Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 507/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 21/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Heilbehandlung über den 9. März 2000 hinaus; Verletztengeld über den 12. April 2000 hinaus; Verletztenrente) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Mai 1999 streitig.
Die am XX.XXXXX 1949 geborene Klägerin erlitt am 20. Mai 1999 einen Arbeitsunfall, als sie während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin einige Treppenstufen herunter auf die linke Seite und das linke Knie fiel. Die erstbehandelnden Ärzte des Allgemeinen Krankenhauses (AK) W. stellten am 24. Mai 1999 einen Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und eine schmerzhafte, aber nicht eingeschränkte Beweglichkeit des Knies, jedoch keinen Gelenkerguss, keine Instabilität und keinen Hinweis auf knöcherne Verletzungen fest. Sie diagnostizierten eine Kniegelenksprellung links und konnten einen Meniskusschaden nicht sicher ausschließen. Nachdem die Klägerin am 2. Juni 1999 über weiter bestehende starke Schmerzen geklagt hatte und eine starke Schwellung des Kniegelenks festgestellt worden war, erfolgte am 15. Juni 1999 im Rahmen einer Arthroskopie eine Innenmeniskusteilresektion wegen einer Innenmeniskusläsion, wobei arthrotische Veränderungen der inneren Gelenkflächen festgestellt wurden. Aufgrund der histologischen Untersuchung führte der Pathologe unter anderem aus, dass der Befund für einen geringen frischen Knorpelschaden auf dem Boden chronisch-rezidivierdender degenerativer Veränderungen spreche. Da die Klägerin weiterhin über starke Schmerzen klagte und anlässlich der Kernspintomographie am 18. August 1999 ein kleiner Reizerguss sowie eine Degeneration des Knorpelüberzugs festgestellt worden war, erfolgte am 19. Oktober 1999 im AK W. eine erneute Arthroskopie, bei welcher sich eine etwa 2 X 4 cm große Knorpeldefektstrecke mit freiliegendem Knochen herausstellte. Der Operateur sah die Indikation zum Gelenkersatz.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den leitenden Arzt der chirurgischen Abteilung des AK W. Dr. S. untersuchen und begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 7. März 2000 zu dem Ergebnis, die bestehenden Gelenkveränderungen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern Folge der Überlastung des Gelenks bei Adipositas permagna. Die histologische Untersuchung des Operationspräparats habe degenerative, aber keine traumatischen Veränderungen ergeben. Allenfalls sei es bei dem Unfall zu einer Aktivierung von bereits bestehenden arthrotischen Beschwerden gekommen.
Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung teilte die Beklagte der behandelnden Orthopädin Dr. S1 mit Schreiben vom 9. März 2000 mit, dass die Übernahme weiterer Behandlungskosten für die Klägerin abgelehnt werde. Nach erfolgter Anhörung stellte sie darüber hinaus mit Bescheid vom 10. April 2000 die Zahlung des Verletztengeldes mit Wirkung ab 13. April 2000 ein. Nachdem die Klägerin gegen beide Entscheidungen Widerspruch erhoben hatte, ließ die Beklagte sie durch die Orthopäden Prof. Dr. R./ Dr. S2 erneut untersuchen und begutachten. Diese Sachverständigen gelangten in ihrem Gutachten vom 10. November 2000 zu dem Ergebnis, dass der Sturz am 20. Mai 1999 zwar zur Auslösung des Schmerzbildes geführt habe, der diesem zu Grunde liegende Schaden in Form der Arthrose des medialen Gelenkkompartiments aber ein anlagebedingtes Leiden darstelle. Daraufhin wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der Einstellung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung sowie der Gewährung von Verletztengeld mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001 zurück.
Nachdem die Klägerin gegen diese Entscheidung Klage erhoben hatte, lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002 die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Mai 1999 ab. Auch dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 1. Dezember 2004) und die Klägerin durch den Orthopäden P. untersuchen und begutachten lassen sowie diesen Sachverständigen ergänzend im Termin am 1. Dezember 2004 gehört. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 16./18. Juli 2003 als auch anlässlich seiner Anhörung ist dieser Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin sich bei dem Arbeitsunfall lediglich eine Prellung der linken Körperseite und des linken Knies zugezogen habe, die am 3. Juni 1999 ausgeheilt gewesen sei. Alle weiteren Gesundheitsstörungen seien unfallunabhängig.
Durch sein Urteil vom 1. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und sich zur Begründung auf die übereinstimmende Beurteilung aller tätig gewordenen Sachverständigen bezogen. Dieses Urteil ist dem während des erstinstanzlichen Verfahrens von der Klägerin schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwalt ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 10. März 2005 zugestellt worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin, die für das Berufungsverfahren ihren Vater schriftlich bevollmächtigt hat, mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 2. April 2005 am Dienstag, den 12. April 2005, Berufung eingelegt. Nachdem der Bevollmächtigte vom Gericht darauf hingewiesen worden war, dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 11. April 2005 (Montag) beendet war und deshalb die am 12. April 2005 eingegangene Berufung verspätetet ist, hat er mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 (eingegangen am 8. Juli) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ausgeführt, er habe mit einem ersten Schriftsatz vom 2. April 2005 innerhalb der ersten 10 Tage des Monats April Berufung eingelegt und beantragt, ihm zur Begründung eine Frist bis Ende April 2005 einzuräumen. Er habe anschließend diese erste Berufung um die Begründung ergänzt und per Einschreiben am 11. April 2005 an das Gericht gesandt. Gleichzeitig hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch darauf hingewiesen, dass er schwerbehindert, rollstuhlpflichtig und pflegebedürftig und deshalb nicht in der Lage sei, ein Schreiben selbst zu der 2,5 km entfernten Post zu bringen. Auch bis zu dem nächstgelegenen Briefkasten betrage die Entfernung einen Kilometer. Man sei auf den Bus angewiesen und müsse zwei Haltestellen passieren. Ihm sei es nicht möglich, ohne Begleitung mit dem Rollstuhl die Treppen herunter und wieder zurück zu kommen, um eine Postsendung bei der Post aufzugeben. Es sei niemand vorhanden, der ihm helfe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 9. März 2000 und 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 9. März 2000 hinaus berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung, über den 12. April 2000 hinaus Verletztengeld sowie Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Mai 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klagen zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) der Klägerin ist unzulässig, da sie mit der am 12. April 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2005 die Berufungsfrist von einem Monat gemäß § 151 SGG nicht eingehalten hat und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Sozialgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 10. März 2005 zugestellt worden, so dass an diesem Tage die Berufungsfrist zu laufen begonnen und – da der 10. April 2005 ein Sonntag war (§ 64 Abs. 3 SGG) –mit Ablauf des 11. April 2005 geendet hat. Obwohl die Klägerin beziehungsweise ihr jetziger Prozessbevollmächtigter durch das von ihnen vorgelegte Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten vom 5. April 2005 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen worden sind, ist der Berufungsschriftsatz zusammen mit der auf den jetzigen Bevollmächtigten lautenden schriftlichen Vollmacht erst am 12. April 2005 und damit um einen Tag verspätet beim Gericht eingegangen. Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten der Klägerin lässt sich ein – früherer – Eingang einer "ersten Berufungsschrift" vom 2. April 2005 nicht feststellen. Es ist auch in keiner Weise dargelegt worden, wann und wo eine solche erste Berufungsschrift zur Zustellung an das Gericht gegeben worden sein soll. Vielmehr lassen die Ausführungen in der zweiten Hälfte des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 6. Juli 2005 den Schluss zu, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen hat, den Berufungsschriftsatz früher als am 11. April 2005 zur Postbeförderung zu geben. Damit musste ihm aber auch klar sein, dass die Berufung nicht mehr fristgerecht beim Gericht eingehen kann. Selbst wenn man seine Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen als richtig unterstellt, lässt sich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG daraus nicht entnehmen. Wenn er selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Wohnung zu verlassen – wofür es keinen Beleg gibt –, hätte er dennoch eine Vertrauensperson mit der rechtzeitigen Beförderung des Berufungsschriftsatzes zur Post oder zum Gericht betrauen können. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass er vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2005 auf den korrekten Fristablauf und die Notwendigkeit der fristgerechten Berufungseinlegung nochmals hingewiesen worden ist, wäre von ihm gegebenenfalls zu erwarten gewesen, diesen – wie angeboten – mit der Berufungseinlegung zu beauftragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Heilbehandlung über den 9. März 2000 hinaus; Verletztengeld über den 12. April 2000 hinaus; Verletztenrente) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Mai 1999 streitig.
Die am XX.XXXXX 1949 geborene Klägerin erlitt am 20. Mai 1999 einen Arbeitsunfall, als sie während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin einige Treppenstufen herunter auf die linke Seite und das linke Knie fiel. Die erstbehandelnden Ärzte des Allgemeinen Krankenhauses (AK) W. stellten am 24. Mai 1999 einen Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und eine schmerzhafte, aber nicht eingeschränkte Beweglichkeit des Knies, jedoch keinen Gelenkerguss, keine Instabilität und keinen Hinweis auf knöcherne Verletzungen fest. Sie diagnostizierten eine Kniegelenksprellung links und konnten einen Meniskusschaden nicht sicher ausschließen. Nachdem die Klägerin am 2. Juni 1999 über weiter bestehende starke Schmerzen geklagt hatte und eine starke Schwellung des Kniegelenks festgestellt worden war, erfolgte am 15. Juni 1999 im Rahmen einer Arthroskopie eine Innenmeniskusteilresektion wegen einer Innenmeniskusläsion, wobei arthrotische Veränderungen der inneren Gelenkflächen festgestellt wurden. Aufgrund der histologischen Untersuchung führte der Pathologe unter anderem aus, dass der Befund für einen geringen frischen Knorpelschaden auf dem Boden chronisch-rezidivierdender degenerativer Veränderungen spreche. Da die Klägerin weiterhin über starke Schmerzen klagte und anlässlich der Kernspintomographie am 18. August 1999 ein kleiner Reizerguss sowie eine Degeneration des Knorpelüberzugs festgestellt worden war, erfolgte am 19. Oktober 1999 im AK W. eine erneute Arthroskopie, bei welcher sich eine etwa 2 X 4 cm große Knorpeldefektstrecke mit freiliegendem Knochen herausstellte. Der Operateur sah die Indikation zum Gelenkersatz.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den leitenden Arzt der chirurgischen Abteilung des AK W. Dr. S. untersuchen und begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 7. März 2000 zu dem Ergebnis, die bestehenden Gelenkveränderungen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern Folge der Überlastung des Gelenks bei Adipositas permagna. Die histologische Untersuchung des Operationspräparats habe degenerative, aber keine traumatischen Veränderungen ergeben. Allenfalls sei es bei dem Unfall zu einer Aktivierung von bereits bestehenden arthrotischen Beschwerden gekommen.
Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung teilte die Beklagte der behandelnden Orthopädin Dr. S1 mit Schreiben vom 9. März 2000 mit, dass die Übernahme weiterer Behandlungskosten für die Klägerin abgelehnt werde. Nach erfolgter Anhörung stellte sie darüber hinaus mit Bescheid vom 10. April 2000 die Zahlung des Verletztengeldes mit Wirkung ab 13. April 2000 ein. Nachdem die Klägerin gegen beide Entscheidungen Widerspruch erhoben hatte, ließ die Beklagte sie durch die Orthopäden Prof. Dr. R./ Dr. S2 erneut untersuchen und begutachten. Diese Sachverständigen gelangten in ihrem Gutachten vom 10. November 2000 zu dem Ergebnis, dass der Sturz am 20. Mai 1999 zwar zur Auslösung des Schmerzbildes geführt habe, der diesem zu Grunde liegende Schaden in Form der Arthrose des medialen Gelenkkompartiments aber ein anlagebedingtes Leiden darstelle. Daraufhin wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der Einstellung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung sowie der Gewährung von Verletztengeld mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001 zurück.
Nachdem die Klägerin gegen diese Entscheidung Klage erhoben hatte, lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002 die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Mai 1999 ab. Auch dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 1. Dezember 2004) und die Klägerin durch den Orthopäden P. untersuchen und begutachten lassen sowie diesen Sachverständigen ergänzend im Termin am 1. Dezember 2004 gehört. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 16./18. Juli 2003 als auch anlässlich seiner Anhörung ist dieser Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin sich bei dem Arbeitsunfall lediglich eine Prellung der linken Körperseite und des linken Knies zugezogen habe, die am 3. Juni 1999 ausgeheilt gewesen sei. Alle weiteren Gesundheitsstörungen seien unfallunabhängig.
Durch sein Urteil vom 1. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und sich zur Begründung auf die übereinstimmende Beurteilung aller tätig gewordenen Sachverständigen bezogen. Dieses Urteil ist dem während des erstinstanzlichen Verfahrens von der Klägerin schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwalt ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 10. März 2005 zugestellt worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin, die für das Berufungsverfahren ihren Vater schriftlich bevollmächtigt hat, mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 2. April 2005 am Dienstag, den 12. April 2005, Berufung eingelegt. Nachdem der Bevollmächtigte vom Gericht darauf hingewiesen worden war, dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 11. April 2005 (Montag) beendet war und deshalb die am 12. April 2005 eingegangene Berufung verspätetet ist, hat er mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 (eingegangen am 8. Juli) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ausgeführt, er habe mit einem ersten Schriftsatz vom 2. April 2005 innerhalb der ersten 10 Tage des Monats April Berufung eingelegt und beantragt, ihm zur Begründung eine Frist bis Ende April 2005 einzuräumen. Er habe anschließend diese erste Berufung um die Begründung ergänzt und per Einschreiben am 11. April 2005 an das Gericht gesandt. Gleichzeitig hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch darauf hingewiesen, dass er schwerbehindert, rollstuhlpflichtig und pflegebedürftig und deshalb nicht in der Lage sei, ein Schreiben selbst zu der 2,5 km entfernten Post zu bringen. Auch bis zu dem nächstgelegenen Briefkasten betrage die Entfernung einen Kilometer. Man sei auf den Bus angewiesen und müsse zwei Haltestellen passieren. Ihm sei es nicht möglich, ohne Begleitung mit dem Rollstuhl die Treppen herunter und wieder zurück zu kommen, um eine Postsendung bei der Post aufzugeben. Es sei niemand vorhanden, der ihm helfe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 9. März 2000 und 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 9. März 2000 hinaus berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung, über den 12. April 2000 hinaus Verletztengeld sowie Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Mai 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klagen zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) der Klägerin ist unzulässig, da sie mit der am 12. April 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2005 die Berufungsfrist von einem Monat gemäß § 151 SGG nicht eingehalten hat und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Sozialgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 10. März 2005 zugestellt worden, so dass an diesem Tage die Berufungsfrist zu laufen begonnen und – da der 10. April 2005 ein Sonntag war (§ 64 Abs. 3 SGG) –mit Ablauf des 11. April 2005 geendet hat. Obwohl die Klägerin beziehungsweise ihr jetziger Prozessbevollmächtigter durch das von ihnen vorgelegte Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten vom 5. April 2005 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen worden sind, ist der Berufungsschriftsatz zusammen mit der auf den jetzigen Bevollmächtigten lautenden schriftlichen Vollmacht erst am 12. April 2005 und damit um einen Tag verspätet beim Gericht eingegangen. Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten der Klägerin lässt sich ein – früherer – Eingang einer "ersten Berufungsschrift" vom 2. April 2005 nicht feststellen. Es ist auch in keiner Weise dargelegt worden, wann und wo eine solche erste Berufungsschrift zur Zustellung an das Gericht gegeben worden sein soll. Vielmehr lassen die Ausführungen in der zweiten Hälfte des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 6. Juli 2005 den Schluss zu, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen hat, den Berufungsschriftsatz früher als am 11. April 2005 zur Postbeförderung zu geben. Damit musste ihm aber auch klar sein, dass die Berufung nicht mehr fristgerecht beim Gericht eingehen kann. Selbst wenn man seine Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen als richtig unterstellt, lässt sich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG daraus nicht entnehmen. Wenn er selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Wohnung zu verlassen – wofür es keinen Beleg gibt –, hätte er dennoch eine Vertrauensperson mit der rechtzeitigen Beförderung des Berufungsschriftsatzes zur Post oder zum Gericht betrauen können. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass er vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2005 auf den korrekten Fristablauf und die Notwendigkeit der fristgerechten Berufungseinlegung nochmals hingewiesen worden ist, wäre von ihm gegebenenfalls zu erwarten gewesen, diesen – wie angeboten – mit der Berufungseinlegung zu beauftragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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