Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2818/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3748/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine wirksame Treuhandvereinbarung besteht nicht, wenn der Leistungsempfänger
(Treuhänder) auf seinem Konto sowohl eigenes Geld als auch Geld des Treugebers angelegt
hat. Denn die bei einem Treuhandvertrag bestehende Treuhandbindung untersagt es, das
Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen (BGH Urteil vom 24.06.2003,
IX ZR 120/02, NZI 2003, 549).
2. Eine von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Zahlungseinstellung ist unabhängig
davon, ob sie ausdrücklich nur vorläufig erfolgt ist oder nicht, keine Aufhebung des
Bewilligungsbescheides. Die Zahlungseinstellung beseitigt nicht den durch den Bescheid
zuerkannten Zahlungsanspruch. Die Wirkungen eines begünstigenden Bescheides bleiben
bestehen, bis dieser Bescheid durch einen anderen Bescheid beseitigt wird (BSG Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 68/93, zitiert nach juris).
(Treuhänder) auf seinem Konto sowohl eigenes Geld als auch Geld des Treugebers angelegt
hat. Denn die bei einem Treuhandvertrag bestehende Treuhandbindung untersagt es, das
Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen (BGH Urteil vom 24.06.2003,
IX ZR 120/02, NZI 2003, 549).
2. Eine von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Zahlungseinstellung ist unabhängig
davon, ob sie ausdrücklich nur vorläufig erfolgt ist oder nicht, keine Aufhebung des
Bewilligungsbescheides. Die Zahlungseinstellung beseitigt nicht den durch den Bescheid
zuerkannten Zahlungsanspruch. Die Wirkungen eines begünstigenden Bescheides bleiben
bestehen, bis dieser Bescheid durch einen anderen Bescheid beseitigt wird (BSG Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 68/93, zitiert nach juris).
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 16. August 2005 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 29. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.166,72 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte ein Fünftel.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1959 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie war vom 22.04.1985 bis zum 30.06.1996 als Glühlampenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.06.1997 Arbeitslosengeld.
Am 02.05.1996 zahlte sie auf ein nur auf ihren Namen lautendes Konto (Nr. 0817244401) bei der Türkischen Zentralbank ... einen Betrag von 60.000,- DM (30.677,40 EUR) ein. Die ursprüngliche Laufzeit der Anlage betrug 3 Jahre. Das Geld war jedoch bis Februar 2003 auf diesem Konto angelegt.
Vor der Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs stellte die Klägerin beim Arbeitsamt Aalen einen undatierten Antrag auf Gewährung von Alhi. In dem von der Klägerin handschriftlich ausgefüllten Antragsformular (Bl. 40f der Verwaltungsakte) verneinte die Klägerin alle Fragen nach ihrem Einkommen oder Vermögen. Sie unterschrieb auch die auf dem Antragsformular und dem Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung enthaltene Erklärung, wonach sie versichere, dass ihre Angaben zutreffen. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift ferner, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Daraufhin bewilligte das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) Aalen der Klägerin mit Verfügung vom 09.06.1997 Alhi ab 30.06.1997 bis zum 29.06.1998. Gezahlt wurde Alhi allerdings zunächst nur bis zum 25.08.1997, da sich die Klägerin vom 24.08.1997 bis zum 23.09.1997 in einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Heilmaßnahme (Kur) befunden hat. Ab dem 24.09.1997 wurde dann wieder die Zahlung von Alhi aufgenommen. Die Höhe der Alhi richtete sich nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 720 DM. Weitere Anträge auf Alhi stellte die Klägerin am 07.05.1998 (Bl. 55f der Verwaltungsakte), 06.05.1999 (Bl. 62f), 04.05.2000 (Bl. 69f der Verwaltungsakte), 28.05.2001 (Bl. 76f der Verwaltungsakte) und 27.05.2002 (Bl. 86f der Verwaltungsakte). In allen Anträgen verneinte die Klägerin die Fragen nach Einkommen und Vermögen und versicherte wiederum mit ihrer Unterschrift sowohl die Richtigkeit ihrer Angaben als auch den Erhalt des Merkblatts. Aufgrund dieser Anträge wurde Alhi jeweils für ein Jahr weiterbewilligt. Zuletzt wurde der Klägerin mit Bescheid vom 10.06.2002 Alhi bis zum 29.06.2003 in Höhe von täglich 17,76 EUR (Bemessungsentgelt 340 EUR/Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0/Leistungstabelle 2002) zuerkannt. In den hier streitigen Zeiträumen wurden von der Beklagten für die Klägerin Alhi, Krankenversicherungsbeiträge (KV) und Beiträge zur Pflegeversicherung (PfV) in folgendem Umfang aufgebracht:
Alhi KV PfV 30.06.1997 bis 25.08.1997 2.727,84 EUR 868,20 EUR 110,76 EUR 24.09.1997 bis 15.11.1998 5.593,57 EUR 1787,53 EUR 226,78 EUR 30.06.2002 bis 31.12.2002 3.285,60 EUR 719,92 EUR 55,85 EUR 01.01.2003 bis 28.02.2003 1.041,35 EUR 144,75 17,70 EUR Summen 12.648,36 EUR 3.520,40 EUR 411,09 EUR Gesamtsumme: 16.579,85 EUR
Im Februar 2003 erfuhr die Beklagte durch Feststellungen der Steuerfahndung, dass die Klägerin im Mai 1996 einen Betrag in Höhe von 60.000 DM bei der ... in Ankara angelegt hat. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Alhi an die Klägerin mit Ablauf des 28.02.2003 ein. Ein Bescheid über die Aufhebung der Leistungsbewilligung erging nicht. Am 24.03.2003 hat die Klägerin zweimal persönlich beim Arbeitsamt Aalen vorgesprochen. Über beide Vorsprachen sind von der Sachbearbeiterin Aktenvermerke angefertigt worden, die jeweils von der Klägerin und der Sachbearbeiterin unterschrieben wurden. Der erste Aktenvermerk (Bl. 104 der Verwaltungsakte) hat folgenden Inhalt:
"Das Vermögen von 60.000,00 DM wurde 1996 in Ankara angelegt. Das Geld ist noch vorhanden - mittlerweile 46.041,42, aber nicht mehr auf der Nationalbank in Ankara, sondern bei meiner Tante in der Türkei, die dieses Geld verwaltet. Je nachdem, was ich zurückzahlen muss, wird meine Tante von dem übrigen Geld ein Grundstück in der Türkei kaufen. Die Arbeitslosenhilfe, die ich zu Unrecht erhalten habe, werde ich zurückzahlen."
Der zweite Aktenvermerk (Bl. 105 der Verwaltungsakte) lautet:
Von den 46.041,42 EUR gehören mir nur 15.000 EUR. Der Rest gehört meiner Tante. Ich werde meiner Tante mitteilen, dass sie mir meinen Teil, 15.000,00 EUR, des Geldes nach Deutschland überweisen soll, damit ich die Arbeitslosenhilfe, die ich zu Unrecht erhalten habe, ggf. zurückzahlen kann."
Am 25.03.2003 erfolgte auf das Konto der Klägerin bei der H.er Volksbank eine Gutschrift von 14.890,00 EUR (14.900,00 EUR abzüglich einer Gebühr von 10,- EUR). Dies belegte die Klägerin durch Vorlage eines Kontoauszuges (Bl. 107 der Verwaltungsakte). Am 23.06.2003 sprach die Klägerin erneut beim Arbeitsamt Aalen vor. Der darüber angefertigte und von der Klägerin unterschriebene Aktenvermerk lautet wie folgt:
Frau Alkan erkundigt sich nach der Höhe der Überzahlung bei der Alhi. Auf die unterschiedlichen Vermerke angesprochen sagt sie, dass sie den Vermerk mit "Verwaltung des Vermögens durch die Tante" erst zuhause gelesen hat. Daraufhin hat sie erneut bei FRAU W. vorgesprochen und die Sache richtig gestellt. Tatsächlich hat ihr selbst noch nie mehr als 14.900 Euro gehört. Wie viel DM ihr 1996 gehört haben, kann sie nicht sagen. Von ihrer Tante wurden 14.900 Euro an sie überwiesen. Derzeit habe sie noch ca. 10.000 Euro von diesem Geld."
Am 03.07.2003 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung von Alhi. Mit Schreiben vom 14.07.2003 wandte sich das Arbeitsamt Aalen an die Klägerin und teilte mit, über die Höhe der zuviel gezahlten Alhi und den weiteren Anspruch im Jahr 2003 könne derzeit leider keine verbindliche Aussage getroffen werden. Zum Sachverhalt würden noch zusätzliche Weisungen erwartet. Man komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück und bitte noch um etwas Geduld. Die Entscheidung könne voraussichtlich im September 2003 getroffen werden.
Mit dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 22.09.2003 entschied die Beklagte, dass die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 30.06.1997 bis 25.08.1997, vom 24.09.1997 bis 15.11.1998 und vom 30.06.2002 bis 28.02.2003 zurückgenommen werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Alhi sei eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Vermögen des Arbeitslosen und seines Partners sei deshalb zu berücksichtigen. Nach den getroffenen Feststellung habe die Klägerin bei der ... Spareinlagen in Höhe von 60.000 DM gehabt und habe sie noch. Damit sei die Klägerin nicht bedürftig und auch nicht bedürftig gewesen. Die fehlerhaften Bewilligungen seien erfolgt, weil die Klägerin in ihren Anträgen falsche Angaben gemacht habe. In den genannten Zeiträumen sei der Klägerin Alhi in Höhe von 12.648,36 EUR zuviel gezahlt worden, außerdem seien zu Unrecht Beiträge für die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 3.520,40 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe 411,09 EUR entrichtet worden. Insgesamt habe die Klägerin deshalb den Betrag von 16.579,85 EUR zu erstatten.
Mit einem weiteren Bescheid vom 22.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 03.07.2003 auf Gewährung von Alhi ab mit der Begründung, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 46.041,42 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 8.800 EUR verblieben 37.241,42 EUR. Dieser Betrag sei bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Mit derselben Begründung wurde ein weiterer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alhi ab 01.10.2003 mit Bescheid vom 08.10.2003 abgelehnt.
Gegen alle drei Bescheide legte die Klägerin innerhalb eines Monats nach Erlass der Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass wegen der hohen Zinsen bei der ... ein Betrag in Höhe von 60.000 DM angelegt worden sei. Bis zum 22.01.2003 sei dieser Betrag auf 41.500 EUR angewachsen. Dieser Betrag sei auch auf ihren Namen gelaufen, weil sie in Deutschland wohnhaft sei und nur dieser Personenkreis die hohen Zinsen erhalte. Ein Türke, der in der Türkei lebe und Geld bei der türkischen Nationalbank angelegt habe, habe weniger Zinsen bekommen. Von dem in der Türkei angelegten Geld hätten 50.000 DM ihrer Tante gehört und nur 10.000 DM ihr. Ihre Tante habe ihr am 26.03.2003, an ihrem Geburtstag, einen Betrag von 14.890 EUR überwiesen. Davon sei der Anteil, den sie angelegt gehabt habe, dabei gewesen und der Restbetrag sei ein großzügiges Geburtstagsgeschenk ihrer Tante gewesen. Von dem Betrag in Höhe von 14.890 EUR habe sie bis zu ihrer erneuten Antragstellung auf Alhi am 03.07.2003 gelebt. Zwischenzeitlich sei ihr Konto wieder im Soll. In einem Schreiben vom 16.10.2003 (Bl. 137 der Verwaltungsakte) bestätigte eine Frau A. I., die sich als die Tante der Klägerin bezeichnete, die Angaben der Klägerin über die Höhe der von beiden angelegten Beträge. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Aufhebungsbescheid zurück und mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 den Widerspruch bezüglich der Ablehnung der Alhi-Anträge.
In der Zeit vom 01.03.2003 bis einschließlich 13.07.2004 war die Klägerin ohne Beschäftigung; sie blieb aber auch während dieser Zeit weiterhin bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und sprach mehrfach persönlich bei der Agentur für Arbeit vor (am 11.03.2003, 27.03.2003, 17.06.2003, 03.07.2003, 15.09.2003, 01.10.2003) Vom 14.07.2004 bis 22.07.2004 arbeitete die Klägerin als Zimmermädchen in einem Hotel, danach war sie wieder arbeitslos und bezog vom 23.07. bis zum 31.12.2004 erneut Alhi (Verfügung vom 08.10.2004).
Am 05.11.2003 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 sowie gegen den Bescheid vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. In der Klagebegründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in den Widerspruchsverfahren wiederholt. Das SG hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Ellwangen (24 Js 4629/04) über ein gegen die Klägerin geführtes Verfahren wegen Betrugs beigezogen und Teile dieser Akte als Kopien in die SG-Akte einblattiert (Bl. 24/37 der SG-Akte). In den Ermittlungsakten ist ua eine Vernehmungsniederschrift des Hauptzollamts Ulm vom 23.02.2004 enthalten. Danach hat die Klägerin damals angegeben, ihre Mutter habe das Geld ihrer Tante mit dem Flugzeug bar nach Deutschland gebracht. Sie habe dann das Geld ihrer Tante (50.000 DM) und ihre eigenes Geld (10.000 DM) bei der D. Bank bar eingezahlt. Das Geld sei auf ihren Namen angelegt gewesen. Als es jedoch Anfang 2003 Probleme gegeben habe, habe sie ihrer Tante eine Vollmacht für das Konto erteilt. Ihre Tante habe das Konto bei der ... aufgelöst. Einen Betrag von 14.990 EUR habe die Tante ihr überwiesen, das restliche Geld habe sie behalten. Das Schlussvermögen auf dem Konto habe sich auf 46.000 EUR belaufen. Sie sei sofort bereit gewesen, das vom Arbeitsamt zuviel gezahlte Geld diesem zurückzuzahlen. Sie sei Ende März 2003 beim Arbeitsamt in H. (Frau W. und Herr B.) gewesen und habe die 14.990 EUR bar zurückzahlen wollen. Vom Arbeitsamt sei sie jedoch zur Bank geschickt worden, um das Geld einzuzahlen, denn das Arbeitsamt habe das Geld nicht gewollt. Seitdem lebe sie von dem Geld. Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Mit einem am 02.09.2005 beim SG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass sie zur Rückzahlung des von der Beklagten geforderten Betrages nicht verpflichtet sei, weil sie das Geld, das sie der Beklagten ursprünglich habe zurückzahlen wollen, inzwischen für ihren Lebensunterhalt verbraucht habe. Der Verbrauch des Geldes sei notwendig geworden, weil sie von der Beklagten ab März 2003 keine Leistungen mehr bekommen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 16. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2003 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 29. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.166,72 EUR zu zahlen, die Bescheide der Beklagten vom 22. September 2003 und 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 3. Juli 2003 bis zum 13. Juli 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 15.02.2008 hat der Senat die Klägerin angehört und den Zeugen Bach vernommen; auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Alhi für die Zeit vom 01.03. bis zum 29.06.2003 in Höhe von 2.166,72 EUR. Im Übrigen ist die Klage bzw. Berufung unbegründet
I.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nicht nur der Bescheid vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003, mit dem Alhi für die Vergangenheit zurückgefordert wird, sondern auch die Bescheide vom 22.09.2003 und 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003, mit denen die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Alhi vom 03.07.2003 und 01.10.2003 abgelehnt worden sind. Auch gegen diese Bescheide hat die Klägerin ausdrücklich Klage erhoben. Sie hat ihre Klage während des Verfahrens auch nicht wirksam beschränkt. Die Klägerin hat zwar im Erörterungstermin am 01.09.2006 erklärt, nur die Rückforderung der Beklagten sei mit der Klage angefochten. Diese Erklärung ist aber im Zusammenhang mit einem ausdrücklichen Hinweis darauf erfolgt, dass es ihr nicht mehr um zusätzliche Leistungen gehe. Die Klägerin will daher erkennbar alle Möglichkeiten nutzen, um eine Aufhebung oder Ermäßigung der Rückforderung zu erreichen. Dazu dient auch ein Anspruch auf Alhi für einen späteren Zeitraum, mit dem dann gegen die Erstattungsforderung aufgerechnet werden könnte. Über Ansprüche auf Alhi ab dem 03.07.2003 hat das SG zwar nicht entschieden. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (Fall des unerkannten Teilurteils). Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall aber berechtigt, auch über diesen versehentlich nicht entschiedenen Teil zu entscheiden (sog Heraufholen von Prozessresten).
II.
Der Bescheid vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist § 45 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2), oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist deshalb gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB X zur Rückzahlung der Leistung (Alhi) und nach § 335 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 SGB III idF des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046) auch zur Erstattung der von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach rechtmäßig.
1. Die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 30.06.1997 bis zum 25.08.1998 und vom 24.09.1998 bis zum 15.11.1998 war von Anfang rechtswidrig, weil die Klägerin nicht bedürftig iSd der damals geltenden §§ 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und des § 190 Abs 1 Nr. 5 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) war.
Nicht als bedürftig angesehen wird der Arbeitslose hiernach, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und ua das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG, § 193 Abs 2 SGB III idF des 1. SGB III-ÄndG). Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, bestimmt die auf der Grundlage des § 137 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene und nach Art 81 AFRG auch im Geltungsbereich des SGB III zunächst fortgeltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) idF des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878). Danach ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert dieses Vermögens jeweils 8000, DM übersteigt (§ 6 Abs 1 AlhiVO). Für die Bewertung des Vermögens ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Alhi gestellt wird. Änderungen des Verkehrswerts des Vermögens sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind (§ 8 Sätze 2 und 3 AlhiVO). Die Klägerin besaß damals ein Vermögen in Höhe von 52.000 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar war. Die Klägerin hat im Jahr 1996 auf ihren Namen ein Konto bei der Türkischen Nationalbank ... angelegt und darauf 60.000 DM eingezahlt. Abzüglich eines Freibetrages von 8.000 DM gemäß § 6 Abs. 1 AlhiVO verbleibt ein Betrag von 52.000 DM an verwertbarem Vermögen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dieses Vermögen sei nur zu einem kleinen Teil (in Höhe von 10.000 DM) ihr zuzurechnen, gehöre im Übrigen aber ihrer Tante, beruft sie sich auf ein so genanntes (verdecktes) Treuhandverhältnis. Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl BSG Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - veröffentlicht in juris, im Anschluss an BFHE 188,254). Der arbeitslose Treuhänder erwirbt ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung auf Herausgabe des Treuguts belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (zum Ganzen BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -). Eine solches Treuhandverhältnis ist hier nicht anzunehmen.
Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Da dort die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) keine notwendige Voraussetzung ist (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543), folgert das BSG (aaO), dass auch im Sozialrecht die Offenlegung des Treuhandverhältnisses nicht gefordert werden könne, sondern ungeachtet dessen anhand aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muss, ob und ggf. mit welchem Inhalt die behauptete Treuhandvereinbarung besteht. Für einen davon abweichenden Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung finde sich weder im Gesetz noch in der AlhiV ein Anhalt (BSG aaO). Ob dieser Auffassung in allen Punkten zu folgen ist (siehe hierzu Urteil des Senats vom 26.10.2007, L 8 AL 666/05, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de), kann dahingestellt bleiben. Eine Treuhandvereinbarung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auf dem Konto der ... sowohl eigenes Geld als auch Geld ihrer Tante angelegt hat. Die bei einem Treuhandvertrag bestehende Treuhandbindung untersagt es aber, das Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen (BGH Urteil vom 24.06.2003, IX ZR 120/02, NZI 2003, 549). Der Betrag von 52.000 DM ist daher als Vermögen der Klägerin zu werten.
Im Übrigen hält der Senat die Angaben der Klägerin in Bezug auf die Herkunft des Geldes nicht für glaubhaft. So hat die Klägerin z.B. angegeben, dass ihre Mutter das Geld mit dem Koffer im Flugzeug nach Deutschland gebracht hat. In der mündlichen Verhandlung konnte sie dann aber die Frage, ob der Betrag in DM oder in türkischer Währung transportiert worden sei, zunächst nicht beantworten. Nach kurzer Überlegung hat sie dann gemutmaßt, dass es DM gewesen sein könnten, weil die Tante ihr Haus vielleicht an einen in Deutschland lebenden Türken verkauft habe. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sich jemand - auch nach einigen Jahren - nicht mehr eindeutig daran erinnern kann, in welcher Währung das Geld nach Deutschland gebracht worden ist. Auch ist auffallend, dass die Klägerin über die Einzahlung des Geldes bei der D. Bank keinen Einzahlungsbeleg mehr besitzt. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch sämtliche Kontoauszüge, welche die Vorgänge im März 2003 belegten, noch vorlegen können. Diese - eher unwichtigen - Auszüge, die ihre Angaben in Bezug auf ihre Bereitschaft zur Rückzahlung des Geldes belegen sollten, sind noch vorhanden, der wichtige Nachweis über die Einzahlung des Geldes auf der Bank fehlt dagegen. Dies spricht dafür, dass das Geld gar nicht bar eingezahlt worden ist. Auch konnte der Zeuge Bach, den der Senat für glaubwürdig erachtet, die Angaben der Klägerin zur angeblichen Bereitschaft, die rund 15.000 EUR in bar zurückzahlen zu wollen, nicht bestätigen. Er hat glaubhaft versichert, ihm sei ein solcher Betrag nicht "auf den Tisch gelegt" worden.
Nach § 9 der AlhiVO war das Vermögen nur für eine bestimmte Dauer zu berücksichtigen (sog Verbot der Doppelberücksichtigung). Bedürftigkeit bestand danach nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens (hier: 52.000 DM) durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (hier: 720 DM). Dies ergibt eine Dauer von 72 Wochen (52.000 / 720). Daraus folgt, dass vom 30.06.1997 bis zum 15.11.1998 kein Anspruch auf Alhi bestanden hat.
2. Für die Zeit vom 30.06.2002 bis zum 28.02.2003 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Alhi-Bewilligung nach § 193 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partner vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266) erhalten hat). Auch danach ist ein Arbeitsloser nur bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der ab 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) idF vom 13.12.2001 (BGBl I S. 3734). Nach § 1 Abs 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs 2 AlhiV 2002 ist Freibetrag ein Betrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800,00 EUR nicht übersteigen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde dieser Freibetrag auf 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr bei einem Höchstbetrag von 13.000,00 EUR zwar herabgesetzt; für die Dauer der "laufenden Bewilligung" galt indes der Freibetrag von 520,00 EUR nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) weiter. Für die Klägerin, die im Zeitpunkt der Antragstellung (BSG Urteil vom 25.05.2005, B 11/11a AL 73/04, zitiert nach juris) das 43. Lebensjahr vollendet hatte, errechnete sich ein Freibetrag in Höhe von 22.360 EUR (43.520). Ausgehend von einem Vermögen (Guthaben) in Höhe von mindestens 60.000 DM bzw. 30.677,40 EUR verblieb nach Abzug des Freibetrages ein Vermögen von 8.317,40 EUR (30.677,40 - 22.360), das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar war. Zwar war die AlhiV 2002 nach der Rspr des BSG (aaO) insoweit nicht ermächtigungskonform und daher rechtswidrig, als sie keine allgemeine Härtefallklausel enthält. Eine besondere Härte iSd ab 01.01.2005 geltenden § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II vermag der Senat im vorliegenden Fall allerdings nicht zu erkennen. Ein der Regelung in § 9 AlhiVO 1974 entsprechendes Verbot der Doppelberücksichtung von Vermögen ist in der AlhiV 2002 nicht mehr enthalten. Dies bedeutet, dass ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen solange die Bedürftigkeit ausschließt, wie das Vermögen tatsächlich vorhanden ist.
3. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X liegen ebenfalls vor. Die Entscheidungen der Beklagten, mit denen sie der Klägerin für die hier streitigen Zeiträume Alhi bewilligt hat, beruhen auf Angaben der Klägerin, die diese - wenn nicht vorsätzlich so zumindest grob fahrlässig - in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Einwand der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass auch im Ausland angelegtes Vermögen bei der Antragstellung anzugeben ist, entlastet die Klägerin nicht. Es ist nichts ersichtlich, was die Klägerin zu dieser irrigen Annahme hätte veranlassen können. Wenn ihr - nicht zuletzt aufgrund des ausgehändigten Merkblatts - bekannt war, dass sie ihr Vermögen vollständig angeben muss, gilt dies selbstverständlich auch für im Ausland bestehende Konten.
III.
Für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 29.06.2003 besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Alhi in Höhe von 2.166,72 EUR.
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist der Bescheid vom 10.06.2002, mit dem der Klägerin Alhi bis zum 29.06.2003 in Höhe von täglich 17,76 EUR (Bemessungsentgelt 340 EUR/Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0/Leistungstabelle 2002) zuerkannt worden ist. Dieser Bescheid ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.09.2003 zwar aufgehoben worden, aber ausdrücklich nur für die Zeit vom 30.06.2002 bis 28.02.2003. Damit behält der Bescheid vom 10.06.2002 nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 29.06.2003. Für diesen Zeitraum stehen der Klägerin daher noch für 122 Tage Leistungen in Höhe von 17,76 EUR täglich zu, insgesamt also ein Betrag von 2.166,72 EUR. Die von der Beklagten vorgenommene Zahlungseinstellung ist unabhängig davon, ob sie ausdrücklich nur vorläufig erfolgt ist oder nicht, keine Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Die Zahlungseinstellung beseitigt nicht den durch den Bescheid zuerkannten Zahlungsanspruch. Die Wirkungen eines begünstigenden Bescheides bleiben bestehen bis dieser Bescheid durch einen anderen Bescheid beseitigt wird (BSG Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 68/93, zitiert nach juris).
IV
Für die Zeit vom 03.07.2003 bis zum 13.07.2004 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi. Die Voraussetzungen des § 190 Abs 1 SGB III sind zwar teilweise (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist) erfüllt, die Klägerin war aber auch in dieser Zeit nicht bedürftig.
Die Klägerin hat sich am 03.07.2003 persönlich arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Die Arbeitslosmeldung wirkt als reine Tatsachenerklärung solange fort, bis der Arbeitslose diese Wirkung durch eine Gegenerklärung beseitigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1). Die Fortwirkung der Arbeitslosmeldung und damit des Antrags auf Alhi gilt nicht nur für weitere Bewilligungszeiträume, sondern auch dann, wenn der Antrag auf Gewährung von Alhi - wie hier - von der Beklagten abgelehnt worden war (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R). Die Klägerin ist in der fraglichen Zeit auch keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie war aber nicht bedürftig iS des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III iVm § 193 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partner vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266) erhalten hat). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 stand ihr ab dem Zeitpunkt der beantragten Neubewilligung nur noch ein Freibetrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr, also ein Betrag von 8.800 EUR zu. Da die Klägerin von dem bei der ... angelegten und ihr gehörenden Geldbetrag, der sich Anfang 2003 auf 46.041,42 EUR belief, bis Mitte 2003 nach eigenen Angaben maximal 15.000 EUR verbraucht hatte, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.07.2003 oder 01.10.2003 noch rund 30.000 EUR und damit weit mehr als der ihr zustehende Freibetrag vorhanden. Dieses Vermögen war verwertbar und die Verwertung auch zumutbar. Sollte davon auszugehen sein, dass die Klägerin das Geld ihrer Tante übereignet hat, würde es sich dabei um eine Schenkung handeln. Das Vermögen der Klägerin bestünde dann in dem sich aus § 528 BGB ergebenden Anspruch auf Herausgabe des Geldgeschenkes. Auch dieses Vermögen wäre verwertbar und seine Verwertung zumutbar. Denn der Rückforderungsanspruch soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin teilweise obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte ein Fünftel.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1959 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie war vom 22.04.1985 bis zum 30.06.1996 als Glühlampenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.06.1997 Arbeitslosengeld.
Am 02.05.1996 zahlte sie auf ein nur auf ihren Namen lautendes Konto (Nr. 0817244401) bei der Türkischen Zentralbank ... einen Betrag von 60.000,- DM (30.677,40 EUR) ein. Die ursprüngliche Laufzeit der Anlage betrug 3 Jahre. Das Geld war jedoch bis Februar 2003 auf diesem Konto angelegt.
Vor der Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs stellte die Klägerin beim Arbeitsamt Aalen einen undatierten Antrag auf Gewährung von Alhi. In dem von der Klägerin handschriftlich ausgefüllten Antragsformular (Bl. 40f der Verwaltungsakte) verneinte die Klägerin alle Fragen nach ihrem Einkommen oder Vermögen. Sie unterschrieb auch die auf dem Antragsformular und dem Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung enthaltene Erklärung, wonach sie versichere, dass ihre Angaben zutreffen. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift ferner, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Daraufhin bewilligte das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) Aalen der Klägerin mit Verfügung vom 09.06.1997 Alhi ab 30.06.1997 bis zum 29.06.1998. Gezahlt wurde Alhi allerdings zunächst nur bis zum 25.08.1997, da sich die Klägerin vom 24.08.1997 bis zum 23.09.1997 in einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Heilmaßnahme (Kur) befunden hat. Ab dem 24.09.1997 wurde dann wieder die Zahlung von Alhi aufgenommen. Die Höhe der Alhi richtete sich nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 720 DM. Weitere Anträge auf Alhi stellte die Klägerin am 07.05.1998 (Bl. 55f der Verwaltungsakte), 06.05.1999 (Bl. 62f), 04.05.2000 (Bl. 69f der Verwaltungsakte), 28.05.2001 (Bl. 76f der Verwaltungsakte) und 27.05.2002 (Bl. 86f der Verwaltungsakte). In allen Anträgen verneinte die Klägerin die Fragen nach Einkommen und Vermögen und versicherte wiederum mit ihrer Unterschrift sowohl die Richtigkeit ihrer Angaben als auch den Erhalt des Merkblatts. Aufgrund dieser Anträge wurde Alhi jeweils für ein Jahr weiterbewilligt. Zuletzt wurde der Klägerin mit Bescheid vom 10.06.2002 Alhi bis zum 29.06.2003 in Höhe von täglich 17,76 EUR (Bemessungsentgelt 340 EUR/Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0/Leistungstabelle 2002) zuerkannt. In den hier streitigen Zeiträumen wurden von der Beklagten für die Klägerin Alhi, Krankenversicherungsbeiträge (KV) und Beiträge zur Pflegeversicherung (PfV) in folgendem Umfang aufgebracht:
Alhi KV PfV 30.06.1997 bis 25.08.1997 2.727,84 EUR 868,20 EUR 110,76 EUR 24.09.1997 bis 15.11.1998 5.593,57 EUR 1787,53 EUR 226,78 EUR 30.06.2002 bis 31.12.2002 3.285,60 EUR 719,92 EUR 55,85 EUR 01.01.2003 bis 28.02.2003 1.041,35 EUR 144,75 17,70 EUR Summen 12.648,36 EUR 3.520,40 EUR 411,09 EUR Gesamtsumme: 16.579,85 EUR
Im Februar 2003 erfuhr die Beklagte durch Feststellungen der Steuerfahndung, dass die Klägerin im Mai 1996 einen Betrag in Höhe von 60.000 DM bei der ... in Ankara angelegt hat. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Alhi an die Klägerin mit Ablauf des 28.02.2003 ein. Ein Bescheid über die Aufhebung der Leistungsbewilligung erging nicht. Am 24.03.2003 hat die Klägerin zweimal persönlich beim Arbeitsamt Aalen vorgesprochen. Über beide Vorsprachen sind von der Sachbearbeiterin Aktenvermerke angefertigt worden, die jeweils von der Klägerin und der Sachbearbeiterin unterschrieben wurden. Der erste Aktenvermerk (Bl. 104 der Verwaltungsakte) hat folgenden Inhalt:
"Das Vermögen von 60.000,00 DM wurde 1996 in Ankara angelegt. Das Geld ist noch vorhanden - mittlerweile 46.041,42, aber nicht mehr auf der Nationalbank in Ankara, sondern bei meiner Tante in der Türkei, die dieses Geld verwaltet. Je nachdem, was ich zurückzahlen muss, wird meine Tante von dem übrigen Geld ein Grundstück in der Türkei kaufen. Die Arbeitslosenhilfe, die ich zu Unrecht erhalten habe, werde ich zurückzahlen."
Der zweite Aktenvermerk (Bl. 105 der Verwaltungsakte) lautet:
Von den 46.041,42 EUR gehören mir nur 15.000 EUR. Der Rest gehört meiner Tante. Ich werde meiner Tante mitteilen, dass sie mir meinen Teil, 15.000,00 EUR, des Geldes nach Deutschland überweisen soll, damit ich die Arbeitslosenhilfe, die ich zu Unrecht erhalten habe, ggf. zurückzahlen kann."
Am 25.03.2003 erfolgte auf das Konto der Klägerin bei der H.er Volksbank eine Gutschrift von 14.890,00 EUR (14.900,00 EUR abzüglich einer Gebühr von 10,- EUR). Dies belegte die Klägerin durch Vorlage eines Kontoauszuges (Bl. 107 der Verwaltungsakte). Am 23.06.2003 sprach die Klägerin erneut beim Arbeitsamt Aalen vor. Der darüber angefertigte und von der Klägerin unterschriebene Aktenvermerk lautet wie folgt:
Frau Alkan erkundigt sich nach der Höhe der Überzahlung bei der Alhi. Auf die unterschiedlichen Vermerke angesprochen sagt sie, dass sie den Vermerk mit "Verwaltung des Vermögens durch die Tante" erst zuhause gelesen hat. Daraufhin hat sie erneut bei FRAU W. vorgesprochen und die Sache richtig gestellt. Tatsächlich hat ihr selbst noch nie mehr als 14.900 Euro gehört. Wie viel DM ihr 1996 gehört haben, kann sie nicht sagen. Von ihrer Tante wurden 14.900 Euro an sie überwiesen. Derzeit habe sie noch ca. 10.000 Euro von diesem Geld."
Am 03.07.2003 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung von Alhi. Mit Schreiben vom 14.07.2003 wandte sich das Arbeitsamt Aalen an die Klägerin und teilte mit, über die Höhe der zuviel gezahlten Alhi und den weiteren Anspruch im Jahr 2003 könne derzeit leider keine verbindliche Aussage getroffen werden. Zum Sachverhalt würden noch zusätzliche Weisungen erwartet. Man komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück und bitte noch um etwas Geduld. Die Entscheidung könne voraussichtlich im September 2003 getroffen werden.
Mit dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 22.09.2003 entschied die Beklagte, dass die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 30.06.1997 bis 25.08.1997, vom 24.09.1997 bis 15.11.1998 und vom 30.06.2002 bis 28.02.2003 zurückgenommen werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Alhi sei eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Vermögen des Arbeitslosen und seines Partners sei deshalb zu berücksichtigen. Nach den getroffenen Feststellung habe die Klägerin bei der ... Spareinlagen in Höhe von 60.000 DM gehabt und habe sie noch. Damit sei die Klägerin nicht bedürftig und auch nicht bedürftig gewesen. Die fehlerhaften Bewilligungen seien erfolgt, weil die Klägerin in ihren Anträgen falsche Angaben gemacht habe. In den genannten Zeiträumen sei der Klägerin Alhi in Höhe von 12.648,36 EUR zuviel gezahlt worden, außerdem seien zu Unrecht Beiträge für die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 3.520,40 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe 411,09 EUR entrichtet worden. Insgesamt habe die Klägerin deshalb den Betrag von 16.579,85 EUR zu erstatten.
Mit einem weiteren Bescheid vom 22.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 03.07.2003 auf Gewährung von Alhi ab mit der Begründung, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 46.041,42 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 8.800 EUR verblieben 37.241,42 EUR. Dieser Betrag sei bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Mit derselben Begründung wurde ein weiterer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alhi ab 01.10.2003 mit Bescheid vom 08.10.2003 abgelehnt.
Gegen alle drei Bescheide legte die Klägerin innerhalb eines Monats nach Erlass der Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass wegen der hohen Zinsen bei der ... ein Betrag in Höhe von 60.000 DM angelegt worden sei. Bis zum 22.01.2003 sei dieser Betrag auf 41.500 EUR angewachsen. Dieser Betrag sei auch auf ihren Namen gelaufen, weil sie in Deutschland wohnhaft sei und nur dieser Personenkreis die hohen Zinsen erhalte. Ein Türke, der in der Türkei lebe und Geld bei der türkischen Nationalbank angelegt habe, habe weniger Zinsen bekommen. Von dem in der Türkei angelegten Geld hätten 50.000 DM ihrer Tante gehört und nur 10.000 DM ihr. Ihre Tante habe ihr am 26.03.2003, an ihrem Geburtstag, einen Betrag von 14.890 EUR überwiesen. Davon sei der Anteil, den sie angelegt gehabt habe, dabei gewesen und der Restbetrag sei ein großzügiges Geburtstagsgeschenk ihrer Tante gewesen. Von dem Betrag in Höhe von 14.890 EUR habe sie bis zu ihrer erneuten Antragstellung auf Alhi am 03.07.2003 gelebt. Zwischenzeitlich sei ihr Konto wieder im Soll. In einem Schreiben vom 16.10.2003 (Bl. 137 der Verwaltungsakte) bestätigte eine Frau A. I., die sich als die Tante der Klägerin bezeichnete, die Angaben der Klägerin über die Höhe der von beiden angelegten Beträge. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Aufhebungsbescheid zurück und mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 den Widerspruch bezüglich der Ablehnung der Alhi-Anträge.
In der Zeit vom 01.03.2003 bis einschließlich 13.07.2004 war die Klägerin ohne Beschäftigung; sie blieb aber auch während dieser Zeit weiterhin bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und sprach mehrfach persönlich bei der Agentur für Arbeit vor (am 11.03.2003, 27.03.2003, 17.06.2003, 03.07.2003, 15.09.2003, 01.10.2003) Vom 14.07.2004 bis 22.07.2004 arbeitete die Klägerin als Zimmermädchen in einem Hotel, danach war sie wieder arbeitslos und bezog vom 23.07. bis zum 31.12.2004 erneut Alhi (Verfügung vom 08.10.2004).
Am 05.11.2003 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 sowie gegen den Bescheid vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. In der Klagebegründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in den Widerspruchsverfahren wiederholt. Das SG hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Ellwangen (24 Js 4629/04) über ein gegen die Klägerin geführtes Verfahren wegen Betrugs beigezogen und Teile dieser Akte als Kopien in die SG-Akte einblattiert (Bl. 24/37 der SG-Akte). In den Ermittlungsakten ist ua eine Vernehmungsniederschrift des Hauptzollamts Ulm vom 23.02.2004 enthalten. Danach hat die Klägerin damals angegeben, ihre Mutter habe das Geld ihrer Tante mit dem Flugzeug bar nach Deutschland gebracht. Sie habe dann das Geld ihrer Tante (50.000 DM) und ihre eigenes Geld (10.000 DM) bei der D. Bank bar eingezahlt. Das Geld sei auf ihren Namen angelegt gewesen. Als es jedoch Anfang 2003 Probleme gegeben habe, habe sie ihrer Tante eine Vollmacht für das Konto erteilt. Ihre Tante habe das Konto bei der ... aufgelöst. Einen Betrag von 14.990 EUR habe die Tante ihr überwiesen, das restliche Geld habe sie behalten. Das Schlussvermögen auf dem Konto habe sich auf 46.000 EUR belaufen. Sie sei sofort bereit gewesen, das vom Arbeitsamt zuviel gezahlte Geld diesem zurückzuzahlen. Sie sei Ende März 2003 beim Arbeitsamt in H. (Frau W. und Herr B.) gewesen und habe die 14.990 EUR bar zurückzahlen wollen. Vom Arbeitsamt sei sie jedoch zur Bank geschickt worden, um das Geld einzuzahlen, denn das Arbeitsamt habe das Geld nicht gewollt. Seitdem lebe sie von dem Geld. Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Mit einem am 02.09.2005 beim SG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass sie zur Rückzahlung des von der Beklagten geforderten Betrages nicht verpflichtet sei, weil sie das Geld, das sie der Beklagten ursprünglich habe zurückzahlen wollen, inzwischen für ihren Lebensunterhalt verbraucht habe. Der Verbrauch des Geldes sei notwendig geworden, weil sie von der Beklagten ab März 2003 keine Leistungen mehr bekommen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 16. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2003 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 29. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.166,72 EUR zu zahlen, die Bescheide der Beklagten vom 22. September 2003 und 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 3. Juli 2003 bis zum 13. Juli 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 15.02.2008 hat der Senat die Klägerin angehört und den Zeugen Bach vernommen; auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Alhi für die Zeit vom 01.03. bis zum 29.06.2003 in Höhe von 2.166,72 EUR. Im Übrigen ist die Klage bzw. Berufung unbegründet
I.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nicht nur der Bescheid vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003, mit dem Alhi für die Vergangenheit zurückgefordert wird, sondern auch die Bescheide vom 22.09.2003 und 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003, mit denen die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Alhi vom 03.07.2003 und 01.10.2003 abgelehnt worden sind. Auch gegen diese Bescheide hat die Klägerin ausdrücklich Klage erhoben. Sie hat ihre Klage während des Verfahrens auch nicht wirksam beschränkt. Die Klägerin hat zwar im Erörterungstermin am 01.09.2006 erklärt, nur die Rückforderung der Beklagten sei mit der Klage angefochten. Diese Erklärung ist aber im Zusammenhang mit einem ausdrücklichen Hinweis darauf erfolgt, dass es ihr nicht mehr um zusätzliche Leistungen gehe. Die Klägerin will daher erkennbar alle Möglichkeiten nutzen, um eine Aufhebung oder Ermäßigung der Rückforderung zu erreichen. Dazu dient auch ein Anspruch auf Alhi für einen späteren Zeitraum, mit dem dann gegen die Erstattungsforderung aufgerechnet werden könnte. Über Ansprüche auf Alhi ab dem 03.07.2003 hat das SG zwar nicht entschieden. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (Fall des unerkannten Teilurteils). Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall aber berechtigt, auch über diesen versehentlich nicht entschiedenen Teil zu entscheiden (sog Heraufholen von Prozessresten).
II.
Der Bescheid vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist § 45 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2), oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist deshalb gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB X zur Rückzahlung der Leistung (Alhi) und nach § 335 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 SGB III idF des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046) auch zur Erstattung der von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach rechtmäßig.
1. Die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 30.06.1997 bis zum 25.08.1998 und vom 24.09.1998 bis zum 15.11.1998 war von Anfang rechtswidrig, weil die Klägerin nicht bedürftig iSd der damals geltenden §§ 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und des § 190 Abs 1 Nr. 5 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) war.
Nicht als bedürftig angesehen wird der Arbeitslose hiernach, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und ua das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG, § 193 Abs 2 SGB III idF des 1. SGB III-ÄndG). Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, bestimmt die auf der Grundlage des § 137 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene und nach Art 81 AFRG auch im Geltungsbereich des SGB III zunächst fortgeltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) idF des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878). Danach ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert dieses Vermögens jeweils 8000, DM übersteigt (§ 6 Abs 1 AlhiVO). Für die Bewertung des Vermögens ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Alhi gestellt wird. Änderungen des Verkehrswerts des Vermögens sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind (§ 8 Sätze 2 und 3 AlhiVO). Die Klägerin besaß damals ein Vermögen in Höhe von 52.000 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar war. Die Klägerin hat im Jahr 1996 auf ihren Namen ein Konto bei der Türkischen Nationalbank ... angelegt und darauf 60.000 DM eingezahlt. Abzüglich eines Freibetrages von 8.000 DM gemäß § 6 Abs. 1 AlhiVO verbleibt ein Betrag von 52.000 DM an verwertbarem Vermögen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dieses Vermögen sei nur zu einem kleinen Teil (in Höhe von 10.000 DM) ihr zuzurechnen, gehöre im Übrigen aber ihrer Tante, beruft sie sich auf ein so genanntes (verdecktes) Treuhandverhältnis. Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl BSG Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - veröffentlicht in juris, im Anschluss an BFHE 188,254). Der arbeitslose Treuhänder erwirbt ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung auf Herausgabe des Treuguts belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (zum Ganzen BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -). Eine solches Treuhandverhältnis ist hier nicht anzunehmen.
Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Da dort die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) keine notwendige Voraussetzung ist (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543), folgert das BSG (aaO), dass auch im Sozialrecht die Offenlegung des Treuhandverhältnisses nicht gefordert werden könne, sondern ungeachtet dessen anhand aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muss, ob und ggf. mit welchem Inhalt die behauptete Treuhandvereinbarung besteht. Für einen davon abweichenden Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung finde sich weder im Gesetz noch in der AlhiV ein Anhalt (BSG aaO). Ob dieser Auffassung in allen Punkten zu folgen ist (siehe hierzu Urteil des Senats vom 26.10.2007, L 8 AL 666/05, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de), kann dahingestellt bleiben. Eine Treuhandvereinbarung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auf dem Konto der ... sowohl eigenes Geld als auch Geld ihrer Tante angelegt hat. Die bei einem Treuhandvertrag bestehende Treuhandbindung untersagt es aber, das Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen (BGH Urteil vom 24.06.2003, IX ZR 120/02, NZI 2003, 549). Der Betrag von 52.000 DM ist daher als Vermögen der Klägerin zu werten.
Im Übrigen hält der Senat die Angaben der Klägerin in Bezug auf die Herkunft des Geldes nicht für glaubhaft. So hat die Klägerin z.B. angegeben, dass ihre Mutter das Geld mit dem Koffer im Flugzeug nach Deutschland gebracht hat. In der mündlichen Verhandlung konnte sie dann aber die Frage, ob der Betrag in DM oder in türkischer Währung transportiert worden sei, zunächst nicht beantworten. Nach kurzer Überlegung hat sie dann gemutmaßt, dass es DM gewesen sein könnten, weil die Tante ihr Haus vielleicht an einen in Deutschland lebenden Türken verkauft habe. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sich jemand - auch nach einigen Jahren - nicht mehr eindeutig daran erinnern kann, in welcher Währung das Geld nach Deutschland gebracht worden ist. Auch ist auffallend, dass die Klägerin über die Einzahlung des Geldes bei der D. Bank keinen Einzahlungsbeleg mehr besitzt. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch sämtliche Kontoauszüge, welche die Vorgänge im März 2003 belegten, noch vorlegen können. Diese - eher unwichtigen - Auszüge, die ihre Angaben in Bezug auf ihre Bereitschaft zur Rückzahlung des Geldes belegen sollten, sind noch vorhanden, der wichtige Nachweis über die Einzahlung des Geldes auf der Bank fehlt dagegen. Dies spricht dafür, dass das Geld gar nicht bar eingezahlt worden ist. Auch konnte der Zeuge Bach, den der Senat für glaubwürdig erachtet, die Angaben der Klägerin zur angeblichen Bereitschaft, die rund 15.000 EUR in bar zurückzahlen zu wollen, nicht bestätigen. Er hat glaubhaft versichert, ihm sei ein solcher Betrag nicht "auf den Tisch gelegt" worden.
Nach § 9 der AlhiVO war das Vermögen nur für eine bestimmte Dauer zu berücksichtigen (sog Verbot der Doppelberücksichtigung). Bedürftigkeit bestand danach nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens (hier: 52.000 DM) durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (hier: 720 DM). Dies ergibt eine Dauer von 72 Wochen (52.000 / 720). Daraus folgt, dass vom 30.06.1997 bis zum 15.11.1998 kein Anspruch auf Alhi bestanden hat.
2. Für die Zeit vom 30.06.2002 bis zum 28.02.2003 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Alhi-Bewilligung nach § 193 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partner vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266) erhalten hat). Auch danach ist ein Arbeitsloser nur bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der ab 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) idF vom 13.12.2001 (BGBl I S. 3734). Nach § 1 Abs 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs 2 AlhiV 2002 ist Freibetrag ein Betrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800,00 EUR nicht übersteigen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde dieser Freibetrag auf 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr bei einem Höchstbetrag von 13.000,00 EUR zwar herabgesetzt; für die Dauer der "laufenden Bewilligung" galt indes der Freibetrag von 520,00 EUR nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) weiter. Für die Klägerin, die im Zeitpunkt der Antragstellung (BSG Urteil vom 25.05.2005, B 11/11a AL 73/04, zitiert nach juris) das 43. Lebensjahr vollendet hatte, errechnete sich ein Freibetrag in Höhe von 22.360 EUR (43.520). Ausgehend von einem Vermögen (Guthaben) in Höhe von mindestens 60.000 DM bzw. 30.677,40 EUR verblieb nach Abzug des Freibetrages ein Vermögen von 8.317,40 EUR (30.677,40 - 22.360), das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar war. Zwar war die AlhiV 2002 nach der Rspr des BSG (aaO) insoweit nicht ermächtigungskonform und daher rechtswidrig, als sie keine allgemeine Härtefallklausel enthält. Eine besondere Härte iSd ab 01.01.2005 geltenden § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II vermag der Senat im vorliegenden Fall allerdings nicht zu erkennen. Ein der Regelung in § 9 AlhiVO 1974 entsprechendes Verbot der Doppelberücksichtung von Vermögen ist in der AlhiV 2002 nicht mehr enthalten. Dies bedeutet, dass ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen solange die Bedürftigkeit ausschließt, wie das Vermögen tatsächlich vorhanden ist.
3. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X liegen ebenfalls vor. Die Entscheidungen der Beklagten, mit denen sie der Klägerin für die hier streitigen Zeiträume Alhi bewilligt hat, beruhen auf Angaben der Klägerin, die diese - wenn nicht vorsätzlich so zumindest grob fahrlässig - in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Einwand der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass auch im Ausland angelegtes Vermögen bei der Antragstellung anzugeben ist, entlastet die Klägerin nicht. Es ist nichts ersichtlich, was die Klägerin zu dieser irrigen Annahme hätte veranlassen können. Wenn ihr - nicht zuletzt aufgrund des ausgehändigten Merkblatts - bekannt war, dass sie ihr Vermögen vollständig angeben muss, gilt dies selbstverständlich auch für im Ausland bestehende Konten.
III.
Für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 29.06.2003 besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Alhi in Höhe von 2.166,72 EUR.
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist der Bescheid vom 10.06.2002, mit dem der Klägerin Alhi bis zum 29.06.2003 in Höhe von täglich 17,76 EUR (Bemessungsentgelt 340 EUR/Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0/Leistungstabelle 2002) zuerkannt worden ist. Dieser Bescheid ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.09.2003 zwar aufgehoben worden, aber ausdrücklich nur für die Zeit vom 30.06.2002 bis 28.02.2003. Damit behält der Bescheid vom 10.06.2002 nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 29.06.2003. Für diesen Zeitraum stehen der Klägerin daher noch für 122 Tage Leistungen in Höhe von 17,76 EUR täglich zu, insgesamt also ein Betrag von 2.166,72 EUR. Die von der Beklagten vorgenommene Zahlungseinstellung ist unabhängig davon, ob sie ausdrücklich nur vorläufig erfolgt ist oder nicht, keine Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Die Zahlungseinstellung beseitigt nicht den durch den Bescheid zuerkannten Zahlungsanspruch. Die Wirkungen eines begünstigenden Bescheides bleiben bestehen bis dieser Bescheid durch einen anderen Bescheid beseitigt wird (BSG Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 68/93, zitiert nach juris).
IV
Für die Zeit vom 03.07.2003 bis zum 13.07.2004 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi. Die Voraussetzungen des § 190 Abs 1 SGB III sind zwar teilweise (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist) erfüllt, die Klägerin war aber auch in dieser Zeit nicht bedürftig.
Die Klägerin hat sich am 03.07.2003 persönlich arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Die Arbeitslosmeldung wirkt als reine Tatsachenerklärung solange fort, bis der Arbeitslose diese Wirkung durch eine Gegenerklärung beseitigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1). Die Fortwirkung der Arbeitslosmeldung und damit des Antrags auf Alhi gilt nicht nur für weitere Bewilligungszeiträume, sondern auch dann, wenn der Antrag auf Gewährung von Alhi - wie hier - von der Beklagten abgelehnt worden war (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R). Die Klägerin ist in der fraglichen Zeit auch keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie war aber nicht bedürftig iS des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III iVm § 193 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partner vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266) erhalten hat). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 stand ihr ab dem Zeitpunkt der beantragten Neubewilligung nur noch ein Freibetrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr, also ein Betrag von 8.800 EUR zu. Da die Klägerin von dem bei der ... angelegten und ihr gehörenden Geldbetrag, der sich Anfang 2003 auf 46.041,42 EUR belief, bis Mitte 2003 nach eigenen Angaben maximal 15.000 EUR verbraucht hatte, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.07.2003 oder 01.10.2003 noch rund 30.000 EUR und damit weit mehr als der ihr zustehende Freibetrag vorhanden. Dieses Vermögen war verwertbar und die Verwertung auch zumutbar. Sollte davon auszugehen sein, dass die Klägerin das Geld ihrer Tante übereignet hat, würde es sich dabei um eine Schenkung handeln. Das Vermögen der Klägerin bestünde dann in dem sich aus § 528 BGB ergebenden Anspruch auf Herausgabe des Geldgeschenkes. Auch dieses Vermögen wäre verwertbar und seine Verwertung zumutbar. Denn der Rückforderungsanspruch soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin teilweise obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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