L 12 AS 4085/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1164/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4085/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.07.2007 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind weder im Verfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen noch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Die Klägerin 1978 geboren. Sie immatrikulierte sich am 24.09.2004 an der Universität T. im Fach "Pädagogik Aufbaustudium" und exmatrikulierte sich dort im fünften Fachsemester am 14.12.2006. Die für die Prüfungszulassung erforderlichen Leistungsnachweise hat sie erbracht.

Die Klägerin befand sich danach trotz ihrer Exmatrikulation in der Diplomarbeits- und Prüfungsphase ihres Aufbaustudienganges, als sie am 14.12.2006 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II beantragte. Ohne die Exmatrikulation wäre auch noch der Aufbaustudiengang der Klägerin, der sie zum Diplom geführt hat, nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähig gewesen.

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 17.01.2007 unter Berufung auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II mit der Begründung ab, dass die Ausbildung der Klägerin im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2007 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei weiterhin Auszubildende und ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Die von der Klägerin begonnene Ausbildung sei erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfungen des Ausbildungsabschnittes beendet.

Die Klägerin hat am 23.03.2007 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Sie misst der Tatsache ihrer Exmatrikulation wesentliche Bedeutung bei. Da nach der Exmatrikulation keine Ausbildung mehr an der Ausbildungsstätte betrieben werde, könne eine Förderungsfähigkeit im Sinne der von der Beklagten genannten Vorschrift dem Grunde nach nicht mehr bestehen.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 17.07.2007 unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2007 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 15.12.2006 zu gewähren. Die Klägerin habe unstreitig gem. § 7 Abs. 1 SGB II das 15. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem sei sie erwerbsfähig und hilfebedürftig. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe dem Anspruch der Klägerin nicht der Anspruchsausschluss gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegen. Die Vorschrift sehe keinen generellen Ausschluss von Personen von der Leistungsberechtigung im Rahmen des SGB II vor, welche eine Ausbildung betrieben. Vielmehr knüpfe das Gesetz den Anspruchsausschluss an die rein formale Betrachtungsweise an, ob der Betroffene nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei. Maßgeblich sei bei Studenten insoweit die Immatrikulation (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 – L 12 B 1008/05 AY ER – zu der Parallelvorschrift des § 22 SGB XII). So sei es unerheblich, ob ein Student zwar immatrikuliert sei, tatsächlich aber das Studium nicht betreibe (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.1997 – 12 L 878/97 –). Entsprechend sei es aber auch im vorliegenden umgekehrten Fall unerheblich, ob die Klägerin eine Ausbildung betreibe und ggf. in welchem zeitlichen Umfang, da sie exmatrikuliert und demnach nach dem BAföG nicht mehr förderungsfähig sei. Eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach bestehe nämlich nur dann für Studenten, wenn diese an der Hochschule eingeschrieben seien (unter Hinweis auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 98). Die Förderungsfähigkeit entfalle bereits dem Grunde nach dann, wenn der Betroffene beurlaubt oder – wie vorliegend – exmatrikuliert sei (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.08.1999 – 5 B 153/99 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.1999 – 16 A 92/97 –). Die Beklagte weise zwar zu Recht darauf hin, dass erst die Ablegung der Abschlussprüfung die Ausbildung beende, § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG; ab diesem Zeitpunkt bestehe jedenfalls keine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach mehr. Dies gelte aber erst recht dann, wenn der Betroffene die Ausbildung durch Beurlaubung unterbrochen oder durch Exmatrikulation formell beendet habe, denn § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG betreffe nur die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 15 b Rdnr. 5 f.). Zwar sei es denkbar, dass das SGB II insofern eine Regelungslücke enthalte, da es somit auch Leistungen nach dem SGB II ermögliche, wenn die Anspruchssteller sich de facto noch in der Ausbildung befänden. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber jedoch nicht auf die konkrete Verfügbarkeit des Betroffenen für den Arbeitsmarkt abgestellt habe, lasse diese vermutete Regelungslücke sich jedoch nur durch den Gesetzgeber selbst schließen. Auch das Argument der Beklagten, die Klägerin könne sich wegen ihrer Prüfungsvorbereitungen nicht den vom SGB II vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit widmen, ändere nichts an diesem Ergebnis. Insofern sei die Beklagte gehalten, der Klägerin Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten und eine etwaige fehlende Mitwirkung nach § 31 SGB II zu sanktionieren. Allein auf die Hypothese, dass die Klägerin nicht in zeitlich ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe, könne der Leistungsausschluss jedoch nicht gestützt werden. Gleiches gelte für das Argument der Beklagten, dass Sinn der Leistungen nach dem SGB II nicht die Durchführung einer versteckten Ausbildungsförderung sei und dass es Studenten durchaus zumutbar sei, ihre Ausbildung durch Nebentätigkeiten zu finanzieren. Letztere Erwägungen hätten in dem für den vorliegenden Problemkreis speziellen und damit allein maßgeblichen § 7 Abs. 5 SGB II keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Das Urteil des SG wurde der Beklagten am 02.08.2007 zugestellt.

Die Beklagte hat deswegen am 20.08.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung, welche dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig sei, sei erst mit dem Bestehen der Diplomprüfung abgeschlossen. Wenn sich die Klägerin einer Förderung aus individuellen Gründen durch Exmatrikulation zwecks Prüfungsvorbereitung entziehe, könnten keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden. Mit der Einführung von Studiengebühren und der Tatsache, dass trotz Exmatrikulation das Ablegen von Abschlussprüfungen möglich sei, habe die Exmatrikulation eine neue Qualität erhalten. Zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Ausbildung nach wie vor betrieben werde, sei entsprechend § 7 Abs. 5 SGB II ein Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegeben. Der Gesetzgeber habe die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende von finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freihalten wollen. Die Leistungen zur Grundsicherungen seien nicht dazu da, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Dies wäre hier jedoch der Fall, wenn zwar eine Exmatrikulation erfolge, die Ausbildung jedoch weiterbetrieben werde. Dem Bemühen des Gesetzgebers, die Studierenden zu einem zeitlich begrenzten und zielgerichteten Studium anzuhalten, wie er dies z. B. durch die Regelungen des BAföG und durch die Einführung der Studiengebühren verfolgt habe, würde dies widersprechen. Die Leistungen nach dem SGB II würden in solchen Fällen auf den bloßen Grundsatz des Förderns reduziert, wenn die Ausbildung weiterbetrieben und wie geplant zum Abschluss geführt werden solle. Die Rechtsprechung gehe demgegenüber bei Auszubildenden an Hochschulen vom Regelfall eines "jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen" aus, dem es grundsätzlich zumutbar sei, sein Hochschulstudium durch Nebentätigkeiten zu finanzieren. Von einer Hilfebedürftigkeit könne deshalb nicht ausgegangen werden, die Grundsicherung für Arbeitssuchende sei vorliegend nicht das richtige Leistungssystem.

Die Beklagte beantragt, teils sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.07.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Die Immatrikulation sei eine immanente Voraussetzung für die Beantragung nach Leistungen nach dem BAföG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einzelner Oberverwaltungsgerichte könnten nach der Exmatrikulation keine Leistungen mehr nach dem BAföG bezogen werden. Die Einführung des Arbeitslosengeldes II habe an dieser Rechtsprechung nichts geändert. Vom Gesetzgeber sei es zu verlangen, eine ausdrückliche dahingehende Regelung zu schaffen, wenn er die Förderung von Studienabschlüssen nach dem SGB II nicht unterstützen wolle. Der Beklagten sei es auch verwehrt, der Klägerin in ihrer Studienabschlussphase Eingliederungsangebote zu unterbreiten und diese bei Nichtwahrnehmung zu sanktionieren. Ein Studierender oder Auszubildender, der sich in der Abschlussphase seines Studiums befinde, tue bereits genug dafür, dem Arbeitsmarkt "in Kürze" zur Verfügung zu stehen, in dem er sich um gute Prüfungsleistungen bemühe. Seine Eingliederung in Arbeit stehe ohnehin unmittelbar bevor. Das Androhen von Sanktionsmaßnahmen in solchen Fällen führe das Instrumentarium des SGB II ad absurdum. Die Klägerin hat ihr Diplomabschlusszeugnis vom 06.08.2007 vorgelegt, wonach sie ihre Prüfungen mit der Gesamtnote "sehr gut" abgeschlossen hat. Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass ihr insoweit absolviertes Aufbaustudium nach dem BAföG nicht hätte gefördert werden können. Die Beklagte hat eingeräumt, dass mit dem Abschluss der Ausbildung am 06.08.2007 seit dem 07.08.2007 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde nach besteht.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund ihres Studiums nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 15.12 2006 bis zum 06.08.2007. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann vorliegend deswegen offen gelassen werden, weil der Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können insoweit lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen nach Abs. 5 Satz 2 der Vorschrift geleistet werden.

Nach § 7 Abs. 6 SGB II findet Abs. 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen An- spruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

Die Voraussetzungen für eine Unterausnahme vom Ausschluss der Förderung nach § 7 Abs. 6 SGB II sind vorliegend nicht gegeben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat inzwischen zu § 7 Abs. 5 SGB II ausdrücklich entschieden, dass alleine die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach die Folge des Ausschlusses einer Förderung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach sich zieht. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Dieses ergibt sich bereits aus dem Wortsinn der Norm, wird jedoch auch durch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und objektiv-teleologische Kriterien untermauert (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - und - B 14/7b AS 28/06 R -, mit Hinweisen auf Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl, 2005, § 7 Rdnr. 43; Brühl in Münder SGB II, 2. Aufl., 2007, Rdnr. 96; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2007, Rdnr. 87).

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führt zum Leistungsausschluss die im konkreten Einzelfall durchlaufene Ausbildung, die dem Grunde nach u.a. nach dem BAföG förderungsfähig sein muss. Maßgebliches Kriterium ist nicht die Förderungsfähigkeit der Person in der Gestalt des Auszubildenden. Die von der Klägerin gewünschte Personalisierung lässt sich nicht über die Worte "deren Ausbildung" in die Norm hineininterpretieren. Das Wort "deren" bezieht sich auf die Ausbildung und wird ergänzt durch die Worte "dem Grunde nach". Hieraus folgt zwar eine Individualisierung, indem auf die im konkreten Einzelfall absolvierte Ausbildung abzustellen ist, nicht jedoch darauf, ob der Auszubildende tatsächlich Leistungen nach den entsprechenden Förderungsnormen erhält. Ausschlaggebend ist allein, ob die Ausbildung grundsätzlich nach BAföG oder SGB III gefördert werden kann. Insbesondere in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von den Förderleistungen nach diesen Gesetzen ausschließen, haben mithin bei der Beantwortung der Frage, ob Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beansprucht werden können, außer Betracht zu bleiben. Insoweit besteht auch Deckungsgleichheit zwischen Normtext und offenbarter Regelungsabsicht des Gesetzgebers (ausführlich hierzu und zur Regelungsabsicht des Gesetzgebers und zu objektiv-teleologischen Kriterien BSG a.a.O.).

Maßgeblich ist daher nicht die Förderungsfähigkeit im Einzelfall, sondern die Förderungsfähigkeit eines Studienganges, sofern dieser im normalen Wege abgeleistet wird, mithin die abstrakte Förderungsfähigkeit. Eine andere Betrachtungsweise würde der Manipulation hier Tür und Tor öffnen, etwa durch eine vorsätzliche Exmatrikulation.

Vorliegend ist die Ausbildung alleine wegen in der Person der Klägerin liegenden Gründen nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Denn der einzige Grund, der einer Förderung entgegensteht, ist die Exmatrikulation, die von der Klägerin herbeigeführt worden ist, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe mitgeteilt worden sind. Ohne die Exmatrikulation hätte das Aufbaustudium der Klägerin - bei Erfüllen der dort geregelten weiteren Voraussetzungen - nach dem BAföG gefördert werden können.

Die Richtigkeit des Leistungsausschlusses der Klägerin wird im konkreten Fall auch von weiteren Erwägungen getragen. Die Förderungsfähigkeit eines Studiums nach dem BAföG stellt einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert dar. Sofern ein Student hierauf durch Exmatrikulation verzichtet, ohne dass hierfür sachliche nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden, führt er seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II absichtlich herbei. Wer jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Hieraus folgt, dass bei der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit vor Bewilligung der Leistung ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Da bisher von der Klägerin keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür benannt worden sind, warum hier eine Exmatrikulation erfolgt ist, ist der Verdacht nicht ausgeräumt, dass die Klägerin insofern durch Exmatrikulation auf ihre Ansprüche nach dem BAföG alleine aus dem Grund verzichtet hat, weil sie in einer Unterstützung nach dem SGB II eine ihr günstigere Förderungsmöglichkeit - ohne Studiengebühren und ohne Rückzahlungsverpflichtung nach dem BAföG - gesehen hat. Insofern läge jedoch ein unzulässiger Umgehungsversuch vor.

Außerdem ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorliegend auch nicht sachgerecht, weil die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 17.09.2007 ausdrücklich einräumen lässt, dass sie aufgrund der zeitintensiven Arbeit während der Abschlussphase ihres nach Exmatrikulation weiterbetriebenen Studiums für keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt und daher auch nicht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stand. Die Klägerin war daher bereits grundsätzlich auch nicht bereit, ihr nach § 10 SGB II zumutbare Beschäftigungen auszuüben.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, allerdings nur als Darlehen und nicht als Beihilfe oder Zuschuss gewährt werden. Ein Härtefall scheidet bereits deswegen aus, da die Klägerin ihre fehlende konkrete Förderungsfähigkeit nach dem BAföG durch ihre Exmatrikulation selbst herbeigeführt hat, ohne dass hierfür von ihr ein anerkennenswerter Grund benannt worden oder sonstwie erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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