Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 911/08 KE
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die fiktive Terminsgebühr ist, wenn es einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder Gerichtsbescheid bedurfte, in Anlehnung an die Verfahrensgebühr bzw. die ihr zugrundeliegenden Kriterien festzulegen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Februar 2008 wird abgeändert. Die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden Kosten im Verfahren S 2 AS 2679/07 werden auf 446,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007 festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten des Klägers.
Der Kläger hatte am 3. Juli 2007 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 erhoben (Az.: S 2 AS 2679/07), mit dem er zur Zurückzahlung von 173,08 EUR verpflichtet wurde. Die Kammer hat diesem Klageanspruch mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2007 entsprochen, den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach auferlegt.
Am 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Kosten gegen die Beklagte in Höhe von 559,30 EUR zuzüglich sinngemäß Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung festzusetzen. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 250 EUR, einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200 EUR, einer Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 89,30 EUR.
Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie Gebühren in Höhe von 357 EUR für gerechtfertigt halte. Die Geschäftsgebühr sei maximal in Höhe von 180 EUR in Ansatz zu bringen, da die Bedeutung der Angelegenheiten für den Kläger, die Einkommensverhältnisse und der Aufwand des Klägerbevollmächtigten unterdurchschnittlich gewesen seien. Weiterhin sei auch die Terminsgebühr mit allenfalls 100 EUR festzusetzen. Bei der Bemessung der Terminsgebühr sei zu prüfen, welchen Arbeitsumfang ein Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich gehabt hätte, wenn auf seine Durchführung nicht verzichtet worden wäre. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass ein solcher Termin nicht mehr besonders aufwändig gewesen wäre, da das Gericht bereits im Vorfeld seine Rechtsauffassung geäußert hatte, die Rechtsfragen hinreichend schriftsätzlich behandelt worden waren und auch zum Sachverhalt keine weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären. Auch hier müsse für die Gebührenhöhe die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger beachtlich sein, welche bei einer Rückforderung in Höhe von 173,08 EUR als eher gering zu bewerten sei.
Der Kläger trug hierzu vor, dass die Ansicht der Beklagten, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine unterdurchschnittliche Sache gehandelt habe, nicht zutreffend sei. Die streitige Summe von 173,08 EUR sei für ihn als Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erheblich. Die Rechtsfrage sei nicht einfach zu beantworten gewesen, da zu dieser Problematik eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Entscheidungen vorlägen. Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage und den hierzu ergangenen Entscheidungen habe einen über den Durchschnitt liegenden Aufwand gefordert. Auch sei die Entscheidung für ihn von größerer Bedeutung, da sie selbstverständlich auch in Zukunft die möglichen weiteren Krankenhausaufhalte beträfe. Hinsichtlich der Terminsgebühr gelte, dass diese auch in Verfahren, in welchen sie nach der gesetzlichen Regelung ohne mündliche Verhandlung entstehe, so zu bemessen sei, als ob ein ganz normaler Termin durchgeführt worden wäre. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass ein Termin nicht mehr besonders aufwändig gewesen wäre, sei daran zu erinnern, dass das Gericht in dieser Sache zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten habe und eine Änderung seiner Rechtsauffassung erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sei. Da es sich insoweit insgesamt um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt habe, sei die Festsetzung der beantragten Mittelgebühren gerechtfertigt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Februar 2008 die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 559,30 EUR fest. Die Festsetzung der Mittelgebühren sei nicht unbillig.
Hiergegen legte die Beklagte am 28. Februar 2008 Erinnerung ein und beantragte, die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 357 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss trage sowohl hinsichtlich der Verfahrens- als auch der Terminsgebühr dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit gehandelt habe, keine Rechnung. Auch die Bedeutung der Angelegenheiten für den Kläger (geringe Rückforderung, kein abgeschlossener Zeitraum, keine wiederkehrende Leistung) und dessen ungünstige Einkommensverhältnisse seien völlig außer Betracht gelassen.
Die Beklagte beantragt,
der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Februar 2008 abzuändern und die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 357 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007 festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung am 5. März 2008 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.
II. 1. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Erinnerung ist auch im übrigen zulässig und teilweise begründet.
a) Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten der Urkundsbeamte der Gerichts des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Bei Rahmengebühren, wie sie hier (vgl. § 3 Abs. 1 RVG) entstehen, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Kostenrechnung des Rechtsanwaltes unterliegt in diesen Fällen der Billigkeitskontrolle durch den gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Bei der Entscheidung über die Erinnerung kann das Gericht die Festsetzung in vollem Umfang überprüfen und nach eigenem Ermessen entscheiden (SG Aachen, Beschluss vom 21.06.2005, Az.: S 11 AL 111/04, Juris, Rdnr. 7).
Bei der Beurteilung, ob die anwaltliche Kostenfestsetzung unbillig ist, sind die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Gesichtspunkte maßgeblich. Dabei entspricht der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr nur dann billigem Ermessen, wenn es sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat (vgl. SG Hildesheim, Beschluss vom 20.04.2006, Az.: S 12 SF 5/06, Juris, Rdnr. 17), namentlich, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL, Juris, Rdnr. 3; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 9). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich im wesentlichen nach der zeitlichen Inanspruchnahme (SG Lüneburg, Beschluss vom 01.07.2006, Az.: S 19 SF 25/06, Juris, Rdnr. 8).
b) Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 200 EUR (dazu unter (1)) und die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG auf 155 EUR (dazu unter (2)) festzusetzen. Hinzu kommt die zu Recht antragsgegemäß festgesetzte und nicht streitige Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR. Die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG war entsprechend anzupassen. Die Festsetzung der Zinsen beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung.
(1) Der Gebührenrahmen der hier angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bewegt sich zwischen 40 EUR und 460 EUR. Die sog. Mittelgebühr beträgt damit 250 EUR. Die Beanspruchung der Mittelgebühr ist indes im vorliegenden Verfahren unbillig, da es sich insgesamt um ein unterdurchschnittliches Verfahren gehandelt hat. Die Verfahrensgebühr ist daher nur in Höhe von 200 EUR angefallen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind schon deswegen als unterdurchschnittlich anzusehen, weil er auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist (vgl. SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S 10 SF 52/05, Juris, Rdnr. 16) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllte. Dies bedeutet im Gegenzug zwar, dass für ihn der Streit um die Rückforderung eines relativ geringen Geldbetrages in Höhe von 173,08 EUR höhere Bedeutung hat als für den Durchschnittsbürger. Gleichwohl erlangt der streitige Wert nicht nur im Vergleich zu den üblichen streitigen Beträgen in sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Vergleich zu den in Prozessen im Kontext des SGB II üblichen streitigen Beträgen keine durchschnittliche Bedeutung. Es ging nicht um die Leistungsgewährung für einen längeren Zeitraum, sondern lediglich um eine einmalige Rückforderung in Höhe von etwa der Hälfte der monatlichen Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Entsprechend war auch das Haftungsrisiko weit unterdurchschnittlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er mit entsprechenden Rückforderungen aufgrund zukünftiger Krankenhausaufenthalte konfrontiert werden würde, bleibt dies zu vage und spekulativ, um Berücksichtigung finden zu können.
Die anwaltliche Tätigkeit hat auch – gemessen an der Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren – noch keinen durchschnittlichen Umfang erreicht. Sie bestand – soweit sie sich anhand der Gerichtsakte feststellen lässt – während des Rechtsstreits aus der Fertigung der Klageschrift bzw. -begründung und der kurzen Mitteilung, dass Einverständnis mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid besteht. Dabei stellt die Kammer durchaus in Rechnung, dass der Klagebegründung im Vergleich zu den üblichen bei Gericht eingehenden Schriftsätzen von deutlich überdurchschnittlicher Qualität war und dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht in den anhand der Gerichtsakte feststellbaren Bemühungen erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Gleichwohl hat die anwaltliche Tätigkeiten einen überdurchschnittlichen Umfang hier noch nicht erreicht, da etwa insbesondere eine Auseinandersetzung mit medizinischen Stellungnahmen und Gutachten, die im sozialgerichtlichen Verfahren oftmals notwendig ist, nicht erforderlich war. Auch musste das Gericht zur Klärung des Sachverhaltes keine weiteren Anstrengungen des Rechtsanwaltes veranlassen.
Das Verfahren wies auch insgesamt nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf: In tatsächlicher Hinsicht war der Rechtsstreit ohne jede Schwierigkeit; in rechtlicher Hinsicht war er angesichts einer Vielzahl von einschlägigen – und differenten – Entscheidungen anderer Sozialgerichte erster und zweiter Instanz von schon überdurchschnittlicher Schwierigkeit. Der Kläger irrt allerdings mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten These, dass die Kammer ihre eigene Rechtsauffassung während des Verfahrens geändert hätte.
(2) Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG – der Gebührenrahmen reicht von 20 EUR bis 380 EUR, so dass die Mittelgebühr 200 EUR beträgt – ist nur in Höhe von 155 EUR entstanden. Zwar hat hier kein Termin stattgefunden, jedoch fällt die Terminsgebühr als fiktive Terminsgebühr auch an, wenn – wie hier – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
Grundsätzlich ist die Terminsgebühr unabhängig von der Verfahrensgebühr zu beurteilen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 11; Beschluss der 3. Kammer des SG Reutlingen vom 19.06.2007, Az.: S 3 KR 1396/07 A, n.v.; implizit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL, Juris, Rdnr. 5), damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass etwa eine sehr aufwändige schriftliche Vorbereitung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung geführt hat oder umgekehrt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 11). Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt die Dauer der Verhandlung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 13, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL, Juris, Rdnr. 5).
Bei der hier in Rede stehenden fiktiven Terminsgebühr kann die Dauer der Verhandlung denknotwendigerweise keine Rolle spielen (siehe auch SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 8). Ein Abstellen auf die zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwaltes würde nur die Festsetzung der Mindestgebühr rechtfertigen (so SG Aachen, Beschluss vom 18.02.2005, Az.: S 3 SB 178/04, Juris, Rdnr. 18). Damit wird aber der Zweck der fiktiven Terminsgebühr, eine Erledigung des Rechtsstreites auch ohne mündliche Verhandlung ohne nachteilige Kostenfolge für den Rechtsanwalt attraktiv zu machen, unterlaufen (ähnlich SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 11; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: S 4 SF 55/06, Juris, Rdnr. 8). Ebenso erscheint aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein Abstellen auf die (fiktive) Dauer eines Termins, wenn er stattgefunden hätte und es zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen wäre (so aber in der Anerkenntniskonstellation VG Bremen, Beschluss vom 07.01.2008, Az.: S 8 E 2117/07, Juris, Rdnr. 10; SG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2007, Az.: S 15 SF 48/06, Juris, Rdnr. 17), wenig sachgerecht, weil dies letztlich auf Spekulationen beruhen würde (ebenso SG Köln, Beschluss vom 02.11.2007, Az.: S 6 AS 231/06, Juris, Rdnr. 11). Die Dauer eines Termins kann auch nicht lediglich anhand des Umfangs der in einem Termin zu klärenden Sach- und Rechtsfragen beurteilt werden. Dies gilt einerseits, weil auch andere, hiervon unabhängige Faktoren – etwa die Beratungsdauer der Kammer – zu berücksichtigen wären, und andererseits weil es sich bei den Verfahren, in denen das Gericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, regelmäßig um in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfache oder schriftsätzlich ausdiskutierte Verfahren handelt wird (vgl. etwa die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG), dies dann aber wiederum stets nur eine geringe fiktive Terminsgebühr rechtfertigen und so ebenfalls den Zweck dieser fiktiven Terminsgebühr vereiteln würde. Die fiktive Terminsgebühr ist daher in den Fällen, in denen es nicht zu einem Anerkenntnis kam, sondern es einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte, in Anlehnung an die Verfahrensgebühr bzw. die ihr zugrundeliegenden Kriterien festzulegen (so in der Anerkenntniskonstellation auch SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 8; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: S 4 SF 55/06, Juris, Rdnr. 6; bei Untätigkeitsklage SG Köln, Beschluss vom 02.11.2007, Az.: S 6 AS 231/06, Juris, Rdnr. 12). In der hier nicht vorliegenden Konstellation, in der eine fiktive Terminsgebühr aufgrund eines Anerkenntnisses angefallen ist, wird man dies wohl anders beurteilen müssen, da hier aus den gleichen Erwägungen wie oben der Rechtsanwalt nicht besser gestellt werden darf als wenn ein Termin stattgefunden hätte, der aber bei bloßer Abgabe eines Anerkenntnisses definitiv nur von kurzer Dauer gewesen wäre. Dies braucht hier indes nicht vertieft zu werden.
3. Die Entscheidung über die Kostentragung des Erinnerungsverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine gesonderte Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren war notwendig, weil es sich insofern um eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr. 5 RVG handelt (dazu näher m.w.N. SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 15 f.).
Die Kammer weist allerdings zur Vermeidung weiterer Verfahren darauf hin, dass insofern die wohl allein in Betracht kommende Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG angesichts der nur geringen Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Erinnerungsverfahren nur in geringer Höhe angefallen sein dürfte.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten des Klägers.
Der Kläger hatte am 3. Juli 2007 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 erhoben (Az.: S 2 AS 2679/07), mit dem er zur Zurückzahlung von 173,08 EUR verpflichtet wurde. Die Kammer hat diesem Klageanspruch mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2007 entsprochen, den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach auferlegt.
Am 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Kosten gegen die Beklagte in Höhe von 559,30 EUR zuzüglich sinngemäß Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung festzusetzen. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 250 EUR, einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200 EUR, einer Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 89,30 EUR.
Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie Gebühren in Höhe von 357 EUR für gerechtfertigt halte. Die Geschäftsgebühr sei maximal in Höhe von 180 EUR in Ansatz zu bringen, da die Bedeutung der Angelegenheiten für den Kläger, die Einkommensverhältnisse und der Aufwand des Klägerbevollmächtigten unterdurchschnittlich gewesen seien. Weiterhin sei auch die Terminsgebühr mit allenfalls 100 EUR festzusetzen. Bei der Bemessung der Terminsgebühr sei zu prüfen, welchen Arbeitsumfang ein Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich gehabt hätte, wenn auf seine Durchführung nicht verzichtet worden wäre. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass ein solcher Termin nicht mehr besonders aufwändig gewesen wäre, da das Gericht bereits im Vorfeld seine Rechtsauffassung geäußert hatte, die Rechtsfragen hinreichend schriftsätzlich behandelt worden waren und auch zum Sachverhalt keine weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären. Auch hier müsse für die Gebührenhöhe die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger beachtlich sein, welche bei einer Rückforderung in Höhe von 173,08 EUR als eher gering zu bewerten sei.
Der Kläger trug hierzu vor, dass die Ansicht der Beklagten, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine unterdurchschnittliche Sache gehandelt habe, nicht zutreffend sei. Die streitige Summe von 173,08 EUR sei für ihn als Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erheblich. Die Rechtsfrage sei nicht einfach zu beantworten gewesen, da zu dieser Problematik eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Entscheidungen vorlägen. Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage und den hierzu ergangenen Entscheidungen habe einen über den Durchschnitt liegenden Aufwand gefordert. Auch sei die Entscheidung für ihn von größerer Bedeutung, da sie selbstverständlich auch in Zukunft die möglichen weiteren Krankenhausaufhalte beträfe. Hinsichtlich der Terminsgebühr gelte, dass diese auch in Verfahren, in welchen sie nach der gesetzlichen Regelung ohne mündliche Verhandlung entstehe, so zu bemessen sei, als ob ein ganz normaler Termin durchgeführt worden wäre. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass ein Termin nicht mehr besonders aufwändig gewesen wäre, sei daran zu erinnern, dass das Gericht in dieser Sache zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten habe und eine Änderung seiner Rechtsauffassung erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sei. Da es sich insoweit insgesamt um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt habe, sei die Festsetzung der beantragten Mittelgebühren gerechtfertigt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Februar 2008 die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 559,30 EUR fest. Die Festsetzung der Mittelgebühren sei nicht unbillig.
Hiergegen legte die Beklagte am 28. Februar 2008 Erinnerung ein und beantragte, die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 357 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss trage sowohl hinsichtlich der Verfahrens- als auch der Terminsgebühr dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit gehandelt habe, keine Rechnung. Auch die Bedeutung der Angelegenheiten für den Kläger (geringe Rückforderung, kein abgeschlossener Zeitraum, keine wiederkehrende Leistung) und dessen ungünstige Einkommensverhältnisse seien völlig außer Betracht gelassen.
Die Beklagte beantragt,
der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Februar 2008 abzuändern und die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 357 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007 festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung am 5. März 2008 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.
II. 1. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Erinnerung ist auch im übrigen zulässig und teilweise begründet.
a) Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten der Urkundsbeamte der Gerichts des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Bei Rahmengebühren, wie sie hier (vgl. § 3 Abs. 1 RVG) entstehen, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Kostenrechnung des Rechtsanwaltes unterliegt in diesen Fällen der Billigkeitskontrolle durch den gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Bei der Entscheidung über die Erinnerung kann das Gericht die Festsetzung in vollem Umfang überprüfen und nach eigenem Ermessen entscheiden (SG Aachen, Beschluss vom 21.06.2005, Az.: S 11 AL 111/04, Juris, Rdnr. 7).
Bei der Beurteilung, ob die anwaltliche Kostenfestsetzung unbillig ist, sind die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Gesichtspunkte maßgeblich. Dabei entspricht der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr nur dann billigem Ermessen, wenn es sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat (vgl. SG Hildesheim, Beschluss vom 20.04.2006, Az.: S 12 SF 5/06, Juris, Rdnr. 17), namentlich, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL, Juris, Rdnr. 3; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 9). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich im wesentlichen nach der zeitlichen Inanspruchnahme (SG Lüneburg, Beschluss vom 01.07.2006, Az.: S 19 SF 25/06, Juris, Rdnr. 8).
b) Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 200 EUR (dazu unter (1)) und die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG auf 155 EUR (dazu unter (2)) festzusetzen. Hinzu kommt die zu Recht antragsgegemäß festgesetzte und nicht streitige Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR. Die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG war entsprechend anzupassen. Die Festsetzung der Zinsen beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung.
(1) Der Gebührenrahmen der hier angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bewegt sich zwischen 40 EUR und 460 EUR. Die sog. Mittelgebühr beträgt damit 250 EUR. Die Beanspruchung der Mittelgebühr ist indes im vorliegenden Verfahren unbillig, da es sich insgesamt um ein unterdurchschnittliches Verfahren gehandelt hat. Die Verfahrensgebühr ist daher nur in Höhe von 200 EUR angefallen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind schon deswegen als unterdurchschnittlich anzusehen, weil er auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist (vgl. SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S 10 SF 52/05, Juris, Rdnr. 16) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllte. Dies bedeutet im Gegenzug zwar, dass für ihn der Streit um die Rückforderung eines relativ geringen Geldbetrages in Höhe von 173,08 EUR höhere Bedeutung hat als für den Durchschnittsbürger. Gleichwohl erlangt der streitige Wert nicht nur im Vergleich zu den üblichen streitigen Beträgen in sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Vergleich zu den in Prozessen im Kontext des SGB II üblichen streitigen Beträgen keine durchschnittliche Bedeutung. Es ging nicht um die Leistungsgewährung für einen längeren Zeitraum, sondern lediglich um eine einmalige Rückforderung in Höhe von etwa der Hälfte der monatlichen Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Entsprechend war auch das Haftungsrisiko weit unterdurchschnittlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er mit entsprechenden Rückforderungen aufgrund zukünftiger Krankenhausaufenthalte konfrontiert werden würde, bleibt dies zu vage und spekulativ, um Berücksichtigung finden zu können.
Die anwaltliche Tätigkeit hat auch – gemessen an der Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren – noch keinen durchschnittlichen Umfang erreicht. Sie bestand – soweit sie sich anhand der Gerichtsakte feststellen lässt – während des Rechtsstreits aus der Fertigung der Klageschrift bzw. -begründung und der kurzen Mitteilung, dass Einverständnis mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid besteht. Dabei stellt die Kammer durchaus in Rechnung, dass der Klagebegründung im Vergleich zu den üblichen bei Gericht eingehenden Schriftsätzen von deutlich überdurchschnittlicher Qualität war und dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht in den anhand der Gerichtsakte feststellbaren Bemühungen erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Gleichwohl hat die anwaltliche Tätigkeiten einen überdurchschnittlichen Umfang hier noch nicht erreicht, da etwa insbesondere eine Auseinandersetzung mit medizinischen Stellungnahmen und Gutachten, die im sozialgerichtlichen Verfahren oftmals notwendig ist, nicht erforderlich war. Auch musste das Gericht zur Klärung des Sachverhaltes keine weiteren Anstrengungen des Rechtsanwaltes veranlassen.
Das Verfahren wies auch insgesamt nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf: In tatsächlicher Hinsicht war der Rechtsstreit ohne jede Schwierigkeit; in rechtlicher Hinsicht war er angesichts einer Vielzahl von einschlägigen – und differenten – Entscheidungen anderer Sozialgerichte erster und zweiter Instanz von schon überdurchschnittlicher Schwierigkeit. Der Kläger irrt allerdings mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten These, dass die Kammer ihre eigene Rechtsauffassung während des Verfahrens geändert hätte.
(2) Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG – der Gebührenrahmen reicht von 20 EUR bis 380 EUR, so dass die Mittelgebühr 200 EUR beträgt – ist nur in Höhe von 155 EUR entstanden. Zwar hat hier kein Termin stattgefunden, jedoch fällt die Terminsgebühr als fiktive Terminsgebühr auch an, wenn – wie hier – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
Grundsätzlich ist die Terminsgebühr unabhängig von der Verfahrensgebühr zu beurteilen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 11; Beschluss der 3. Kammer des SG Reutlingen vom 19.06.2007, Az.: S 3 KR 1396/07 A, n.v.; implizit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL, Juris, Rdnr. 5), damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass etwa eine sehr aufwändige schriftliche Vorbereitung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung geführt hat oder umgekehrt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 11). Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt die Dauer der Verhandlung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK, Juris, Rdnr. 13, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL, Juris, Rdnr. 5).
Bei der hier in Rede stehenden fiktiven Terminsgebühr kann die Dauer der Verhandlung denknotwendigerweise keine Rolle spielen (siehe auch SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 8). Ein Abstellen auf die zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwaltes würde nur die Festsetzung der Mindestgebühr rechtfertigen (so SG Aachen, Beschluss vom 18.02.2005, Az.: S 3 SB 178/04, Juris, Rdnr. 18). Damit wird aber der Zweck der fiktiven Terminsgebühr, eine Erledigung des Rechtsstreites auch ohne mündliche Verhandlung ohne nachteilige Kostenfolge für den Rechtsanwalt attraktiv zu machen, unterlaufen (ähnlich SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 11; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: S 4 SF 55/06, Juris, Rdnr. 8). Ebenso erscheint aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein Abstellen auf die (fiktive) Dauer eines Termins, wenn er stattgefunden hätte und es zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen wäre (so aber in der Anerkenntniskonstellation VG Bremen, Beschluss vom 07.01.2008, Az.: S 8 E 2117/07, Juris, Rdnr. 10; SG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2007, Az.: S 15 SF 48/06, Juris, Rdnr. 17), wenig sachgerecht, weil dies letztlich auf Spekulationen beruhen würde (ebenso SG Köln, Beschluss vom 02.11.2007, Az.: S 6 AS 231/06, Juris, Rdnr. 11). Die Dauer eines Termins kann auch nicht lediglich anhand des Umfangs der in einem Termin zu klärenden Sach- und Rechtsfragen beurteilt werden. Dies gilt einerseits, weil auch andere, hiervon unabhängige Faktoren – etwa die Beratungsdauer der Kammer – zu berücksichtigen wären, und andererseits weil es sich bei den Verfahren, in denen das Gericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, regelmäßig um in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfache oder schriftsätzlich ausdiskutierte Verfahren handelt wird (vgl. etwa die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG), dies dann aber wiederum stets nur eine geringe fiktive Terminsgebühr rechtfertigen und so ebenfalls den Zweck dieser fiktiven Terminsgebühr vereiteln würde. Die fiktive Terminsgebühr ist daher in den Fällen, in denen es nicht zu einem Anerkenntnis kam, sondern es einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte, in Anlehnung an die Verfahrensgebühr bzw. die ihr zugrundeliegenden Kriterien festzulegen (so in der Anerkenntniskonstellation auch SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 8; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: S 4 SF 55/06, Juris, Rdnr. 6; bei Untätigkeitsklage SG Köln, Beschluss vom 02.11.2007, Az.: S 6 AS 231/06, Juris, Rdnr. 12). In der hier nicht vorliegenden Konstellation, in der eine fiktive Terminsgebühr aufgrund eines Anerkenntnisses angefallen ist, wird man dies wohl anders beurteilen müssen, da hier aus den gleichen Erwägungen wie oben der Rechtsanwalt nicht besser gestellt werden darf als wenn ein Termin stattgefunden hätte, der aber bei bloßer Abgabe eines Anerkenntnisses definitiv nur von kurzer Dauer gewesen wäre. Dies braucht hier indes nicht vertieft zu werden.
3. Die Entscheidung über die Kostentragung des Erinnerungsverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine gesonderte Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren war notwendig, weil es sich insofern um eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr. 5 RVG handelt (dazu näher m.w.N. SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, Juris, Rdnr. 15 f.).
Die Kammer weist allerdings zur Vermeidung weiterer Verfahren darauf hin, dass insofern die wohl allein in Betracht kommende Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG angesichts der nur geringen Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Erinnerungsverfahren nur in geringer Höhe angefallen sein dürfte.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
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