Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (3) AL 253/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 3/08 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2007 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 20.03.2008 ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt N beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.01.2008), ist begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend ist das Prozesskostenhilfegesuch erst am 20.03.2008 entscheidungsreif gewesen. Die Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist gegeben, wenn die Klägerin das Rechtsmittel schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorgelegt hat. Vorliegend ist die Entscheidungsreife erst am 20.03.2008 eingetreten. Zwar hat die Klägerin schon am 21.12.2006 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Diese Erklärung war aber hinsichtlich der Angaben zu den Wohnkosten unvollständig und wurde später von der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung von Darlehenszinsen als Absetzungsbetrag ergänzt. Wegen der ab Januar 2007 eingetretenen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen - Januar 2007 Zuzug zu ihrem Lebensgefährten, Heirat der Klägerin am 05.02.2007, Geburt des Kindes Q am 00.00.2007, Aufgabe der Erwerbstätigkeit - und den sich daraus ergebenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin waren weitere Ermittlungen zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Erst mit der Angabe der Größe und des Baujahrs des von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19.03.2008, die zur Ermittlung der Höhe des von dem Ehemann der Klägerin geleisteten Naturalunterhalts nach der Sachbezugsverordnung vom 19.212.1994 (BGBl. I, 3849) erforderlich gewesen sind, sind die Ermittlungen abgeschlossen gewesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussicht. Hinreichende Erfolgsausicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellerin ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1750 § 114 Nr.5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003,296). Nach Aktenlage ist offen, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum - Dezember 2004 bis Februar 2005 - Arbeitnehmerin der Firma X GmbH i.S.v. § 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) war (siehe zum Arbeitnehmerbegriff i.S.v. § 183 SGB III: BSG, Urteil vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R m.w.N.). Die Klägerin war zwar Minderheitsgesellschafterin der Firma X GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 20% ohne Sperrminorität. Dies schließt aber eine Beschäftigung als abhängige Arbeitnehmerin bei der Firma X GmbH nicht aus. Im streitbefangenen Zeitraum war die Klägerin als Geschäftführerin abberufen (Abberufung am 26.11.2004). Ob die Klägerin nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin unter dem Fremdgeschäftsführer V T eine weisungsgebundene Tätigkeit als kaufmännische Angestellte tatsächlich verrichtete und sie in dem Betrieb der Firma X GmbH eingegliedert war, ist zu klären. Nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, die offenkundig gegen eine weisungsgebundene Tätigkeit der Klägerin im Betrieb der Firma X GmbH sprechen. Nach den Angaben der beiden Zeugen, E X und U X, war die Klägerin nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin weiter als Buchhalterin und kaufmännische Angestellte unter dem Fremdgeschäftsführer in der Firma X GmbH tätig.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich.
Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 20.03.2008 die Kosten der Prozessführung nach § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO nicht aufbringen. Die Klägerin verfügt über kein einzusetzendes Vermögen i.S. v. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. Gegenüber ihrem Ehemann steht der Klägerin kein Prozesskostenvorschussanspruch nach § 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO zu berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft und der andere – unterhaltspflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist (BAG, Urteil vom 05.04.2006, 3 AZB 61/04; BSG, Urteil vom 07.02.1994, 9/9a RVg 4/92). Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung des Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegenheiten i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Persönliche Angelegenheiten i.S.v. § 1360a BGB sind Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen nur dann, wenn sie ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben oder der Rechtstreit eine genügend enge Verbindung zu der Person des betreffenden Ehegatten hat (BAG, Urteil vom 05.04.2006, 3 AZB 61/04). Das gerichtliche Verfahren muss mit den aus der Ehe erwachsenden persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen in Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 24.07.2003, IX ZB 539/02). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin verfolgt mit der Klage ihr Begehren auf Insolvenzgeld wegen rückständigem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 28.02.2005, also die Realisierung von Arbeitsentgeltansprüchen, die eine Zeit von mehr als zwei Jahre vor der Eheschließung am 05.02.2007 betreffen; sie verfolgt damit wirtschaftliche Interessen, die in einer Vertragsbeziehung zu einem Dritten vor der Ehe begründet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe nicht prägen. Damit steht der Rechtstreit in keinem Zusammenhang mit aus der Ehe erwachsenden Beziehungen und Bindungen. Ebenso weist der von der Klägerin verfolgte Anspruch keine enge Verbindung zur Person der Klägerin oder ihrem persönlichen Interesse auf, sondern es handelt sich nur um die Verfolgung von wirtschaftlichen Interessen.
Die Klägerin verfügt ab dem 12.03.2008 über kein einzusetzendes Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO. Zum einzusetzenden Einkommen nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dabei ist allein das Einkommen der Klägerin und nicht das Familieneinkommen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.02.1994, 9/9a RVg 4/92). Seit der Geburt des Kindes Q im Februar 2007 erzielt die Klägerin kein Erwerbseinkommen mehr. Des weiteren bezieht die Klägerin seit dem 12.03.2008 (Ende des Bewilligungszeitraums) kein Elterngeld mehr, das nach § 3 Abs. 2 BEEG teilweise als Einkommen im Rahmen der Prüfung nach § 115 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden kann. Soweit der Klägerin nunmehr gegenüber ihrem Ehemann einen Taschengeldanspruch als Unterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360a BGB in Höhe von etwa 5% bis 7% des Nettoeinkommens des Ehemannes zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2004, 10 W 77/04; zum Taschengeldanspruch als Baranspruch und zur Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs generell: BGH, Urteil vom 21.01.1998, XII ZR 140/96 und vom 19.03.2004, IXa ZB 57/03), ergibt sich nach Abzug der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b und 4 ZPO abzusetzenden Beträge kein einzusetzendes Einkommen. Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von 2516, 25 EUR beläuft sich der Taschengeldanspruch der Klägerin auf 125,81 bis 176,14 EUR. Hiervon sind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO ein Freibetrag für das Kind Q von 267,00 EUR sowie ein Freibetrag in Höhe von 240,00 EUR für Verbindlichkeiten aus Darlehen aus Frühjahr 2005 nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. Mithin verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts verfügt die Klägerin über kein weiteres Einkommen. Bei dem vom Sozialgericht als (rechnerischer) "Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann in Höhe von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte" eingesetzten Betrag von 952,29 EUR handelt es sich um kein Einkommen der Klägerin i.S.v. § 115 ZPO. Denn bei diesem Betrag handelt sich nicht um einen tatsächlichen, sondern um einen fiktiven Barunterhaltsanspruch der Klägerin. Der Unterhaltsanspruch gegen einen nicht getrennt lebenden Ehegatten bestimmt sich nach §§ 1360, 1360a BGB und bemisst sich nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt bei Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2000, 13 WF 566/00; Brudermüller a.a.O., § 1360a BGB, Rdz. 1), wie von dem Sozialgericht angenommen. Der Unterhalt nach § 1360a BGB wird grundsätzlich bis auf das treuhänderisch verwaltetet Haushaltsgeld und das Taschengeld für die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse durch Naturalleistungen geleistet und richtet sich auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz. Die Gewährung einer Geldrente als Unterhalt ist grundsätzlich ausgeschlossen (Brudermüller in Palandt, BGB. 67 Aufl., § 1360 Rdz. 1). Bei einem fiktiven Einkommen handelt es sich aber nicht um ein verfügbares Einkommen i.S.d. § 115 ZPO, maßgebend sind bei der Einkommensprüfung nach § 115 Abs. 1 ZPO die konkreten tatsächlichen Verhältnisse (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.1993, 7 WF 127/93;OLG Celle, Beschluss vom 13.01.1993, 18 WF 2/93).
Der konkret von der Klägerin bezogene Natural- und Sachbezug ist ab dem 12.03.2008, Zeitpunkt des Fortfalls des Einkommens der Klägerin (Elterngeld), nicht mehr als geldwerter Bezug i.S.v. § 115 Abs.1 ZPO zu bewerten. Denn die Bewertung eines von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten ohne eigenes Einkommen bezogenen Naturalunterhalts, z. B. nach den Grundsätzen des Sachbezugsverordnung (siehe zur Bewertung des Naturalunterhalts bei einen Ehegatten mit weiteren Einkünften: Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdz.119), hätte zur Folge, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte die Kosten des Rechtsstreits gegebenenfalls tragen müsste, unabhängig von dem Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruchs. Denn der Naturalunterhalt deckt nur die Grundbedürfnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten ohne eigenes Einkommen ab. Eine über die Unterhaltspflichten hinausgehende Verpflichtung eines Ehegatten zur Tragung von Prozesskosten seines Ehegatten besteht nicht. (OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.1993, 7 WF 127/93; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2000, 13 WF 566/00; Philippi a.a.O., § 115 ,Rdz.10)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.01.2008), ist begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend ist das Prozesskostenhilfegesuch erst am 20.03.2008 entscheidungsreif gewesen. Die Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist gegeben, wenn die Klägerin das Rechtsmittel schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorgelegt hat. Vorliegend ist die Entscheidungsreife erst am 20.03.2008 eingetreten. Zwar hat die Klägerin schon am 21.12.2006 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Diese Erklärung war aber hinsichtlich der Angaben zu den Wohnkosten unvollständig und wurde später von der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung von Darlehenszinsen als Absetzungsbetrag ergänzt. Wegen der ab Januar 2007 eingetretenen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen - Januar 2007 Zuzug zu ihrem Lebensgefährten, Heirat der Klägerin am 05.02.2007, Geburt des Kindes Q am 00.00.2007, Aufgabe der Erwerbstätigkeit - und den sich daraus ergebenden Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin waren weitere Ermittlungen zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Erst mit der Angabe der Größe und des Baujahrs des von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19.03.2008, die zur Ermittlung der Höhe des von dem Ehemann der Klägerin geleisteten Naturalunterhalts nach der Sachbezugsverordnung vom 19.212.1994 (BGBl. I, 3849) erforderlich gewesen sind, sind die Ermittlungen abgeschlossen gewesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussicht. Hinreichende Erfolgsausicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellerin ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1750 § 114 Nr.5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003,296). Nach Aktenlage ist offen, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum - Dezember 2004 bis Februar 2005 - Arbeitnehmerin der Firma X GmbH i.S.v. § 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) war (siehe zum Arbeitnehmerbegriff i.S.v. § 183 SGB III: BSG, Urteil vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R m.w.N.). Die Klägerin war zwar Minderheitsgesellschafterin der Firma X GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 20% ohne Sperrminorität. Dies schließt aber eine Beschäftigung als abhängige Arbeitnehmerin bei der Firma X GmbH nicht aus. Im streitbefangenen Zeitraum war die Klägerin als Geschäftführerin abberufen (Abberufung am 26.11.2004). Ob die Klägerin nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin unter dem Fremdgeschäftsführer V T eine weisungsgebundene Tätigkeit als kaufmännische Angestellte tatsächlich verrichtete und sie in dem Betrieb der Firma X GmbH eingegliedert war, ist zu klären. Nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, die offenkundig gegen eine weisungsgebundene Tätigkeit der Klägerin im Betrieb der Firma X GmbH sprechen. Nach den Angaben der beiden Zeugen, E X und U X, war die Klägerin nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin weiter als Buchhalterin und kaufmännische Angestellte unter dem Fremdgeschäftsführer in der Firma X GmbH tätig.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich.
Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 20.03.2008 die Kosten der Prozessführung nach § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO nicht aufbringen. Die Klägerin verfügt über kein einzusetzendes Vermögen i.S. v. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. Gegenüber ihrem Ehemann steht der Klägerin kein Prozesskostenvorschussanspruch nach § 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO zu berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft und der andere – unterhaltspflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist (BAG, Urteil vom 05.04.2006, 3 AZB 61/04; BSG, Urteil vom 07.02.1994, 9/9a RVg 4/92). Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung des Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegenheiten i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Persönliche Angelegenheiten i.S.v. § 1360a BGB sind Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen nur dann, wenn sie ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben oder der Rechtstreit eine genügend enge Verbindung zu der Person des betreffenden Ehegatten hat (BAG, Urteil vom 05.04.2006, 3 AZB 61/04). Das gerichtliche Verfahren muss mit den aus der Ehe erwachsenden persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen in Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 24.07.2003, IX ZB 539/02). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin verfolgt mit der Klage ihr Begehren auf Insolvenzgeld wegen rückständigem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 28.02.2005, also die Realisierung von Arbeitsentgeltansprüchen, die eine Zeit von mehr als zwei Jahre vor der Eheschließung am 05.02.2007 betreffen; sie verfolgt damit wirtschaftliche Interessen, die in einer Vertragsbeziehung zu einem Dritten vor der Ehe begründet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe nicht prägen. Damit steht der Rechtstreit in keinem Zusammenhang mit aus der Ehe erwachsenden Beziehungen und Bindungen. Ebenso weist der von der Klägerin verfolgte Anspruch keine enge Verbindung zur Person der Klägerin oder ihrem persönlichen Interesse auf, sondern es handelt sich nur um die Verfolgung von wirtschaftlichen Interessen.
Die Klägerin verfügt ab dem 12.03.2008 über kein einzusetzendes Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO. Zum einzusetzenden Einkommen nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dabei ist allein das Einkommen der Klägerin und nicht das Familieneinkommen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.02.1994, 9/9a RVg 4/92). Seit der Geburt des Kindes Q im Februar 2007 erzielt die Klägerin kein Erwerbseinkommen mehr. Des weiteren bezieht die Klägerin seit dem 12.03.2008 (Ende des Bewilligungszeitraums) kein Elterngeld mehr, das nach § 3 Abs. 2 BEEG teilweise als Einkommen im Rahmen der Prüfung nach § 115 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden kann. Soweit der Klägerin nunmehr gegenüber ihrem Ehemann einen Taschengeldanspruch als Unterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360a BGB in Höhe von etwa 5% bis 7% des Nettoeinkommens des Ehemannes zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2004, 10 W 77/04; zum Taschengeldanspruch als Baranspruch und zur Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs generell: BGH, Urteil vom 21.01.1998, XII ZR 140/96 und vom 19.03.2004, IXa ZB 57/03), ergibt sich nach Abzug der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b und 4 ZPO abzusetzenden Beträge kein einzusetzendes Einkommen. Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von 2516, 25 EUR beläuft sich der Taschengeldanspruch der Klägerin auf 125,81 bis 176,14 EUR. Hiervon sind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO ein Freibetrag für das Kind Q von 267,00 EUR sowie ein Freibetrag in Höhe von 240,00 EUR für Verbindlichkeiten aus Darlehen aus Frühjahr 2005 nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. Mithin verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts verfügt die Klägerin über kein weiteres Einkommen. Bei dem vom Sozialgericht als (rechnerischer) "Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann in Höhe von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte" eingesetzten Betrag von 952,29 EUR handelt es sich um kein Einkommen der Klägerin i.S.v. § 115 ZPO. Denn bei diesem Betrag handelt sich nicht um einen tatsächlichen, sondern um einen fiktiven Barunterhaltsanspruch der Klägerin. Der Unterhaltsanspruch gegen einen nicht getrennt lebenden Ehegatten bestimmt sich nach §§ 1360, 1360a BGB und bemisst sich nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt bei Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2000, 13 WF 566/00; Brudermüller a.a.O., § 1360a BGB, Rdz. 1), wie von dem Sozialgericht angenommen. Der Unterhalt nach § 1360a BGB wird grundsätzlich bis auf das treuhänderisch verwaltetet Haushaltsgeld und das Taschengeld für die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse durch Naturalleistungen geleistet und richtet sich auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz. Die Gewährung einer Geldrente als Unterhalt ist grundsätzlich ausgeschlossen (Brudermüller in Palandt, BGB. 67 Aufl., § 1360 Rdz. 1). Bei einem fiktiven Einkommen handelt es sich aber nicht um ein verfügbares Einkommen i.S.d. § 115 ZPO, maßgebend sind bei der Einkommensprüfung nach § 115 Abs. 1 ZPO die konkreten tatsächlichen Verhältnisse (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.1993, 7 WF 127/93;OLG Celle, Beschluss vom 13.01.1993, 18 WF 2/93).
Der konkret von der Klägerin bezogene Natural- und Sachbezug ist ab dem 12.03.2008, Zeitpunkt des Fortfalls des Einkommens der Klägerin (Elterngeld), nicht mehr als geldwerter Bezug i.S.v. § 115 Abs.1 ZPO zu bewerten. Denn die Bewertung eines von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten ohne eigenes Einkommen bezogenen Naturalunterhalts, z. B. nach den Grundsätzen des Sachbezugsverordnung (siehe zur Bewertung des Naturalunterhalts bei einen Ehegatten mit weiteren Einkünften: Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdz.119), hätte zur Folge, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte die Kosten des Rechtsstreits gegebenenfalls tragen müsste, unabhängig von dem Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruchs. Denn der Naturalunterhalt deckt nur die Grundbedürfnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten ohne eigenes Einkommen ab. Eine über die Unterhaltspflichten hinausgehende Verpflichtung eines Ehegatten zur Tragung von Prozesskosten seines Ehegatten besteht nicht. (OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.1993, 7 WF 127/93; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2000, 13 WF 566/00; Philippi a.a.O., § 115 ,Rdz.10)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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