Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 141/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 289/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht. Am 16. November 2006 hatte der 2007 verstorbene Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) über seinen beauftragten Rechtsanwalt erhoben und am 07. Dezember 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Versterben des Klägers hat der Prozessbevollmächtigte bisher keinen Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens nach § 246 Abs. 1 2. Hs. Zivilprozessordnung - ZPO - gestellt.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Bewilligung von PKH sei zwar für die Zeit, in der der Kläger gelebt habe grundsätzlich möglich. Der Kläger sei jedoch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage gewesen, die Kosten für die Prozessführung in weniger als vier monatlichen Raten aufzubringen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 7. November 2007 zugestellten Beschluss hat dieser am 20. November 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 20. November 2007).
Der Prozessbevollmächtigte macht geltend, die vom Gericht mit dem angefochtenen Beschluss angesetzten voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits seien zu niedrig bemessen. Im Übrigen dürfe es für ihn, den Prozessbevollmächtigten, im Nachhinein unzumutbar sein, die Anwaltsgebühren aus dem Nachlass des verstorbenen Klägers beizutreiben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 73 a Sozialgerichts – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die staatliche Prozesskostenhilfe ist eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege um Rechtsschutz zu sichern (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl. 2007, Übers. § 114 Rn. 3); sie soll demjenigen, der Prozesskosten aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht bestreiten kann, die Prozessführung ermöglichen. Es handelt sich damit um eine höchstpersönliche Berechtigung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 76; BSG, Beschluss vom 02.12.1987, 1 RA 25/87, SozR 1750, § 114 Nr. 8). Daher kommt grundsätzlich nach dem Tod des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit dem Tod des Beteiligten gegenstandslos geworden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn der Verlust der Prozessfähigkeit nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, weil eine Vertretung des Klägers durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat (§ 202 SGG i.V.m. § 246 ZPO). Die Ausnahmeregelung des § 246 Abs. 1 ZPO zur nach § 202 SGG i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung des Rechtsstreits gilt nicht für das insoweit vom Klageverfahren zu unterscheidende eigenständige auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren (Hüßlege in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, vor § 239, Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 246 Rn. 33; Greger in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 246 Rn. 2; H. Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, vor § 239, Rn. 4, m.w.N. aus der Rspr.).
Auch kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des verstorbenen Klägers nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO müssen zum Zeitpunkt des Zuganges des bewilligenden Beschlusses vorliegen. Dies gilt für die vorausgesetzte Bedürftigkeit des Beteiligten und für die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Beteiligten beabsichtigten Rechtsverfolgung. Mit dem Tod des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Es mangelt an einem bedürftigen Beteiligten und an einer von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen kann, wenn das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag trotz Entscheidungsreife nicht beschieden hat. In diesen Fällen soll auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten abgestellt werden. Dies rechtfertigt es aber nicht, bei einem Versterben des Beteiligten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. Kann nämlich bei einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Änderung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und vor (verspäteter) Entscheidung hierüber eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch dem klagenden Beteiligten zu Gute kommen, führte eine nachträglich Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem zwischenzeitlichen Ableben des Antragstellers allein dazu, dass ein Dritter - möglicherweise nicht Bedürftiger - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die jedoch einzig den Zweck verfolgt, einer bedürftigen Person eine beabsichtigte Prozessführung zu ermöglichen, begünstigt wird. Dies wäre nicht von den Regelungen zur Prozesskostenhilfe gedeckt (Sächsisches OVG v. 18.01.2001, 5 BS 272/00, juris; OVG Hamburg v. 13. 02. 1996, FamRZ 1997, 178). Soweit das Bundessozialgericht die Möglichkeit erwogen hat, auch für einen zwischenzeitlich verstorbenen Beteiligten rückwirkend Prozesskostenhilfe dann zuzusprechen, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt hätte (BSG v. 02.12.1987, 1 RA 25/87, a.a.O.), folgt der erkennende Senat dieser Erwägung nicht.
Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, dass es ihm im Nachhinein schlechterdings unzumutbar sei, die Anwaltsgebühren aus dem Nachlass des verstorbenen Klägers beizutreiben, rechtfertigt dies nicht, angesichts des alleinigen Zwecks der Leistung, zur Abwendung eines Anwaltsrisikos bei der Beitreibung seiner Vergütung PKH zu bewilligen, die der bedürftigen Person nicht mehr zugute kommen kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.01.2001, a.a.O.). Dem Risiko, dass Mandanten nicht in der Lage sind, vereinbarte Vergütungen zu leisten, sieht sich der Prozessbevollmächtigte auch in anderen Fällen ausgesetzt. Die Vorschriften über die PKH bieten keine Möglichkeit, dieses Risiko abzufedern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht. Am 16. November 2006 hatte der 2007 verstorbene Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) über seinen beauftragten Rechtsanwalt erhoben und am 07. Dezember 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Versterben des Klägers hat der Prozessbevollmächtigte bisher keinen Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens nach § 246 Abs. 1 2. Hs. Zivilprozessordnung - ZPO - gestellt.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Bewilligung von PKH sei zwar für die Zeit, in der der Kläger gelebt habe grundsätzlich möglich. Der Kläger sei jedoch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage gewesen, die Kosten für die Prozessführung in weniger als vier monatlichen Raten aufzubringen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 7. November 2007 zugestellten Beschluss hat dieser am 20. November 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 20. November 2007).
Der Prozessbevollmächtigte macht geltend, die vom Gericht mit dem angefochtenen Beschluss angesetzten voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits seien zu niedrig bemessen. Im Übrigen dürfe es für ihn, den Prozessbevollmächtigten, im Nachhinein unzumutbar sein, die Anwaltsgebühren aus dem Nachlass des verstorbenen Klägers beizutreiben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 73 a Sozialgerichts – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die staatliche Prozesskostenhilfe ist eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege um Rechtsschutz zu sichern (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl. 2007, Übers. § 114 Rn. 3); sie soll demjenigen, der Prozesskosten aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht bestreiten kann, die Prozessführung ermöglichen. Es handelt sich damit um eine höchstpersönliche Berechtigung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 76; BSG, Beschluss vom 02.12.1987, 1 RA 25/87, SozR 1750, § 114 Nr. 8). Daher kommt grundsätzlich nach dem Tod des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit dem Tod des Beteiligten gegenstandslos geworden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn der Verlust der Prozessfähigkeit nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, weil eine Vertretung des Klägers durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat (§ 202 SGG i.V.m. § 246 ZPO). Die Ausnahmeregelung des § 246 Abs. 1 ZPO zur nach § 202 SGG i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung des Rechtsstreits gilt nicht für das insoweit vom Klageverfahren zu unterscheidende eigenständige auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren (Hüßlege in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, vor § 239, Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 246 Rn. 33; Greger in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 246 Rn. 2; H. Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, vor § 239, Rn. 4, m.w.N. aus der Rspr.).
Auch kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des verstorbenen Klägers nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO müssen zum Zeitpunkt des Zuganges des bewilligenden Beschlusses vorliegen. Dies gilt für die vorausgesetzte Bedürftigkeit des Beteiligten und für die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Beteiligten beabsichtigten Rechtsverfolgung. Mit dem Tod des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Es mangelt an einem bedürftigen Beteiligten und an einer von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen kann, wenn das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag trotz Entscheidungsreife nicht beschieden hat. In diesen Fällen soll auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten abgestellt werden. Dies rechtfertigt es aber nicht, bei einem Versterben des Beteiligten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. Kann nämlich bei einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Änderung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und vor (verspäteter) Entscheidung hierüber eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch dem klagenden Beteiligten zu Gute kommen, führte eine nachträglich Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem zwischenzeitlichen Ableben des Antragstellers allein dazu, dass ein Dritter - möglicherweise nicht Bedürftiger - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die jedoch einzig den Zweck verfolgt, einer bedürftigen Person eine beabsichtigte Prozessführung zu ermöglichen, begünstigt wird. Dies wäre nicht von den Regelungen zur Prozesskostenhilfe gedeckt (Sächsisches OVG v. 18.01.2001, 5 BS 272/00, juris; OVG Hamburg v. 13. 02. 1996, FamRZ 1997, 178). Soweit das Bundessozialgericht die Möglichkeit erwogen hat, auch für einen zwischenzeitlich verstorbenen Beteiligten rückwirkend Prozesskostenhilfe dann zuzusprechen, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt hätte (BSG v. 02.12.1987, 1 RA 25/87, a.a.O.), folgt der erkennende Senat dieser Erwägung nicht.
Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, dass es ihm im Nachhinein schlechterdings unzumutbar sei, die Anwaltsgebühren aus dem Nachlass des verstorbenen Klägers beizutreiben, rechtfertigt dies nicht, angesichts des alleinigen Zwecks der Leistung, zur Abwendung eines Anwaltsrisikos bei der Beitreibung seiner Vergütung PKH zu bewilligen, die der bedürftigen Person nicht mehr zugute kommen kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.01.2001, a.a.O.). Dem Risiko, dass Mandanten nicht in der Lage sind, vereinbarte Vergütungen zu leisten, sieht sich der Prozessbevollmächtigte auch in anderen Fällen ausgesetzt. Die Vorschriften über die PKH bieten keine Möglichkeit, dieses Risiko abzufedern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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