Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SB 2254/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2837/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zur Erstattung von Kosten des Vorverfahrens verpflichtet ist.
Bei dem 1940 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Karlsruhe auf dessen Erstantrag mit Bescheid vom 20.10.2003 wegen einer Enddarmerkrankung (in Heilungsbewährung) den Grad der Behinderung (GdB) mit 50 seit dem 19.02.2003 fest.
Im April 2005 leitete das zwischenzeitlich zuständige Landratsamt Karlsruhe - Amt für Versorgung und Rehabilitation - (VA) ein Überprüfungsverfahren ein, zog medizinische Befundunterlagen bei und ließ diese versorgungsärztlich auswerten. Der Versorgungsarzt Dr. Sch. empfahl in seiner Stellungnahme vom 30.11.2005 beim Kläger wegen eines Teilverlustes des Dickdarms, Afterschließmuskelschwäche (Teil-GdB 20), einer Meniere-Krankheit (Teil-GdB 20), Bluthochdrucks (Teil-GdB 10) und einer Prostatavergrößerung (Teil-GdB 10) den Gesamt-GdB auf 30 festzustellen.
Mit Schreiben vom 28.12.2005 hörte das VA den Kläger zur beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 30 an und gab ihm Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu äußern. Eine Äußerung durch den Kläger erfolgte nicht.
Mit begründetem Bescheid vom 08.02.2006 verfügte das VA: "Der Bescheid vom wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 13.02.2006 nur noch 30 (in Worten: dreißig). Die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX liegt somit nicht mehr vor."
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21.02.2006 Widerspruch, mit der Bitte um Gewährung von Akteneinsicht, die bewilligt wurde. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Bescheid sei hinsichtlich des § 48 SGB X unbestimmt, da die Benennung des Bescheides, der im Rahmen dieser Vorschrift aufgehoben werden solle, fehle. Der ursprüngliche Bescheid sei daher weiterhin bestandskräftig. Weiter fehlten die Feststellungen zur körperlichen Beweglichkeit für die Zeit ab 13.02.2006. Für die chronische Darmstörung nach Teilresektion sei ein GdB von 30 zu vergeben und ab Änderung der Verhältnisse ein Gesamt-GdB von 40 festzustellen.
Mit Datum vom 18.04.2006 erließ das VA folgenden auf § 38 SGB X gestützten Bescheid: "Der Bescheid des Landratsamtes vom 08.02.2006 wird berichtigt. Er enthält insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als es dort anstelle von "Der Bescheid vom wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben" richtig lauten muss: "Der Bescheid vom 20.10.2003 wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben." Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommen-steuergesetz liegt nicht vor. Der genannte Bescheid ist zur Berichtigung einzusenden." Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid enthalte die offenbare Unrichtigkeit, dass der Bescheidtenor unvollständig formuliert worden sei. Es handele sich um ein ohne weiteres erkennbares Versehen. Die Unrichtigkeit sei somit offenbar und könne daher berichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 08.02.2006 und 18.04.2006 vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - zurückgewiesen und entschieden, dass Kosten des Vorverfahrens nicht erstattet werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgenommene Herabsetzung des GdB biete bei dem gegebenen Sachverhalt keinen Grund zur Beanstandung. Die Voraussetzungen des § 33b Einkommensteuergesetz lägen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 63 SGB X.
Am 17.05.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage gegen die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 mit dem Ziel, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren im Rahmen des § 63 SGB X zu zwei Drittel zu erstatten. Er trug zur Begründung vor, die Berichtigung des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2006 sei durch einen weiteren Verwaltungsakt vorgenommen worden. Streitig sei, ob die Vornahme einer Berichtigung nach § 38 SGB X ein Verwaltungsakt sei. Fraglich sei ferner, ob § 38 SGB X überhaupt als Korrekturvorschrift in Frage komme, da von der Entscheidung vom 08.02.2006 ein weiterer Bescheid betroffen sei, der gar nicht bezeichnet werde. Letztlich könne diese Frage jedoch unbeantwortet bleiben, da sich nach der Kommentarliteratur auch bei einer Korrektur nach § 38 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 63 SGB X ergebe, wenn der Betroffene gegen den ursprünglichen Bescheid Widerspruch erhebe. Auch dem Widerspruchsantrag zu 2 habe der Beklagte entsprochen und die Feststellung zur Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nachgeholt. Da er nur in zwei Punkten mit seinem Widerspruch durchgedrungen sei, sei die Kostenerstattung entsprechend dem Obsiegen zu quoteln.
Der Beklagte unterbreitete dem Kläger zunächst ein Vergleichsangebot dahin, die außergerichtlichen Kosten zu 1/2 zu erstatten, das der Kläger nicht annahm und das der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr aufrechthielt. Er trat der Klage mit der Begründung entgegen, der Kläger habe zwar zu Recht moniert, dass der angefochtene Bescheid nicht das Datum des aufgehobenen Erstbescheides enthalten habe. Der Widerspruch sei auch insofern erfolgreich, als das fehlende Datum mit Bescheid vom 18.04.2006 nachgetragen worden sei. Hierbei habe es sich um die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X gehandelt. Der diesbezügliche Erfolg des Widerspruchs sei mit keiner Verbesserung der materiellen Rechtslage verbunden. Da festgestellt worden sei, dass keine dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliege, führe auch diese auf den Widerspruch hin erfolgte Korrektur zu keiner Verbesserung der Rechtsposition des Klägers. Soweit der Kläger mit dem Widerspruch die Anhebung des GdB von 30 auf 40 erstrebt habe, sei der Rechtsbehelf erfolglos geblieben. Zur Höhe eines Anspruches auf Erstattung entstandener Kosten des Widerspruchsverfahrens sei nicht entscheidend, dass aufgrund des Widerspruches zwei von drei der vom Kläger verfolgten Änderungen erfolgt seien. Entscheidend sei vielmehr, inwieweit durch einen Rechtsbehelf einer Verbesserung der Rechtslage erreicht werde. Dem Kläger wurde zur Erledigung des Rechtsstreites das weitere Vergleichsangebot unterbreitet, dass die Kosten des Vorverfahrens zu 1/10 und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu 1/4 erstattet würden.
Der Kläger trug zum weiteren Vergleichsangebot des Beklagten ergänzend vor, bei einem teilweise erfolgreichen Widerspruch sei für die Kostenquotelung zu prüfen, inwieweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Erfolgreich sei ein Widerspruch im Sinne des § 63 SGB X selbst dann, wenn er im Ergebnis nur deshalb erfolglos geblieben sei, weil z. B. eine Heilung eingetreten oder weil der Widerspruch unzulässig sei, da der angegriffene mit unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid bereits anderweitig anhängig sei. In erweiternder Auslegung des § 63 SGB X müsse eine Kostenerstattung vorgenommen werden, weil die Behörde den unzulässigen Widerspruch provoziert habe. Die Vorschrift, inwieweit ein Widerspruch erfolgreich sei, sei weit auszulegen. Der Beklagte habe die erfolgte Widerspruchsabhilfe in beiden Punkten bestätigt. Die Frage der Quotelung hänge davon ab, inwieweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen sei und ein erfolgreicher Widerspruch liege selbst dann vor, wenn wirtschaftlich eine Verbesserung gar nicht eingetreten sei, weshalb der Beklagte nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen abstellen könne. Da sein Widerspruch in zwei von drei Punkten erfolgreich gewesen sei, werde am Klageantrag festgehalten.
Mit Urteil des SG vom 26.04.2007 wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung führte das SG aus, die Entscheidung über die Kostenlast im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 könne mit der Anfechtung- und Leistungsklage zulässig angefochten werden. Die Klage sei aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Kostenerstattung seien nicht erfüllt. Der Widerspruch des Klägers sei nicht erfolgreich gewesen, da dem Kläger ein erweitertes Recht oder eine verbesserte Rechtsposition nicht zugestanden worden sei. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.05.2007 zugestellte Urteil hat er am 05.06.2007 Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung auf sein Vorbringen in erster Instanz verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch im Rahmen des § 63 SGB X sei nicht ausschließlich dann entstanden, wenn einem Widerspruch abgeholfen werde. Ein Kostenerstattungsanspruch sei auch entstanden, wenn der Widerspruch unzulässig gewesen sei, die Behörde aber durch ihr Verhalten zur Erhebung eines Widerspruches Veranlassung gegeben habe. Der Kläger hat sich hierzu auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg berufen. Er müsse sich nicht auf einen Hinweis zur Fehlerhaftigkeit des vom Beklagten erteilten Bescheides verweisen lassen, wenn er die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 26. April 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 zu verurteilen, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. Februar 2006 zu zwei Drittel (dem Grunde nach) zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß den §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere statthaft, da die Berufung vom SG im angefochtenen Urteil zugelassen wurde. Hieran ist der Senat gebunden (§ 143 Absatz 3 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Der Senat folgt nach eigener Überprüfung dem SG auch darin, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X deswegen nicht zusteht, weil sein Widerspruch keinen Erfolg hatte. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vollumfänglich Bezug, die er sich zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich und der Widerspruch hierfür ursächlich war (vgl. BSG, Urt. vom 18.12.2001 B 12 KR 42/00 R). Dies trifft für den vorliegend streitgegenständlichen Widerspruch des Klägers nicht zu.
Der Umstand, dass das Datum des aufgehobenen Bescheides im ersten Verfügungssatz des Neufeststellungsbescheides vom 08.02.2006 vergessen wurde, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass der Bescheid wegen Verstoßes gegen § 33 Absatz 1 SGB X (Bestimmtheitsgebot) mit der Folge formell rechtswidrig war, dass der Berichtigungsbescheid vom 18.04.2006 als Teilabhilfe zu werten ist. Für das Bestimmtheitsgebot des § 33 Absatz 1 SGB X reicht eine hinreichende, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsaktes aus, wobei zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes einschließlich beigefügter Anlagen oder auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte sowie auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden kann (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, § 33 Rdnr. 3f m.w.N.). Danach erweist sich der Bescheid vom 08.02.2006 auch ohne Datum des abzuändernden Bescheides vom 20.10.2003 noch als hinreichend bestimmt. Der Bescheid vom 20.10.2003 war bis zum Ergehen des Bescheides vom 08.02.2006 der einzige Bescheid über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Damit war ohne weiteres klar und für den Kläger leicht erkennbar, dass im Verfügungssatz des Bescheides vom 08.02.2006 nur dieser Bescheid gemeint sein konnte. Eine inhaltliche (materielle) Änderung des Verfügungssatzes ist damit durch den Berichtigungsbescheid vom 18.04.2006 nicht erfolgt. Der von Schroeder-Printzen vertretenen, nicht näher begründeten Ansicht, § 63 SGB X finde bei Widersprüchen auch dann Anwendung, wenn es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, sofern eine Berichtigung durchgeführt wird, auf die sich der Kläger im Klageverfahren unter Vorlage einer Kopie berufen hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dieser Ansicht steht entgegen, dass die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 38 SGB X den Verfügungssatz/die Regelung des Verwaltungsakts nicht ändert und damit nicht als Erfolg des Widerspruchs gewertet werden kann.
Auch die weitere Feststellung des Beklagten im Berichtigungsbescheid vom 18.04.2006, dass eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz beim Kläger nicht vorliege, ist nicht als Teilabhilfe zu werten. Soweit in dem Bescheid vom 08.02.2006 eine Feststellung zur Einbuße der körperlichen Beweglichkeit des Klägers nicht getroffen wurde, vermittelt der Bescheid dem Kläger die gleiche Rechtsposition wie der Bescheid vom 18.04.2006. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch die fehlende Feststellung zur körperlichen Beweglichkeit beanstandet hat, kann dieses Vorbringen nur so verstanden und bewertet werden, dass er die Feststellung einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz geltend macht. Diesem Begehren wurde durch den Bescheid vom 18.04.2006 nicht entsprochen, sodass insoweit sein Widerspruch ebenfalls erfolglos blieb.
Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch außerdem die Feststellung eines höheren GdB von 40 (statt 30) angestrebt hat, war sein Widerspruch insoweit unstreitig nicht erfolgreich.
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht nach dem "Veranlassungsprinzip" gerechtfertigt, worauf er zur Begründung seiner Berufung maßgeblich abstellt. Die zur Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 193 SGG entwickelten Grundsätze des "Veranlassungsprinzips" sind auf den vorliegenden isolierten Streit über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht übertragbar. § 193 SGG ermöglicht es den Gerichten im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des bei der Kostenentscheidung auszuübenden Ermessens neben dem Erfolg der Klage auch den Anlass für eine Klageerhebung zu berücksichtigen. Eine solche Möglichkeit eröffnet § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X indes nicht, da nach seinem klaren Wortlaut, der entgegen der Ansicht des Klägers einer weiten Auslegung nicht zugänglich ist, Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren - nur - der Erfolg des Widerspruches ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine Ausnahme nur für den Fall zugelassen, dass mit einer Rechtsmittelbelehrung der Eindruck erweckt wird, ein Verwaltungsakt könne mit dem Widerspruch angefochten werden, obwohl ein Widerspruch unzulässig ist (vgl. BSG vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 01.07. 2003 - L 11 RJ 514/03 -, das einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Kostenerstattung bejaht). Danach müsste beim Kläger die Einlegung eines unzulässigen Widerspruches durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beklagten verursacht worden sein. Eine solche Fallgestaltung liegt beim Kläger jedoch nicht vor, weshalb er sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2003 und auf zu die sonst zur Kostenerstattungspflicht bei "provoziertem" unzulässigem Widerspruch von ihm benannte Kommentarliteratur (Schroeder-Printzen zu § 63 SGB X Rdnr. 20; Meyer-Ladewig zu § 193 Rdnr. 12) berufen kann.
Ein Fall des § 63 Absatz 1 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Einen Anspruch nach dieser Vorschrift macht der Kläger im Übrigen auch nicht geltend.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung auch nicht aufgrund der Vergleichsangebote des Beklagten zu, da er diese Angebote (zur Erledigung des Rechtsstreites) nicht angenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG. Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 - BGBl I S. 2144 - genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier erfüllt, es liegt kein Fall des § 197a SGG vor. Allerdings dient der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen und ist daher keine Sozialleistung; er beruht außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht (BSG 24.07.1986 - 7 RAr 86/84 - USK 86242). Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 183 SGG auch nach der Rechtsprechung des BSG der einschränkenden Auslegung bedarf (BSG 20.12.2005 SozR 4-1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Das Kostenprivileg kann deshalb z. B. auch Arbeitgebern zustehen, wenn es um Sozialleistungen oder zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I geht (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umstand, dass beim Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Feststellungen nach dem SGB IX Gegenstand waren, ihn auch bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Kosten für das Widerspruchsverfahren als Behinderten i.S.d. des § 183 SGG anzusehen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Senat misst im Hinblick auf die zitierte obergerichtlichen Rechtsprechung dem Rechtsstreit insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung bei.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zur Erstattung von Kosten des Vorverfahrens verpflichtet ist.
Bei dem 1940 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Karlsruhe auf dessen Erstantrag mit Bescheid vom 20.10.2003 wegen einer Enddarmerkrankung (in Heilungsbewährung) den Grad der Behinderung (GdB) mit 50 seit dem 19.02.2003 fest.
Im April 2005 leitete das zwischenzeitlich zuständige Landratsamt Karlsruhe - Amt für Versorgung und Rehabilitation - (VA) ein Überprüfungsverfahren ein, zog medizinische Befundunterlagen bei und ließ diese versorgungsärztlich auswerten. Der Versorgungsarzt Dr. Sch. empfahl in seiner Stellungnahme vom 30.11.2005 beim Kläger wegen eines Teilverlustes des Dickdarms, Afterschließmuskelschwäche (Teil-GdB 20), einer Meniere-Krankheit (Teil-GdB 20), Bluthochdrucks (Teil-GdB 10) und einer Prostatavergrößerung (Teil-GdB 10) den Gesamt-GdB auf 30 festzustellen.
Mit Schreiben vom 28.12.2005 hörte das VA den Kläger zur beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 30 an und gab ihm Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu äußern. Eine Äußerung durch den Kläger erfolgte nicht.
Mit begründetem Bescheid vom 08.02.2006 verfügte das VA: "Der Bescheid vom wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 13.02.2006 nur noch 30 (in Worten: dreißig). Die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX liegt somit nicht mehr vor."
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21.02.2006 Widerspruch, mit der Bitte um Gewährung von Akteneinsicht, die bewilligt wurde. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Bescheid sei hinsichtlich des § 48 SGB X unbestimmt, da die Benennung des Bescheides, der im Rahmen dieser Vorschrift aufgehoben werden solle, fehle. Der ursprüngliche Bescheid sei daher weiterhin bestandskräftig. Weiter fehlten die Feststellungen zur körperlichen Beweglichkeit für die Zeit ab 13.02.2006. Für die chronische Darmstörung nach Teilresektion sei ein GdB von 30 zu vergeben und ab Änderung der Verhältnisse ein Gesamt-GdB von 40 festzustellen.
Mit Datum vom 18.04.2006 erließ das VA folgenden auf § 38 SGB X gestützten Bescheid: "Der Bescheid des Landratsamtes vom 08.02.2006 wird berichtigt. Er enthält insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als es dort anstelle von "Der Bescheid vom wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben" richtig lauten muss: "Der Bescheid vom 20.10.2003 wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben." Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommen-steuergesetz liegt nicht vor. Der genannte Bescheid ist zur Berichtigung einzusenden." Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid enthalte die offenbare Unrichtigkeit, dass der Bescheidtenor unvollständig formuliert worden sei. Es handele sich um ein ohne weiteres erkennbares Versehen. Die Unrichtigkeit sei somit offenbar und könne daher berichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 08.02.2006 und 18.04.2006 vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - zurückgewiesen und entschieden, dass Kosten des Vorverfahrens nicht erstattet werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgenommene Herabsetzung des GdB biete bei dem gegebenen Sachverhalt keinen Grund zur Beanstandung. Die Voraussetzungen des § 33b Einkommensteuergesetz lägen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 63 SGB X.
Am 17.05.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage gegen die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 mit dem Ziel, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren im Rahmen des § 63 SGB X zu zwei Drittel zu erstatten. Er trug zur Begründung vor, die Berichtigung des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2006 sei durch einen weiteren Verwaltungsakt vorgenommen worden. Streitig sei, ob die Vornahme einer Berichtigung nach § 38 SGB X ein Verwaltungsakt sei. Fraglich sei ferner, ob § 38 SGB X überhaupt als Korrekturvorschrift in Frage komme, da von der Entscheidung vom 08.02.2006 ein weiterer Bescheid betroffen sei, der gar nicht bezeichnet werde. Letztlich könne diese Frage jedoch unbeantwortet bleiben, da sich nach der Kommentarliteratur auch bei einer Korrektur nach § 38 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 63 SGB X ergebe, wenn der Betroffene gegen den ursprünglichen Bescheid Widerspruch erhebe. Auch dem Widerspruchsantrag zu 2 habe der Beklagte entsprochen und die Feststellung zur Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nachgeholt. Da er nur in zwei Punkten mit seinem Widerspruch durchgedrungen sei, sei die Kostenerstattung entsprechend dem Obsiegen zu quoteln.
Der Beklagte unterbreitete dem Kläger zunächst ein Vergleichsangebot dahin, die außergerichtlichen Kosten zu 1/2 zu erstatten, das der Kläger nicht annahm und das der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr aufrechthielt. Er trat der Klage mit der Begründung entgegen, der Kläger habe zwar zu Recht moniert, dass der angefochtene Bescheid nicht das Datum des aufgehobenen Erstbescheides enthalten habe. Der Widerspruch sei auch insofern erfolgreich, als das fehlende Datum mit Bescheid vom 18.04.2006 nachgetragen worden sei. Hierbei habe es sich um die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X gehandelt. Der diesbezügliche Erfolg des Widerspruchs sei mit keiner Verbesserung der materiellen Rechtslage verbunden. Da festgestellt worden sei, dass keine dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliege, führe auch diese auf den Widerspruch hin erfolgte Korrektur zu keiner Verbesserung der Rechtsposition des Klägers. Soweit der Kläger mit dem Widerspruch die Anhebung des GdB von 30 auf 40 erstrebt habe, sei der Rechtsbehelf erfolglos geblieben. Zur Höhe eines Anspruches auf Erstattung entstandener Kosten des Widerspruchsverfahrens sei nicht entscheidend, dass aufgrund des Widerspruches zwei von drei der vom Kläger verfolgten Änderungen erfolgt seien. Entscheidend sei vielmehr, inwieweit durch einen Rechtsbehelf einer Verbesserung der Rechtslage erreicht werde. Dem Kläger wurde zur Erledigung des Rechtsstreites das weitere Vergleichsangebot unterbreitet, dass die Kosten des Vorverfahrens zu 1/10 und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu 1/4 erstattet würden.
Der Kläger trug zum weiteren Vergleichsangebot des Beklagten ergänzend vor, bei einem teilweise erfolgreichen Widerspruch sei für die Kostenquotelung zu prüfen, inwieweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Erfolgreich sei ein Widerspruch im Sinne des § 63 SGB X selbst dann, wenn er im Ergebnis nur deshalb erfolglos geblieben sei, weil z. B. eine Heilung eingetreten oder weil der Widerspruch unzulässig sei, da der angegriffene mit unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid bereits anderweitig anhängig sei. In erweiternder Auslegung des § 63 SGB X müsse eine Kostenerstattung vorgenommen werden, weil die Behörde den unzulässigen Widerspruch provoziert habe. Die Vorschrift, inwieweit ein Widerspruch erfolgreich sei, sei weit auszulegen. Der Beklagte habe die erfolgte Widerspruchsabhilfe in beiden Punkten bestätigt. Die Frage der Quotelung hänge davon ab, inwieweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen sei und ein erfolgreicher Widerspruch liege selbst dann vor, wenn wirtschaftlich eine Verbesserung gar nicht eingetreten sei, weshalb der Beklagte nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen abstellen könne. Da sein Widerspruch in zwei von drei Punkten erfolgreich gewesen sei, werde am Klageantrag festgehalten.
Mit Urteil des SG vom 26.04.2007 wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung führte das SG aus, die Entscheidung über die Kostenlast im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 könne mit der Anfechtung- und Leistungsklage zulässig angefochten werden. Die Klage sei aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Kostenerstattung seien nicht erfüllt. Der Widerspruch des Klägers sei nicht erfolgreich gewesen, da dem Kläger ein erweitertes Recht oder eine verbesserte Rechtsposition nicht zugestanden worden sei. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.05.2007 zugestellte Urteil hat er am 05.06.2007 Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung auf sein Vorbringen in erster Instanz verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch im Rahmen des § 63 SGB X sei nicht ausschließlich dann entstanden, wenn einem Widerspruch abgeholfen werde. Ein Kostenerstattungsanspruch sei auch entstanden, wenn der Widerspruch unzulässig gewesen sei, die Behörde aber durch ihr Verhalten zur Erhebung eines Widerspruches Veranlassung gegeben habe. Der Kläger hat sich hierzu auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg berufen. Er müsse sich nicht auf einen Hinweis zur Fehlerhaftigkeit des vom Beklagten erteilten Bescheides verweisen lassen, wenn er die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 26. April 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 zu verurteilen, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. Februar 2006 zu zwei Drittel (dem Grunde nach) zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß den §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere statthaft, da die Berufung vom SG im angefochtenen Urteil zugelassen wurde. Hieran ist der Senat gebunden (§ 143 Absatz 3 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Der Senat folgt nach eigener Überprüfung dem SG auch darin, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X deswegen nicht zusteht, weil sein Widerspruch keinen Erfolg hatte. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vollumfänglich Bezug, die er sich zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich und der Widerspruch hierfür ursächlich war (vgl. BSG, Urt. vom 18.12.2001 B 12 KR 42/00 R). Dies trifft für den vorliegend streitgegenständlichen Widerspruch des Klägers nicht zu.
Der Umstand, dass das Datum des aufgehobenen Bescheides im ersten Verfügungssatz des Neufeststellungsbescheides vom 08.02.2006 vergessen wurde, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass der Bescheid wegen Verstoßes gegen § 33 Absatz 1 SGB X (Bestimmtheitsgebot) mit der Folge formell rechtswidrig war, dass der Berichtigungsbescheid vom 18.04.2006 als Teilabhilfe zu werten ist. Für das Bestimmtheitsgebot des § 33 Absatz 1 SGB X reicht eine hinreichende, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsaktes aus, wobei zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes einschließlich beigefügter Anlagen oder auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte sowie auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden kann (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, § 33 Rdnr. 3f m.w.N.). Danach erweist sich der Bescheid vom 08.02.2006 auch ohne Datum des abzuändernden Bescheides vom 20.10.2003 noch als hinreichend bestimmt. Der Bescheid vom 20.10.2003 war bis zum Ergehen des Bescheides vom 08.02.2006 der einzige Bescheid über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Damit war ohne weiteres klar und für den Kläger leicht erkennbar, dass im Verfügungssatz des Bescheides vom 08.02.2006 nur dieser Bescheid gemeint sein konnte. Eine inhaltliche (materielle) Änderung des Verfügungssatzes ist damit durch den Berichtigungsbescheid vom 18.04.2006 nicht erfolgt. Der von Schroeder-Printzen vertretenen, nicht näher begründeten Ansicht, § 63 SGB X finde bei Widersprüchen auch dann Anwendung, wenn es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, sofern eine Berichtigung durchgeführt wird, auf die sich der Kläger im Klageverfahren unter Vorlage einer Kopie berufen hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dieser Ansicht steht entgegen, dass die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 38 SGB X den Verfügungssatz/die Regelung des Verwaltungsakts nicht ändert und damit nicht als Erfolg des Widerspruchs gewertet werden kann.
Auch die weitere Feststellung des Beklagten im Berichtigungsbescheid vom 18.04.2006, dass eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz beim Kläger nicht vorliege, ist nicht als Teilabhilfe zu werten. Soweit in dem Bescheid vom 08.02.2006 eine Feststellung zur Einbuße der körperlichen Beweglichkeit des Klägers nicht getroffen wurde, vermittelt der Bescheid dem Kläger die gleiche Rechtsposition wie der Bescheid vom 18.04.2006. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch die fehlende Feststellung zur körperlichen Beweglichkeit beanstandet hat, kann dieses Vorbringen nur so verstanden und bewertet werden, dass er die Feststellung einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz geltend macht. Diesem Begehren wurde durch den Bescheid vom 18.04.2006 nicht entsprochen, sodass insoweit sein Widerspruch ebenfalls erfolglos blieb.
Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch außerdem die Feststellung eines höheren GdB von 40 (statt 30) angestrebt hat, war sein Widerspruch insoweit unstreitig nicht erfolgreich.
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht nach dem "Veranlassungsprinzip" gerechtfertigt, worauf er zur Begründung seiner Berufung maßgeblich abstellt. Die zur Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 193 SGG entwickelten Grundsätze des "Veranlassungsprinzips" sind auf den vorliegenden isolierten Streit über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht übertragbar. § 193 SGG ermöglicht es den Gerichten im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des bei der Kostenentscheidung auszuübenden Ermessens neben dem Erfolg der Klage auch den Anlass für eine Klageerhebung zu berücksichtigen. Eine solche Möglichkeit eröffnet § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X indes nicht, da nach seinem klaren Wortlaut, der entgegen der Ansicht des Klägers einer weiten Auslegung nicht zugänglich ist, Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren - nur - der Erfolg des Widerspruches ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine Ausnahme nur für den Fall zugelassen, dass mit einer Rechtsmittelbelehrung der Eindruck erweckt wird, ein Verwaltungsakt könne mit dem Widerspruch angefochten werden, obwohl ein Widerspruch unzulässig ist (vgl. BSG vom 18.12.2001 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 01.07. 2003 - L 11 RJ 514/03 -, das einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Kostenerstattung bejaht). Danach müsste beim Kläger die Einlegung eines unzulässigen Widerspruches durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beklagten verursacht worden sein. Eine solche Fallgestaltung liegt beim Kläger jedoch nicht vor, weshalb er sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2003 und auf zu die sonst zur Kostenerstattungspflicht bei "provoziertem" unzulässigem Widerspruch von ihm benannte Kommentarliteratur (Schroeder-Printzen zu § 63 SGB X Rdnr. 20; Meyer-Ladewig zu § 193 Rdnr. 12) berufen kann.
Ein Fall des § 63 Absatz 1 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Einen Anspruch nach dieser Vorschrift macht der Kläger im Übrigen auch nicht geltend.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung auch nicht aufgrund der Vergleichsangebote des Beklagten zu, da er diese Angebote (zur Erledigung des Rechtsstreites) nicht angenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG. Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 - BGBl I S. 2144 - genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier erfüllt, es liegt kein Fall des § 197a SGG vor. Allerdings dient der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen und ist daher keine Sozialleistung; er beruht außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht (BSG 24.07.1986 - 7 RAr 86/84 - USK 86242). Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 183 SGG auch nach der Rechtsprechung des BSG der einschränkenden Auslegung bedarf (BSG 20.12.2005 SozR 4-1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Das Kostenprivileg kann deshalb z. B. auch Arbeitgebern zustehen, wenn es um Sozialleistungen oder zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I geht (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umstand, dass beim Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Feststellungen nach dem SGB IX Gegenstand waren, ihn auch bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Kosten für das Widerspruchsverfahren als Behinderten i.S.d. des § 183 SGG anzusehen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Senat misst im Hinblick auf die zitierte obergerichtlichen Rechtsprechung dem Rechtsstreit insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung bei.
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