L 5 AS 1873/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 207/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1873/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2007 wird verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches unter Ansatz eines höheren Regelsatzes.

Der im Dezember 1962 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner im November 1966 geborenen Ehefrau U G. Seit dem Jahre 2005 stehen sie im Leistungsbezug der Beklagten. Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 gewährte diese ihnen für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 417,84 EUR. Bei der Berechnung legte sie für den Kläger und seine Ehefrau jeweils Regelleistungen in Höhe von 298,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von je 185,40 EUR zugrunde. Dem so errechneten jeweiligen Bedarf in Höhe von 483,40 EUR stellte sie monatliches Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 548,96 EUR gegenüber, das sie je hälftig auf den Bedarf anrechnete. Es verblieb damit jeweils ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 208,92 EUR. Mit seinem am 07. Juni 2006 eingegangenen Widerspruch rügte der Kläger die Nichtberücksichtigung der ab dem 01. Juli 2006 geltenden geänderten Regelsätze. Mit Änderungsbescheid vom 28. September 2006 erhöhte die Beklagte daraufhin für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. November 2006 die gewährten Leistungen auf 443,84 EUR. Dabei setzte sie für die Eheleute nunmehr jeweils einen Regelbedarf in Höhe von 311,00 EUR an. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Januar 2007 passte die Beklagte die Leistungen für November 2006 schließlich im Hinblick auf eine eingetretene Mieterhöhung auf 454,34 EUR an. Mit seinem gegen den Bescheid vom 28. September 2006 gerichteten Widerspruch vom 23. Oktober 2006 wandte der Kläger sich gegen die aus seiner Sicht verfassungswidrig geringe Höhe der gesetzlichen Regelleistungssätze; diese reichten zur Deckung des soziokulturellen Bedarfs nicht aus. Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 14. Februar 2007).

Am 23. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2007 hat seine Ehefrau klargestellt, dass sie gegen den vorgenannten Bescheid nicht klagen wolle. Der Kläger hat ausgeführt, dass weder die Kosten der Unterkunft noch die Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau streitgegenständlich sein sollen. Ihm gehe es allein um die aus seiner Sicht verfassungswidrige Höhe der Regelsätze. In welcher Höhe er diese für angemessen halte, hat der bereits seinerzeit durch seine jetzigen Bevollmächtigten vertretene Kläger nicht angegeben und allein die Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 "in verfassungskonformer Höhe" beantragt. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R, zitiert nach juris) angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass auch im Hinblick auf die bis zum 30. Juni 2006 geltende unterschiedliche Regelleistung in den neuen und alten Bundesländern keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

Gegen dieses ihm am 24. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Oktober 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. In welcher Höhe er die Regelsätze für angemessen erachtet, hat er weiterhin nicht dargelegt.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28. September 2006 und 18. Januar 2007, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in verfassungskonformer Höhe ab Juni 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und insbesondere die Höhe der Regelsätze für verfassungskonform.

Der Senat hat die Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholt – auch unter Hinweis auf bestehende Bedenken bzgl. der Statthaftigkeit der Berufung - aufgefordert, die Forderung zu beziffern. Dem sind sie nicht nachgekommen, haben vielmehr "Erhebungen über einen längeren Zeitraum" für erforderlich erachtet. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 hat der Senat schließlich darauf hingewiesen, dass er die Berufung für unstatthaft halte, da nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdewert erreicht wäre. Eine Reaktion seitens des Klägers ist hierauf nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Urteile des Sozialgerichts sind nach § 143 SGG grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Kläger begehrt für lediglich sechs Monate höhere Leistungen zur Grundsicherung, sodass es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt. Dass dieser hier 500,00 EUR übersteigt, hat weder der Kläger begründet geltend gemacht noch vermag der Senat dies sonst zu erkennen. Der Kläger hat seine Berufung – wie bereits zuvor seine Klage - allein auf die angeblich zu geringe Höhe der gesetzlich vorgesehenen Regelsätze gestützt. In welcher Höhe er diese jedoch für angemessen und verfassungskonform halten würde, in welcher Höhe er mithin einen Anspruch zu haben meint, ist nicht ersichtlich. Dies hat er im Berufungsverfahren trotz wiederholter Aufforderungen und trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit seiner Berufung weder durch ausdrückliche Bezifferung seines Antrages noch zumindest durch Angabe eines gewissen Rahmens, in dem sich die Regelsätze seines Erachtens bewegen müssten, klargestellt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, nachdem der Kläger erstinstanzlich einen unbezifferten Klageantrag gestellt hatte. Er hat es dadurch dem Senat verwehrt, den Wert des Beschwerdegegenstandes zu ermitteln, wozu vorliegend allein er in der Lage gewesen wäre. Warum dazu "Erhebungen über einen längeren Zeitraum" erforderlich sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle verfolgen, sollten in der Lage sein anzugeben, innerhalb welchen Rahmens sie die Regelsätze für angemessen erachten. Nach alledem sieht sich der Senat – auch im Hinblick auf den durch den Kläger zu bestimmenden Streitgegenstand und die Bindung an die gestellten Ansprüche – nicht in der Lage, den vermeintlich geltend gemachten Anspruch beliebig in einer Höhe anzusetzen, der zu einem Überschreiten des Beschwerdewertes führen würde.

Im Übrigen wäre die Berufung auch unbegründet. Der Senat geht aus den bereits vom Sozialgericht ausführlich dargelegten Gründen ebenso wie das Bundessozialgericht davon aus, dass die Regelsätze verfassungskonform sind. Dies gilt auch, soweit diese bei mehreren Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft, die volljährig sind bzw. inzwischen das 25. Lebensjahr vollendet haben, auf 90 % abgesenkt sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 10/08).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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