Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3576/07 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 6069/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren die Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1 und der 1973 geborene Antragsteller zu 2 leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie bewohnen zusammen eine ab 01.01.2005 angemietete, ca. 1972 bezugsfertig gewordene Wohnung mit 68,5 m² Wohnfläche (2,5 Zimmer, 1 Küche, Korridor, 1 Bad und 1 Kellerraum). Der Mietzins beträgt monatlich 460 EUR. Im Mietvertrag ist eine Nebenkostenpauschale von zusätzlich monatlich 150 EUR vereinbart. Die Antragstellerin zu 1 erzielt Einkommen aus einer nicht selbständigen Tätigkeit, das den Bedarf der Antragsteller nicht deckt.
Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner seit 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte der Antragsgegner zunächst Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 573,22 EUR (Miete 460 EUR, Heizkosten 65,97 EUR, Nebenkosten 47,25 EUR).
Im Bescheid vom 05.01.2006 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Miete und die Nebenkosten nur anerkannt werden könnten, wenn diese angemessen seien und dass die ortsübliche angemessene Miete, die anerkannt werden könne, derzeit 330 EUR betrage. Die Antragsteller wurden gebeten, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weiter wurden die Antragsteller in diesem Bescheid für den Fall, dass sie keine günstigere Wohnung finden, um Nachweise über ihre Wohnungssuche gebeten (Zeitungsausschnitte, Notizen über Telefonate mit Vermietern mit Namen und Datum des Gesprächs, Absagen, Warteliste der GWG in R.) und darauf hingewiesen, dass, sollte bis 14.06.2006 nichts vorgelegt werden, ab 01.07.2006 nur noch die angemessene Höchstmiete in der Berechnung berücksichtigt werde.
Mit Bescheid vom 24.02.2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern ab 01.07.2006 bis 31.10.2006 - unter Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin zu 1 - Leistungen in Höhe von monatlich 443,76 EUR (Miete 330 EUR zuzüglich Heiz- und Nebenkosten). Gegen diesen Bescheid erhobenen die Antragsteller Widerspruch und legten Zeitungsanzeigen zu Vermietungen vor. Sie machten geltend, eine Wohnung mit 60 m² und einer Miete von 330 EUR sei in den Zeitungsanzeigen nicht angeboten worden. Mit Änderungsbescheid vom 14.06.2006 bewilligte der Antragsgegner daraufhin den Antragstellern Leistungen für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 573,76 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung 577,32 EUR abzüglich Einkommensüberhang). Die Antragsteller wurden in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass monatliche Nachweise mit dem Fortzahlungsantrag einzureichen seien, damit ab 01.11.2006 die tatsächliche Miete weiterhin anerkannt werden könne.
Die Antragsteller legten dem Antragsgegner in der Folgezeit weitere Zeitungsanzeigen zu Vermietungen vor und machten geltend, eine angemessene Wohnung sei nicht angeboten worden. Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 11.10.2006 - unter Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin zu 1 - Leistungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von monatlich 573,75 EUR und mit Änderungsbescheid vom 26.04.2007 für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von monatlich 536,57 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung 577,32 EUR abzüglich Einkommensüberhang). Die Antragsteller wurden im Bescheid vom 11.10.2006 darauf hingewiesen, ihre kontaktierten Mietgesuche unaufgefordert vorzulegen, damit die tatsächliche Miete weiterhin anerkannt werden könne; ansonsten werde nur noch die Mietobergrenze berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom 26.04.2007 wurde den Antragstellern für die Zeit ab 01.05.2007 bis 31.10.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 406,15 EUR bewilligt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es habe nur die ortsübliche angemessene Miete in Höhe von monatlich 330 EUR und die Nebenkosten angerechnet werden können.
Gegen den Bescheid vom 26.04.2007 erhoben die Antragsteller am 21.05.2007 Widerspruch. Sie machten geltend, aus Zeitungsanzeigen gehe hervor, dass es praktisch keine Wohnungen zu dem genannten Mietpreis gebe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse in Tübingen und einer Arbeitszeit bis 22.00 Uhr und später auf den ÖPNV angewiesen seien. Die Antragsteller legten Anzeigen zu Vermietungen aus dem R. General-Anzeiger vor und beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Außerdem erhoben die Antragsteller am 06.06.2007 Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid vom 29.05.2007.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08. 2007 wies der Antragsgegner die Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 26.04.2007 und 29.05.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Falle der Antragsteller betrage die angemessene Kaltmiete 330 EUR. Die angemessene Wohnungsgröße betrage bei 2 Personen 60 m². Die tatsächliche Kaltmiete in Höhe von 460 EUR überschreite die zulässige Mietobergrenze erheblich. Die Antragsteller hätten trotz entsprechender Hinweise ab 01.05.2007 keine ausreichenden Belege über ihre Suche nach einer angemessenen Wohnung beigebracht, so dass ab 01.05.2007 nur noch die angemessene Kaltmiete zu übernehmen sei. Die Notwendigkeit, den Antragstellern ein konkretes, kostengünstigeres Wohnungsangebot zu unterbreiten, bestehe nicht.
Am 13.09.2007 erhoben die Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.08.2007 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage (S 4 AS 3577/07), über die noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig stellten sie den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu verpflichten. Sie machten zur Begründung im Wesentlichen geltend, ihre Nachweise für ihre Bemühungen um eine neue Wohnung seien vom Antragsgegner bislang stets akzeptiert worden. Es werde auf kostengünstigere Wohnungen in entfernten Gemeinden hingewiesen. Dies widerspräche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Eine Auswertung der auf dem R. Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen ergebe, dass von 926 angebotenen Wohnungen lediglich 6 Wohnungen zu einem Mietpreis von unter 330 EUR angeboten worden seien. Die Annahme des Antragsgegners zur Höhe der angemessenen Mietkosten bewege sich völlig im luftleeren Raum. Eine Wohnung für 330 EUR Miete gebe es in R. nicht. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sie selbst bei fiktiver Annahme eines ausreichend vorhandenen Wohnungsangebotes unter einer Vielzahl von Bewerbern bei den Vermietern grundsätzlich nur "zweite Wahl" seien. Bei einer Bewerbung lägen ihre Erfolgsaussichten aufgrund ihrer finanziellen Situation von vornherein bei Null oder es bestünden zusätzliche Einschränkungen (Nichtraucher). Aufgrund der vorgenommenen Kürzungen seien sie nicht mehr in der Lage, ihre Miete zu überweisen. Die Antragsteller stellten außerdem weitere Anträge.
Der Antragsgegner trat der Klage und dem Eilantrag der Antragsteller entgegen.
Im Verlaufe des Eilverfahrens bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 - unter Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin zu 1 - Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 440,90 EUR weiter (Kosten für Unterkunft und Heizung 446,90 EUR abzüglich Einkommensüberhang).
Mit Beschluss vom 19.11.2007 wies das SG den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück. Es führte zur Begründung aus, die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Miete für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung sei unangemessen hoch. Die angemessene Mietobergrenze betrage 330 EUR. Es bestünden keine Zweifel daran, dass es in R. Wohnungen gebe, die auf dem freien Wohnungsmarkt für 330 EUR angeboten würden. Es bestünden keine Bedenken, die Antragsteller auf eine kleinere Wohnfläche als 60 m² zu verweisen. Insgesamt stünden weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen, die unangemessenen Kosten der Unterbringung durch einen Umzug in eine Unterkunft mit angemessenen Kosten zu senken. Bei den Antragstellern sei davon auszugehen, dass sie einen Wohnungswechsel tatsächlich nicht in Betracht zögen. Ihr Verhalten sei erkennbar auf die Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe gerichtet.
Gegen den am 29.11.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 24.12.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, weiter und haben darüber hinaus zusätzliche Anträge gestellt. Sie haben zur Begründung ausgeführt, sie seien aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse in Tübingen und der Arbeitszeit bis 22.00 Uhr und später auf den ÖPNV und damit auf eine Wohnung in Bahnhofsnähe (Fußweg 20 Minuten) angewiesen. In diesem Umkreis seien Wohnungen mit einer Miete von 330 EUR so gut wie nicht vorhanden. Alle Hinweise des SG auf zweifellos vorhandene preisgünstigere Wohnungen in entfernten Stadtteilen oder anderen Orten seien damit für sie obsolet. 56% der Deutschen stünden Langzeitarbeitslosen feindselig und abwertend gegenüber. Angesichts dieser Einstellung sei es wenig realistisch, daran zu glauben, dass sich ein privater Vermieter bereit erkläre, Hartz IV-Empfängern eine Wohnung zur Anmietung zur Verfügung zu stellen. Weiter veranlassten die Kommunen Hartz IV-Empfänger zur Suche von billigeren Wohnungen, die es meist nicht gebe. Um weitere überflüssige Streitigkeiten zu vermeiden, seien vom Gericht für die Zukunft einige konkrete Richtlinien für ihre Wohnungssuche sowie zum Verfahren bei dem Angebot einer angemessenen Wohnung festzulegen (Festlegung einer maximal zumutbaren Fußgängerdistanz vom R. Bahnhof, Festlegung eines maximalen Mietpreises und Festlegung der konkreten Nachweise hinsichtlich der Bemühungen und als nicht akzeptierter Mieter). Die Antragsteller haben Unterlagen vorgelegt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten. Er hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragsteller zu 1 und zu 2 ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Hiervon ausgehend kommt die Gewährung höherer Unterkunftsleistungen frühestens ab dem Eingang des Eilantrages beim SG am 13.09.2007 in Betracht. Für diesen Zeitraum hat das SG jedoch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern begehrten höheren Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der durch Gesetz vom 20.07. 2006 [BGBl. I S. 1706] mit Wirkung vom 01.01.2007 geltenden Fassung) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist ist in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (ab 01.05.2007) abgelaufen, nachdem der Antragsgegner die Antragsteller in der Vergangenheit (vgl. den Bescheid vom 05.01.2006) auf die nicht angemessene Miete hingewiesen und zur Kostensenkung durch Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - RdNr. 24 (juris)).
Nach diesen Vorschriften haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf die - weitere - Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht. Sie bewohnen eine ab 01.01.2005 angemietete, ca. 1972 bezugsfertig gewordene Wohnung mit 68,5 m² Wohnfläche, für die sie eine monatliche Kaltmiete von 460 EUR zu entrichten haben. Diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären, was jedoch nicht der Fall ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. RdNrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. RdNr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2007 a.a.O. RdNnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - a.a.O. RdNr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der abstrakt zu ermittelnden personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter - Produkttheorie - (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. RdNr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 25).
Vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen muss feststehen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. RdNr. 23; Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2007 - L 9 AS 260/06 - (juris); Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus. Die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12.03.2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12.03.2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - L 7 AS 494/05 - (juris); vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern angemietete Wohnung hält die in Baden-Württemberg bei zwei Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 60 m² schon nicht ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 [GABl. S. 248]). Außerdem ist aus den vom SG dargestellten Gründen nach dem Mietspiegel der Stadt R. (Stand März 2007) davon auszugehen, dass die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je m² - dies sind bei einer Kaltmiete von 460 EUR und einer Wohnfläche von 68,5 m² 6,71 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich - deutlich - unangemessen ist.
Der Senat stimmt dem SG auch darin zu, dass eine vom Antragsgegner angenommene Kaltmiete von monatlich 330 EUR nach dem Mietspiegel der Stadt R. als angemessen zu bewerten ist, dass am Wohnort der Antragsteller in R. (räumlicher Vergleichsmaßstab) Wohnungen mit einer Kaltmiete von monatlich 330 EUR auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich zur Vermietung angeboten werden, was die Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen auch nicht mehr in Abrede stellen, und dass die Antragsteller keinen Versuch unternommen haben, eine der Wohnungen mit einer Kaltmiete von monatlich 330 EUR anzumieten. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die die diesbezüglichen Ausführungen des SG Bezug. Den Antragstellern war damit die Möglichkeit eröffnet, eine als abstrakt angemessen eingestuft Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Dabei ist unerheblich, dass die Antragsteller wegen eines Arbeitsverhältnisses in Tübingen mit einer Arbeitszeit bis 22.00 Uhr und später auf den ÖPNV und damit auf eine Wohnung in Bahnhofsnähe (Fußweg 20 Minuten) angewiesen sind, wie sie geltend machen. Dieser Umstand schränkt den räumlichen Vergleichsmaßstab nicht weiter ein und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsteller nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort (räumlicher Vergleichsmaßstab) die Möglichkeit zur Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung hatten. Außerdem haben die Antragsteller bei einem ohnehin erforderlichen Wohnungswechsel zur Senkung der Kosten der Unterkunft - gegebenenfalls - auch einen Wohnungswechsel in die räumliche Nähe der Arbeitsstätte in Tübingen zu erwägen. Umstände dafür, dass die Antragsteller hierdurch einer nicht zumutbaren Belastung ausgesetzt würden, sind nicht ersichtlich.
Das Vorbringen der Antragsteller, es sei wenig realistisch, daran zu glauben, dass sich ein privater Vermieter bereit erkläre, Hartz IV-Empfängern eine Wohnung zur Anmietung zur Verfügung zu stellen, ist nicht überzeugend. Der Senat hält vielmehr ein Interesse der Vermieter, angemessene Wohnungen an Hartz IV-Empfänger zu vermieten, bei denen die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger feststeht, für gegeben.
Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten ihrer Wohnung auch nicht deshalb zu, weil sie der Antragsgegner zunächst (bis 30.04.2007) getragen hat. Dieser Umstand begründet für die Antragsteller noch keinen geschützten Vertrauenstatbestand dahin, dass der Antragsgegner auch für die Zukunft die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter zu tragen hätte. Die Antragsteller mussten vielmehr aufgrund der vom Antragsgegner gemachten Hinweise davon ausgehen, dass eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ausscheidet, wenn sie keine ausreichenden Bemühungen unternehmen, eine Wohnung mit einer Kaltmiete von 330 EUR anzumieten, wie dies bei den Antragstellern der Fall ist.
Die von den Antragstellern beantragten weiteren Feststellungen (konkrete Richtlinien für ihre Wohnungssuche sowie zum Verfahren bei dem Angebot einer angemessenen Wohnung festzulegen - Festlegung einer maximal zumutbaren Fußgängerdistanz vom R. Bahnhof, Festlegung eines maximalen Mietpreises und Festlegung der konkreten Nachweise hinsichtlich der Bemühungen und als nicht akzeptierter Mieter -) sind, soweit sie nicht bereits in den vorstehenden Entscheidungsgründen erörtert worden sind, einer isolierten Regelungsanordnung nicht zugänglich.
Dass den Antragstellern aus sonstigen Gründen ein Wohnungswechsel zur Senkung ihrer unangemessenen Unterkunftskosten nicht zumutbar ist, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren die Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1 und der 1973 geborene Antragsteller zu 2 leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie bewohnen zusammen eine ab 01.01.2005 angemietete, ca. 1972 bezugsfertig gewordene Wohnung mit 68,5 m² Wohnfläche (2,5 Zimmer, 1 Küche, Korridor, 1 Bad und 1 Kellerraum). Der Mietzins beträgt monatlich 460 EUR. Im Mietvertrag ist eine Nebenkostenpauschale von zusätzlich monatlich 150 EUR vereinbart. Die Antragstellerin zu 1 erzielt Einkommen aus einer nicht selbständigen Tätigkeit, das den Bedarf der Antragsteller nicht deckt.
Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner seit 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte der Antragsgegner zunächst Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 573,22 EUR (Miete 460 EUR, Heizkosten 65,97 EUR, Nebenkosten 47,25 EUR).
Im Bescheid vom 05.01.2006 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Miete und die Nebenkosten nur anerkannt werden könnten, wenn diese angemessen seien und dass die ortsübliche angemessene Miete, die anerkannt werden könne, derzeit 330 EUR betrage. Die Antragsteller wurden gebeten, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weiter wurden die Antragsteller in diesem Bescheid für den Fall, dass sie keine günstigere Wohnung finden, um Nachweise über ihre Wohnungssuche gebeten (Zeitungsausschnitte, Notizen über Telefonate mit Vermietern mit Namen und Datum des Gesprächs, Absagen, Warteliste der GWG in R.) und darauf hingewiesen, dass, sollte bis 14.06.2006 nichts vorgelegt werden, ab 01.07.2006 nur noch die angemessene Höchstmiete in der Berechnung berücksichtigt werde.
Mit Bescheid vom 24.02.2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern ab 01.07.2006 bis 31.10.2006 - unter Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin zu 1 - Leistungen in Höhe von monatlich 443,76 EUR (Miete 330 EUR zuzüglich Heiz- und Nebenkosten). Gegen diesen Bescheid erhobenen die Antragsteller Widerspruch und legten Zeitungsanzeigen zu Vermietungen vor. Sie machten geltend, eine Wohnung mit 60 m² und einer Miete von 330 EUR sei in den Zeitungsanzeigen nicht angeboten worden. Mit Änderungsbescheid vom 14.06.2006 bewilligte der Antragsgegner daraufhin den Antragstellern Leistungen für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 573,76 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung 577,32 EUR abzüglich Einkommensüberhang). Die Antragsteller wurden in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass monatliche Nachweise mit dem Fortzahlungsantrag einzureichen seien, damit ab 01.11.2006 die tatsächliche Miete weiterhin anerkannt werden könne.
Die Antragsteller legten dem Antragsgegner in der Folgezeit weitere Zeitungsanzeigen zu Vermietungen vor und machten geltend, eine angemessene Wohnung sei nicht angeboten worden. Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 11.10.2006 - unter Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin zu 1 - Leistungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von monatlich 573,75 EUR und mit Änderungsbescheid vom 26.04.2007 für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von monatlich 536,57 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung 577,32 EUR abzüglich Einkommensüberhang). Die Antragsteller wurden im Bescheid vom 11.10.2006 darauf hingewiesen, ihre kontaktierten Mietgesuche unaufgefordert vorzulegen, damit die tatsächliche Miete weiterhin anerkannt werden könne; ansonsten werde nur noch die Mietobergrenze berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom 26.04.2007 wurde den Antragstellern für die Zeit ab 01.05.2007 bis 31.10.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 406,15 EUR bewilligt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es habe nur die ortsübliche angemessene Miete in Höhe von monatlich 330 EUR und die Nebenkosten angerechnet werden können.
Gegen den Bescheid vom 26.04.2007 erhoben die Antragsteller am 21.05.2007 Widerspruch. Sie machten geltend, aus Zeitungsanzeigen gehe hervor, dass es praktisch keine Wohnungen zu dem genannten Mietpreis gebe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse in Tübingen und einer Arbeitszeit bis 22.00 Uhr und später auf den ÖPNV angewiesen seien. Die Antragsteller legten Anzeigen zu Vermietungen aus dem R. General-Anzeiger vor und beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Außerdem erhoben die Antragsteller am 06.06.2007 Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid vom 29.05.2007.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08. 2007 wies der Antragsgegner die Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 26.04.2007 und 29.05.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Falle der Antragsteller betrage die angemessene Kaltmiete 330 EUR. Die angemessene Wohnungsgröße betrage bei 2 Personen 60 m². Die tatsächliche Kaltmiete in Höhe von 460 EUR überschreite die zulässige Mietobergrenze erheblich. Die Antragsteller hätten trotz entsprechender Hinweise ab 01.05.2007 keine ausreichenden Belege über ihre Suche nach einer angemessenen Wohnung beigebracht, so dass ab 01.05.2007 nur noch die angemessene Kaltmiete zu übernehmen sei. Die Notwendigkeit, den Antragstellern ein konkretes, kostengünstigeres Wohnungsangebot zu unterbreiten, bestehe nicht.
Am 13.09.2007 erhoben die Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.08.2007 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage (S 4 AS 3577/07), über die noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig stellten sie den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu verpflichten. Sie machten zur Begründung im Wesentlichen geltend, ihre Nachweise für ihre Bemühungen um eine neue Wohnung seien vom Antragsgegner bislang stets akzeptiert worden. Es werde auf kostengünstigere Wohnungen in entfernten Gemeinden hingewiesen. Dies widerspräche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Eine Auswertung der auf dem R. Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen ergebe, dass von 926 angebotenen Wohnungen lediglich 6 Wohnungen zu einem Mietpreis von unter 330 EUR angeboten worden seien. Die Annahme des Antragsgegners zur Höhe der angemessenen Mietkosten bewege sich völlig im luftleeren Raum. Eine Wohnung für 330 EUR Miete gebe es in R. nicht. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sie selbst bei fiktiver Annahme eines ausreichend vorhandenen Wohnungsangebotes unter einer Vielzahl von Bewerbern bei den Vermietern grundsätzlich nur "zweite Wahl" seien. Bei einer Bewerbung lägen ihre Erfolgsaussichten aufgrund ihrer finanziellen Situation von vornherein bei Null oder es bestünden zusätzliche Einschränkungen (Nichtraucher). Aufgrund der vorgenommenen Kürzungen seien sie nicht mehr in der Lage, ihre Miete zu überweisen. Die Antragsteller stellten außerdem weitere Anträge.
Der Antragsgegner trat der Klage und dem Eilantrag der Antragsteller entgegen.
Im Verlaufe des Eilverfahrens bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 - unter Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin zu 1 - Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 440,90 EUR weiter (Kosten für Unterkunft und Heizung 446,90 EUR abzüglich Einkommensüberhang).
Mit Beschluss vom 19.11.2007 wies das SG den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück. Es führte zur Begründung aus, die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Miete für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung sei unangemessen hoch. Die angemessene Mietobergrenze betrage 330 EUR. Es bestünden keine Zweifel daran, dass es in R. Wohnungen gebe, die auf dem freien Wohnungsmarkt für 330 EUR angeboten würden. Es bestünden keine Bedenken, die Antragsteller auf eine kleinere Wohnfläche als 60 m² zu verweisen. Insgesamt stünden weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen, die unangemessenen Kosten der Unterbringung durch einen Umzug in eine Unterkunft mit angemessenen Kosten zu senken. Bei den Antragstellern sei davon auszugehen, dass sie einen Wohnungswechsel tatsächlich nicht in Betracht zögen. Ihr Verhalten sei erkennbar auf die Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe gerichtet.
Gegen den am 29.11.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 24.12.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, weiter und haben darüber hinaus zusätzliche Anträge gestellt. Sie haben zur Begründung ausgeführt, sie seien aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse in Tübingen und der Arbeitszeit bis 22.00 Uhr und später auf den ÖPNV und damit auf eine Wohnung in Bahnhofsnähe (Fußweg 20 Minuten) angewiesen. In diesem Umkreis seien Wohnungen mit einer Miete von 330 EUR so gut wie nicht vorhanden. Alle Hinweise des SG auf zweifellos vorhandene preisgünstigere Wohnungen in entfernten Stadtteilen oder anderen Orten seien damit für sie obsolet. 56% der Deutschen stünden Langzeitarbeitslosen feindselig und abwertend gegenüber. Angesichts dieser Einstellung sei es wenig realistisch, daran zu glauben, dass sich ein privater Vermieter bereit erkläre, Hartz IV-Empfängern eine Wohnung zur Anmietung zur Verfügung zu stellen. Weiter veranlassten die Kommunen Hartz IV-Empfänger zur Suche von billigeren Wohnungen, die es meist nicht gebe. Um weitere überflüssige Streitigkeiten zu vermeiden, seien vom Gericht für die Zukunft einige konkrete Richtlinien für ihre Wohnungssuche sowie zum Verfahren bei dem Angebot einer angemessenen Wohnung festzulegen (Festlegung einer maximal zumutbaren Fußgängerdistanz vom R. Bahnhof, Festlegung eines maximalen Mietpreises und Festlegung der konkreten Nachweise hinsichtlich der Bemühungen und als nicht akzeptierter Mieter). Die Antragsteller haben Unterlagen vorgelegt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten. Er hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragsteller zu 1 und zu 2 ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Hiervon ausgehend kommt die Gewährung höherer Unterkunftsleistungen frühestens ab dem Eingang des Eilantrages beim SG am 13.09.2007 in Betracht. Für diesen Zeitraum hat das SG jedoch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern begehrten höheren Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der durch Gesetz vom 20.07. 2006 [BGBl. I S. 1706] mit Wirkung vom 01.01.2007 geltenden Fassung) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist ist in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (ab 01.05.2007) abgelaufen, nachdem der Antragsgegner die Antragsteller in der Vergangenheit (vgl. den Bescheid vom 05.01.2006) auf die nicht angemessene Miete hingewiesen und zur Kostensenkung durch Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - RdNr. 24 (juris)).
Nach diesen Vorschriften haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf die - weitere - Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht. Sie bewohnen eine ab 01.01.2005 angemietete, ca. 1972 bezugsfertig gewordene Wohnung mit 68,5 m² Wohnfläche, für die sie eine monatliche Kaltmiete von 460 EUR zu entrichten haben. Diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären, was jedoch nicht der Fall ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. RdNrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. RdNr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2007 a.a.O. RdNnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - a.a.O. RdNr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der abstrakt zu ermittelnden personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter - Produkttheorie - (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. RdNr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 25).
Vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen muss feststehen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. RdNr. 23; Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2007 - L 9 AS 260/06 - (juris); Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus. Die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12.03.2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12.03.2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - L 7 AS 494/05 - (juris); vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern angemietete Wohnung hält die in Baden-Württemberg bei zwei Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 60 m² schon nicht ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 [GABl. S. 248]). Außerdem ist aus den vom SG dargestellten Gründen nach dem Mietspiegel der Stadt R. (Stand März 2007) davon auszugehen, dass die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je m² - dies sind bei einer Kaltmiete von 460 EUR und einer Wohnfläche von 68,5 m² 6,71 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich - deutlich - unangemessen ist.
Der Senat stimmt dem SG auch darin zu, dass eine vom Antragsgegner angenommene Kaltmiete von monatlich 330 EUR nach dem Mietspiegel der Stadt R. als angemessen zu bewerten ist, dass am Wohnort der Antragsteller in R. (räumlicher Vergleichsmaßstab) Wohnungen mit einer Kaltmiete von monatlich 330 EUR auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich zur Vermietung angeboten werden, was die Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen auch nicht mehr in Abrede stellen, und dass die Antragsteller keinen Versuch unternommen haben, eine der Wohnungen mit einer Kaltmiete von monatlich 330 EUR anzumieten. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die die diesbezüglichen Ausführungen des SG Bezug. Den Antragstellern war damit die Möglichkeit eröffnet, eine als abstrakt angemessen eingestuft Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Dabei ist unerheblich, dass die Antragsteller wegen eines Arbeitsverhältnisses in Tübingen mit einer Arbeitszeit bis 22.00 Uhr und später auf den ÖPNV und damit auf eine Wohnung in Bahnhofsnähe (Fußweg 20 Minuten) angewiesen sind, wie sie geltend machen. Dieser Umstand schränkt den räumlichen Vergleichsmaßstab nicht weiter ein und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsteller nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort (räumlicher Vergleichsmaßstab) die Möglichkeit zur Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung hatten. Außerdem haben die Antragsteller bei einem ohnehin erforderlichen Wohnungswechsel zur Senkung der Kosten der Unterkunft - gegebenenfalls - auch einen Wohnungswechsel in die räumliche Nähe der Arbeitsstätte in Tübingen zu erwägen. Umstände dafür, dass die Antragsteller hierdurch einer nicht zumutbaren Belastung ausgesetzt würden, sind nicht ersichtlich.
Das Vorbringen der Antragsteller, es sei wenig realistisch, daran zu glauben, dass sich ein privater Vermieter bereit erkläre, Hartz IV-Empfängern eine Wohnung zur Anmietung zur Verfügung zu stellen, ist nicht überzeugend. Der Senat hält vielmehr ein Interesse der Vermieter, angemessene Wohnungen an Hartz IV-Empfänger zu vermieten, bei denen die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger feststeht, für gegeben.
Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten ihrer Wohnung auch nicht deshalb zu, weil sie der Antragsgegner zunächst (bis 30.04.2007) getragen hat. Dieser Umstand begründet für die Antragsteller noch keinen geschützten Vertrauenstatbestand dahin, dass der Antragsgegner auch für die Zukunft die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter zu tragen hätte. Die Antragsteller mussten vielmehr aufgrund der vom Antragsgegner gemachten Hinweise davon ausgehen, dass eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ausscheidet, wenn sie keine ausreichenden Bemühungen unternehmen, eine Wohnung mit einer Kaltmiete von 330 EUR anzumieten, wie dies bei den Antragstellern der Fall ist.
Die von den Antragstellern beantragten weiteren Feststellungen (konkrete Richtlinien für ihre Wohnungssuche sowie zum Verfahren bei dem Angebot einer angemessenen Wohnung festzulegen - Festlegung einer maximal zumutbaren Fußgängerdistanz vom R. Bahnhof, Festlegung eines maximalen Mietpreises und Festlegung der konkreten Nachweise hinsichtlich der Bemühungen und als nicht akzeptierter Mieter -) sind, soweit sie nicht bereits in den vorstehenden Entscheidungsgründen erörtert worden sind, einer isolierten Regelungsanordnung nicht zugänglich.
Dass den Antragstellern aus sonstigen Gründen ein Wohnungswechsel zur Senkung ihrer unangemessenen Unterkunftskosten nicht zumutbar ist, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved