Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2347/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2342/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist ledig. Er ist Vater des am 1989 geborenen N. G. B. (NGB). Der Kläger bewohnt einen am 01.04.2002 gemieteten, 1962 bezugsfertig gewordenen Wohnraum (1 Zimmer, 16 m², Nutzungsrecht Duschen, Toilette außerhalb des Wohnraumes). Die Miete beträgt monatlich 190 EUR zuzüglich monatlich 10 EUR Abschlagszahlung für Stromkosten (Mietvertrag vom 01.04.2002). Der Kläger verfügt über kein Einkommen und über kein verwertbares Vermögen.
Der Kläger bezog bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab 01.01.2005 bezog er vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 535 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 190 EUR).
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten für seinen Sohn NGB ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Leistungen könnten nicht gewährt werden, da NGB nicht in Stuttgart polizeilich gemeldet sei und damit im Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Gegen den Bescheid vom 17.06.2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2005 am 22.06.2005 Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die von ihm als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft beantragte Leistung für NGB könne nicht wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt werden.
Mit Schreiben vom 13.09.2005 bat der Beklagte den Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 07.10.2005 um 8.30 Uhr im Job Center D. zur Klärung seines Widerspruches und zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 am 21.09.2005 beim Beklagten Widerspruch. Außerdem beantragte der Kläger Leistungen nach § 16 Absatz 3 SGB II sowie - in der Folgezeit - weitere Leistungen.
Mit Schreiben vom 17.11.2005 erinnerte der Kläger den Beklagten an seine Widersprüche und seinen Antrag nach § 16 Absatz 3 SGB II.
Am 05.04.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 9 AS 2347/06) wegen seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.06.2005 und 13.09.2005.
Auf eine schriftliche Nachfrage teilte die Mutter des NGB am 26.04.2006 dem Beklagten telefonisch im Wesentlichen mit, NGB kenne den Kläger kaum. Das Gericht habe ca. 1991 zum Kindeswohl das Umgangsrecht versagt. Der Kläger habe kein Sorgerecht. Sie habe vor 10 Jahren auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Sie und ihr Ehemann kämen für den gesamten Lebensunterhalt des NGB auf (Aktenvermerk des Beklagten vom 26.04.2006).
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, NGB lebe nicht im Haushalt des Klägers und sei nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger, weshalb der Antrag unabhängig von Unterhaltszahlungen des Klägers abzulehnen sei.
Am 17.05.2006 "erweiterte" der Kläger seine Untätigkeitsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006. Er führte zur Begründung aus, wegen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die Mutter für das Kind bestehe eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm, dem Unterhaltsverpflichteten, und seinem Sohn, dem Unterhaltsberechtigten. Nach dem SGB II sei nicht erforderlich, dass sein Sohn in seinem Haushalt lebe. Es genüge, dass er dem Haushalt angehöre. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für das Kind bestehe durch seinen Antrag als Elternteil für das Kind. Andernfalls habe er Anspruch auf Rückzahlung von Unterhalt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2007 wies das SG die vorliegend streitgegenständlich Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 ab. Es führte zur Begründung unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid aus, die Erklärung des Klägers vom 17.05.2006 sei als Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszulegen, die als Klageänderung sachdienlich sei. Die Klage sei in der Sache jedoch unbegründet. Der Sohn des Klägers lebe bei seiner Mutter. Er habe den Kläger seit 1991 weder besucht noch ihn gesehen. Der Kläger habe für seinen Sohn weder ein Sorgerecht noch ein Umgangsrecht. Allein die familienrechtliche Unterhaltspflicht begründe keine Zugehörigkeit zum Haushalt im Sinne des § 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.05.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung an seiner im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Ansicht festgehalten und diese vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für seinen Sohn Nicolai Gregor Becker von 1. Januar 2005 bis zum 7. März 2007 zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist nach dem Begehren des Klägers die Berufungssumme von über 500 EUR erreicht. Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für seinen Sohn NGB zu.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist allein der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2006. Nur hiergegen richten sich die Klage und die Berufung des Klägers. Sonstige Bescheide des Beklagten, insbesondere die an den Kläger ergangenen Bewilligungsbescheide, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
Das SG und der Beklagte haben in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass der Sohn des Klägers NGB mit dem Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildet, weshalb der vom Kläger vorliegend geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtbescheid gemachten Ausführungen vollumfänglich zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Absatz 2 SGG).
Die vom Kläger vertretene Ansicht lässt sich mit den gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Bedarfsgemeinschaft nicht vereinbaren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Lebensunterhalt des Sohnes des Klägers von seiner Mutter und deren Ehemann gedeckt wird, wie die Mutter des NGB dem Beklagten am 26.04.2006 telefonisch mitgeteilt hat, so dass auch keine Hilfebedürftigkeit des NGB vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist ledig. Er ist Vater des am 1989 geborenen N. G. B. (NGB). Der Kläger bewohnt einen am 01.04.2002 gemieteten, 1962 bezugsfertig gewordenen Wohnraum (1 Zimmer, 16 m², Nutzungsrecht Duschen, Toilette außerhalb des Wohnraumes). Die Miete beträgt monatlich 190 EUR zuzüglich monatlich 10 EUR Abschlagszahlung für Stromkosten (Mietvertrag vom 01.04.2002). Der Kläger verfügt über kein Einkommen und über kein verwertbares Vermögen.
Der Kläger bezog bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab 01.01.2005 bezog er vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 535 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 190 EUR).
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten für seinen Sohn NGB ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Leistungen könnten nicht gewährt werden, da NGB nicht in Stuttgart polizeilich gemeldet sei und damit im Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Gegen den Bescheid vom 17.06.2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2005 am 22.06.2005 Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die von ihm als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft beantragte Leistung für NGB könne nicht wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt werden.
Mit Schreiben vom 13.09.2005 bat der Beklagte den Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 07.10.2005 um 8.30 Uhr im Job Center D. zur Klärung seines Widerspruches und zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 am 21.09.2005 beim Beklagten Widerspruch. Außerdem beantragte der Kläger Leistungen nach § 16 Absatz 3 SGB II sowie - in der Folgezeit - weitere Leistungen.
Mit Schreiben vom 17.11.2005 erinnerte der Kläger den Beklagten an seine Widersprüche und seinen Antrag nach § 16 Absatz 3 SGB II.
Am 05.04.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 9 AS 2347/06) wegen seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.06.2005 und 13.09.2005.
Auf eine schriftliche Nachfrage teilte die Mutter des NGB am 26.04.2006 dem Beklagten telefonisch im Wesentlichen mit, NGB kenne den Kläger kaum. Das Gericht habe ca. 1991 zum Kindeswohl das Umgangsrecht versagt. Der Kläger habe kein Sorgerecht. Sie habe vor 10 Jahren auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Sie und ihr Ehemann kämen für den gesamten Lebensunterhalt des NGB auf (Aktenvermerk des Beklagten vom 26.04.2006).
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, NGB lebe nicht im Haushalt des Klägers und sei nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger, weshalb der Antrag unabhängig von Unterhaltszahlungen des Klägers abzulehnen sei.
Am 17.05.2006 "erweiterte" der Kläger seine Untätigkeitsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006. Er führte zur Begründung aus, wegen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die Mutter für das Kind bestehe eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm, dem Unterhaltsverpflichteten, und seinem Sohn, dem Unterhaltsberechtigten. Nach dem SGB II sei nicht erforderlich, dass sein Sohn in seinem Haushalt lebe. Es genüge, dass er dem Haushalt angehöre. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für das Kind bestehe durch seinen Antrag als Elternteil für das Kind. Andernfalls habe er Anspruch auf Rückzahlung von Unterhalt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2007 wies das SG die vorliegend streitgegenständlich Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 ab. Es führte zur Begründung unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid aus, die Erklärung des Klägers vom 17.05.2006 sei als Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszulegen, die als Klageänderung sachdienlich sei. Die Klage sei in der Sache jedoch unbegründet. Der Sohn des Klägers lebe bei seiner Mutter. Er habe den Kläger seit 1991 weder besucht noch ihn gesehen. Der Kläger habe für seinen Sohn weder ein Sorgerecht noch ein Umgangsrecht. Allein die familienrechtliche Unterhaltspflicht begründe keine Zugehörigkeit zum Haushalt im Sinne des § 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.05.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung an seiner im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Ansicht festgehalten und diese vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für seinen Sohn Nicolai Gregor Becker von 1. Januar 2005 bis zum 7. März 2007 zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist nach dem Begehren des Klägers die Berufungssumme von über 500 EUR erreicht. Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für seinen Sohn NGB zu.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist allein der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2006. Nur hiergegen richten sich die Klage und die Berufung des Klägers. Sonstige Bescheide des Beklagten, insbesondere die an den Kläger ergangenen Bewilligungsbescheide, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
Das SG und der Beklagte haben in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass der Sohn des Klägers NGB mit dem Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildet, weshalb der vom Kläger vorliegend geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtbescheid gemachten Ausführungen vollumfänglich zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Absatz 2 SGG).
Die vom Kläger vertretene Ansicht lässt sich mit den gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Bedarfsgemeinschaft nicht vereinbaren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Lebensunterhalt des Sohnes des Klägers von seiner Mutter und deren Ehemann gedeckt wird, wie die Mutter des NGB dem Beklagten am 26.04.2006 telefonisch mitgeteilt hat, so dass auch keine Hilfebedürftigkeit des NGB vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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