L 1 SF 42/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 42/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.

Der Antragsteller hat hier zunächst bemängelt, die Richterin habe dem Antragsgegner den Rat erteilt, im Hinblick auf ein noch laufendes Verfahren Erstattungsansprüche geltend zu machen; dagegen habe sie ihm keine Hilfestellung erteilt. Hierzu hat die Richterin erklärt, dass sie in einem Erörterungstermin im Hinblick auf das laufende Rentenverfahren auf Erstattungsansprüche hingewiesen habe. Dies ist nicht zu beanstanden; denn der Hinweis auf mögliche Erstattungsansprüche bei einem Erfolg des Antragstellers im Rentenverfahren lässt keine Unparteilichkeit der Richterin besorgen. Dieser Hinweis dient in erster Linie dem Antragsteller; denn er muss sich darauf einstellen, dass bei einem Erfolg im Rentenverfahren die Rente allenfalls gekürzt um die Erstattungsansprüche an ihn ausgezahlt wird. Die Antragsgegnerin wird bei einer Rentengewährung ohnehin von der Rentenversicherung vor Auszahlung angefragt, ob Erstattungsansprüche geltend gemacht werden. Auch die weiteren Vorhaltungen des Antragstellers, die er nach Kenntnisnahme von der dienstlichen Erklärung der Richterin vorgebracht hat, sind nicht geeignet die Besorgnis der Befangenheit zu stützen. Wenn der Antragsteller vorträgt, die Richterin habe in dem Erörterungstermin vom 22. Mai 2007 hinsichtlich der geltend gemachten Warmwasserpauschale geäußert: " Da beißen sie bei mir auf Granit" und damit nahelegt, die Richterin habe zu erkennen gegeben, dass sie sein Klagebegehren in jedem Fall abweisen werde, so kann dies schon deshalb nicht zutreffen, weil die Richterin laut Protokoll des Termins beschlossen hat, eine Auskunft des Wasser- und Abwasserverbandes einzuholen. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn die Richterin sich die Prüfung des klägerischen Anspruchs im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch vorbehalten hatte. Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht dahingehend gefolgt werden, die Richterin habe, nachdem das Verfahren auf seinen Antrag ausgesetzt gewesen sei, seinem Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht zeitnah Beachtung geschenkt. Auf diesen Antrag, der bei dem Sozialgericht am 13. Februar 2008 eingegangen war, hat die Richterin noch am selben Tage ein Schreiben aus dem Verfahren einheften lassen, mit dem eine Auskunft des Wasser- und Abwasserverbandes angefordert worden war, erkennbar in der Absicht, diese Auskunft abzuwarten. Eine sachgerechte und zeitnahe Befassung der Richterin mit dem Anliegen des Antragstellers liegt damit auf der Hand.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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