Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 6292/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1603/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens um Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erstellten medizinischen Gutachten ist keine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO und ermöglicht keine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 17. Mai 2006 zum Aktenzeichen L 17 RA 13/03 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der vom Kläger 1994 gestellte Rentenantrag war von der Beklagten abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos. Mit Urteil vom 17. Mai 2006 hatte der Senat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und auch nicht auf Erwerbsminderungsrente hat. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2007 als unzulässig verworfen.
Am 24. Mai 2007 hat der Kläger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und geltend gemacht, er habe am 26. April 2007 das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lvom 30. Januar 2007 erhalten, der seine Erwerbsunfähigkeit zumindest ab Januar 2006 festgestellt habe. Zudem hat sich der Kläger im Wiederaufnahmeverfahren auf weitere ärztliche Befunde aus 2007 zum Beweis für seine seit 1987 vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden berufen.
Die Wiederaufnahmeklage war als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b Zivilprozessordnung - ZPO -, die hier allein in Betracht kommen kann, nicht vorliegen. Gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. Nach § 580 Nr. 7b ZPO findet die Restitutionsklage unter anderem dann statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu Benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Zwar ist die Restitutionsklage, für die das Berufungsgericht zuständig ist, weil es im Vorverfahren letzte Tatsacheninstanz war (vgl. zur Zuständigkeit Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 179 Rdnr. 8 f) unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers rechtzeitig im Sinne von § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 587 ZPO vor, denn unabhängig davon, ob diese Regelung im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt Anwendung finden kann (ablehnend beispielsweise Meyer-Ladewig a.a.O. § 179 Rdnr. 7), lässt sich aus dem Wiederaufnahmeantrag die gewollte Rechtsverfolgung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Die Restitutionsklage ist aber nicht statthaft, da auch nach dem Vorbringen des Klägers ein gesetzlich anerkannter Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt (zur fehlenden Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage infolge des Nichtvorliegens eines Restitutionsgrundes s. auch BSGE 29, 10 [17]). Eine nicht statthafte Klage ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach dem im Wiederaufnahmeverfahren entsprechend anwendbaren § 158 Satz 2 SGG (vgl. dazu Meyer-Ladewig a.a.O.§ 158 Rdnr. 6) kann das Gericht durch Beschluss entscheiden (§ 158 Satz 2 SGG).
Das vom Kläger im Wiederaufnahmeantrag in Bezug genommene neuropsychiatrische Gutachten von Dr. L vom 30. Januar 2007, erstellt für das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht, ist keine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Berücksichtigung dieses Gutachtens als Urkunde im Restitutionsverfahren schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es ebenso wie die sonstigen ärztlichen Befunde, auf die vom Kläger abgestellt wird, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung beim Landessozialgericht als letzter Tatsacheninstanz erstellt worden ist. Grundsätzlich können nämlich nur Urkunden eine Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken, wenn sie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Dies ist aber bei Urkunden, die erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung errichtet worden sind, nicht der Fall (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1971, Az.: III C 96/69 sowie Beschluss vom 21. Januar 1982, Az.: 7 B 13/82 - jeweils zitiert nach juris - vgl. zum Ganzen auch Greger in Zöller, Zivilprozessordnung 26. Auflage § 580 Rdnr. 16a). Ausnahmsweise können jedoch auch bestimmte Urkunden, die erst nach der Schlussverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz errichtet worden sind, als Restitutionsgrund zugelassen werden, wenn sie eine zurückliegende Tatsache bezeugen (vgl. Greger a.a.O. Rdnr. 17). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, weil von Dr. L eine Einordenbarkeit des Klägers in einen Arbeitsprozess oder Berufsprozess seit Januar 2006 nicht mehr als möglich erscheinend angegeben wurde, braucht hier jedoch nicht weiter betrachtet zu werden, weil das Sachverständigengutachten bereits keine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO ist. Darunter können nämlich nur Urkunden mit einem besonderen spezifischen urkundlichen Beweiswert gefasst werden. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Gesetzgeber die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Interesse des Rechtsfriedens nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen hat. Rechtskräftige Urteile haben grundsätzlich auch dann Bestand, wenn sie der wirklichen Rechtslage nicht entsprechen. Nur dann, wenn die Unrichtigkeit des Urteils durch das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel augenfällig offenbar wird und es für das Gerechtigkeitsgefühl unerträglich wäre, wenn es keine Möglichkeit gäbe, die ergangene Entscheidung zu korrigieren und durch eine andere zu ersetzen, kommt es zu einer Wiederaufnahme (vgl. BSGE 29, 10 [13]). Sachverständigengutachten haben aber keinen derart starken Beweiswert, denn sie geben lediglich die Beurteilung des Sachverständigen wieder. Mit der Darbietung eines Zeugen- oder Sachverständigenbeweises kann eine Restitutionsklage jedoch nicht erfolgreich eingeleitet werden, weil derartige Beweismittel in der abschließenden Aufzählung der Restitutionsgründe in § 580 ZPO nicht benannt werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist es daher gerechtfertigt, Urkunden nicht zur Führung einer Restitutionsklage zuzulassen, wenn es sich dabei inhaltlich um Sachverständigengutachten handelt (allgemeine Ansicht Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 20. September 1960 Az.: III C 9.60, Beschluss vom 7. Juli 1994 Az.: 11 B 87/94, Bundesgerichtshof Urteil vom 26. Februar 1951 Az.: IV ZR 102/50 sowie vom 27. Mai 1981 Az.: IV b ZR 589/80; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage Seite 462).
Eine davon abweichende Beurteilung kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn von einem Sachverständigen, der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren gehört wurde, nunmehr im Wege des Urkundsbeweises Angaben vorgelegt werden, die von seinen früheren abweichen und damit deren Glaubhaftigkeit beeinträchtigen. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn der Sachverständige Dr. L ist von seinen früheren Angaben im Gutachten vom 11. März 2005 nicht abgerückt, sondern hat wegen einer seiner Ansicht nach zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung der Erkrankungen des Klägers dessen Integrationsfähigkeit in einen Arbeitsprozess nunmehr anders beurteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
Der vom Kläger 1994 gestellte Rentenantrag war von der Beklagten abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos. Mit Urteil vom 17. Mai 2006 hatte der Senat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und auch nicht auf Erwerbsminderungsrente hat. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2007 als unzulässig verworfen.
Am 24. Mai 2007 hat der Kläger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und geltend gemacht, er habe am 26. April 2007 das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lvom 30. Januar 2007 erhalten, der seine Erwerbsunfähigkeit zumindest ab Januar 2006 festgestellt habe. Zudem hat sich der Kläger im Wiederaufnahmeverfahren auf weitere ärztliche Befunde aus 2007 zum Beweis für seine seit 1987 vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden berufen.
Die Wiederaufnahmeklage war als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b Zivilprozessordnung - ZPO -, die hier allein in Betracht kommen kann, nicht vorliegen. Gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. Nach § 580 Nr. 7b ZPO findet die Restitutionsklage unter anderem dann statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu Benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Zwar ist die Restitutionsklage, für die das Berufungsgericht zuständig ist, weil es im Vorverfahren letzte Tatsacheninstanz war (vgl. zur Zuständigkeit Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 179 Rdnr. 8 f) unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers rechtzeitig im Sinne von § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 587 ZPO vor, denn unabhängig davon, ob diese Regelung im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt Anwendung finden kann (ablehnend beispielsweise Meyer-Ladewig a.a.O. § 179 Rdnr. 7), lässt sich aus dem Wiederaufnahmeantrag die gewollte Rechtsverfolgung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Die Restitutionsklage ist aber nicht statthaft, da auch nach dem Vorbringen des Klägers ein gesetzlich anerkannter Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt (zur fehlenden Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage infolge des Nichtvorliegens eines Restitutionsgrundes s. auch BSGE 29, 10 [17]). Eine nicht statthafte Klage ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach dem im Wiederaufnahmeverfahren entsprechend anwendbaren § 158 Satz 2 SGG (vgl. dazu Meyer-Ladewig a.a.O.§ 158 Rdnr. 6) kann das Gericht durch Beschluss entscheiden (§ 158 Satz 2 SGG).
Das vom Kläger im Wiederaufnahmeantrag in Bezug genommene neuropsychiatrische Gutachten von Dr. L vom 30. Januar 2007, erstellt für das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht, ist keine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Berücksichtigung dieses Gutachtens als Urkunde im Restitutionsverfahren schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es ebenso wie die sonstigen ärztlichen Befunde, auf die vom Kläger abgestellt wird, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung beim Landessozialgericht als letzter Tatsacheninstanz erstellt worden ist. Grundsätzlich können nämlich nur Urkunden eine Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken, wenn sie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Dies ist aber bei Urkunden, die erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung errichtet worden sind, nicht der Fall (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1971, Az.: III C 96/69 sowie Beschluss vom 21. Januar 1982, Az.: 7 B 13/82 - jeweils zitiert nach juris - vgl. zum Ganzen auch Greger in Zöller, Zivilprozessordnung 26. Auflage § 580 Rdnr. 16a). Ausnahmsweise können jedoch auch bestimmte Urkunden, die erst nach der Schlussverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz errichtet worden sind, als Restitutionsgrund zugelassen werden, wenn sie eine zurückliegende Tatsache bezeugen (vgl. Greger a.a.O. Rdnr. 17). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, weil von Dr. L eine Einordenbarkeit des Klägers in einen Arbeitsprozess oder Berufsprozess seit Januar 2006 nicht mehr als möglich erscheinend angegeben wurde, braucht hier jedoch nicht weiter betrachtet zu werden, weil das Sachverständigengutachten bereits keine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO ist. Darunter können nämlich nur Urkunden mit einem besonderen spezifischen urkundlichen Beweiswert gefasst werden. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Gesetzgeber die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Interesse des Rechtsfriedens nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen hat. Rechtskräftige Urteile haben grundsätzlich auch dann Bestand, wenn sie der wirklichen Rechtslage nicht entsprechen. Nur dann, wenn die Unrichtigkeit des Urteils durch das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel augenfällig offenbar wird und es für das Gerechtigkeitsgefühl unerträglich wäre, wenn es keine Möglichkeit gäbe, die ergangene Entscheidung zu korrigieren und durch eine andere zu ersetzen, kommt es zu einer Wiederaufnahme (vgl. BSGE 29, 10 [13]). Sachverständigengutachten haben aber keinen derart starken Beweiswert, denn sie geben lediglich die Beurteilung des Sachverständigen wieder. Mit der Darbietung eines Zeugen- oder Sachverständigenbeweises kann eine Restitutionsklage jedoch nicht erfolgreich eingeleitet werden, weil derartige Beweismittel in der abschließenden Aufzählung der Restitutionsgründe in § 580 ZPO nicht benannt werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist es daher gerechtfertigt, Urkunden nicht zur Führung einer Restitutionsklage zuzulassen, wenn es sich dabei inhaltlich um Sachverständigengutachten handelt (allgemeine Ansicht Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 20. September 1960 Az.: III C 9.60, Beschluss vom 7. Juli 1994 Az.: 11 B 87/94, Bundesgerichtshof Urteil vom 26. Februar 1951 Az.: IV ZR 102/50 sowie vom 27. Mai 1981 Az.: IV b ZR 589/80; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage Seite 462).
Eine davon abweichende Beurteilung kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn von einem Sachverständigen, der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren gehört wurde, nunmehr im Wege des Urkundsbeweises Angaben vorgelegt werden, die von seinen früheren abweichen und damit deren Glaubhaftigkeit beeinträchtigen. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn der Sachverständige Dr. L ist von seinen früheren Angaben im Gutachten vom 11. März 2005 nicht abgerückt, sondern hat wegen einer seiner Ansicht nach zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung der Erkrankungen des Klägers dessen Integrationsfähigkeit in einen Arbeitsprozess nunmehr anders beurteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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