Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 3375/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 76/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Sache erledigt hat, ist nach § 193 Abs. 1 SGG auf Antrag durch Beschluss über die Kosten nach sachgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3 – 1500 § 193 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es vor allem auf die summarische Beurteilung an, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich ausgegangen wäre, ohne dass zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen zu werden braucht.
Primär sind für die Ermessensentscheidung die Erfolgschancen der Klage bzw. des Antrages bis zum erledigenden Ereignis maßgeblich. Diese sind hier gering gewesen: Es spricht wenig für die Annahme eines Anordnungsanspruches und -grundes aufgrund Unzumutbarkeit einer Pflege durch einen anderen Pflegedienst. Aus der eingereichten Erklärung der Antragstellerin wird dies nicht hinreichend deutlich. Das Vertrauen in die Qualität des bisherigen Pflegedienstes und dessen Service (z.B. Personalkontinuität) dürfte alleine nicht ausreichen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es speziell für die Antragstellerin ein unzumutbares -weil überforderndes- Ansinnen gewesen wäre, sich aus einer Liste möglicher Pflegedienste, die nur mit Namen und Telefonnummern aufgeführt sind, einen neuen auszusuchen.
Es entspricht allerdings in der Regel billigem Ermessen, bei einer so genannten Klaglosstellung die Kosten dem Beklagten bzw. Antragsgegner aufzuerlegen. Eine solche Klaglosstellung liegt aber trotz Verpflichtung zur Erfüllung nicht vor, wenn die Verpflichtung - wie hier - vergleichsweise übernommen wurde, also nicht einseitig anerkannt wurde.
Der abgeschlossene Vergleich selbst lässt keinen Rückschluss zu, dass eine Kostentragungslast des Antragsgegners gewollt sein könnte: In der auch von der Antragstellerin zitierten Nummer 7 des Vergleichsvertrages ist über die Kosten laufender Rechtsstreitigkeiten nichts vereinbart worden. Die Kostentragungsregelung in der Nummer 9 spricht dagegen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Sache erledigt hat, ist nach § 193 Abs. 1 SGG auf Antrag durch Beschluss über die Kosten nach sachgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3 – 1500 § 193 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es vor allem auf die summarische Beurteilung an, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich ausgegangen wäre, ohne dass zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen zu werden braucht.
Primär sind für die Ermessensentscheidung die Erfolgschancen der Klage bzw. des Antrages bis zum erledigenden Ereignis maßgeblich. Diese sind hier gering gewesen: Es spricht wenig für die Annahme eines Anordnungsanspruches und -grundes aufgrund Unzumutbarkeit einer Pflege durch einen anderen Pflegedienst. Aus der eingereichten Erklärung der Antragstellerin wird dies nicht hinreichend deutlich. Das Vertrauen in die Qualität des bisherigen Pflegedienstes und dessen Service (z.B. Personalkontinuität) dürfte alleine nicht ausreichen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es speziell für die Antragstellerin ein unzumutbares -weil überforderndes- Ansinnen gewesen wäre, sich aus einer Liste möglicher Pflegedienste, die nur mit Namen und Telefonnummern aufgeführt sind, einen neuen auszusuchen.
Es entspricht allerdings in der Regel billigem Ermessen, bei einer so genannten Klaglosstellung die Kosten dem Beklagten bzw. Antragsgegner aufzuerlegen. Eine solche Klaglosstellung liegt aber trotz Verpflichtung zur Erfüllung nicht vor, wenn die Verpflichtung - wie hier - vergleichsweise übernommen wurde, also nicht einseitig anerkannt wurde.
Der abgeschlossene Vergleich selbst lässt keinen Rückschluss zu, dass eine Kostentragungslast des Antragsgegners gewollt sein könnte: In der auch von der Antragstellerin zitierten Nummer 7 des Vergleichsvertrages ist über die Kosten laufender Rechtsstreitigkeiten nichts vereinbart worden. Die Kostentragungsregelung in der Nummer 9 spricht dagegen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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