L 23 B 56/08 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 244/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 56/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts wendet, ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - unstatthaft.

Die vorgenannte Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse anzuwenden sind. § 142 Abs. 1 SGG gibt jedoch ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften wider (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ist es sachgerecht, § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung in Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S. 263 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. August 2007 - L 28 B 1266/07 AS ER – und vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER -, veröffentlicht jeweils in juris; Lüdtke in HK-SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr. 8). Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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