Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2146/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5868/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bar ausgezahlt werden.
Der 1976 geborene Kläger ist alleinstehend und wohnt bei seinen Eltern. Mit Bescheid vom 06.02.2007 und Änderungsbescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für die Zeit vom 08.12.2006 bis 30.06.2007 in Höhe von 276,00 EUR (Dezember 2006) bzw. 345,00 EUR monatlich (Januar bis Juni 2007).
Am 01.03.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im vorliegenden ärztlichen Gutachten festgestellt worden sei, dass sein Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens 3 Stunden täglich betrage und er somit nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB III sei. Er werde daher aufgefordert, beim Kreissozialamt R. bis zum 17.03.2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu beantragen.
Am 30.03.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, den er damit begründete, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die bewilligten Leistungen bar auszuzahlen. Er sei nicht bereit, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Bei dem Schreiben vom 01.03.2007 handele es sich nicht um einen - mit dem Widerspruch angreifbaren - Verwaltungsakt.
Am 19.04.2007 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit, die Zahlungen würden entsprechend dem Bescheid vom 27.02.2007 weiterhin an die Postanschrift zugeleitet, da vom Kläger keine Bankverbindung angegeben worden sei. Am 11.05.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 29.05.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der er im Wesentlichen geltend machte, die Form der Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II sei gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2007 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger durch Postzustellungsurkunde am 13.10.2007 zugestellt worden.
Dagegen hat der Kläger mit am 10.12.2007 beim SG eingegangenem Schreiben vom 08.12.2007 Berufung eingelegt. Zur Frage der Einhaltung der Berufungsfrist bringt er vor, hier liege ein erweitertes Rechtsschutzbedürfnis wegen der mit der angestrebten außergerichtlichen Einigung verbundenen Kostenminimierung vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Oktober 2007 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2007 und 01.03.2007 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligten Leistungen bar auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden, da die Berufungsfrist nicht eingehalten ist (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte am 13.10.2007. Hierbei handelte es sich um eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des § 63 Abs. 2 SGG iVm § 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann die Zustellung, wenn der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, an einen erwachsenen Familienangehörigen erfolgen. Dies ist hier geschehen. Das zuzustellende Schriftstück - hier der Gerichtsbescheid - wurde dem Vater des Klägers ausgehändigt. Der Lauf der nach § 151 Abs. 1 SGG einen Monat betragenden Berufungsfrist begann am Tag nach der Zustellung des Gerichtsbescheides, also am 14.10.2007 (§ 64 Abs. 1 SGG). Da es sich um eine nach Monaten bestimmte Frist handelt, endete sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 13.11.2007 (Dienstag), sodass die erst am 10.12.2007 beim SG eingegangene Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt worden ist.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers zur Frage der Einhaltung der Berufungsfrist lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bar ausgezahlt werden.
Der 1976 geborene Kläger ist alleinstehend und wohnt bei seinen Eltern. Mit Bescheid vom 06.02.2007 und Änderungsbescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für die Zeit vom 08.12.2006 bis 30.06.2007 in Höhe von 276,00 EUR (Dezember 2006) bzw. 345,00 EUR monatlich (Januar bis Juni 2007).
Am 01.03.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im vorliegenden ärztlichen Gutachten festgestellt worden sei, dass sein Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens 3 Stunden täglich betrage und er somit nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB III sei. Er werde daher aufgefordert, beim Kreissozialamt R. bis zum 17.03.2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu beantragen.
Am 30.03.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, den er damit begründete, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die bewilligten Leistungen bar auszuzahlen. Er sei nicht bereit, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Bei dem Schreiben vom 01.03.2007 handele es sich nicht um einen - mit dem Widerspruch angreifbaren - Verwaltungsakt.
Am 19.04.2007 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit, die Zahlungen würden entsprechend dem Bescheid vom 27.02.2007 weiterhin an die Postanschrift zugeleitet, da vom Kläger keine Bankverbindung angegeben worden sei. Am 11.05.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 29.05.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der er im Wesentlichen geltend machte, die Form der Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II sei gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2007 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger durch Postzustellungsurkunde am 13.10.2007 zugestellt worden.
Dagegen hat der Kläger mit am 10.12.2007 beim SG eingegangenem Schreiben vom 08.12.2007 Berufung eingelegt. Zur Frage der Einhaltung der Berufungsfrist bringt er vor, hier liege ein erweitertes Rechtsschutzbedürfnis wegen der mit der angestrebten außergerichtlichen Einigung verbundenen Kostenminimierung vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Oktober 2007 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2007 und 01.03.2007 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligten Leistungen bar auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden, da die Berufungsfrist nicht eingehalten ist (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte am 13.10.2007. Hierbei handelte es sich um eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des § 63 Abs. 2 SGG iVm § 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann die Zustellung, wenn der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, an einen erwachsenen Familienangehörigen erfolgen. Dies ist hier geschehen. Das zuzustellende Schriftstück - hier der Gerichtsbescheid - wurde dem Vater des Klägers ausgehändigt. Der Lauf der nach § 151 Abs. 1 SGG einen Monat betragenden Berufungsfrist begann am Tag nach der Zustellung des Gerichtsbescheides, also am 14.10.2007 (§ 64 Abs. 1 SGG). Da es sich um eine nach Monaten bestimmte Frist handelt, endete sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 13.11.2007 (Dienstag), sodass die erst am 10.12.2007 beim SG eingegangene Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt worden ist.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers zur Frage der Einhaltung der Berufungsfrist lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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