L 13 KN 301/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KN 1401/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 301/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts F. vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 1.012,13 EUR.

Die F. W. GmbH & Co. in P., deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin durch Verschmelzung seit dem 13. Dezember 2001 ist, erwirkte gegen den im Berufungsverfahren beigeladenen Herrn B., der seit 16. November 1990 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 4. Juli 2001 über eine Hauptforderung in Höhe von 923,15 DM nebst 13,2 % Zinsen ab 1. Juli 2001, bereits bis 30. Juni 2001 angefallene Zinsen in Höhe von 1.268,68 DM, bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 131,05 DM. Die Forderung des Beigeladenen gegenüber der Beklagten auf Knappschaftsrente gleich welcher Benennungsart gemäß den für die Pfändung von Arbeiteinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c ZPO gepfändet. Der Beschluss enthielt weiterhin die Regelung, dass die Ehefrau bei den Unterhaltspflichten nicht zu berücksichtigen ist. Er wurde der Beklagten am 20. Juli 2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 erkannte diese die Forderung an und teilte u.a. mit, dass vorrangige Forderungen bestünden. Der pfändbare Betrag belaufe sich zur Zeit monatlich auf insgesamt 391,50 DM. Hiervon überwies die Beklagte in der Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 unter Berücksichtigung von zwei unterhaltsberechtigten Personen einen Betrag in Höhe von 172,80 DM an einen vorrangigen Gläubiger und den verbleibenden Betrag in Höhe von 218,70 DM an die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Ab 1. Januar 2002 wurde nach Anhebung der Tabellenwerte der Anlage zu § 850c ZPO kein pfändbarer Betrag mehr angenommen. Nach einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2003 wurden ab August 2003 jeweils 5,00 EUR ausgezahlt. Nachdem die Nettorente des Beigeladenen zum 1. April 2004 gesunken war, wurden keine Beträge mehr überwiesen. Mit Schreiben vom 23. August 2001 teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, ausgehend von einer monatlichen Nettorente von 2.461,72 DM und zwei Angehörigen betrage der pfändbare Betrag für die Abtretung an die L-Bank 172,80 DM statt bisher 391,50 DM für einen Angehörigen. Da bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss darauf hingewiesen worden sei, dass die Ehefrau nicht zu berücksichtigen sei, werde der Differenzbetrag von 218,70 DM ab 1. Oktober 2001 an sie überwiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen seien mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Freigrenzen erhöht worden. Aus der gegenwärtigen Nettorente stünden gegebenenfalls unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger ab 1. Januar 2002 keine pfändbaren Beträge mehr zur Verfügung. Die Zahlung sei daher eingestellt worden. Die Klägerin vertrat mit Schreiben vom 14. August 2003 die Auffassung, der unpfändbare Betrag für August bis Dezember 2001 errechne sich nach § 850c ZPO für den Schuldner mit 1.209,00 DM und für die zweite Person mit 351,00 DM, sodass er insgesamt 1.560,00 DM und mit den gesetzlich vorgesehenen Zuschlägen 1.920,68 DM betrage. Es seien daher für August 2001 und 2002 276,62 EUR pfändbar gewesen, für September bis Dezember 2001 830,04 EUR, insgesamt daher 1.383,28 EUR. Gezahlt worden seien lediglich für Oktober bis Dezember 2001 3 x 218,70 DM = 335,45 EUR, so dass zur Nachzahlung für das Jahr 2001 1.047,83 EUR ausstünden und ab 1. Januar 2002 monatlich 80,21 EUR. Die Restschuld belaufe sich derzeit auf 1.124,85 EUR zuzüglich Zinsen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 teilte die Beklagte mit, nach ihrer Auffassung ergebe sich aus der pfändbaren Tabelle bei einer Nettorente für 2001 des Schuldners von 2.461,72 DM und unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person ein Betrag von 391,50 DM als pfändbarer Betrag. Davon habe ein anderer Gläubiger, hier bei Berücksichtigung von zwei unterhaltsberechtigten Personen, vorrangig aus Abtretung 172,80 DM zu beanspruchen gehabt, dem Pfändungsgläubiger habe daher nur der Unterschiedsbetrag von 218,70 DM zugestanden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 seien die Tabellenwerte der Anlage zu § 850 c ZPO deutlich angehoben worden. Auch unter Berücksichtigung nur einer unterhaltsberechtigten Person habe sich daher kein pfändbarer Betrag mehr ergeben. Seit 1. August 2003 würden wegen der Rentenerhöhung wieder 5,00 EUR ausgezahlt. Der frühere für die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Klägerin eingeschaltet gewesene Bevollmächtigte antwortete darauf unter dem 22. Januar 2004, ab 1. Januar 2002 seien monatlich 53,48 EUR pfändbar. Eine Berechnung nach der Tabelle, bei der im Ergebnis der Sohn an die erste Stelle der unterhaltsberechtigten Personen statt der Ehefrau trete und der unpfändbare Teil für ihn entsprechend höher sei, sei nicht zulässig; vielmehr verbleibe es für ihn bei der zweiten Rangstelle. Dem Schuldner seien daher im Jahr 2001 5 x 149,54 DM und von 2002 bis 2004 25 x 80,21 EUR zuviel ausgezahlt worden. Die am 20. Juli 2001 zugestellte Pfändung sei auch erst ab Oktober beachtet worden, sodass zusätzlich 3 x 218,70 DM nicht einbehalten worden seien. Hierfür hafte der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner. Es wurde eine Zahlungsfrist bis zum 1. März 2004 gesetzt und mitgeteilt, dass der Anspruch der Klägerin sich derzeit auf 1.127,21 EUR zuzüglich der weiter anfallenden Zinsen belaufe. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 teilte die Beklagte mit, eine Zahlungsumstellung zum 1. August 2001 sei ihr bei Zustellung am 20. Juli 2001 nicht mehr möglich gewesen. Der Teilbetrag für September 2001 wurde überwiesen.

Am 22. April 2004 hat die Klägerin Leistungsklage beim Sozialgericht F. (SG) erhoben und die Zahlung von 1.012,13 EUR nebst Zinsen begehrt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den unpfändbaren Betrag falsch berechnet, indem sie den Sohn Kevin des Rentenberechtigten mit dem Freibetrag für die Mutter bedacht habe, nachdem diese von der Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Ehefrau im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgeschlossen worden ist. Ein Nachrücken von Personen der Stufe 2 der Unterhaltsverpflichtungen auf die für die Ehefrau reservierte erste Stufe sei ausgeschlossen. Hätte die Beklagte dies beachtet und entsprechend den pfändbaren Anteil aus der Rente an die Klägerin überwiesen, wäre die Schuld inzwischen vollständig getilgt. Bestätigt werde diese Auffassung durch einen Beschluss des Landgerichts A. vom 9. Oktober 2003, mit dem entschieden worden sei, dass der Freibetrag der ersten Stufe des § 850c Abs. 1 ZPO für den (früheren) Ehegatten oder Lebenspartner reserviert sei. Bei anderen Personen, denen Unterhalt gewährt werde, sei lediglich der Freibetrag ab der zweiten Stufe anzuwenden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Juli 2001 um einen sogenannten Blankettbeschluss handele, in dem lediglich die rechtlichen Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO angeführt würden und bestimmt werde, dass die Ehefrau nicht bei den Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sei. Mit Urteil vom 10. November 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Unterhaltsberechtigter nach der Bestimmung des Vollstreckungsgerichts ganz unberücksichtigt zu bleiben habe, vermindere sich bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um eine Person. Während zum einen die Auffassung vertreten werde, bei Wegfall der unterhaltsberechtigten ersten Person (Ehegatte, früherer Ehegatte und Lebenspartner) bleibe diese Rangstelle frei und es stehe der dafür vorgesehene Betrag dann zur Pfändung zur Verfügung, werde zum anderen die Auffassung vertreten, dass ein Kind dann Erstperson sein könne, wenn es keinen Ehegatten gebe oder wenn dieser unberücksichtigt bleibe. Nach Auffassung des Gerichtes sei letzterer Meinung zuzustimmen. Zwar würden in § 850c Abs. 2 ZPO die Personen aufgeführt, durch die sich der Freibetrag erhöhe, wenn der Schuldner ihnen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähre, wobei an erster Stelle der Ehegatte, ein früherer Ehegatte oder Lebenspartner genannt seien und in der Folge Verwandte, zu denen auch die Kinder gehörten. Bei der Festsetzung der Freibeträge sei dann allerdings nicht mehr davon die Rede, dass der Freibetrag für die erste Person, der Unterhalt gewährt werde, grundsätzlich nur für die in Abs. 2 zunächst genannten verheirateten oder unverheirateten Lebenspartner reserviert sei, vielmehr sage das Gesetz ausdrücklich, dass dieser höhere Freibetrag für die erste Person, der Unterhalt gewährt werde, anzusetzen sei. Entfalle der Ehegatte, weil er durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgeschlossen worden sei, so sei die erste Person, der Unterhalt gewährt werde, das ursprünglich an zweiter Stelle stehende Kind. Es sei damit an die erste Stufe vorgerückt, so dass der für diese Stufe vorgesehene pfändungsfreie Betrag für es zu berücksichtigen sei.

Gegen dieses ihr am 14. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Januar 2005 Berufung eingelegt und weiterhin an ihrem Rechtsstandpunkt festgehalten. Zur Begründung hat sie u.a. weiter vorgetragen, dass für den Sohn des Beigeladenen der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe schon deswegen nicht angesetzt werden dürfe, weil dieser im vorliegenden Fall neben der ebenfalls unterhaltsberechtigten Ehefrau, die lediglich bei den Unterhaltspflichten nicht zu berücksichtigen sei, tatsächlich die zweite unterhaltsberechtigte Person sei. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts F. vom 10. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.012,13 EUR nebst 13,20 % Zinsen aus 472,00 EUR seit dem 2. März 2004 zu zahlen. Sie beantragt nun, das Urteil des Sozialgerichts F. vom 10. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.012,13 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene hat sich zur Streitfrage nicht geäußert. Über sein Vermögen war mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 5. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses ist inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 17. Februar 2006 beendet worden. Der Beigeladene befindet sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 die geltend gemachte Forderung in Höhe von 116,82 EUR anerkannt und die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Klageakten des SG beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt worden.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in der Berufungsinstanz nicht weiter zu überprüfen. Nach § 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Da das Gericht erster Instanz den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bejaht hat, ist das Berufungsgericht daran gebunden (vgl. im Übrigen BSGE 53, 182, 183). Der Senat ist an der Entscheidung über die Berufung nicht dadurch gehindert, dass über das Vermögen des (notwendig) beigeladenen Versicherten mit Beschluss des Amtgerichts G. vom 5. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Zwar kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen die Unterbrechung des Berufungsverfahrens gemäß § 202 SGG i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Folge haben, wenn das Berufungsverfahren die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung, so wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren haben kann (BFH, Urteil vom 7. Oktober 1987 - II R 187/80 –; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2005 - 8 K 168/03 - jeweils veröffentlicht in Juris). Wie dies hier hinsichtlich der Forderung gegenüber dem Drittschuldner zu beurteilen wäre, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren, während dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht beigeladen war und das Insolvenzverfahren inzwischen mit Beschluss des Amtgerichts G. vom 17. Februar 2006 nach § 200 InsO beendet worden ist. Der Beigeladene befindet sich jetzt in der sogenannten Wohlverhaltensphase, in der auch die Zahlungsklage eines Massegläubigers unmittelbar gegen den Schuldner zu richten ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06).

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Zulässigkeit der von der Klägerin von Anfang an auf Zahlung von 1.012,13 EUR gerichteten Klage ergibt sich, wie das SG zutreffend entschieden hat, aus § 54 Abs. 5 SGG. Nach dieser Vorschrift kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Dies ist hier der Fall. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, ob und in welcher Höhe dem Beigeladenen Rente zusteht, sondern in welcher Höhe diese aufgrund der vom Amtsgericht ausgesprochenen Pfändung an die Klägerin auszuzahlen war. Vor Erhebung der Klage auf Zahlung eines – höheren gepfändeten Betrages einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG bedarf es keines Vorverfahrens (BSG, SozR Nr. 2 zu § 119 RVO; ebenso BSGE 53,182 ff.). Der geltend gemachte Leistungsanspruch steht der Klägerin, soweit er nicht anerkannt wurde, jedoch nicht zu.

Die Klägerin macht geltend, dass ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gemäß §§ 829 Abs. 1, 835, 836 ZPO ein Pfändungspfandrecht an der Forderung des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Auszahlung seiner Rente für die Monate August bis Dezember 2001 in Höhe von noch insgesamt 305,83 EUR und ab 1. Januar 2002 in Höhe von 80,19 EUR je Monat bis zur Begleichung der noch bestehenden Schuld in Höhe von 1.012,13 EUR zustand. Die Beklagte sei durch die Überweisung an den Beigeladenen (Pfändungsschuldner) nicht von ihrer Zahlungspflicht befreit. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Rente des Beigeladenen in den fraglichen Zeiträumen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam mindestens in der geltend gemachten Höhe zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. der Klägerin gepfändet war.

Nach § 54 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) können Ansprüche auf laufende Leistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit sie nicht nach § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind. Unpfändbar sind Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder (Nr. 1), Mutterschaftsgeld (Nr. 2) sowie Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (Nr. 3). Hierunter fällt die von dem Beigeladenen bezogene Rente nicht. Die Zwangsvollstreckung richtet sich im Übrigen grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das jeweilige Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsbehörde) vorgesehen ist. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund von vollstreckbaren Titeln der Zivilgerichte. Ihre Pfändung der Rente des Beigeladenen richtet sich somit nach den §§ 828 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 828 Abs. 1 ZPO besteht eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier das Amtsgericht Northeim. Der Drittschuldner ist an wirksame und zugestellte Entscheidungen des zuständigen Vollstreckungsgerichts bis zur Änderung bzw. Aufhebung gebunden. Insofern unterscheidet sich die Stellung der Beklagten als Drittschuldnerin in nichts von derjenigen anderer Drittschuldner (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1). Mit der Zustellung des Beschlusses an die Beklagte sowie an den Beigeladenen war die Pfändung des im Pfändungsbeschluss als Knappschaftsrente unter Angabe der Versicherungsnummer benannten Rentenanspruchs des Beigeladenen gegenüber der Beklagten als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, d.h. typischerweise auch an Arbeitseinkommen, erworben wird, erstreckt sich nach § 832 ZPO, ohne dass dies besonders kenntlich zu machen wäre, ferner auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge der gepfändeten Forderung (vgl. BSGE 53, 182 ff.; 64, 17 ff.). Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erlaubt § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht, im Pfändungsbeschluss den Drittschuldner wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift zu verweisen. Von dieser Möglichkeit hat der Rechtspfleger bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 4. Juli 2001 Gebrauch gemacht. Es handelt sich demnach um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt. Das Vollstreckungsgericht hat weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Insoweit hat es angeordnet, dass die Ehefrau bei den Unterhaltspflichten unberücksichtigt bleibt. Mit diesem Inhalt war der Beschluss hinreichend bestimmt.

Die Bindung der Beklagten an die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hat zur Folge, dass ihr eine eigene Regelungskompetenz nur insoweit verbleibt, als ihr aufgegeben wurde, den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Beigeladenen aus der Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO zu entnehmen. Die Höhe des Pfändungsfreibetrags richtet sich damit gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. der Tabelle im Anhang der Vorschrift nach der Zahl der Personen, denen der Beigeladene aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt, wobei die Ehefrau unberücksichtigt bleibt. § 850c Abs. 2a ZPO enthält eine Dynamisierungsregelung. Die Pfändungsfreigrenzen erhöhen sich damit automatisch zum jeweiligen Stichtag, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die entsprechende Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz hat lediglich deklaratorische Wirkung. Die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle nach § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist daher auf die Tabelle in der jeweils aktuellen Form (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05 -, veröffentlicht in Juris). Die pfändbaren Beträge hat die Beklagte nach diesen Grundsätzen zutreffend ermittelt und ist dabei hinsichtlich der Pfändung der Klägerin durchgängig von einer Unterhaltspflicht und einer Unterhaltsgewährung des Beigeladenen gegenüber - nur - einer Person ausgegangen. Für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ergab sich bei einer Nettorente in Höhe von 2.461,72 DM und einem Unterhaltsberechtigten zunächst auf der Grundlage des § 850c ZPO, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745- ZPO 1992 -), ein pfändbarer Betrag in Höhe von 391,50 DM. Der L-Bank stand unter Berücksichtigung von zwei Unterhaltsberechtigten lediglich ein Betrag in Höhe von 172,80 DM zu, so dass für die Klägerin ein Betrag in Höhe von 218,70 DM blieb, der ihr für die Monate September bis Dezember 2001 ausgezahlt wurde. Die Beklagte hat insoweit den Freibetrag zutreffend ermittelt. Dabei war von einem Freibetrag für den beigeladenen Schuldner in Höhe von 1.209,- DM sowie den für eine unterhaltsberechtigte Person in Höhe von 468,- DM auszugehen. Diese waren für den Schuldner nach § 850c Abs. 2 ZPO 1992 um 3/10 der Differenz zwischen der Nettorente und dem sich aus der Kürzung der Nettorente um die Freibeträge ergebenden Betrag sowie um 2/10 dieser Differenz für die eine unterhaltsberechtigte Person zu erhöhen. Damit blieb entsprechend der Tabelle ein pfändbarer Betrag in Höhe von 391,50 DM, den die Beklagte unter Berücksichtigung der Abtretung zugunsten der L-Bank, bei der zwei unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen waren und der damit lediglich ein Betrag 172,80 DM ausgezahlt werden durfte, zutreffend aufgeteilt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Pfändung zugunsten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hinsichtlich des unterhaltsberechtigten Sohnes des Beigeladenen nicht lediglich den Freibetrag der zweiten Stufe in Höhe von 351, DM berücksichtigt und nicht lediglich eine Erhöhung um 1/10 der genannten Differenz vorgenommen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass für ein Kind als erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der üblicherweise zum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich ist (Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03 und vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06 -, veröffentlicht in Juris). Denn für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Es kommt für § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO damit nur auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne dass deren konkrete Lebensumstände zu berücksichtigen wären (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 a.a.O.). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat bzw. erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03 a.a.O.). In welcher Höhe Arbeitseinkommen - oder ihm gleichgestellte Sozialleistungsansprüche - pfändbar sind, ist dementsprechend § 850c Abs. 1, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen, die feste Beträge bestimmt, die den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ausmachen. Von ihnen kann nur nach Maßgabe des § 850c Abs. 4 sowie des § 850f Abs. 2 und 3 ZPO zugunsten des Gläubigers und des § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des Schuldners abgewichen werden. Ist dies, wie hier, auf der Grundlage des § 850c Abs. 4 ZPO zugunsten des Gläubigers in der Weise geschehen, dass eine unterhaltsberechtigte Person vollständig außer Betracht bleibt, bleibt auch dann die Tabelle weiterhin maßgebend, weil sich in diesem Fall lediglich die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen verringert. Dass die Tabellenwerte auch in den Fällen, in denen eine unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850c Abs. 4 ZPO ganz unberücksichtigt bliebt, maßgeblich sein sollen, ergibt sich schon daraus, dass - anders als in dem Fall, in dem eine unterhaltsberechtigte Person nur teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. § 850c Abs. 4 2. Halbsatz ZPO) , im Pfändungsbeschluss gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO die Bezugnahme auf die Tabelle weiterhin genügt. Der Einwand der Klägerin, dass die Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO damit leerliefe, trifft nicht zu, da ohne die Anordnung der Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau neben dem Freibetrag der ersten Stufe ein zusätzlicher Freibetrag der zweiten Stufe für die zweite Person zu berücksichtigen gewesen wäre, wie dies hinsichtlich der Forderung der L-Bank zutreffend geschehen ist. Es lässt sich auch unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen, einem Schuldner, der zwei Personen Unterhalt leistet, für den zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten den Freibetrag nur der zweiten Stufe zu gewähren, wenn ein Unterhaltsberechtigter außer Betracht bleibt. Denn dies wäre eine nicht berechtigte Benachteiligung gegenüber Schuldnern, die tatsächlich nur einer Person Unterhalt leisten und die, wie dargelegt, für diese, auch wenn es sich um ein Kind handelt, den Freibetrag der ersten Stufe gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhalten. Dementsprechend stand der Rechtsvorgängerin bis Ende 2001 aus ihrem Pfändungspfandrecht lediglich der von der Beklagten zutreffend ermittelte Betrag von monatlich 218,70 DM zu. Dieser hätte allerdings bereits von der Rente für August 2001 gezahlt werden müssen, nachdem die Verstrickung am 20. Juli 2001 erfolgt war. Dass die Rente bereits ausgezahlt worden wäre, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Auch sonst hat sie Hinderungsgründe nicht substantiiert vorgetragen. Dieser Betrag ist Gegenstand des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses. Ab dem 1. Januar 2002 ergab sich auf der Grundlage des § 850c ZPO, in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bei einer Nettorente in Höhe von 1.258,67 EUR aufgrund der Erhöhung der Freibeträge zunächst kein pfändbarer Betrag mehr. Die unpfändbaren Beträge sind entsprechend der Bekanntmachung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 276) für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 unverändert geblieben. Aufgrund der Rentenerhöhung und einer Nettorente in Höhe 1.294,30 EUR wurde aber ab dem 1. August 2003 bis 1. April 2004 zutreffend der pfändbare Betrag in Höhe von monatlich 5 EUR an die Klägerin überwiesen. Nach dem oben Dargelegten war auch dieser Betrag zutreffend aus der Tabelle ermittelt worden. Allerdings wurde die Rentenerhöhung schon ab dem 1. Juli 2003 wirksam, so dass bereits ab diesem Monat 5 EUR an die Klägerin überwiesen werden müssen. Auch insoweit ist die Forderung von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anerkannt worden und die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Ab Mai 2004 erfolgte keine Zahlung mehr. Dies ist nicht zu beanstanden, weil die Nettorente auf 1.282,33 EUR gesunken war und bei Zugrundelegung einer unterhaltsberechtigten Person kein pfändbarer Betrag verblieb. Dies galt auch für die Folgezeit. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO haben sich auf der Grundlage des § 850 Abs. 2a ZPO entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 (BGBl. I S. 493) geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O.). Entsprechend der Bekanntmachung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64) bleiben sie dann ab 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009 unverändert. Da die Nettorente des Beigeladenen ab Mai 2004 nicht über den Betrag von 1.359,99 EUR gestiegen ist, blieb damit bis heute weiterhin kein pfändbarer Betrag.

Der Klägerin stand nach alledem keine weitere, über die für August 2001 und Juli 2003 in Höhe von insgesamt 116,82 EUR (111,82 EUR [= 218,70 DM] + 5 EUR) anerkannte, hinausgehende Forderung zu. Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Im Hinblick auf das angenommene - nicht sofortige - Teilanerkenntnis hat die Beklagte 1/10 und die Klägerin die übrigen Verfahrenskosten (9/10) zu tragen. Die Berufungsrücknahme bezüglich der Zinsen bleibt bei der Kostenquotelung außer Betracht, weil die Zinsforderung nicht in den Streitwert einfließt.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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