004 als solcher nicht entgegen. Dieser enthält im Hinblick auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gar keine und deshalb auch keine implizit erfolgte ablehnende Regelung im Sinne von § 31 SGB X. Dies folgt unabhängig vom Wortlaut des Bescheides auch daraus, dass nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 2, 89 Abs. 1 SGB VI in der seit dem 01.08.2004 geltenden Fassung nicht nur ein einheitliches (Stamm-) Recht auf Altersrente, sondern mehrere Ansprüche auf Altersrenten bestehen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls bei einem Altersrentenbescheid, der nach dem 01.08.2004 erlassen wird und der nur eine Altersrentenart behandelt, nicht davon ausgegangen werden, dass er auch irgendwelche Regelungen im Hinblick auf andere Altersrentenarten treffen möchte.
Aus diesem Grunde bedarf es nach Auffassung der Kammer auch keiner Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2004 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, weshalb die Kammer auch eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht tenoriert hat (andere Auffassung offensichtlich Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2207, Az.: B 13 R 44/07 R). Es ist im Übrigen zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X im Hinblick auf den Bescheid vom 30.12.2004 überhaupt vorlägen. Zum Einen ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen äußerst zweifelhaft, ob es sich bei diesem Bescheid um einen nicht begünstigenden Bescheid handelt, was nach der amtlichen Überschrift Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 44 Abs. 1 SGB X wäre, da dieser Bescheid ausdrücklich ein Recht begründet und mithin nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 1 SGB X als (ausschließlich) begünstigender Verwaltungsakt aufzufassen sein dürfte. Zum Anderen ist zweifelhaft, ob die Beklagte im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X bei Erlass des Bescheides vom 30.12.2004 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil sie die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht berücksichtigt hat (so offensichtlich Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2007, Az.: B 13 R 44/07 R Rdnr. 26). Nach der wohl überwiegend in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vertretenen Auffassung führen nach Erlass des Bescheids erfolgende Rechts- und Tatsachenänderungen, die auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zurückwirken, nicht dazu, dass der betreffende Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.1996, Az.: 11 RAr 101/94 Rdnr. 18; Urteil vom 28.05.1997, Az.: 8 RKn 27/95 Rdnr. 50, Urteil vom 13.12.1984, Az.: 9 a RV 40/83 Rdnr. 10 ff., jeweils m.w.N.). Die nach § 236a Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F. notwendige Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers – das bloße Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht – ist hier jedoch, wenngleich rückwirkend, erst am 16.01.2007 erfolgt.
Ob die Beklagte – insoweit zu Lasten des Klägers – verpflichtet ist, den Bescheid vom 30.12.2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf die Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VI aufzuheben (so Niesel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 89 SGB VI Rdnr. 11), kann ebenfalls dahinstehen, da der Kläger eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Aufhebung nicht beantragt hat. Fest steht auch nach dem Antrag des Klägers allerdings, dass der Kläger die Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht zusätzlich zu der Altersrente nach Altersteilzeit, sondern nur an deren Stelle gezahlt bekommen kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung anstelle der ihm bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit.
Der am ...1945 geborene Kläger erhielt im Februar 2004 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens eine Rentenauskunft, in der er u.a. über die verschiedenen Altersrenten informiert wurde. Bei einer ebenfalls im Februar 2004 erfolgten persönlichen Vorsprache in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Bonn zeigte er an, dass er sich zur Zeit in Altersteilzeit befinde und beabsichtige, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Altersrente zu gehen.
Am 13.12.2004 suchte der Kläger die Ausfkunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Bonn erneut zur Stellung eines Rentenantrags auf. In seinem Versicherungsverlauf waren zu diesem Zeitpunkt 544 Monate mit Beitragszeiten gespeichert. Die mit der Antragsaufnahme befasste Zeugin H ... nahm den Antrag durch Eingabe der Daten des Klägers in das elektronische Datenverarbeitungsprogramm der Beklagten auf und verwendete dabei das Antragsformular R 100 in elektronischer Form. Sie erfasste den Antrag des Klägers als Antrag auf Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeit mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005. Nach Beendigung der Eingaben übergab sie dem Kläger einen Ausdruck des am Computer ausgefüllten Formulars. Der Kläger bestätigte die Antragstellung durch seine Unterschrift.
Nach Vorlage der Altersteilzeitvereinbarung, die der Kläger mit seinem früheren Arbeitgeber, der ... AG, geschlossen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.2004 dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005. Den monatlichen Wert der Rente setzte sie auf ... Euro brutto fest. Der Rentenberechnung legte sie dabei einen Zugangsfaktor von 0,820 zugrunde.
Am 29.06.2007 bat der Kläger um Überprüfung, ob für ihn rückwirkend anstatt der Altersrente nach Altersteilzeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt werden könne. Hierbei legte er seinen am 19.12.2006 ausgestellten Schwerbehindertenausweis sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 16.01.2007 vor. Hieraus ergab sich, dass bei dem Kläger seit dem 01.04.2004 wegen einer Neubildung der Prostata im April 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorlag. Zur Begründung seines Überprüfungsbegehrens trug der Kläger vor, er sei bei der Rentenantragstellung und auch bei vorherigen Beratungsgesprächen nicht darauf hingewiesen worden, dass er auch die Altersrente für Berufs- bzw. Erwerbsunfähige hätte beantragen können. Die Schwerbehinderteneigenschaft habe er damals zwar noch nicht beantragt, es sei ihm aber bewusst gewesen, dass er gravierende gesundheitliche Probleme gehabt habe. Eine Frage diesbezüglich sei ihm nicht gestellt worden. Hätte er gewusst, dass er auch ohne den Schwerbehindertenausweis eine Rente aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen hätte erhalten können, hätte er diese beantragt. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Schwerbehinderteneigenschaft beantragen könne. Ein solcher Hinweis sei ihm erst im Rahmen einer Kur im Jahre 2006 erteilt worden.
Mit Bescheid vom 20.07.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf rückwirkende Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstatt der bereits gewährten Altersrente nach Altersteilzeit ab, da ein Beratungsmangel nicht vorliege. Gemäß § 14 SGB I bestimme sich der Umfang der Beratungspflicht nach dem jeweiligen Ersuchen des Versicherten. Die Schwerbehinderung sei bei Rentenantragstellung weder beantragt worden noch gehe aus dem eingereichten Antrag eine Behinderung bzw. eine Berufsunfähigkeit hervor. Für eine diesbezügliche Beratung habe daher kein Grund vorgelegen.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, er sei nach einer Berufsunfähigkeit nicht gefragt worden. Er habe sich bei Antragsaufnahme über die hohen Abschläge beschwert und sich nach Möglichkeiten erkundigt, diese zu mindern. Man habe ihn aber nicht auf die Möglichkeit einer anderen Altersrente, sondern nur auf einen späteren Renteneintritt hingewiesen. Bei einem Hinweis auf eine Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit hätte er seine damals bereits bekannten gesundheitlichen Einschränkungen angegeben.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Zeugin H ..., die angab, bei Antragstellung ab August 2004 werde immer nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. nach gesundheitlichen Einschränkungen gefragt, da ein Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Umfang der Beratung, zu der § 14 SGB I verpflichte, bemesse sich in erster Linie nach dem Inhalt des Beratungsersuchens. Von Amts wegen (sogenannte Spontanberatung) müsse die Beklagte den Versicherten auch ohne Anfrage auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, durch deren Wahrnehmung er einen Vorteil erlangen oder Nachteile vermeiden könne. Eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit setzte voraus, dass die sie klar zu Tage liege und als offensichtlich so zweckmäßig erscheine, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich nutzen würde. Nach diesen Grundsätzen sei ein Beratungsmangel nicht festzustellen. Der Kläger habe am 13.12.2004 die Auskunfts- und Beratungsstelle in Bonn aufgesucht, um einen Antrag auf Altersrente nach § 237 SGB VI zu stellen. Es sei nicht zu erkennen, dass er im Rahmen der Aufnahme des Rentenantrages die Frage nach einer anderen Altersrente aufgeworfen habe bzw. der Antragsaufnehmenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht habe. Es könne nicht erwartet werden, dass bei der Bearbeitung eines Vorganges etwaige Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten erforscht würden. Der Versicherungsträger müsse nur auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar erkennbar seien.
Der Kläger hat am 13.11.2007 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe selbst bei Ausstellung des Feststellungsbescheids vom 16.01.2007 noch nicht gewusst, dass die Schwerbehinderung Auswirkungen auf seine Altersrente habe. Erst später sei er in seinem persönlichen Bekanntenkreis darauf aufmerksam gemacht worden, dass er hierdurch auch eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente hätte beantragen können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihn keiner auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 zu verurteilen, anstelle der mit Bescheid vom 30.12.2004 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit Altersrente wegen Schwerbehinderung, Er- werbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ab dem 01.04.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, seit dem Inkrafttreten der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI zum 01.08.2004 werde bei der Antragsaufnahme von vornherein nach sämtlichen in Betracht kommenden Rentenarten gefragt, insbesondere auch nach einer Altersrente wegen Schwerbehinderung. Gegebenenfalls würden beide Rentenarten angekreuzt. Wenn dann bei Beginn der einen die Voraussetzungen der anderen noch nicht nachgewiesen seien, sich aber nachträglich herausstelle, dass die Voraussetzungen doch vorgelegen hätten, werde nachträglich auch mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn die günstigere Altersrente bewilligt.
Das Gericht hat die dem Kläger im Februar 2004 erteilte Rentenauskunft beigezogen. Es hat ferner das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2007, Az.: B 14 R 44/07 R, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008 hat das Gericht den Kläger angehört und die Zeugin H ... vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 anstelle der mit Bescheid vom 30.12.2004 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit.
1. Nach 236a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (SGB VI a.F.), die hier unabhängig davon, ob auf die ursprüngliche Antragstellung im Dezember 2004 oder den Überprüfungsantrag im Juni 2007 abzustellen ist, gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI Anwendung findet, haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31.12.1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich, wobei sich die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme nach Anlage 22 zum SGB VI richten.
Diese Voraussetzungen liegen mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 vor.
a) Der Kläger ist vor dem 01.01.1951 geboren und hat am 14.03.2005 sein 60. Lebensjahr vollendet. Nach § 236a Satz 3, 4 i.V.m. Anlage 22 zum SGB VI a.F. ist ihm die vorzeitige Inanspruchnahme möglich.
b) Die Wartezeit von 35 Jahren, das heißt gemäß §§ 50 Abs. 4 Nr. 2, 51 Abs. 3 SGB VI 420 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten, hat der Kläger im Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres erfüllt, denn bereits im Dezember 2004 wies sein Rentenkonto 544 Monate mit Beitragszeiten auf.
c) Der Kläger war auch bei Beginn der Altersrente am 01.04.2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
aa) Der Kläger ist seit dem 01.04.2004 als schwerbehinderter Mensch anerkannt, denn das Versorgungsamt Köln hat durch Bescheid vom 16.01.2007 vom 01.04.2004 an das Vorliegen eines GdB von 50 festgestellt. Dieser GdB bedingt gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehinderteneigenschaft. Unerheblich ist, dass die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.04.2005 vorlag, sondern erst in dem genannten Bescheid des Versorgungsamts enthalten ist. Für die Anerkennung in diesem Sinn kommt es nicht auf das Datum des Bescheids an, es reicht vielmehr die Rückwirkung einer späteren Anerkennung (so Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2007, Az.: B 13 R 44/07 R m.w.N).
bb) Der Rentenbeginn für die Altersrente wegen Schwerbehinderung liegt am 01.04.2005. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der auch im Rahmen von § 236 a Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. Anwendung findet (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R 44/06 R). Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des Dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zu Beginn des Monats April 2005 lagen alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 236 a SGB VI a. F. vor, denn im März 2005 ist die letzte erforderliche Voraussetzung, nämlich die Vollendung des 60. Lebensjahres, eingetreten.
Der Kläger hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch rechtzeitig für einen Rentenbeginn zum 01.04.2005 beantragt, denn der Antrag, den er am 13.12.2004 gestellt hat, bezog sich auch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dies folgt aus dem sogenannten Günstigkeitsprinzip, weil die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Hinblick darauf, dass sie nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI in Verbindung mit § 236 a Satz 3, Satz 4 in Verbindung mit Anlage 22 SGB VI a. F. mit einem Zugangsfaktor von 0,892 zu gewähren ist, höher ist als die dem Kläger mit Bescheid vom 30.12.2004 bewilligte Altersrente nach Altersteilzeit, bei der die Beklagte in Übereinstimmung mit §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a), 237 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI einen Zugangsfaktor von 0,820 der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat.
Nach dem Günstigkeitsprinzip darf der Versicherungsträger hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung haften, sondern muss nach § 2 Absatz 2 2. Halbsatz SGB I stets davon ausgehen, dass der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will. So gilt beispielsweise der Grundsatz, dass in dem Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld im Zweifel der Antrag auf Gewährung einer dem Versicherten zustehenden höheren Rente liegt. Vom einzelnen Versicherten kann nicht erwartet werden, dass er über alle Rentenarten und deren Anspruchsvoraussetzungen informiert ist. Daher kann ohne ausdrücklich erklärte Einschränkung nicht angenommen werden, dass er bei der Rentenantragstellung bestimmte Rentenarten ausschließen will. Vielmehr hat die nach §§ 133, 157 BGB analog zu erfolgende Auslegung eines Leistungsantrags nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepaßt hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2007, B 13 R 44/07 R m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen war der Antrag, den der Kläger am 13.12.2004 gestellt hat, auch als Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung auszulegen. Zwar hat die Zeugin H ... das Begehren des Klägers lediglich als Antrag auf Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeit aufgefasst. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger nur diese Altersrente beantragen wollte. Vielmehr hat die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger eine bestimmte Altersrentenart, z.B. eine Altersrente wegen Schwerbehinderung, ausschließen wollte.
Der Kläger hat in seiner Anhörung vor der Kammer ausgeführt, dass er gegenüber der Zeugin H ... angegeben habe, dass er Altersrente ab dem 60. Lebensjahr haben wolle. Der Aufnahme seines Antrags als Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeit hat er zugestimmt, weil für ihn nach dem damaligen Kenntnisstand nur diese Altersrente in Betracht kam. Er hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft bekundet, dass er z.B. den Begriff einer Altersrente für langjährig Versicherte erstmalig im Termin gehört hat. Mangels umfassender Kenntnis aller denkbaren Rentenarten kann damit nicht unterstellt werden, dass der innere Wille des Klägers darauf gerichtet war, andere Rentenarten als die Altersrente nach Altersteilzeit auszuschließen.
Auch nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont war den anlässlich der Antragsaufnahme am 13.12.2004 abgegebenen Erklärungen des Klägers eine Beschränkung auf eine bestimmte Rentenart unter Ausschluß anderer Rentenarten nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Die Zeugin H ... hat zwar ausgesagt, dass sie grundsätzlich bei jeder Beantragung einer Altersrente nach einem Schwerbehindertenausweis frage und selbst dann, wenn der Versicherte angebe, dass er lediglich einen GdB von 30 anerkannt bekommen habe, auch die Altersrente wegen Schwerbehinderung in den Antrag aufnehme. Dies bedeutet jedoch zum Einen nicht, dass die Zeugin H ... auch beim Kläger so verfahren ist. An den konkreten Vorgang des Klägers konnte sie sich bei ihrer Vernehmung nicht erinnern, was in Anbetracht der Vielzahl der Anträge, die sie täglich aufnimmt, verständlich ist. Zudem fehlt in den Verwaltungsakten der Beklagten das ausgefüllte Formular R 240 zur Feststellung von Vertrauensschutz, obwohl die Zeugin H ... in ihrer Vernehmung angegeben hat, dass sie dieses Formular immer und unabhängig von der konkret beantragten Altersrentenart durchgehe. Das ausgefüllte Formular befand sich auch nicht in den Unterlagen des Klägers, die dieser dem Gericht im Termin zur Ansicht überreicht hat. Dies wertet die Kammer durchaus als Indiz dafür, dass die Zeugin H ... möglicherweise beim Kläger anders vorgegangen ist, als sie es sonst zu tun pflegt. Gerade bei routinierten Vorgängen kann es vorkommen, dass bei einem scheinbar klaren Fall das sonst übliche Arbeitschema verlassen wird. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger bereits im Februar 2004 darauf hingewiesen hat, dass er sich in Altersteilzeit befindet, das Begehren des Klägers von vornherein nur unter dem Gesichtspunkt einer Altersrente nach Altersteilzeit betrachtet wurde.
Zum Anderen könnte aber auch dann, wenn die Zeugin H ... auch gegenüber dem Kläger so verfahren wäre, wie sie es üblicherweise zu tun pflegt, den Erklärungen des Klägers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass er sich auf eine Altersrente nach Altersteilzeit beschränken wollte. Gerade der Fall des Klägers zeigt, das die bloße Frage nach einem Schwerbehindertenausweis nicht geeignet ist, das Begehren eines Versicherten, der unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet, vollständig und richtig zu erfassen. Der Kläger wusste im Dezember 2004 noch nichts von seiner bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, aber erst rückwirkend im Januar 2007 festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft und damit auch nichts von seinen rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Um sicher ausschließen zu können, dass der Kläger nicht auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen wollte, hätte ihn die Zeugin H ... grundsätzlich auch danach fragen müssen, ob bei ihm schwerwiegende Erkrankungen vorliegen. Dies gilt um so mehr, als nach § 236 a Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F. nicht nur die Schwerbehinderteneigenschaft, sondern auch eine etwaige Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit rentenbegründende Tatbestände sind. Im Falle des Klägers wäre eine entsprechende Nachfrage in besonderem Maße geboten gewesen, weil der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Krebs habe. Diese Einlassung des Klägers hält die Kammer für glaubhaft, weil der Kläger seine Gefühle, die ihn dazu verleitet haben, mitzuteilen, dass er Krebs habe, vor der Kammer anschaulich geschildert hat. Die im Sitzungssaal anwesende Ehefrau des Klägers hat seine Aussage zudem bestätigt. Auch ihre Ausführungen hält das Gericht für glaubhaft, da die Ehefrau in lebensnaher Weise begründet hat, dass sie sich deshalb noch genau an den Vorgang erinnern könne, weil es ihr sehr unangenehm gewesen sei, dass ihr Mann seine Krebserkrankung mitgeteilt habe. Die Zeugin H ... hat hierauf jedoch nicht reagiert. Sie hat sogar allgemein eingeräumt, dass sie nicht grundsätzlich nach dem Vorliegen von Erkrankungen frage.
cc) Ist danach bereits von einer Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 13.12.2004 auszugehen, kommt es auf die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht mehr an.
2. Der Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 steht die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI in der seit dem 01.08.2004 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, die hier gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI in jedem Fall Anwendung findet, da der Antrag am 13.12.2004 nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI geltend gemacht wurde, nicht entgegen.
Nach § 34 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.
Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, weil es an einem Wechsel im Sinne dieser Vorschrift fehlt, denn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnt ebenso wie die bereits bindend bewilligte Altersrente nach Altersteilzeit am 01.04.2005. Ein Wechsel im Sinne von § 34 Abs. 4 SGB VI liegt nur vor, wenn die neue Altersrente später beginnt als die bereits bindend bewilligte. Der Rentenausschluss bezieht sich aber nicht auf Rentenansprüche, deren Beginn vor der bindend bewilligten Altersrente oder zeitgleich mit deren Beginn liegt. Der Sinn und Zweck der Regelung zu verhindern, dass Versicherte, die bereits eine vorzeitige Altersrente beziehen und infolge dessen Rentenminderungen hinnehmen müssen, in eine andere Altersrente ohne oder mit geringeren Rentenabschlägen ausweichen, ist in diesem Fall nicht einschlägig (so Verbandskommentar, § 34 Anm. 20.1; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 34 SGB VI Anm. 5).
3. Der Gewährung der Altersrente wegen Schwerbehinderung mit einem Rentenbeginn am 01.04.2005 steht auch der Rentenbescheid vom 30.12.2004 als solcher nicht entgegen. Dieser enthält im Hinblick auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gar keine und deshalb auch keine implizit erfolgte ablehnende Regelung im Sinne von § 31 SGB X. Dies folgt unabhängig vom Wortlaut des Bescheides auch daraus, dass nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 2, 89 Abs. 1 SGB VI in der seit dem 01.08.2004 geltenden Fassung nicht nur ein einheitliches (Stamm-) Recht auf Altersrente, sondern mehrere Ansprüche auf Altersrenten bestehen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls bei einem Altersrentenbescheid, der nach dem 01.08.2004 erlassen wird und der nur eine Altersrentenart behandelt, nicht davon ausgegangen werden, dass er auch irgendwelche Regelungen im Hinblick auf andere Altersrentenarten treffen möchte.
Aus diesem Grunde bedarf es nach Auffassung der Kammer auch keiner Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2004 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, weshalb die Kammer auch eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht tenoriert hat (andere Auffassung offensichtlich Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2207, Az.: B 13 R 44/07 R). Es ist im Übrigen zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X im Hinblick auf den Bescheid vom 30.12.2004 überhaupt vorlägen. Zum Einen ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen äußerst zweifelhaft, ob es sich bei diesem Bescheid um einen nicht begünstigenden Bescheid handelt, was nach der amtlichen Überschrift Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 44 Abs. 1 SGB X wäre, da dieser Bescheid ausdrücklich ein Recht begründet und mithin nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 1 SGB X als (ausschließlich) begünstigender Verwaltungsakt aufzufassen sein dürfte. Zum Anderen ist zweifelhaft, ob die Beklagte im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X bei Erlass des Bescheides vom 30.12.2004 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil sie die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht berücksichtigt hat (so offensichtlich Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2007, Az.: B 13 R 44/07 R Rdnr. 26). Nach der wohl überwiegend in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vertretenen Auffassung führen nach Erlass des Bescheids erfolgende Rechts- und Tatsachenänderungen, die auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zurückwirken, nicht dazu, dass der betreffende Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.1996, Az.: 11 RAr 101/94 Rdnr. 18; Urteil vom 28.05.1997, Az.: 8 RKn 27/95 Rdnr. 50, Urteil vom 13.12.1984, Az.: 9 a RV 40/83 Rdnr. 10 ff., jeweils m.w.N.). Die nach § 236a Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F. notwendige Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers – das bloße Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht – ist hier jedoch, wenngleich rückwirkend, erst am 16.01.2007 erfolgt.
Ob die Beklagte – insoweit zu Lasten des Klägers – verpflichtet ist, den Bescheid vom 30.12.2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf die Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VI aufzuheben (so Niesel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 89 SGB VI Rdnr. 11), kann ebenfalls dahinstehen, da der Kläger eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Aufhebung nicht beantragt hat. Fest steht auch nach dem Antrag des Klägers allerdings, dass der Kläger die Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht zusätzlich zu der Altersrente nach Altersteilzeit, sondern nur an deren Stelle gezahlt bekommen kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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