L 14 Kr 385/95

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 1516/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 Kr 385/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Künstlersozialkasse ist befugt, gegenüber den nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Unternehmen die Abgabepflicht zunächst nur dem Grunde nach durch „Erfassungsbescheide” festzustellen. Insbesondere bei Körperschaften des öffentlichen Rechts kann dabei ein rechtlich relevantes Interesse an mehreren Erfassungsbescheiden bestehen, wenn diese Tätigkeitsbereiche verschiedene Abteilungen oder Ämter betreffen, die eigene Haushaltsmittel zu verwalten haben (Anschluß an BSG, Urteil vom 8. Dez. 1988 – 12 RK 1/86 –, BSGE 64, 221).
2. Auch mit einem sogenannten „Amt für multikulturelle Angelegenheiten”, dessen Aufgabe die Integration ausländischer Mitbürger ist, gehört eine Kommune zum Kreis der Abgabepflichtigen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, wenn sie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Konzerte mit Künstlern gegen Entgelt durchführt und hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 22. August 1991, 30. Januar 1992, 12. Januar 1993, 5. Februar 1993, 11. Januar 1994 und 18. Mai 1995 wird abgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung dem Grunde und der Höhe nach ab 1. Juli 1989 streitig.

Die Klägerin richtete im Jahr 1989 erstmals ein Amt für "multikulturelle Angelegenheiten” ein. Hauptaufgabe des Amtes ist es, die Integration von Einwohnern der Stadt XY. ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu fördern und zu unterstützen. Diese Aufgabe wird unter anderem erfüllt durch individuelle Beratungen deutscher und ausländischer Mitbürger sowie durch Öffentlichkeitsarbeit. Aufgrund eines Telefongesprächs vom 12. März 1990 erfuhr die Beklagte, daß die Klägerin erstmalig am 22. März 1990 eine Veranstaltung durchführen wolle, bei der Künstler gegen Entgelt auftreten sollten. Den daraufhin übersandten Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sandte die Klägerin am 26. Juni 1990 zurück und gab darin an, sie habe eine Veranstaltung durchgeführt und beabsichtige auch in Zukunft durchschnittlich einmal jährlich Aufträge zu vergeben. Allerdings seien durch den Aufbau des Amtes zukünftige Projekte noch nicht abzusehen. Mit Bescheid vom 12. September 1990 stellte die Beklagte fest, daß die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz gehöre. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin betreibe ein nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen. Hiergegen erhob die Klägerin am 15. Oktober 1990 Widerspruch und führte zur Begründung aus, der angegriffene Bescheid sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte vor dessen Erlaß das nach § 24 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) notwendige Anhörungsverfahren nicht durchgeführt habe. Auch sei die Beklagte der nach § 35 SGB X erforderlichen Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen; dies führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. In der Sache sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG ausgegangen worden. Danach setze die Abgabepflicht voraus, daß ein Unternehmen im Sinne einer planmäßigen, für eine gewisse Dauer bestimmten Vielzahl von Tätigkeiten vorliege, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet seien und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würden. Gerade an letzterem Merkmal der Regelmäßigkeit fehle es jedoch. Es stehe bisher überhaupt noch nicht fest, ob und inwieweit zukünftige Projekte durchgeführt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1991 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine vorherige Anhörung nach § 24 SGB X sei nicht erforderlich gewesen, da nicht in bestehende Rechte eingegriffen worden sei. Auch bestehe in der Sache eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG, weil die Klägerin Konzerte veranstalte.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15. Mai 1991 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die angegriffenen Bescheide seien aufzuheben, weil sie nicht ein Unternehmen gemäß § 24 KSVG betreibe. Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 KSVG erfasse die typischen Verwerter von Kunst und Publizistik, bei denen abgestellt auf den Unternehmenszweck derartige Leistungen in professioneller Weise verwertet würden. Diesen Kriterien unterfalle jedoch die Aufgabenstellung der Klägerin nicht. Zur Unterstützung der ihr obliegenden Aufgaben würde sie allenfalls gelegentlich selbständige Künstler gegen Entgelt beauftragen.

Während des Klage- und Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 22. August 1991, 30. Januar 1992, 12. Januar 1993, 15. Februar 1993, 11. Januar 1994 und 18. Mai 1995 über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge entschieden.

Mit Urteil vom 26. Januar 1995 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage gegen den Bescheid vom 12. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 1991 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen.

Gegen das ihr am 13. März 1995 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11. April 1995 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Sie ist der Ansicht, es bestehe schon dem Grunde nach keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Das Amt für multikulturelle Angelegenheiten beauftrage nämlich nur gelegentlich Künstler. Dem stehe auch die Beitragssumme des Heranziehungsbescheids vom 25. Mai 1991 nicht entgegen. Die Häufung der Inanspruchnahme gerade in der Gründungsphase des Amtes zeige vielmehr, daß "im ersten Überschwang der Begeisterung” Aktivitäten ohne ein Planungskonzept über den Tag hinaus unternommen worden seien. Der jährliche Verlauf des Umfangs der Inanspruchnahme bestätige aber geradezu ihren bisherigen Vortrag, daß in der Anfangsphase zahlreiche Aktivitäten zur Erreichung eines Bekanntheitsgrades unternommen wurden, danach jedoch diese Betätigung völlig beendet worden sei. Im Jahr 1993 und 1994 seien keinerlei Veranstaltungen unternommen worden, bei denen Künstler gegen Entgelt aufgetreten seien. Insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. August 1995 eine detaillierte Aufstellung über die seit 1990 durchgeführten Veranstaltungen übersandt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 1991 sowie die Beitragsbescheide vom 22. August 1991, 30. Januar 1992, 12. Januar 1993, 5. Februar 1993, 11. Januar 1994 und 18. Mai 1995 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin betreibe ein Unternehmen, das nach dem KSVG abgabepflichtig sei. Unternehmen sei danach jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sei und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werde; dabei sei es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit auf Erwerb ausgerichtet sei oder eine betriebswirtschaftliche Orientierung vorliege. Soweit die Klägerin vortrage, daß die Inanspruchnahme von Künstlern auch kein Nebenzweck des Amtes für multikulturelle Angelegenheiten sei, sei dies falsch. Wie bereits in der ersten Instanz von der Gegenseite ausgeführt, diene gerade die Durchführung von musikalischen Veranstaltungen der Integration von ausländischen Mitbürgern. Damit seien die Musikveranstaltungen zentrale Aufgabe der Klägerin, mithin könne von einem bloßen Nebenzweck nicht ausgegangen werden. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1995 hat die Beklagte die bisher ergangenen Beitragsbescheide in Kopie vorgelegt. Mit Telefax vom 29. November 1995 hat sie weitere Bescheide vorgelegt, in welchen festgestellt wird, daß die Klägerin aufgrund von Tätigkeiten ihrer Volkshochschule und des Historischen Museums grundsätzlich beitragspflichtig zur Künstlersozialversicherung ist (Bescheid vom 2. Dezember 1983, Az.: xxxxx und Bescheid vom 9. Oktober 1995, Az.: yyyyy).

Mit Verfügung vom 20. November 1995 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß die Beitragsbescheide gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1995 war die Beklagte weder erschienen noch vertreten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte der Senat auch in Abwesenheit der Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 151 SGG), Auch die Klage gegen die während des Verfahrens ergangenen Beitragsbescheide ist zulässig, denn diese sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird auch ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens soweit er nach Klageerhebung den Verwaltungsakt durch einen neuen abändert oder ersetzt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1994 in SGb 1995, 220 ff), welcher sich der Senat anschließt, ausdrücklich auch für das Verhältnis zwischen einem zunächst angegriffenen Grundfeststellungsbescheid und späteren Beitragsbescheiden der Höhe nach. Da das Sozialgericht in seinem angegriffenen Urteil diese Bescheide nicht berücksichtigt hat, entscheidet das Landessozialgericht im Berufungsverfahren insoweit als erste Instanz, d.h. auf Klage und nicht auf Berufung (Hess. LSG in E-LSG, Vb 003).

Die Berufung ist sachlich jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 26. Januar 1995 die Klage abgewiesen, denn die Klägerin gehört zu den nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmen.

Die Beklagte durfte die Abgabepflicht durch den angefochtenen sogenannten Erfassungsbescheid vom 12. September 1990 dem Grunde nach feststellen, denn sie hat hierin die zugrundeliegenden Tätigkeitsbereiche benannt (vgl.: BSGE 69, 259 f = SozR 3 – 5425 § 24 Nr. 1 m.w.N.). Mit letzter Genauigkeit ergibt sich der abgabepflichtige Tätigkeitsbereich zwar erst aus der Zuordnung bestimmter gezahlter Künstlerentgelte zu diesen Tätigkeiten. Dies kann regelmäßig erst im Beitragsbescheid festgestellt werden. Das Gesetz knüpft aber an die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach schon Nebenpflichten, für welche die Zuordnung zu einem bestimmten Tätigkeitsbereich von Bedeutung ist. Hierzu zählen die Pflicht zur Meldung der abgabepflichtigen Entgelte gemäß § 27 Abs. 1 KSVG, die Aufzeichnungspflicht gemäß § 28 KSVG sowie die aus § 29 KSVG folgende Auskunfts- und Vorlagepflicht. Diese Pflichten folgen schon aus dem Erfassungsbescheid. Soweit in diesem Grundbescheid – wie hier geschehen – die Abgabetatbestände genannt sind, haben sowohl der abgabepflichtige Unternehmer als auch die Beklagte ein rechtliches Interesse daran, daß bereits im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides festgestellt wird, mit welcher Tätigkeit sein Unternehmen der Abgabepflicht unterliegt (BSG in SozR 3 – 5425 § 24 Nr. 7). Dem steht hier auch nicht entgegen, daß die Beklagte die Klägerin schon mit zwei weiteren Grundbescheiden erfaßt hat, denn diese Bescheide betrafen andere Tätigkeitsbereiche (Volkshochschule und Historisches Museum). Daneben besteht gerade bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften – wie der Klägerin – ein Interesse daran, die Tätigkeit einzelner Ämter getrennt zu erfassen, denn nur so können sie die entsprechenden Ausgaben haushaltsrechtlich unter getrennten Titeln verbuchen (vgl.: §§ 13 Abs. 2, 35 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung – BHO –).

Auch in der Sache sind die Feststellungen der Beklagten in ihrem Erfassungsbescheid vom 12. September 1990 rechtmäßig. Für die Beurteilung maßgebend ist § 24 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, 2606), die am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist (KSVG). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist danach ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion sowie ein sonstiges Unternehmen betreibt, dessen Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Dabei betätigt sich das Amt für multikulturelle Angelegenheiten der Klägerin bei der Durchführung der streitgegenständlichen Veranstaltungen als Konzertdirektion in diesem Sinne. Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Konzertdirektion, soweit ersichtlich, nur in § 24 KSVG verwandt und dort nicht näher erläutert. Betreiber von Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern und Orchestern zu sein (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum Künstlersozialversicherungsgesetz, 2. Auflage, § 24 Rdnr. 74). Die Klägerin führt durch ihr Amt für multikulturelle Angelegenheiten Konzerte ohne den Einsatz eigener Orchestergruppen auf. Sie hat selbst eingeräumt, daß sie am 21. März 1990 eine umfangreiche Veranstaltung in der Festhalle durchgeführt hat, bei der nach ihren Angaben 17 Künstler aufgetreten sind. Dasselbe gilt für die Veranstaltung vom 17. Juni 1990, bei der neun verschiedene Künstler und Künstlergruppen aufgetreten sind und für die Veranstaltung vom 9. September 1990, bei der wiederum sechs verschiedene Künstler und Künstlergruppen aufgetreten sind (vgl. Bl. 58 der Gerichtsakten). Auch in den Jahren 1991 und 1992 hat sie insgesamt drei Veranstaltungen mit Künstlern gegen Honorar durchgeführt.

Durch diese Betätigungen erfüllt sie den Begriff des "Unternehmens” im Sinne des § 24 KSVG. Zwar betreibt die Klägerin keine kommerzielle auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtung in ihrem Amt für multikulturelle Angelegenheiten. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 24 KSVG bezeichnet eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet ist und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Es muß dafür keine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, sondern es reicht lediglich aus, daß der Unternehmer das Risiko der Veranstaltung trägt (vgl. BSGE 36, 115; 42, 126 ff). Von diesem Unternehmensbegriff werden grundsätzlich auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfaßt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit unter anderem die Abgabepflicht einer kommunalen Musikschule bejaht, ohne die Erzielung von Einnahmen ausdrücklich zu erwähnen (BSGE 69, 259 ff). Allgemein hat es das Bundessozialgericht genügen lassen, daß die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert wird (vgl. BSG in SozR 3 – 5425 § 24 KSVG Nr. 6 und Nr. 8). Hieran hat das Bundessozialgericht zuletzt mit Urteil vom 12. April 1995 – 3 RK 4/94 – festgehalten. Damit wird der Grundsatz, daß der professionelle Vermarkter von Kunst, der Kunstwerke im Rahmen einer der in § 24 KSVG genannten Tätigkeiten für seine Zwecke erwirbt, neben dem Preis für das Kunstwerk einen Beitrag zur sozialen Sicherung des Künstlers leisten muß, auch auf eine Kunstverwertung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angewandt. Auch für die bei einer Tätigkeit des § 24 KSVG für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwertete Kunst ist der volle Gegenwert einschließlich der Abgabe für die soziale Sicherung der Künstler zu entrichten (BSG, Urteil vom 12. April 1995 – 3 RK 4/94).

Unter diesem Unternehmensbegriff ist die Tätigkeit des Amtes für multikulturelle Aufgaben zu subsumieren. Zwar ist die Durchführung von Konzerten sicherlich nicht Hauptzweck dieses Amtes, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Allerdings steht die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben die aus Haushaltszuweisungen finanziert wird. Mit diesen Konzerten will die Klägerin nach eigenen Angaben nämlich "Werbung” für ihr neues Amt machen und auf ihre Aufgaben hinweisen. Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen den eigentlichen Aufgaben und der Durchführung von Konzerten. Die Klägerin selbst hat auch nicht das Gegenteil behauptet. Sie hat nicht vorgetragen, daß die Veranstaltung von Konzerten durch das Amt für multikulturelle Angelegenheiten gesetzwidrig war oder entsprechende Haushaltszuweisungen nicht gegeben worden sind. Soweit es aber insbesondere Haushaltszuweisungen für diese Veranstaltungen gibt, ist zu unterstellen, daß diese zur originären Erfüllung der Aufgaben des Amtes erfolgt sind.

Letztlich veranstaltet die Klägerin Konzerte auch mit hinreichender Häufigkeit. Sie betreibt die Tätigkeit mit der durch den Begriff des Unternehmens geforderten Nachhaltigkeit. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung hierzu ausgeführt, daß eine "gewisse Regelmäßigkeit” ausreicht (BSGE 36, 115; 42, 128; 64, 221 ff; BSG in SozR 3 – 5425 § 24 KSVG Nr. 6 und Nr. 8). Dabei hat das BSG an die "gewisse Regelmäßigkeit” keine hohen Maßstäbe angelegt. Es hat es in einem Einzelfall genügen lassen, daß von einem Kunstverein eine große Jahresausstellung durchgeführt wurde (BSG in SozR 3 – 5425 § 24 KSVG Nr. 5). In einem anderen Fall hat es die gewisse Regelmäßigkeit bei Durchführung von zwei bis drei Konzerten im Jahr und einer Honorarsumme von 3.870,00 DM ausreichen lassen (Urteil vom 12. April 1995 – 3 RK 4/94). Allgemein sind sowohl Bedeutung und Umfang der Maßnahme als auch deren Häufigkeit im Jahr zu berücksichtigen. Eine Mindesthäufigkeit der Durchführung von Veranstaltungen kann demgegenüber generell nicht gefordert werden (BSG, Urteil vom 12. April 1995 – 3 RK 4/94). Vorliegend ist jedenfalls von einer "gewissen Häufigkeit” auszugehen. Im Jahr 1990 hat die Klägerin drei Veranstaltungen durchgeführt, bei der zwischen sechs und 17 Künstlern und Künstlergruppen aufgetreten sind. Die Anzahl der Künstler und die Höhe der insgesamt gezahlten Honorare, die mehr als 100.000,00 DM betragen haben, machen deutlich, daß diese Tätigkeit den Unternehmensbegriff erfüllt. Auch die Tätigkeiten der Klägerin in den Folgejahren führt nicht dazu, daß keine "gewisse Häufigkeit” mehr unterstellt werden kann. So hat sie 1991 zwei Veranstaltungen mit mehreren Künstlern und 1992 immerhin eine Veranstaltung mit insgesamt sechs Künstlern oder Künstlergruppen durchgeführt. Zu Recht hat die Beklagte deshalb mit Bescheid vom 12. September 1990 festgestellt, daß die Klägerin mit ihrem Amt für multikulturelle Angelegenheiten abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung ist. Soweit die Klägerin vorträgt, daß sie 1993 und 1994 bei Veranstaltungen keine Künstler gegen Honorar beschäftigt hat, spielt dies bei der Abgabepflicht dem Grunde nach keine Rolle, denn ein Unternehmen ist schon aufgrund ihrer Tätigkeit in den Jahren 1990 bis 1992 anzunehmen. Für die geltend gemachten Jahre ist dies lediglich bei den Beitragsbescheiden zu berücksichtigen. Eine Beitragspflicht dem Grunde nach kann nämlich aufgrund der bisherigen Aktivitäten selbst dann angenommen werden, wenn abgabepflichtige Honorarzahlungen praktisch nicht anfallen und auch künftig nicht anfallen können (BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 3/12 RK 61/93).

Auch die Klage gegen die im Berufungsverfahren vorgelegten Beitragsbescheide ist sachlich unbegründet. Die Klägerin hat die von der Beklagten festgestellten Honorare der Höhe nach nicht bestritten. Auch der der Berechnung jeweils zugrunde gelegte Abgabesatz entspricht den gesetzlichen Grundlagen der Künstlersozialabgabenverordnung. Die Bescheide sind rechtmäßig, die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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