L 28 B 530/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 1283/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 530/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Januar 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die von den Klägern beabsichtigte Rechtswahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Kläger begehrt im Wege der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Übernahme von Einkommensteuerschulden in Höhe von 265,- Euro. Diesen Betrag hat das Finanzamt Nauen für 2004 mit Einkommensteuerbescheid vom 1. Juni 2006 vom Kläger und seiner Ehefrau nachgefordert. Diese vom Kläger begehrte Übernahme von Steuerschulden sieht das SGB II indes nicht vor.

Der Kläger verkennt, dass die im Sozialgesetzbuch geregelten Begünstigungen nicht im freien Ermessen der öffentlichen Verwaltung stehen, sondern jede Leistungsgewährung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf. Denn nach § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ohne eine solche Rechtsgrundlage, an der es im vorliegenden Fall fehlt, darf die Verwaltung nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) keine Leistungen erbringen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 31 SGB I RdNr. 2f.).

Mit dem geltend gemachten Anspruch auf Schuldenbefreiung begehrt der Kläger im Übrigen im Kern einen über die bestehenden Regelungen hinausgehenden besonderen Schuldnerschutz (vgl. § 54 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 850 c ZPO) für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Abgesehen davon, dass die Leistungen nach dem hier ausschließlich in Betracht kommenden 2. Abschnitt des 3. Kapitel des SGB II nicht dazu dienen, Arbeitsuchende von Verbindlichkeiten oder Forderungen ihrer Gläubiger frei zu stellen, sondern den Lebensunterhalt des Arbeitsuchenden abzusichern, würde ein solcher Schuldnerschutz auch der Systematik des SGB II widersprechen. Denn soweit im SGB II ausnahmsweise die Übernahme von Schulden ausdrücklich normiert ist, wie in § 22 Abs. 5 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist) und in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II (z. B. Haushaltsenergie, soweit ein im Einzellfall von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht; vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 RdNr. 8 und Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 RdNr. 17), sieht das Gesetz insoweit grundsätzlich lediglich die Gewährung eines Darlehens und nicht die Gewährung eines Zuschusses vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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