L 8 AS 721/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 82/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 721/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht kommt allerdings grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B).

Der Antragsteller hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 07.01.2008 gestellt. Leistungen können ihm daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden. Da dem Antragsteller jedoch vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 22.10.2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2007 zuerkannt worden ist und ihm die Altersrente ab 01.12.2007 laufend gezahlt wird, gehört er nicht mehr zu dem Personenkreis, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten kann (§ 7 Abs. 4 S. 1 SGB II). Schon aus diesem Grund können ihm für die Zeit ab Antragstellung (07.01.2008) keine Leistungen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mehr zugesprochen werden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe insoweit abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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