Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 32615/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 331/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Gewährung eines Einstiegsgeldes für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Internethandels/Warenhandels begehrt, abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Hiervon ausgehend hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/II. Buch (SGB II) kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit (unter anderem) bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Soweit das Einstiegsgeld danach zur "Überwindung von Hilfebedürftigkeit" gewährt wird, ist zu fordern, dass eine Hilfegewährung ausgeschlossen ist, wenn die angestrebte Tätigkeit keinerlei berechtigte Chance und Hoffnung zulässt, dass sie auf Dauer dazu führen wird, dass der Hilfebedürftige unabhängig von Leistungen nach dem SGB II wird leben können (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, § 29 Rn. 18). Hiervon ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand indes auszugehen. Mit den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen einer "Umsatz-/Liquiditätsvorschau 2008", einer "Rentabilitätsvorschau" sowie eines "Kapitalbedarfsplanes" ist ein nachvollziehbar tragfähiges Konzept einer hinreichend sicheren Existenzgründung nicht glaubhaft gemacht. Das insoweit vom Antragsteller vorgelegte Zahlenwerk zu Aufwendungen, Abschreibungen und zum Kapital- und Finanzierungsbedarf gibt nicht ansatzweise verlässlichen Aufschluss über die Geschäftstätigkeit und deren Entwicklung. Es ist vielmehr lediglich Ausdruck einer mit der Aufnahme der Tätigkeit von ihm verbundenen Erwartung und Hoffnung. Eine positive Prognose über die Erfolgsaussicht der Tätigkeit lässt sich angesichts dessen nicht treffen. Zu Recht hat daher der Antragsgegner die Gewährung eines Einstiegsgeldes abgelehnt. Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Senat vermag eine besondere Notlage, die es geböte, im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache den Antragsgegner zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten, nicht zu erkennen. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Aufnahme der Tätigkeit ggf. schuldrechtliche, bisher nicht ausgeglichene Verpflichtungen eingegangen sein sollte. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, eine Entscheidung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) abzuwarten.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Gewährung eines Einstiegsgeldes für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Internethandels/Warenhandels begehrt, abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Hiervon ausgehend hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/II. Buch (SGB II) kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit (unter anderem) bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Soweit das Einstiegsgeld danach zur "Überwindung von Hilfebedürftigkeit" gewährt wird, ist zu fordern, dass eine Hilfegewährung ausgeschlossen ist, wenn die angestrebte Tätigkeit keinerlei berechtigte Chance und Hoffnung zulässt, dass sie auf Dauer dazu führen wird, dass der Hilfebedürftige unabhängig von Leistungen nach dem SGB II wird leben können (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, § 29 Rn. 18). Hiervon ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand indes auszugehen. Mit den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen einer "Umsatz-/Liquiditätsvorschau 2008", einer "Rentabilitätsvorschau" sowie eines "Kapitalbedarfsplanes" ist ein nachvollziehbar tragfähiges Konzept einer hinreichend sicheren Existenzgründung nicht glaubhaft gemacht. Das insoweit vom Antragsteller vorgelegte Zahlenwerk zu Aufwendungen, Abschreibungen und zum Kapital- und Finanzierungsbedarf gibt nicht ansatzweise verlässlichen Aufschluss über die Geschäftstätigkeit und deren Entwicklung. Es ist vielmehr lediglich Ausdruck einer mit der Aufnahme der Tätigkeit von ihm verbundenen Erwartung und Hoffnung. Eine positive Prognose über die Erfolgsaussicht der Tätigkeit lässt sich angesichts dessen nicht treffen. Zu Recht hat daher der Antragsgegner die Gewährung eines Einstiegsgeldes abgelehnt. Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Senat vermag eine besondere Notlage, die es geböte, im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache den Antragsgegner zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten, nicht zu erkennen. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Aufnahme der Tätigkeit ggf. schuldrechtliche, bisher nicht ausgeglichene Verpflichtungen eingegangen sein sollte. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, eine Entscheidung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) abzuwarten.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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