Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 1464/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1435/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Auch der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller mit dem beim SG gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 18. Februar 2008 die Gewährung von Sozialhilfe als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. März 2008 begehrt, nachdem der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II (Alg II) nur noch bis 29. Februar 2008 erbracht hat. Dieses Begehren lässt sich aus der Antragsschrift mit hinreichender Sicherheit gerade noch erkennen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie das SG zurecht ausgeführt hat, erhalten nach § 21 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfebedürftige keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn sie dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind. Ansprüche nach dem SGB II setzen zwar grundsätzlich Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II, die beim Antragsteller nicht geklärt ist. Dennoch besteht nach § 44a SGB II ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen auf Alg II. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird diesbezüglich nach eigener Prüfung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nur auszuführen, dass dem nicht entgegensteht, dass der Antragsteller den für den Anspruch auf Alg II notwendigen Antrag nicht gestellt hat, wie er auch selbst angibt. Dies begründet keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Es liegt nicht in der Hand des Hilfebedürftigen, durch Verweigerung ihm möglicher Antragstellung und Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit (vgl. §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch) das Eintreten der Sozialhilfe entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu erzwingen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/05 ER-B - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2006 - L 23 B 1065/05 SO ER - (juris)).
Da mangels Antrags gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Anspruch auf Alg II derzeit nicht in Betracht, hat der Senat von einer Beiladung dieses Trägers abgesehen.
Eine Güter- und Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Antragstellers. Diesem steht mit dem Antrag beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein zumutbares Mittel zur Verfügung, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Auch der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller mit dem beim SG gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 18. Februar 2008 die Gewährung von Sozialhilfe als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. März 2008 begehrt, nachdem der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II (Alg II) nur noch bis 29. Februar 2008 erbracht hat. Dieses Begehren lässt sich aus der Antragsschrift mit hinreichender Sicherheit gerade noch erkennen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie das SG zurecht ausgeführt hat, erhalten nach § 21 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfebedürftige keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn sie dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind. Ansprüche nach dem SGB II setzen zwar grundsätzlich Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II, die beim Antragsteller nicht geklärt ist. Dennoch besteht nach § 44a SGB II ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen auf Alg II. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird diesbezüglich nach eigener Prüfung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nur auszuführen, dass dem nicht entgegensteht, dass der Antragsteller den für den Anspruch auf Alg II notwendigen Antrag nicht gestellt hat, wie er auch selbst angibt. Dies begründet keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Es liegt nicht in der Hand des Hilfebedürftigen, durch Verweigerung ihm möglicher Antragstellung und Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit (vgl. §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch) das Eintreten der Sozialhilfe entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu erzwingen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/05 ER-B - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2006 - L 23 B 1065/05 SO ER - (juris)).
Da mangels Antrags gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Anspruch auf Alg II derzeit nicht in Betracht, hat der Senat von einer Beiladung dieses Trägers abgesehen.
Eine Güter- und Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Antragstellers. Diesem steht mit dem Antrag beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein zumutbares Mittel zur Verfügung, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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