Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RJ 1091/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 446/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. August 1995 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Versichertenrente neu feststellen muss.
Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des 1930 im I geborenen, im September 1961 in die damalige DDR zugezogenen und 2006 verstorbenen habilitierten Doktors der Wirtschaftswissenschaften J S. Dieser war von Oktober 1963 bis April 1989 als Aspirant an der Hochschule für Ökonomie, als Betriebsassistent bei dem VEB Kombinat M, als wissenschaftlicher Oberassistent an der H-Universität zu B und schließlich als Dolmetscher und Übersetzer beim Magistrat von B tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Der Vater der Klägerin (im Folgenden: der Versicherte) beantragte am 4. Mai 1989 bei der staatlichen Versicherung der DDR die Gewährung einer Invalidenrente. Mit Bescheid vom 16. August 1989 wurde ihm diese ab dem 1. Mai 1989 bewilligt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Versichertenrente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet und sie deshalb ab dem 1. Januar 1992 umgewertet und angepasst werde. Unter Zugrundelegung von 31,5 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) würden künftig monatlich 863,83 DM brutto gezahlt. Gegen den Bescheid, der ihm am 4. Januar 1992 zugegangen war, legte der Versicherte am 14. Januar 1992 Widerspruch ein, den er nicht näher begründete. Mit Bescheid vom 27. März 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Umwertung sei der Vorschrift des § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gemäß erfolgt. Mit Bescheid vom 8. August 1996 gewährte die Beklagte dem Versicherten ab dem 1. September 1995 Regelaltersrente unter Zugrundelegung von 31,5 persönlichen Entgeltpunkten (Ost); ab dem 1. September 1996 erhielt er brutto monatlich 1.291,58 DM.
Mit Bescheiden vom 25. Januar und 13. März 2000 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1980 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem fest. Daraufhin beantragte der Versicherte im Februar 2000 die Neuberechnung der als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleisteten Versichertenrente. Mit Bescheid vom 11. Juli 2000 lehnte die Beklagte die Neu-berechnung der nach § 302 a SGB VI gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, die nach § 307 a SGB VI zum 1. Januar 1992 umgewertet worden seien, sei nach § 307 b Abs. 1 SGB VI nur in Fällen vorgesehen, in denen am 31. Dezember 1991 tatsächlich - nach der in der ehemaligen DDR geltenden Versorgungsordnung - ein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Leistung bestanden habe. Ein Anspruch auf Leistungen nach originärem Versorgungsrecht habe für den Versicher-ten jedoch bis zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden. Die aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Versorgungsträger vorzunehmende Feststellung von Anwart-schaften im Sinne von § 1 AAÜG begründe daher keine Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Bei der nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnenden Regelaltersrente sei eine Berücksichtigung dieser Anwartschaften jedoch erfolgt. Den seitens des Versicherten gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2001 zurück.
Am 2. Mai 2001 hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine zu überführende Leistung aus der Zusatzversorgung gehabt. Daher hätte eine Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der Feststellungsbescheide vom 25. Januar und 13. März 2000 erfolgen müssen, aufgrund derer er Anspruch auf eine höhere Rente habe.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2005 abgewiesen und ausgeführt, nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehe kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 2. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 1996, weil der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen sei. Die Vorschrift des § 307 b SGB VI, aufgrund derer eine Neuberechnung der Rente verlangt werde, sei nicht anwendbar, weil nicht durch bindenden Staatsakt festgestellt gewesen sei, dass der Versicherte für Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versicherungs-träger gehabt habe. Ferner könne das Begehren, höhere Rente zu erhalten, auch nicht auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt werden, denn im Jahr 2000, als der Versorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und in diesen Zeiten erzielte Entgelte festgestellt habe, sei der Versicherte schon Altersrentner gewesen, so dass kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mehr bestanden habe.
Gegen das am 13. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 19. Mai 2005 Berufung eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten sind der Auffassung, dass alle Entscheidungen, die die Höhe der Rente betreffen, Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Sie haben angekündigt, Beweisanträge bezüglich allgemeiner Fragen der Entwicklung des Alterseinkommens im Beitrittsgebiet zu stellen und angeregt, einen Beschluss nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) zu fassen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
"1. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 07.04.2005 sowie unter Abänderung der seit dem 30.06.1990 erteilten Rentenbescheide bezüglich der Invalidenrente und der Erwerbsunfähigkeitsrente, des Überprüfungsbescheides vom Februar 2000 und der Widerspruchsbescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2001 und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung, unter Berücksichtigung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf Invalidenrente eine höhere Rente zu gewähren. Dazu ist insbesondere 1.1. der garantierten Zahlbetrag - einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.1991 - exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 1ff.) zu bestimmen und ab 01.07.1990 zu gewähren sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01.01.1992, anzupassen; 1.2. eine Vergleichsrente nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1ff. und 104ff.) unter Berücksichtigung der mit dem Bescheid vom 25.02.2000 anerkannten Zusatzversorgungsansprüche vorzunehmen 1.3. dem Kläger den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen ab 01.07.1990 zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchstens ist."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zum Verfahren L 16 RA 97/00 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: 25 210830 S 047-421-) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar, soweit sich dem Vortrag und den Anträgen, denen es an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, ein konkretes Begehren entnehmen lässt, zulässig, aber nicht begründet. Soweit dem Antrag zu 1.2 zufolge ein Bescheid vom 25. Februar 2000 Berücksichtigung finden soll, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler: Der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers, der hier nur gemeint sein kann, datiert vom 25. Januar 2000.
Streitgegenstand des Verfahrens ist (nur) der Bescheid vom 11. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2001. Soweit der Antrag der Klägerin auch "Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung" umfasst, betreffen diese die hier nicht streitige Altersrente des Versicherten und sind weder Gegenstand des verwaltungs- noch des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, so dass sie auch vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen sind (§ 157 SGG).
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist. Zutreffend hat die Beklagte nämlich im Ergebnis des Überprüfungsverfahrens eine Rücknahme des Bescheids vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und die Anpassung der Rente ab dem 1. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 1996 abgelehnt. Sie hat bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und hat deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (§ 44 Abs. 1 SGB X).
Der Bescheid vom 2. Dezember 1991 ist rechtmäßig. Dass die Beklagte der Berechnung der Rente des Versicherten in tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte Daten zu Grunde gelegt hätte, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich. Auch sind die besonderen überleitungsrechtlichen Regelungen des § 307 a SGB VI über gleichgestellte persönliche Entgeltpunkte (Ost) beachtet worden, durch welche den früheren Bestandsrentnern in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets für das ihnen ab 1. Januar 1992 zustehende Recht auf Rente nach dem SGB VI erstmals ein Rangwert zuerkannt wurde.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist für die Bestimmung des Werts des Rechts auf Rente und damit letztlich der Rentenhöhe § 307 b SGB VI nicht anwendbar. Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307 b SGB VI in der jeweils maßgeblichen Fassung gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost), also Entgeltpunkte (Ost), seiner Rentenberechnung nur zugrunde legen und ist auch nur dann zur Ermittlung einer Vergleichsrente verpflichtet, wenn der Versicherte schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens "für" (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungs-system des Beitrittsgebiet hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher "Versorgungsanspruch" bestand, hat - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden. Wie die Feststellung eines Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 1. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG, so kann sich auch die Feststellung des "Versorgungs-anspruchs" für Dezember 1991 nur aus einem nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, aus einer Versorgungs-bewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle, aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte, ergeben (vgl. etwa das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Oktober 2002, SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10).
Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Dem Versicherten war auch keine Urkunde über seine Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem ausgehändigt worden. Er selbst ging bei Rentenantragstellung nicht davon aus, einem solchen System zugehört zu haben, denn eine diesbezügliche Frage verneinte er ausdrücklich.
Soweit die Klägerin offenbar auch geltend macht, bereits die so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers, das heißt die Überführung der in der DDR erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, der FZR sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung, sei verfassungswidrig, und deshalb bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung einer nach DDR-Recht erworbenen Rechtsposition (wobei offen bleibt, welcher), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die in der DDR erworbenen Rechte durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt wurden (vgl. das grundlegende Urteil vom 27. Januar 1993, BSGE 72,50). Dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungs-leistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat, begegnet dem Urteil des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) zufolge grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Systementscheidung ist danach, davon ist der Senat überzeugt, mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, so dass auch für die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Raum ist. Gleiches gilt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der in der gesetzlichen Renten-versicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen im Allgemeinen sowie zur Verfassungs-mäßigkeit ihrer Anwendung auch auf Rentenberechtigte, die erstmals aufgrund der Überleitung des SGB VI auch auf das Beitrittsgebiet Rangstellenwerte aufgrund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben (vgl. insoweit die ausführliche Begründung des BSG im Urteil vom 10. April 2003, Az.: B 4 RA 41/02 R, SGb 2003, 400 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Sind die für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten maßgeblichen Vorschriften nicht verfassungswidrig und schon gar nicht vom BVerfG für nichtig erklärt worden, kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 44, 45 SGB X überhaupt neben § 79 Abs. 2 BVerfGG Anwendung finden können und eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten (auch nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X) für die Vergangenheit möglich ist (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Senat sieht schließlich keinen Anlass, den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Sie betreffen allgemeine Fragen der Entwicklung des Alters-einkommens im Beitrittsgebiet und somit allenfalls sozialpolitische Erwägungen, die für den Gesetzgeber bedeutsam sind bzw. waren, auf die es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. August 1995 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Versichertenrente neu feststellen muss.
Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des 1930 im I geborenen, im September 1961 in die damalige DDR zugezogenen und 2006 verstorbenen habilitierten Doktors der Wirtschaftswissenschaften J S. Dieser war von Oktober 1963 bis April 1989 als Aspirant an der Hochschule für Ökonomie, als Betriebsassistent bei dem VEB Kombinat M, als wissenschaftlicher Oberassistent an der H-Universität zu B und schließlich als Dolmetscher und Übersetzer beim Magistrat von B tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Der Vater der Klägerin (im Folgenden: der Versicherte) beantragte am 4. Mai 1989 bei der staatlichen Versicherung der DDR die Gewährung einer Invalidenrente. Mit Bescheid vom 16. August 1989 wurde ihm diese ab dem 1. Mai 1989 bewilligt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Versichertenrente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet und sie deshalb ab dem 1. Januar 1992 umgewertet und angepasst werde. Unter Zugrundelegung von 31,5 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) würden künftig monatlich 863,83 DM brutto gezahlt. Gegen den Bescheid, der ihm am 4. Januar 1992 zugegangen war, legte der Versicherte am 14. Januar 1992 Widerspruch ein, den er nicht näher begründete. Mit Bescheid vom 27. März 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Umwertung sei der Vorschrift des § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gemäß erfolgt. Mit Bescheid vom 8. August 1996 gewährte die Beklagte dem Versicherten ab dem 1. September 1995 Regelaltersrente unter Zugrundelegung von 31,5 persönlichen Entgeltpunkten (Ost); ab dem 1. September 1996 erhielt er brutto monatlich 1.291,58 DM.
Mit Bescheiden vom 25. Januar und 13. März 2000 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1980 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem fest. Daraufhin beantragte der Versicherte im Februar 2000 die Neuberechnung der als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleisteten Versichertenrente. Mit Bescheid vom 11. Juli 2000 lehnte die Beklagte die Neu-berechnung der nach § 302 a SGB VI gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, die nach § 307 a SGB VI zum 1. Januar 1992 umgewertet worden seien, sei nach § 307 b Abs. 1 SGB VI nur in Fällen vorgesehen, in denen am 31. Dezember 1991 tatsächlich - nach der in der ehemaligen DDR geltenden Versorgungsordnung - ein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Leistung bestanden habe. Ein Anspruch auf Leistungen nach originärem Versorgungsrecht habe für den Versicher-ten jedoch bis zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden. Die aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Versorgungsträger vorzunehmende Feststellung von Anwart-schaften im Sinne von § 1 AAÜG begründe daher keine Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Bei der nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnenden Regelaltersrente sei eine Berücksichtigung dieser Anwartschaften jedoch erfolgt. Den seitens des Versicherten gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2001 zurück.
Am 2. Mai 2001 hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine zu überführende Leistung aus der Zusatzversorgung gehabt. Daher hätte eine Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der Feststellungsbescheide vom 25. Januar und 13. März 2000 erfolgen müssen, aufgrund derer er Anspruch auf eine höhere Rente habe.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2005 abgewiesen und ausgeführt, nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehe kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 2. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 1996, weil der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen sei. Die Vorschrift des § 307 b SGB VI, aufgrund derer eine Neuberechnung der Rente verlangt werde, sei nicht anwendbar, weil nicht durch bindenden Staatsakt festgestellt gewesen sei, dass der Versicherte für Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versicherungs-träger gehabt habe. Ferner könne das Begehren, höhere Rente zu erhalten, auch nicht auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt werden, denn im Jahr 2000, als der Versorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und in diesen Zeiten erzielte Entgelte festgestellt habe, sei der Versicherte schon Altersrentner gewesen, so dass kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mehr bestanden habe.
Gegen das am 13. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 19. Mai 2005 Berufung eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten sind der Auffassung, dass alle Entscheidungen, die die Höhe der Rente betreffen, Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Sie haben angekündigt, Beweisanträge bezüglich allgemeiner Fragen der Entwicklung des Alterseinkommens im Beitrittsgebiet zu stellen und angeregt, einen Beschluss nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) zu fassen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
"1. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 07.04.2005 sowie unter Abänderung der seit dem 30.06.1990 erteilten Rentenbescheide bezüglich der Invalidenrente und der Erwerbsunfähigkeitsrente, des Überprüfungsbescheides vom Februar 2000 und der Widerspruchsbescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2001 und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung, unter Berücksichtigung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf Invalidenrente eine höhere Rente zu gewähren. Dazu ist insbesondere 1.1. der garantierten Zahlbetrag - einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.1991 - exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 1ff.) zu bestimmen und ab 01.07.1990 zu gewähren sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01.01.1992, anzupassen; 1.2. eine Vergleichsrente nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1ff. und 104ff.) unter Berücksichtigung der mit dem Bescheid vom 25.02.2000 anerkannten Zusatzversorgungsansprüche vorzunehmen 1.3. dem Kläger den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen ab 01.07.1990 zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchstens ist."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zum Verfahren L 16 RA 97/00 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: 25 210830 S 047-421-) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar, soweit sich dem Vortrag und den Anträgen, denen es an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, ein konkretes Begehren entnehmen lässt, zulässig, aber nicht begründet. Soweit dem Antrag zu 1.2 zufolge ein Bescheid vom 25. Februar 2000 Berücksichtigung finden soll, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler: Der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers, der hier nur gemeint sein kann, datiert vom 25. Januar 2000.
Streitgegenstand des Verfahrens ist (nur) der Bescheid vom 11. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2001. Soweit der Antrag der Klägerin auch "Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung" umfasst, betreffen diese die hier nicht streitige Altersrente des Versicherten und sind weder Gegenstand des verwaltungs- noch des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, so dass sie auch vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen sind (§ 157 SGG).
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist. Zutreffend hat die Beklagte nämlich im Ergebnis des Überprüfungsverfahrens eine Rücknahme des Bescheids vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und die Anpassung der Rente ab dem 1. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 1996 abgelehnt. Sie hat bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und hat deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (§ 44 Abs. 1 SGB X).
Der Bescheid vom 2. Dezember 1991 ist rechtmäßig. Dass die Beklagte der Berechnung der Rente des Versicherten in tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte Daten zu Grunde gelegt hätte, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich. Auch sind die besonderen überleitungsrechtlichen Regelungen des § 307 a SGB VI über gleichgestellte persönliche Entgeltpunkte (Ost) beachtet worden, durch welche den früheren Bestandsrentnern in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets für das ihnen ab 1. Januar 1992 zustehende Recht auf Rente nach dem SGB VI erstmals ein Rangwert zuerkannt wurde.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist für die Bestimmung des Werts des Rechts auf Rente und damit letztlich der Rentenhöhe § 307 b SGB VI nicht anwendbar. Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307 b SGB VI in der jeweils maßgeblichen Fassung gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost), also Entgeltpunkte (Ost), seiner Rentenberechnung nur zugrunde legen und ist auch nur dann zur Ermittlung einer Vergleichsrente verpflichtet, wenn der Versicherte schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens "für" (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungs-system des Beitrittsgebiet hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher "Versorgungsanspruch" bestand, hat - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden. Wie die Feststellung eines Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 1. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG, so kann sich auch die Feststellung des "Versorgungs-anspruchs" für Dezember 1991 nur aus einem nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, aus einer Versorgungs-bewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle, aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte, ergeben (vgl. etwa das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Oktober 2002, SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10).
Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Dem Versicherten war auch keine Urkunde über seine Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem ausgehändigt worden. Er selbst ging bei Rentenantragstellung nicht davon aus, einem solchen System zugehört zu haben, denn eine diesbezügliche Frage verneinte er ausdrücklich.
Soweit die Klägerin offenbar auch geltend macht, bereits die so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers, das heißt die Überführung der in der DDR erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, der FZR sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung, sei verfassungswidrig, und deshalb bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung einer nach DDR-Recht erworbenen Rechtsposition (wobei offen bleibt, welcher), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die in der DDR erworbenen Rechte durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt wurden (vgl. das grundlegende Urteil vom 27. Januar 1993, BSGE 72,50). Dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungs-leistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat, begegnet dem Urteil des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) zufolge grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Systementscheidung ist danach, davon ist der Senat überzeugt, mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, so dass auch für die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Raum ist. Gleiches gilt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der in der gesetzlichen Renten-versicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen im Allgemeinen sowie zur Verfassungs-mäßigkeit ihrer Anwendung auch auf Rentenberechtigte, die erstmals aufgrund der Überleitung des SGB VI auch auf das Beitrittsgebiet Rangstellenwerte aufgrund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben (vgl. insoweit die ausführliche Begründung des BSG im Urteil vom 10. April 2003, Az.: B 4 RA 41/02 R, SGb 2003, 400 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Sind die für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten maßgeblichen Vorschriften nicht verfassungswidrig und schon gar nicht vom BVerfG für nichtig erklärt worden, kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 44, 45 SGB X überhaupt neben § 79 Abs. 2 BVerfGG Anwendung finden können und eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten (auch nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X) für die Vergangenheit möglich ist (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Senat sieht schließlich keinen Anlass, den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Sie betreffen allgemeine Fragen der Entwicklung des Alters-einkommens im Beitrittsgebiet und somit allenfalls sozialpolitische Erwägungen, die für den Gesetzgeber bedeutsam sind bzw. waren, auf die es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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