L 4 R 2245/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1007/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2245/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.

Der am 1950 geborene Kläger lernte in den Jahren 1969 bis 1970 berufsbegleitend den Beruf des Maurers. Am 15. Juli 1970 bestand er die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Gemeinde in T., Sozialistische Republik Montenegro. Seit 1973 war er mit kürzeren Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Tätigkeiten und seit 14. April 1986 bis 30. April 2002 bei der H. F. Bauunternehmung GmbH (GmbH) als Maurer beschäftigt. Nach deren Auskunft vom 28. Juli 2005 hat es sich um eine Facharbeitertätigkeit, die in die Lohngruppe IV der Lohntabelle für das Baugewerbe in Baden-Württemberg, gültig vom 01. April 2001 bis 31. März 2002, eingestuft wurde, gehandelt

Seit dem 26. Oktober 2001 war er arbeitsunfähig erkrankt. Vom 01. Januar bis 18. November 2004 bezog er Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsamt Pforzheim.

Am 07. September 2004 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung. In ihrem Gutachten vom 04. November 2004 führte die Ärztin für Innere Medizin Dr. R. zusammenfassend aus, der Kläger sei an einem Diabetes mellitus, der mit Insulin behandelt werde, erkrankt. Im Jahr 2001 sei eine Sinusvenenthrombose mit Kleinhirnblutung links aufgetreten. Es bestehe ein cervikocephales Syndrom mit degenerativen Veränderungen. Als Bauarbeiter/Maurer könne der Kläger nur noch unter drei Stunden arbeiten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien überwiegend im Stehen oder Gehen ohne Nachtschicht möglich. Einschränkungen bestünden hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparats sowie bei Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. Arbeiten ohne Absturzgefahr, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten oberhalb von Kopfhöhe und Arbeiten, die kein schweres Heben und Tragen erforderten, seien zumutbar. In diesem Rahmen seien Arbeiten von sechs Stunden täglich möglich. Auf Anfrage der Beklagten teilte die GmbH mit Schreiben vom 22. November 2004 mit, der Kläger sei vom 14. April 1986 bis 30. April 2002 als Maurer beschäftigt gewesen. Er habe Tätigkeiten ausgeübt, die im allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildung von mehr als drei Monaten bis maximal zwei Jahren verrichtet würden. Ein Ausbildungsabschluss sei nicht nachgewiesen worden. Der Kläger sei nur in Teilbereichen des Maurerberufs eingesetzt gewesen. Die Tätigkeit sei tariflich durch den Lohntarif für das Baugewerbe, Lohngruppe IV erfasst gewesen. Diese Einstufung in Lohngruppe IV mit einem Stundenlohn von DM 26,30 habe den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten nicht entsprochen, sie sei durch die mehrjährige Betriebszugehörigkeit bestimmt gewesen. Ohne die mehrjährige Betriebszugehörigkeit wäre eine Einstufung in die Lohngruppe IV mit einem Stundenlohn von 25,09 DM erfolgt. Dazu legte der Arbeitgeber die Lohntabelle für das Baugewerbe in Baden-Württemberg, gültig vom 01. April 2001 bis 31. März 2002, bei.

Mit Bescheid vom 26. November 2004 lehnte die Beklagte die beantragte Rente ab. Der Kläger sei nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Er sei in der Lage, sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei BU liege nicht vor. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Ausmaß seiner Beschwerden sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er leide unter ständigen, unerträglichen Schmerzen im Kopf, vor allem im Nackenbereich, die sich bis in den Schulterbereich ausdehnten. Er verliere bereits beim Aufstehen das Gleichgewicht und müsse sich festhalten. Die Beweglichkeit der Hände sei eingeschränkt. Es fehle die Kraft in den Händen. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchausschusses vom 21. Februar 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung, dass Arbeiten mit Absturzgefahr ausgeschlossen seien, ausüben. Die Ausbildung im Baubereich "gelernter Maurer" in der Sozialistischen Republik Montenegro habe ein- bis eineinhalb Jahre gedauert. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet im Jahr 1973 habe der Kläger bis 1986 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sei danach bis 02. April 2001 als Maurer tätig gewesen. Nach den Angaben des letzten Arbeitgebers sei die Tätigkeit in die Lohngruppe IV des Lohntarifvertrags für das Baugewerbe eingestuft worden. Er sei deshalb als qualifiziert angelernter Arbeiter zu beurteilen. Er könne auf sämtliche angelernten Tätigkeiten und auf durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Eine Tätigkeit als einfacher Wachmann oder als Pförtner an der Nebenpforte sei ihm zumutbar.

Deswegen hat der Kläger am 17. März 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, seit einem Schlaganfall im Jahr 2001 sei nach den Feststellungen des Hausarztes Dr. W. eine Wesensveränderung eingetreten. Er sei von Schmerzzuständen geplagt. Seine letzte Tätigkeit als Maurer könne er nicht mehr verrichten. Auch ein sonstiges Leistungsvermögen bestehe nicht. Die Ausbildung in Montenegro habe zwei Jahre gedauert und mit einer Abschlussprüfung geendet. Er sei deshalb zumindest als Angelernter im oberen Bereich einzustufen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit durch die Beklagte sei nicht benannt worden. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, der Kläger könne nicht als Facharbeiter angesehen werden. Aus der tariflichen Einstufung durch die GmbH ergebe sich, dass der Kläger allenfalls angelernter Arbeiter des oberen Bereichs gewesen sei. Die Einstufung sei in die Lohngruppe IV des Lohntarifvertrags für das Baugewerbe erfolgt, wobei diese Einstufung noch nicht einmal ausschließlich aufgrund der deutlichen Bedeutung der Tätigkeit erfolgte, sondern auf dem qualitätsfremden Merkmal der langjährigen Betriebszugehörigkeit beruht habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne ein Baufacharbeiter, der nach Lohngruppe IV bezahlt werde, nicht als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas, sondern lediglich als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs gelten. Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Facharzt für Allgemeinmedizin W. hat in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2005 mitgeteilt, im April 1989 sei erstmals ein Diabetes mellitus festgestellt worden, der durch Insulinbehandlung habe eingestellt werden können. Im April 2001 habe der Kläger einen Stammhirninsult erlitten, der das Krankheitsbild präge. Die Leistungsbeeinträchtigung sei im Rahmen eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zu klären. Facharzt für Anästhesiologie, Spezielle Schmerztherapie, Sportmedizin Dr. B. hat in seiner Stellungnahme vom 05. August 2005 ausgeführt, aus schmerztherapeutischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit erheblich depressiver Komponente bei zu Grunde liegenden histrionischen Persönlichkeitszügen. Es habe sich eine massive Begehrensneurose bzw. eine Renten-Begehrenssymptomatik entwickelt, die am 16. April 2005 eine solche Dominanz gewonnen habe, dass er die Behandlung des Klägers in seiner Praxis definitiv beendet habe. Zu Beginn der Behandlung im Juni 2002 seien Thema der Behandlung die anhaltenden Kopfschmerzen gewesen. Diese seien bereits nach wenigen Monaten vollständig in den Hintergrund getreten. Dominiert hätten seitdem regelmäßig Fragestellungen und Forderungen nach Fortführung der Arbeitsunfähigkeit und eine thematische Einengung auf das "Nicht-mehr-Können-und-Wollen". Der Kläger habe deshalb auch an keiner der von ihm angebotenen schmerztherapeutischen Maßnahmen auch nur vorübergehend teilgenommen. Nach den von ihm erhobenen Befunden sei der Kläger jederzeit in der Lage, eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. hat in ihrer Stellungnahme vom 04. Oktober 2005 angegeben, sie habe den Kläger wegen chronisch ausgeprägtem Kopfschmerzsyndrom, Schwindel mit Gangunsicherheit, Carpaltunnelsyndrom rechts, Gedächtnisstörungen sowie Muskel- und Gelenksbeschwerden behandelt. Der Kläger könne wegen des Kopfschmerzsyndroms, des Schwindels, der gestörten Feinmotorik sowie der Gedächtnis-Konzentrationsstörungen einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit sechs Stunden täglich nicht nachgehen. Er könne keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. Dieser Einschätzung ist die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des Lungenarztes Sozialmedizin Dr. H., Sozialmedizinischer Dienst der Ärztlichen Dienststelle K., vom 09. November 2005, der eine psychiatrische Begutachtung anregte, entgegengetreten. Das SG hat ferner das Gutachten des Dr. E., Chefarzt der Allgemeinpsychiatrie Region S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Klinikum N., vom 18. April 2006 erhoben. Er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger bestehe eine chronifizierte depressive Störung mit deutlicher Somatisierung. Die Krankheitssymptomatik werde durch den Kläger instrumentalisiert. Er sei deshalb nur noch eingeschränkt in der Lage, Leistungen auf dem Arbeitsmarkt zu erbringen. Er könne noch leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal zehn kg durchführen. Dabei solle eine wechselnde Körperhaltung möglich sein. Häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit laufenden Maschinen, Akkord- und Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit seien zu vermeiden. Auch Arbeiten unter besonderer Beanspruchung des Gehörs und des Sehvermögens sowie solche Arbeiten, die längere Konzentration erforderten, könne der Kläger nicht mehr durchführen. In diesem Rahmen könne er leichte Tätigkeiten drei bis sechs Stunden auszuüben. Dementsprechend sei der Kläger nicht mehr als Maurer und auch nicht als Wachmann, aber noch als Pförtner einsetzbar. Dem ist die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie MU Dr. H., Sozialmedizinischer Dienst der Ärztlichen Untersuchungsstelle K., vom 14. Juni 2006 entgegengetreten. Dr. E. beschreibe den Schweregrad der festgestellten depressiven Symptomatik, der auch aus der Tagesstrukturierung nicht abgeleitet werden könne, nicht. Ausmaß und Intensität der subjektiv geschilderten Beschwerden stünden in einem Missverhältnis zur Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die zeitliche Einschränkung von drei bis sechs Stunden, die der Gutachter befürworte, sei weder nachvollziehbar noch begründbar. Es liege seit April 2001 ein mehr oder weniger unverändertes Beschwerdebild vor, das bei dem bekannten massiven Rentenbegehren immer demonstrativer zum Ausdruck gebracht werde. Das SG hat das weitere Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin - Dr. W. vom 27. September 2006 erhoben, worin zusammenfassend ausgeführt wird, beim Kläger bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Er leide an den Folgen eines Schlaganfalls im Sinne eines Stammhirninsults aus dem Jahr 2001, an einer chronifizierten, weitgehend somatisierten leichten depressiven Symptomatik und an einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung. Wegen der depressiven Symptomatik und der Folgeerscheinungen des Schlaganfalls seien die kognitiven Leistungen, insbesondere im Bereich der Informationsverarbeitung, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, beeinträchtigt. Tätigkeiten im früheren Beruf als Maurer, aber auch als Pförtner seien ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte für die Tätigkeit eines Wachmanns. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte, nachgeordnete Hilfstätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Insoweit seien Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne überwiegende Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen sowie ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne verantwortliche Tätigkeit ausführbar. In diesem Rahmen könne der Kläger noch fünf Tage pro Woche acht Stunden täglich tätig sein.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. W. stehe fest, dass der Kläger mit bestimmten Einschränkungen noch körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Berufsunfähig sei der Kläger nicht, weil die bisherige Tätigkeit des Klägers allenfalls als qualifiziert angelernter Arbeiter zu bewerten sei. Ein Facharbeiter sei der Kläger nicht gewesen. Dass der Kläger den Maurerberuf erlernt habe, sei nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte für eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren bestünden nicht. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass er gleichwohl über die vollen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maurers mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren verfüge. Nach der Auskunft der GmbH habe der Kläger Tätigkeiten, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildung von maximal zwei Jahren verrichtet würden, ausgeübt. Zwar habe sie später mitgeteilt, dass er Facharbeitertätigkeiten verrichtet habe. Der wechselnde Vortrag reiche allerdings auch unter Berücksichtigung der tariflichen Einstufung des Klägers nicht zur Bildung der vollen richterlichen Überzeugung aus. Der so genannte gehobene Baufacharbeiter des Baugewerbes aus der Tarifgruppe IV, nach der der Kläger entlohnt worden sei, sei nicht als Facharbeiter im Sinne des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas, sondern als Angelernter im oberen Bereich zu bewerten. Die tarifliche Einstufung führe deshalb nicht zu einem Berufsschutz als Facharbeiter. Der Kläger könne deshalb auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, sofern sie nicht allereinfachster Art seien. Solche Tätigkeiten seien dem Kläger noch zumutbar.

Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 04. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 03. Mai 2007 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. Ba. habe eine Polyarthrose festgestellt. Deshalb seien ihm auch leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig möglich. Denkbar seien nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von unter vier Stunden bei Berücksichtigung weiterer Einschränkungen. Hierzu legte der Kläger eine Stellungnahme des Dr. Ba. vom 26. Juni 2007 vor, der einen Zustand nach Apoplex, eine Lumbalgie, eine SIG-Blockade, Ischialgie, Coxarthrose beidseits, Osteochondrose der Wirbelsäule im Lumbalbereich, eine Polyarthrose der Fingergelenke, eine Polyarthrose, ein Impingement der Schultern beidseits, eine degenerative Skoliose, eine Gonarthrose beidseits und Spannungskopfschmerz diagnostiziert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Oktober 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre vorhergehenden Ausführungen und hält die Entscheidung für zutreffend.

Der Berichterstatter des Senats hat Dr. Ba. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2007 berichtet er über fünf Behandlungstermine zwischen dem 26. März und 03. September 2007. Als Therapie habe er eine medikamentöse Entzündungshemmung, eine muskuläre Stabilisation und eine physikalische Therapie angewandt. In seinem dann eingeholten Gutachten vom 19. November 2007 führt Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie des Marienhospitals Stuttgart Dr. D. aus, beim Kläger liege auf orthopädischem Fachgebiet eine 15-prozentige Gesamtbeweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule vor. Im Bereich des unteren Brustwirbelsäulendrittels sei radiologisch ein vermehrter Verschleiß dokumentiert. Die Brustwirbelsäule sei frei beweglich. Die Lendenwirbelsäule sei funktionell bis endgradig in der Entfaltbarkeit eingeschränkt. Es bestünden endgradige Bewegungseinschränkungen in den Schultergelenken. Die Beuge- und Streckbewegungen sämtlicher Langfinger seien endgradig eingeschränkt. Wegen der Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule zeige sich eine endgradig eingeschränkte aktive Beugung in den Hüftgelenken. Radiologisch dokumentiert sei eine beginnende Kniegelenksarthrose und Retropatellararthrose beidseits bei jeweils freier Kniegelenksbeweglichkeit. Wegen dieser Erkrankungen könne der Kläger schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken oder Arbeiten in gebückter Zwangshaltung, Überkopfarbeiten, Arbeiten, die die volle Kraft beider Hände erforderten, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, Arbeiten, die ein häufiges In-die-Hocke-Gehen erforderten, sowie Arbeiten mit ausschließlichem Gehen und Stehen nicht mehr verrichten. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Ideal wäre eine Arbeit mit gewähltem Stellungswechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder ab 01. Oktober 2004, noch ab einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI - in der seit 01. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) - haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI - in der seit 01. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) - haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser, als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert.

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert. Aufgrund der Beweisergebnisse steht für den Senat fest, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Erkrankungen noch in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zwar liegen beim Kläger Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädischem und auf internistischem Fachgebiet vor, jedoch sind diese nicht derartig ausgeprägt, dass sie eine mindestens sechs Stunden tägliche leichte Arbeit unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ausschließen.

Das Schwergewicht der Leiden des Klägers liegt auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, wie Facharzt für Allgemeinmedizin W. in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2005 mitgeteilt hat. Der Senat entnimmt dem überzeugenden und auf kompetentem Fachwissen beruhenden Gutachten des Dr. W. vom 27. September 2006, dass beim Kläger eine chronifizierte, weitgehend somatisierte leichte depressive Symptomatik und eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt. Diese depressive Symptomatik beeinträchtigt die kognitiven Leistungsfähigkeiten des Klägers, insbesondere im Bereich der Informationsverarbeitung, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit. Dennoch ist nach den überzeugenden Schlussfolgerungen des Dr. W. der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten zu verrichten, soweit diese Arbeiten nicht mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn kg, mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, mit überwiegenden Überkopfarbeiten, mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen, mit Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie mit verantwortlicher Tätigkeit verbunden sind. Diese Leistungseinschätzung wird im Wesentlichen durch die Beurteilung des Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 05. August 2005 gestützt. Dr. B. beschreibt ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblich depressiver Komponente und eine dem zugrunde liegende histrionische Persönlichkeitsentwicklung. Auch nach den von ihm erhobenen Befunden ist der Kläger in der Lage, eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Der Senat vermag sich nicht der gegenteiligen Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. E. in seinem Gutachten vom 18. April 2006 anzuschließen. Er beschreibt eine chronifizierte depressive Störung mit deutlicher Somatisierung. Seine Schlussfolgerung, dass der Kläger deshalb leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen nur noch drei bis sechs Stunden täglich ausüben könne, ist insoweit allerdings nicht überzeugend. Sie lässt sich aus den von ihm erhobenen Befunden nicht herleiten. Zu Recht weist Dr. H. in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2006 insoweit darauf hin, dass Dr. E. den Schweregrad der festgestellten depressiven Symptomatik nicht beschreibt und eine Tagesstrukturierung nicht ableitet. Insbesondere ist gegen die Feststellung des Dr. E. einzuwenden, dass Ausmaß und Intensität der subjektiv geschilderten Beschwerden in einem Missverhältnis zur Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe stehen. Dies spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist die zeitliche Einschränkung, die Dr. E. vornimmt, nicht nachvollziehbar. Auch die Auffassung der Dr. Z., die in ihrer Stellungnahme vom 04. Oktober 2005 davon ausgeht, der Kläger könne keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, überzeugt nicht. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die von ihr mitgeteilten Erkrankungen eine zeitliche Leistungseinschränkung rechtfertigen könnten. Hierauf weist zutreffend Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 09. November 2005 hin.

Auf orthopädischem Fachgebiet liegen nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. D. in seinem Gutachten vom 19. November 2007 Beweglichkeitseinschränkungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der Schultergelenke und der Langfinger vor. Zusätzlich besteht eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule. Diese Beweglichkeitseinschränkungen und die Schmerzsymptomatik sind jedoch nur geringgradig ausgeprägt. Sie hindern den Kläger nach der überzeugenden Beurteilungen des Dr. D. nicht daran, schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten, wobei die bereits von Dr. W. beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten sind. Zusätzlich scheiden Arbeiten mit häufigem Bücken oder Arbeiten in gebückter Zwangshaltung und Arbeiten, die die volle Kraft beider Hände erfordern, sowie Arbeiten mit ausschließlichem Gehen und Stehen aus. Unter Beachtung dieser Einschränkungen ergeben auch die Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet keine weitergehende zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers.

Auf internistischem Fachgebiet liegt beim Kläger eine Diabetes-mellitus-Erkrankung vor. Diese kann nach den Feststellungen der Dr. R. mit Insulin behandelt werden und führt nicht zu einer weitergehenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers, weder in qualitativer, noch in quantitativer Hinsicht. Auch aus der Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin W. ergibt sich nichts Gegenteiliges. Er weist darauf hin, dass der Diabetes mellitus durch eine Insulinbehandlung eingestellt werden kann.

Zusammenfassend geht der Senat deshalb davon aus, dass der Kläger unter Beachtung der beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Es liegt deshalb weder volle, noch teilweise Erwerbsminderung vor.

2. Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 29/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist auf die seit April 1986 ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Die Tätigkeit als Maurer kann der Kläger nicht mehr ausüben. Hiermit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Dazu hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (siehe zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleichstehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrags, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt. Bei dieser Prüfung kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu (BSG, a.a.O.). Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbilds) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist. Daneben ist jedoch auch die tarifliche (konkrete) Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber zu prüfen. Sie ist Anhaltspunkt dafür, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden. Das heißt: Die Eingruppierung kann als unrichtig erkannt werden. Die Richtigkeit der Einstufung wird dadurch "widerlegt", dass die Einordnung des Versicherten in die Tarifgruppe anhand der hierin geregelten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits geprüft wird, deren Feststellung diese Merkmale fordern. Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind.

Nach diesen Maßstäben gehört der Kläger nicht zu den Facharbeitern im Sinne des Mehrstufenschemas, sondern zu der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG rechnen die so genannten gehobenen Baufacharbeiter des Baugewerbes aus der Tarifgruppe IV nicht zu den Facharbeitern im Sinne des Mehrstufenschemas (z.B. BSG, Urteil vom 19. Juni 1997, RJ 101/96 m.w.N.). Der Kläger wurde nach der Auskunft der GmbH vom 22. November 2004 als Maurer beschäftigt. Er hat dabei Tätigkeiten ausgeübt, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildung von mehr als drei Monaten bis maximal zwei Jahren verrichtet werden. Ein mindestens zwei Jahre dauernder Ausbildungsgang ist nicht nachgewiesen. Nach Auskunft des Arbeitgebers war der Kläger nur in Teilbereichen des Maurerberufs eingesetzt. Die Entlohnung orientierte sich am Lohntarif für das Baugewerbe in Baden-Württemberg entsprechend der Lohntabelle für das Baugewerbe in Baden-Württemberg (zuletzt gültige Fassung vom 01. April 2001 bis 31. März 2002). Dabei wurde der Kläger in die Lohngruppe IV eingestuft, wobei nach der ursprünglichen Auskunft des Arbeitgebers diese Einstufung den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten nicht entsprach, sondern wegen einer langjährigen Betriebszugehörigkeit erfolgte. Soweit der Arbeitgeber in der ergänzenden Auskunft vom 28. Juli 2005 mitgeteilt hat, es habe sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt, bezieht er sich dabei auf den Begriff des so genannten Baufacharbeiters, der in der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelung des Baugewerbes Erwähnung findet. Damit ergibt sich aber nicht, dass der Kläger Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas gewesen wäre.

Ausgehend von der Einstufung der Tätigkeit des Klägers als Tätigkeit eines oberen Angelernten ist er deshalb auf eine Tätigkeit als einfacher Pförtner sozial und medizinisch zumutbar zu verweisen. Die Beklagte hat ihrer Verpflichtung zur Benennung einer Verweisungstätigkeit mit der Benennung der Tätigkeit eines Pförtners im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 genügt. Pförtnertätigkeiten können im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und sind nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Auch eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Hände steht einer Tätigkeit als Pförtner nicht entgegen (vgl. Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2003, L 8 RJ 482/02, und vom 28. April 2004, L 3 RJ 2939/99). Die von den gerichtlichen Sachverständigen Dr. W. und Dr. D. genannten qualitativen Einschränkungen können somit bei einer Tätigkeit als Pförtner hinreichend berücksichtigt werden. Die von Dr. W. genannten leichten kognitiven Störungen schließen eine Tätigkeit als Pförtner nicht aus. Mangelnde Deutschkenntnisse in Sprache und Schrift sind Umstände, die bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden kann, außer Betracht bleiben müssen. Es handelt es sich bei der benannten Verweisungstätigkeit eines Pförtners auch nicht um einen Schonarbeitsplatz. Dies folgt nach Überzeugung des Senats bereits aus der tariflichen Erfassung der Tätigkeit in dem noch immer gültigen Lohngruppenverzeichnis des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter der Länder II in Lohngruppe 2, Nr. 1.9 erfasst. Medizinische Gründe stehen einer solchen Tätigkeit des Klägers also nicht entgegen.

3. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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