L 13 B 293/07 SB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 44 SB 1470/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 293/07 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, ein behandelnder Arzt des Klägers, wurde am 02. Januar 2007 mit der Erstellung eines Befundberichtes beauftragt und am 07. März 2007 hieran erinnert. Mit Schreiben vom 09. Mai 2007 wurde er mit förmlich am 16. Mai 2007 zugestelltem Schreiben erneut an die Erstellung des Befundberichtes erinnert. Zu einem für den 25. September 2007 ausschließlich für die Einholung der im Befundbericht geforderten Angaben anberaumten Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Sozialgericht hat daraufhin durch Beschluss vom selben Tag dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt.

Gegen diesen ihm am 10. Oktober 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 12. Oktober 2007 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser vorträgt, am 13. September 2007 mit einer Mitarbeiterin von Richterin O unter der Durchwahl - telefoniert zu haben (hier wird ein Rentenverfahren bearbeitet), man sei so verblieben, dass er nicht als sachverständiger Zeuge aussagen müsse, da die ausgefüllte Befundanfrage am selben Tag an das Sozialgericht geschickt worden sei. Am 09. November 2007 begehrte der Beschwerdeführer nochmals fernmündlich die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses, es sei zu einem Versehen gekommen, da verschiedene Kammern einen Befundbericht "zur gleichen Zeit" angefordert hätten. Am 19. November 2007 legte der Beschwerdeführer erneut förmlich Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde die Beschwerdefrist aufgrund des am 12. Oktober 2006 bei Gericht eingegangenen Schreibens, mit dem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen den Ordnungsgeldbeschluss wandte, gewahrt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeführer rechtsfehlerfrei die Kosten seines Ausbleibens im Termin auferlegt und das Ordnungsgeld verhängt.

Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 380 Abs. 1 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine ausreichende Entschuldigung in diesem Sinn. Abzustellen war insoweit nicht auf eine lediglich einmalige Verwechslung, die für sich genommen wohl entschuldbar wäre. Der vorliegende Rechtsstreit war durch das Ausbleiben des Befundberichtes des Beschwerdeführers, da die übrigen Befundberichte Ende Februar 2007 vollständig eingegangen waren, im Zeitraum des Termins vom 25. September 2007 bereits um ca. 7 Monate (und insgesamt um ca. 8 ½ Monate) verzögert worden. Der Beschwerdeführer war vor Anberaumung des Termins auch bereits zweimal an die Erstellung des Befundberichtes erinnert worden. Angesichts dieser Vorgeschichte mit der großen Verzögerung seit Anforderung des Befundberichtes Anfang Januar 2007 waren dem Beschwerdeführer erhöhte Sorgfaltspflichten abzuverlangen, deren Verletzung nicht mehr mit einer Verwechslung entschuldigt werden können. Abgesehen davon ist durch die 24. Kammer ein Befundbericht entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch keineswegs "zur gleichen Zeit", sondern am 26. Juli 2007 und damit über ein halbes Jahr später angefordert worden. Aus der förmlich zugestellten Erinnerung vom 09. Mai 2007 war die korrekte Durchwahl der Geschäftsstelle, welche das vorliegende Verfahren bearbeitet, ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer sich stattdessen an andere Kammern wendet, die ihn ebenfalls bereits an die Erstellung eines Befundberichtes erinnern mussten, so kann ihn dies nicht im vorliegenden Verfahren entlasten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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