Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 6187/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 720/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen war, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausging und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnete, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründete und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuließ. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II. Daher kann bei der Auslegung dieser Vorschrift auf die frühere Rechtsprechung zur sog eheähnlichen Lebensgemeinschaft zurückgegriffen werden. Dies bedeutet zB, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer Partnerschaft geschlossen werden kann und darf, da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23).
Nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung begann die Beziehung mit seiner (jetzigen) Partnerin als der Antragsteller noch mit seiner früheren Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Als sich dann nach sehr kurzer Zeit die Schwangerschaft (der Frau, mit der er jetzt zusammenlebt) eingestellt habe, sei ein Auszug (aus der Wohnung der bisherigen Freundin) unumgänglich geworden. Damit ist belegt, dass die Beziehung des Antragstellers zu seiner jetzigen Partnerin keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt.
Nach der Rechtsprechung des Senates konnte eine eheähnliche Gemeinschaft auch vom ersten Tag des Zusammenlebens an bestehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.10.2007, L 8 AS 784/07 ER-B, und 02.12.2005, L 8 AS 4496/05 ER-B). Gleiches gilt für eine Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II. Die Regelung in § 7 Abs. 3a SGB II dient nicht dazu, Paaren eine "Erprobungsphase" (Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 31.01.2008) zu ermöglichen, bevor es zu einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners kommt, sondern soll die Feststellung einer Partnerschaft dadurch erleichtern, dass bestimmte Kriterien genannt werden, die als Hinweistatsachen für eine Einstehensgemeinschaft gewertet werden können. Damit wird die Annahme einer solchen Gemeinschaft bereits ab dem ersten Tag des Zusammenlebens nicht ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen war, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausging und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnete, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründete und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuließ. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II. Daher kann bei der Auslegung dieser Vorschrift auf die frühere Rechtsprechung zur sog eheähnlichen Lebensgemeinschaft zurückgegriffen werden. Dies bedeutet zB, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer Partnerschaft geschlossen werden kann und darf, da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23).
Nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung begann die Beziehung mit seiner (jetzigen) Partnerin als der Antragsteller noch mit seiner früheren Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Als sich dann nach sehr kurzer Zeit die Schwangerschaft (der Frau, mit der er jetzt zusammenlebt) eingestellt habe, sei ein Auszug (aus der Wohnung der bisherigen Freundin) unumgänglich geworden. Damit ist belegt, dass die Beziehung des Antragstellers zu seiner jetzigen Partnerin keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt.
Nach der Rechtsprechung des Senates konnte eine eheähnliche Gemeinschaft auch vom ersten Tag des Zusammenlebens an bestehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.10.2007, L 8 AS 784/07 ER-B, und 02.12.2005, L 8 AS 4496/05 ER-B). Gleiches gilt für eine Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II. Die Regelung in § 7 Abs. 3a SGB II dient nicht dazu, Paaren eine "Erprobungsphase" (Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 31.01.2008) zu ermöglichen, bevor es zu einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners kommt, sondern soll die Feststellung einer Partnerschaft dadurch erleichtern, dass bestimmte Kriterien genannt werden, die als Hinweistatsachen für eine Einstehensgemeinschaft gewertet werden können. Damit wird die Annahme einer solchen Gemeinschaft bereits ab dem ersten Tag des Zusammenlebens nicht ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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