Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 344/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 B 160/08 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. September 2007 in der Fassung des Beschlusses vom 20. November 2007 geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 1. August 2007 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin KK, P. , L, bewilligt.
Es werden 30,00 Euro (in Worten: Dreißig Euro) als aus dem Vermögen ab dem 1. April 2008 zu zahlende Monatsraten festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam, in dem die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.
Die Klägerin wurde 1994 wegen einer Darmkrebserkrankung behandelt. Auf ihren Rentenantrag hin wurde ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 10. August 1995 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. August 1994 bewilligt. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom 7. August 1997 aufgehoben, nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin verbessert hatte.
Vom 16. Februar 2005 bis zum 1. April 2005 wurde die Klägerin wegen eines Zweittum vom 21. April 2005). Vom 15. November 2005 bis zum 14. Dezember 2005 absolvierte sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik R W. Ausweislich des dortigen Entlassungsberichts Formen 19. Dezember 2005 wurde sie mit einem mindestens 6 Stunden täglichen Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten entlassen.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (Außenstelle Cottbus) erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 22. August 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 zu.
Am 1. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 7. Dezember 2006 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragt.
Ausweislich der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Klägerin damals 496,80 EUR Arbeitslosengeld und ihr Ehemann ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.977.00 EUR /brutto erhalten.
Mit Beschluss vom 17. September 2007 hat das Sozialgericht Potsdam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf § 115 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt; die Klägerin habe gegenüber ihrem Ehemann einen Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss in Höhe einer Prozesskostenhilferate von monatlich 275,00 EUR.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 8. November 2007 insbesondere mit der Begründung Beschwerde erhoben, sie beziehe seit August 2007 kein Arbeitslosengeld mehr und habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat hierzu einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Teltow-Fläming vom 21. August 2007 vorgelegt. Der Ehemann verfüge außerdem nur über ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von 1575,00 EUR.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 20. November 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen, da selbst bei Annahme eines Nettoeinkommens von 1575 Euro immer noch eine monatliche Rate in Höhe von 225,00 EUR verbliebe. Das Sozialgericht Potsdam hat die Beschwerde dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten (3 Bände, VSNR ) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat ab dem 1. August 2007 Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von 30,00 Euro als aus dem Einkommen zu zahlender Monatsraten.
Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (hierzu weiter unter 1.), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende unter eins Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (hierzu weiter unter 2.).
1. Die Klägerin kann die Kosten für die Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Raten aufbringen.
Seit August 2007 kann bei der Klägerin nur noch das Einkommen des Ehemannes angerechnet werden. Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
Einkünfte (netto) 1.575,00 EUR
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII) 42,10 EUR
Freibeträge Erwerbsfreibetrag § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO 174,00 EUR Freibetrag der Partei (§ 115 I Nr. 2a ZPO) 382,00 EUR Freibetrag für Ehegatten 382,00 EUR Freibetrag für das Kind (abzüglich Kindergeld) 113,00 EUR Summe der Freibeträge 1051,00 EUR
Wohnkosten 400,00 EUR Besondere Belastungen 0,00 EUR Summe aller Abzüge 1493,10 EUR
Die geltend gemachte Kreditrate von monatlich 160 EUR muss unberücksichtigt bleiben, da die Kreditaufnahme (Juli 2007) nach der Klageerhebung erfolgte.
Danach ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Ehemannes der Klägerin von gerundet 81 EUR (=1575,00 EUR netto monatlich abzüglich 1493,10 EUR) und mithin nach der Tabelle zu § 115 ZPO eine Monatsrate von 30 EUR.
Die Klägerin selbst verfügt – wie ausgeführt – seit August 2007 über kein eigenes Einkommen mehr, sie hat aber einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann in Höhe der genannten Monatsrate von 30 EUR. Wer - wenn er den Prozess selbst führen müsste – Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte, ist nicht vorschusspflichtig. Wer jedoch – wie der Ehemann der Klägerin - bei eigener Prozessführung nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung hätte, ist hingegen - höchstens in den Grenzen dieser Raten entsprechend § 115 ZPO – vorschusspflichtig. Mit den Raten auf ihren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss erlangt die unterhaltsberechtigte Ehefrau - hier die Klägerin - Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, die sie für die Prozesskosten einsetzen muss. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten Prozesskostenvorschuss sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Ratenzahlungen aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. 8. 2004 - XII ZA 6/04 – in NJW-RR 2004, 1662).
2. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO sind auch insoweit erfüllt, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das PKH-Verfahren vorzulagern (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 73a Rz. 7 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin verfügt über starke gesundheitliche Einschränkungen, aufgrund derer sie schwerbehindert mit einem GdB von 100 ist. Wegen annähernd derselben Erkrankung/Behinderung wurde ihr zudem von 1994 bis 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Es besteht daher wohl auch nach Ansicht des Sozialgerichts hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Rente Ermittlungsbedarf. Das Sozialgericht selbst hat bereits Ermittlungen zu dem Vorliegen einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung eingeleitet. Angesichts dessen erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.
Der Klägerin ist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf ihren Antrag ihre Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin K K, beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits erforderlich erscheint.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 1. August 2007 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin KK, P. , L, bewilligt.
Es werden 30,00 Euro (in Worten: Dreißig Euro) als aus dem Vermögen ab dem 1. April 2008 zu zahlende Monatsraten festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam, in dem die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.
Die Klägerin wurde 1994 wegen einer Darmkrebserkrankung behandelt. Auf ihren Rentenantrag hin wurde ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 10. August 1995 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. August 1994 bewilligt. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom 7. August 1997 aufgehoben, nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin verbessert hatte.
Vom 16. Februar 2005 bis zum 1. April 2005 wurde die Klägerin wegen eines Zweittum vom 21. April 2005). Vom 15. November 2005 bis zum 14. Dezember 2005 absolvierte sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik R W. Ausweislich des dortigen Entlassungsberichts Formen 19. Dezember 2005 wurde sie mit einem mindestens 6 Stunden täglichen Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten entlassen.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (Außenstelle Cottbus) erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 22. August 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 zu.
Am 1. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 7. Dezember 2006 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragt.
Ausweislich der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Klägerin damals 496,80 EUR Arbeitslosengeld und ihr Ehemann ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.977.00 EUR /brutto erhalten.
Mit Beschluss vom 17. September 2007 hat das Sozialgericht Potsdam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf § 115 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt; die Klägerin habe gegenüber ihrem Ehemann einen Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss in Höhe einer Prozesskostenhilferate von monatlich 275,00 EUR.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 8. November 2007 insbesondere mit der Begründung Beschwerde erhoben, sie beziehe seit August 2007 kein Arbeitslosengeld mehr und habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat hierzu einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Teltow-Fläming vom 21. August 2007 vorgelegt. Der Ehemann verfüge außerdem nur über ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von 1575,00 EUR.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 20. November 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen, da selbst bei Annahme eines Nettoeinkommens von 1575 Euro immer noch eine monatliche Rate in Höhe von 225,00 EUR verbliebe. Das Sozialgericht Potsdam hat die Beschwerde dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten (3 Bände, VSNR ) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat ab dem 1. August 2007 Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von 30,00 Euro als aus dem Einkommen zu zahlender Monatsraten.
Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (hierzu weiter unter 1.), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende unter eins Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (hierzu weiter unter 2.).
1. Die Klägerin kann die Kosten für die Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Raten aufbringen.
Seit August 2007 kann bei der Klägerin nur noch das Einkommen des Ehemannes angerechnet werden. Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
Einkünfte (netto) 1.575,00 EUR
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII) 42,10 EUR
Freibeträge Erwerbsfreibetrag § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO 174,00 EUR Freibetrag der Partei (§ 115 I Nr. 2a ZPO) 382,00 EUR Freibetrag für Ehegatten 382,00 EUR Freibetrag für das Kind (abzüglich Kindergeld) 113,00 EUR Summe der Freibeträge 1051,00 EUR
Wohnkosten 400,00 EUR Besondere Belastungen 0,00 EUR Summe aller Abzüge 1493,10 EUR
Die geltend gemachte Kreditrate von monatlich 160 EUR muss unberücksichtigt bleiben, da die Kreditaufnahme (Juli 2007) nach der Klageerhebung erfolgte.
Danach ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Ehemannes der Klägerin von gerundet 81 EUR (=1575,00 EUR netto monatlich abzüglich 1493,10 EUR) und mithin nach der Tabelle zu § 115 ZPO eine Monatsrate von 30 EUR.
Die Klägerin selbst verfügt – wie ausgeführt – seit August 2007 über kein eigenes Einkommen mehr, sie hat aber einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann in Höhe der genannten Monatsrate von 30 EUR. Wer - wenn er den Prozess selbst führen müsste – Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte, ist nicht vorschusspflichtig. Wer jedoch – wie der Ehemann der Klägerin - bei eigener Prozessführung nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung hätte, ist hingegen - höchstens in den Grenzen dieser Raten entsprechend § 115 ZPO – vorschusspflichtig. Mit den Raten auf ihren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss erlangt die unterhaltsberechtigte Ehefrau - hier die Klägerin - Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, die sie für die Prozesskosten einsetzen muss. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten Prozesskostenvorschuss sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Ratenzahlungen aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. 8. 2004 - XII ZA 6/04 – in NJW-RR 2004, 1662).
2. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO sind auch insoweit erfüllt, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das PKH-Verfahren vorzulagern (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 73a Rz. 7 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin verfügt über starke gesundheitliche Einschränkungen, aufgrund derer sie schwerbehindert mit einem GdB von 100 ist. Wegen annähernd derselben Erkrankung/Behinderung wurde ihr zudem von 1994 bis 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Es besteht daher wohl auch nach Ansicht des Sozialgerichts hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Rente Ermittlungsbedarf. Das Sozialgericht selbst hat bereits Ermittlungen zu dem Vorliegen einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung eingeleitet. Angesichts dessen erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.
Der Klägerin ist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf ihren Antrag ihre Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin K K, beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits erforderlich erscheint.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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