L 23 B 277/07 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2819/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 277/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
kein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger auf bloße Bedarfsberechnung zur Vorlage im Rahmen eines Verrechnungsverfahrens nach §§ 51, 52 SGB I
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Zivilprozessordnung ZPO i. V. m. § 73 a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz – SGG - steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, entgegen, dass sich die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung des Klägers in erster Instanz nicht bejahen lässt.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall. In dem Rechtsstreit S 49 SO 2819/06 begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – ab September 2005, die der Beklagte ihm mit Bescheid vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2006 mit der Begründung versagt hat, dass das Einkommen des Klägers den Grundsicherungsbedarf übersteige.

Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten und vom Beklagten nicht anerkannten kumulativen Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von insgesamt 92,99EUR sowie seiner vollen Miete in Höhe von 634,99 EUR übersteigt sein Einkommen von insgesamt 1.166,50 EUR aus Rente und betrieblicher Altersversorgung den von ihm geltend gemachten Bedarf von insgesamt 1.037,45 EUR um 129,05 EUR monatlich, so dass kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht. Dass er seinem Sohn einen Zuschuss von 137,00 EUR zu dessen Mietkosten auch nach dem 1. April 2007 gibt, ab dem der Beklagte die Gesamtmiete des Sohnes bei der Leistungsgewährung für diesen berücksichtigt, wird vom Kläger nicht mehr behauptet, so dass dahinstehen kann, ob eine solche Zahlung einkommensmindernd berücksichtigt werden könnte. Die vom Kläger als zusätzlicher Bedarf ab März 2007 geltend gemachte Ratenzahlungsverpflichtung von monatlich 50,00 EUR für ein Hörgerät kann der Kläger unter Zugrundelegung seiner eigenen Berechnung aus seinen Renten finanzieren, so dass auch insoweit offen bleiben kann, ob sich diese Ratenzahlungsverpflichtung einkommensmindernd auswirken kann.

Soweit der Kläger mit der Klage in Wahrheit nicht die Gewährung von Leistungen, sondern lediglich eine seinen Vorstellungen entsprechende Bedarfsberechnung begehren sollte, um diese dem Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Verrechnungsverfahrens nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I vorzulegen, hätte seine Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Eine auf dieses Ziel gerichtete Klage wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn insoweit kann der Kläger das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 15 R 1130/07 erreichen. Ob eine Verrechnung von Ansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger gegen eine Beitragsforderung einer Krankenkasse – wie hier - unzulässig ist, weil hierdurch Sozialhilfebedürftigkeit eintritt, ist in diesem Verfahren nach Maßgabe des Sozialhilferechts zu prüfen. In diesem Verfahren ist weder erforderlich, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Sozialhilfe beantragt und bezieht, noch dass er eine Bescheinigung des Sozialamtes hierüber vorlegt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. November 1989 – 11 RAr 7/89, Juris). In diesem Verfahren hat vielmehr der Rentenversicherungsträger eigenständig zu prüfen, ob der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (BSG a. a. O.). Mangels Vorgreiflichkeit einer Feststellung des Sozialhilfeträgers über den nach dem 4. Kapitel SGB XII anzuerkennenden Bedarf, fehlt es für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Berechnung am Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem ein weiteres Gericht mit der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Verrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I befasst ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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