Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 24/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2006 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, welche im Beitrittsgebiet vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 erzielten Arbeitsentgelte der Berechnung der Altersrente des Klägers zugrunde zu legen sind.
Der 1941 geborene Kläger war vom 2.1.1961 bis 30.9.1990 in der ehemaligen DDR versicherungspflichtig beschäftigt. Im November 1990 zog er nach Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 11.3.1997 stellte die Beklagte (damals Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg) nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.1990, verbindlich fest. Gleichzeitig teilte sie mit, dass nach dem im Versicherungsverlauf dargestellten rentenrechtlichen Zeiten die Regelaltersrente monatlich DM 1.144,84 betragen würde, wenn der bis zum 30.6.1997 maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt würde.
Hiergegen legte der Kläger am 20.3.1997 Widerspruch ein und führte aus, die Rentenhöhe erscheine ihm viel zu niedrig. Für die 29-jährige Tätigkeit in der früheren DDR als Ingenieur erhalte er genauso viel wie für die 10-jährige Tätigkeit als Wachmann in der Bundesrepublik Deutschland. Im Bescheid seien lediglich die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Entgelte berücksichtigt. Tatsächlich hätten seine Verdienste über den im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Beträgen gelegen.
Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft bei der D.GmbH vom 25.8.1997 ein, stellte mit Bescheid vom 27.10.1997 die Versicherungszeiten des Klägers neu fest und teilte ihm mit, seine Altersrente würde monatlich DM 1.225,89 betragen, wenn der bis zum 30.6.1998 maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über den Bescheid vom 27.10.1997 hinausging. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Neufeststellungsbescheid vom 27.10.1997 sei das vom 1.3.1970 bis 28.2.1971 tatsächlich erzielte Entgelt berücksichtigt worden. Die Ermittlungen bezüglich der Zeit vom 1.3.1971 bis 15.6.1985 hätten die gleich hohen sozialversicherungspflichtigen Entgelte wie im Sozialversicherungsausweis ergeben.
Hiergegen hat der Kläger am 27.4.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben, mit der er die Berücksichtigung höherer Entgelte weiter verfolgte. Er hat einen Lohnstreifen für Oktober 1988 vorgelegt, aus dem sich ein monatliches Gehalt von 1870,- Mark ergibt.
Das SG hat Auskünfte von der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv, des Ingenieurbüros der Backwarenindustrie, des Konkursverwalters des VEB Kombinat Baustoffversorgung Berlin und des VEB Werkzeugmaschinenkombinats vom 13.7., 21.7., 6.8. und 13.8.1999 sowie eine ergänzende Stellungnahme bei der D. GmbH vom 25.4.2006 eingeholt.
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2000 im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, in der Zeit vom 1.9.1968 bis 28.2.1970 das tatsächlich erzielte über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark monatlich liegende Entgelt zu berücksichtigen.
Die weiter gehende Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 begehrte, hat das SG mit Urteil vom 26.10.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beitragsbemessungsgrenze habe bei 600,- Mark monatlich gelegen; erst ab 1.7.1990 sei sie auf 2700,- DM angehoben und fortlaufend angepasst worden. Zum 1.3.1971 sei die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) eingeführt worden. Versicherbar sei das 600,- Mark monatlich übersteigende Einkommen bis zu einer Höchstgrenze von 1200,- Mark gewesen. Ab 1.7.1977 sei die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 1200,-Mark für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften entfallen. Ab 1.12.1989 sei die Beitragsbemessungsgrenze in der FZR auf 2400,- Mark für diejenigen angehoben worden, für die ab 1.1.1977 noch eine Beitragsbemessungsgrenze gegolten habe. Ab 1.7.1990 sei eine Versicherung in der FZR nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bis 31.12.1985 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nur jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Zum 1.1.1986 sei der Kläger der FZR beigetreten. Die Beklagte habe zutreffend für die Zeit vom 1.1.1986 bis 1.7.1990 nur die jeweiligen Arbeitsverdienste berücksichtigt, aus denen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Beiträge zur FZR tatsächlich gezahlt worden seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.1.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.2.2001 Berufung eingelegt (L 9 RJ 889/01) und vorgetragen, während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums habe er deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark verdient, wobei sich die Gehaltsspitzen teilweise bis auf das 3½-fache dieses Grenzbetrages beliefen. Für den streitigen Zeitraum lägen Arbeitgeberbescheinigungen vor, aus denen die monatlichen Bruttogehälter ersichtlich seien. Seines Erachtens sei damit auch die entsprechende Beitragszahlung glaubhaft gemacht. Das SG habe sich auch in keinster Weise mit den Bestimmungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auseinandergesetzt.
Die Beklagte erwidert, das Urteil des SG sei zutreffend. Für die Feststellung der Einbeziehung des Klägers in ein Zusatzversorgungssystem sei nicht die Beklagte, sondern die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund) zuständig.
Das Verfahren L 9 RJ 889/01 wurde durch Beschluss vom 27.7.2001 ausgesetzt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte mit Bescheid vom 29.7.2002 den Antrag des Klägers vom 25.07.2001 auf Feststellung seiner Beitragszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz bzw. der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organe ab. Den Widerspruch wies die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.2003 zurück.
Am 24.3.2003 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 29.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2003. Mit Bescheid vom 17.6.2003 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rücknahme des Bescheides ab. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 24.10.2003), Klage (Urteil des SG Stuttgart vom 22.2.2005 - S 5 R 6221/03) und Berufung (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.6.2006 - L 5 R 1161/05) hatten keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 17.5.2004 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI Versicherungszeiten bis 31.12.1997 fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Hiergegen legte der Kläger am 25.5.2004 Widerspruch ein und machte geltend, angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens L 9 RJ 889/01 könnten die Zeiten nicht verbindlich festgestellt werden. Unabhängig davon seien die Entgelte für die Zeiten vom 1.9.1997 bis 28.2.1970 unrichtig.
Mit Bescheid vom 15.6.2004 nahm die Beklagte den Bescheid vom 17.5.2004 hinsichtlich der Zeit vom 1.9.1968 bis 28.2.1970 nach § 44 SGB X zurück und berücksichtigte das Anerkenntnis vom 26.10.2000. Sie führte aus, die bereits mit Bescheid vom 27.10.1997 bis 31.12.1990 verbindlich festgestellten Versicherungszeiten würden vom Regelungsgehalt des Bescheides vom 17.5.2004 nicht erfasst. Der Widerspruch gegen den Bescheid sei daher unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, soweit er über den Teilabhilfebescheid vom 15.6.2004 hinausging.
Auf seinen Antrag vom 30.11.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.12.2005 ab 1.4.2006 Regelaltersrente in Höhe von 910,11 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 3.1.2006 Widerspruch ein. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 16.3.2006 darauf hin, dass der angefochtene Bescheid nach § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (gemeint: § 96 SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens (gemeint: Berufungsverfahren) geworden sei.
Mit Bescheid vom 2.5.2006 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.11.2005 bis 31.3.2006 vor und gewährte ihm ab 1.4.2006 eine Regelaltersrente in Höhe von 922,48 EUR (monatlicher Zahlbetrag).
Am 18.12.2006 hat der Kläger das ausgesetzte Verfahren wieder angerufen (L 9 R 24/07) und ergänzend ausgeführt, er habe wesentlich über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark (Ost) liegende Einkünfte erzielt und hieraus auch Beiträge abgeführt. Dies ergebe sich aus den Auskünften der Baustoffversorgungs-AG, die dem SG die Bruttoverdienste mitgeteilt und bestätigt habe, dass aus diesen Entgelten auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. In der ehemaligen DDR hätten höhere Entgelte auch zu einer höheren Rente geführt. Eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark im Monat für die Berechnung von Altersrente habe es nicht gegeben. Die Zugehörigkeit zur FZR habe mit der Berechnung der Altersrente in der DDR nichts zu tun gehabt. Diese sei freiwillig und zusätzlich zur Altersrentenversicherung gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 2. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage gem. § 256a SGB VI die in der Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 tatsächlich erzielten über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark liegenden Überentgelte zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2006 abzuweisen.
Sie erwidert, im streitigen Zeitraum könnten Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark (Ost) nur berücksichtigt werden, soweit hierfür auch Beiträge zur FZR entrichtet worden seien. Im Zeitraum vom 1.3.1971 bis 31.12.1985 sei eine Beitragsentrichtung zur FZR weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ergebe sich vielmehr, dass der Kläger erst zum 1.1.1986 der FZR beigetreten sei. Für die Zeit ab 1.1.1986 habe sie bereits höhere Entgelte berücksichtigt, soweit entsprechende Beiträge zur FZR in den vorliegenden Versicherungsunterlagen bestätigt worden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und der Akten des LSG L 5 R 1161/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers. über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach Erlass der Rentenbescheide nicht mehr die ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheide der Beklagten vom 11.3.1997 und vom 27.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.3.1998, sondern der zuletzt erlassene Rentenbescheid vom 2.5.2006, durch den die ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheide sowie die später ergangenen Feststellungsbescheide vom 17.5. und 15.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7.6.2005 sowie der Rentenbescheid vom 12.12.2005 gem. §§ 153, 96 SGG in vollem Umfang ersetzt worden sind (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Über diesen Rentenbescheid entscheidet der Senat kraft Klage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 7 m. w. N.).
Die Klage gegen den Bescheid vom 2.5.2006 ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass für die Rentenberechnung für die Zeit vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 höhere Entgelte berücksichtigt werden.
Nach § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen gemäß Abs. 2 Satz 1 der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Als Verdienst zählen gemäß Abs. 3 auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Danach hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass im streitigen Zeitraum vom 1.3.1971 bis 31.12.1985 für die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellten Beitragszeiten monatlich höchstens 600,- Mark der DDR als versichertes Arbeitentgelt des Klägers bzw. die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Arbeitsentgelte einzusetzen sind. Denn gem. § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO-DDR) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600,- Mark. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256a Abs. 3 SGB VI. Diese Voraussetzungen sind für den Zeitraum vom 1.3.1971 bis 31.12.1985 nicht erfüllt. Zwar war für Monatseinkünfte von über 600,- Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand für den Kläger jedoch ab 1.3.1971 die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.2.1971 (GBl DDR II S. 121) konnten mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 1.3.1971 (§ 40 VO) alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und deren Einkommen die Höchstgrenzen für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- Mark monatlich bzw. 7.200,- Mark jährlich überstieg, der FZR beigetreten. Der Kläger ist dieser jedoch erst zum 1.1.1986 beigetreten. Die in dieser Zeit über der für die Sozialversicherung der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark monatlich verdienten Arbeitsentgelte können weder nach § 256a Abs. 2 noch nach Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Zwar hat der Kläger im fraglichen Zeitraum höheres Arbeitsentgelt bezogen. Dieses war jedoch nicht in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR versichert, d. h. für die Festsetzung des Wertes einer Rente aus einem System der Sozialversicherung der DDR nicht anzurechnen, d. h. nicht rentenwirksam.
Die mittelbare Weitergeltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Versicherten, die von der Möglichkeit einer Höherversicherung durch ihren Beitritt zur FZR keinen Gebrauch gemacht haben, stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2002 - 1 BvR 1144/00 -SozR 3-2600 § 256a Nr. 9) oder sonstige Art. des Grundgesetzes dar (BSG, Urt. vom 17.8.2000 - B 13 RJ 5/00 R in JURIS).
Ferner sind die von der Beklagten für den weiter streitigen Zeitraum vom 1.1.1986 bis 30.6.1990 zugrunde gelegten Entgelte ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier hat die Beklagte berücksichtigt, dass der Kläger zum 1.1.1986 der FZR beigetreten ist und bis zu deren Schließung zum 30.6.1990 darin versichert war. Dementsprechend hat die Beklagte in dieser Zeit zusätzlich die Arbeitsentgelte berücksichtigt, die in der FZR versichert waren. Zwar lag auch die Summe der Arbeitsentgelte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR und in der FZR versichert waren, unter dem tatsächlichen Verdienst des Klägers; dieser war jedoch nicht in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR versichert. Während bis 31.12.1976 in der FZR lediglich das 600,- Mark monatlich übersteigende Einkommen bis zur Höchstgrenze von 1200,- Mark versicherbar war, entfiel mit der 3. Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29.7.1976 (GBl DDR I 393) ab 1.1.1977 für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, zu denen der Kläger gehörte, die für die FZR bislang geltende Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 1200,- Mark (Polster in Kassler Kommentar, Stand Dez. 2007, § 256a SGB VI Rdnr. 28). Von der Möglichkeit, das gesamte Arbeitentgelt in der FZR zu versichern, hat der Kläger ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 10.2.1986 keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr ergeben sich daraus folgende versicherte Arbeitsentgelte: Jahr Pflichtvers. FZR Summe Verdienst 1986 6537 6537 13.074 16.888,05 1987 7063 7063 14.126 17.963,65 1988 6799 6799 13.598 19.960 1989 6343 6343 12.686 22.440 1.1.-30.6.90 3600 3600 7200 11.220.
Da die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze bieten sollte, ist es konsequent, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze von einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen. Die Regelung des § 256a SGB VI ist Ausfluss der verfassungsrechtlich unbedenklichen so genannten Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind (BSG, Urt. vom 17.8.2000 - B 13 RJ 5/00 R - m. w. N. in JURIS).
Nach alledem ist der Rentenbescheid der Beklagten vom 2.5.2006 nicht zu beanstanden. Die Klage hiergegen musste deswegen abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, welche im Beitrittsgebiet vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 erzielten Arbeitsentgelte der Berechnung der Altersrente des Klägers zugrunde zu legen sind.
Der 1941 geborene Kläger war vom 2.1.1961 bis 30.9.1990 in der ehemaligen DDR versicherungspflichtig beschäftigt. Im November 1990 zog er nach Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 11.3.1997 stellte die Beklagte (damals Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg) nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.1990, verbindlich fest. Gleichzeitig teilte sie mit, dass nach dem im Versicherungsverlauf dargestellten rentenrechtlichen Zeiten die Regelaltersrente monatlich DM 1.144,84 betragen würde, wenn der bis zum 30.6.1997 maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt würde.
Hiergegen legte der Kläger am 20.3.1997 Widerspruch ein und führte aus, die Rentenhöhe erscheine ihm viel zu niedrig. Für die 29-jährige Tätigkeit in der früheren DDR als Ingenieur erhalte er genauso viel wie für die 10-jährige Tätigkeit als Wachmann in der Bundesrepublik Deutschland. Im Bescheid seien lediglich die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Entgelte berücksichtigt. Tatsächlich hätten seine Verdienste über den im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Beträgen gelegen.
Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft bei der D.GmbH vom 25.8.1997 ein, stellte mit Bescheid vom 27.10.1997 die Versicherungszeiten des Klägers neu fest und teilte ihm mit, seine Altersrente würde monatlich DM 1.225,89 betragen, wenn der bis zum 30.6.1998 maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über den Bescheid vom 27.10.1997 hinausging. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Neufeststellungsbescheid vom 27.10.1997 sei das vom 1.3.1970 bis 28.2.1971 tatsächlich erzielte Entgelt berücksichtigt worden. Die Ermittlungen bezüglich der Zeit vom 1.3.1971 bis 15.6.1985 hätten die gleich hohen sozialversicherungspflichtigen Entgelte wie im Sozialversicherungsausweis ergeben.
Hiergegen hat der Kläger am 27.4.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben, mit der er die Berücksichtigung höherer Entgelte weiter verfolgte. Er hat einen Lohnstreifen für Oktober 1988 vorgelegt, aus dem sich ein monatliches Gehalt von 1870,- Mark ergibt.
Das SG hat Auskünfte von der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv, des Ingenieurbüros der Backwarenindustrie, des Konkursverwalters des VEB Kombinat Baustoffversorgung Berlin und des VEB Werkzeugmaschinenkombinats vom 13.7., 21.7., 6.8. und 13.8.1999 sowie eine ergänzende Stellungnahme bei der D. GmbH vom 25.4.2006 eingeholt.
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2000 im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, in der Zeit vom 1.9.1968 bis 28.2.1970 das tatsächlich erzielte über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark monatlich liegende Entgelt zu berücksichtigen.
Die weiter gehende Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 begehrte, hat das SG mit Urteil vom 26.10.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beitragsbemessungsgrenze habe bei 600,- Mark monatlich gelegen; erst ab 1.7.1990 sei sie auf 2700,- DM angehoben und fortlaufend angepasst worden. Zum 1.3.1971 sei die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) eingeführt worden. Versicherbar sei das 600,- Mark monatlich übersteigende Einkommen bis zu einer Höchstgrenze von 1200,- Mark gewesen. Ab 1.7.1977 sei die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 1200,-Mark für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften entfallen. Ab 1.12.1989 sei die Beitragsbemessungsgrenze in der FZR auf 2400,- Mark für diejenigen angehoben worden, für die ab 1.1.1977 noch eine Beitragsbemessungsgrenze gegolten habe. Ab 1.7.1990 sei eine Versicherung in der FZR nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bis 31.12.1985 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nur jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Zum 1.1.1986 sei der Kläger der FZR beigetreten. Die Beklagte habe zutreffend für die Zeit vom 1.1.1986 bis 1.7.1990 nur die jeweiligen Arbeitsverdienste berücksichtigt, aus denen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Beiträge zur FZR tatsächlich gezahlt worden seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.1.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.2.2001 Berufung eingelegt (L 9 RJ 889/01) und vorgetragen, während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums habe er deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark verdient, wobei sich die Gehaltsspitzen teilweise bis auf das 3½-fache dieses Grenzbetrages beliefen. Für den streitigen Zeitraum lägen Arbeitgeberbescheinigungen vor, aus denen die monatlichen Bruttogehälter ersichtlich seien. Seines Erachtens sei damit auch die entsprechende Beitragszahlung glaubhaft gemacht. Das SG habe sich auch in keinster Weise mit den Bestimmungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auseinandergesetzt.
Die Beklagte erwidert, das Urteil des SG sei zutreffend. Für die Feststellung der Einbeziehung des Klägers in ein Zusatzversorgungssystem sei nicht die Beklagte, sondern die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund) zuständig.
Das Verfahren L 9 RJ 889/01 wurde durch Beschluss vom 27.7.2001 ausgesetzt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte mit Bescheid vom 29.7.2002 den Antrag des Klägers vom 25.07.2001 auf Feststellung seiner Beitragszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz bzw. der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organe ab. Den Widerspruch wies die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.2003 zurück.
Am 24.3.2003 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 29.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2003. Mit Bescheid vom 17.6.2003 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rücknahme des Bescheides ab. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 24.10.2003), Klage (Urteil des SG Stuttgart vom 22.2.2005 - S 5 R 6221/03) und Berufung (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.6.2006 - L 5 R 1161/05) hatten keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 17.5.2004 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI Versicherungszeiten bis 31.12.1997 fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Hiergegen legte der Kläger am 25.5.2004 Widerspruch ein und machte geltend, angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens L 9 RJ 889/01 könnten die Zeiten nicht verbindlich festgestellt werden. Unabhängig davon seien die Entgelte für die Zeiten vom 1.9.1997 bis 28.2.1970 unrichtig.
Mit Bescheid vom 15.6.2004 nahm die Beklagte den Bescheid vom 17.5.2004 hinsichtlich der Zeit vom 1.9.1968 bis 28.2.1970 nach § 44 SGB X zurück und berücksichtigte das Anerkenntnis vom 26.10.2000. Sie führte aus, die bereits mit Bescheid vom 27.10.1997 bis 31.12.1990 verbindlich festgestellten Versicherungszeiten würden vom Regelungsgehalt des Bescheides vom 17.5.2004 nicht erfasst. Der Widerspruch gegen den Bescheid sei daher unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, soweit er über den Teilabhilfebescheid vom 15.6.2004 hinausging.
Auf seinen Antrag vom 30.11.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.12.2005 ab 1.4.2006 Regelaltersrente in Höhe von 910,11 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 3.1.2006 Widerspruch ein. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 16.3.2006 darauf hin, dass der angefochtene Bescheid nach § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (gemeint: § 96 SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens (gemeint: Berufungsverfahren) geworden sei.
Mit Bescheid vom 2.5.2006 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.11.2005 bis 31.3.2006 vor und gewährte ihm ab 1.4.2006 eine Regelaltersrente in Höhe von 922,48 EUR (monatlicher Zahlbetrag).
Am 18.12.2006 hat der Kläger das ausgesetzte Verfahren wieder angerufen (L 9 R 24/07) und ergänzend ausgeführt, er habe wesentlich über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark (Ost) liegende Einkünfte erzielt und hieraus auch Beiträge abgeführt. Dies ergebe sich aus den Auskünften der Baustoffversorgungs-AG, die dem SG die Bruttoverdienste mitgeteilt und bestätigt habe, dass aus diesen Entgelten auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. In der ehemaligen DDR hätten höhere Entgelte auch zu einer höheren Rente geführt. Eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark im Monat für die Berechnung von Altersrente habe es nicht gegeben. Die Zugehörigkeit zur FZR habe mit der Berechnung der Altersrente in der DDR nichts zu tun gehabt. Diese sei freiwillig und zusätzlich zur Altersrentenversicherung gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 2. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage gem. § 256a SGB VI die in der Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 tatsächlich erzielten über der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark liegenden Überentgelte zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2006 abzuweisen.
Sie erwidert, im streitigen Zeitraum könnten Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark (Ost) nur berücksichtigt werden, soweit hierfür auch Beiträge zur FZR entrichtet worden seien. Im Zeitraum vom 1.3.1971 bis 31.12.1985 sei eine Beitragsentrichtung zur FZR weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ergebe sich vielmehr, dass der Kläger erst zum 1.1.1986 der FZR beigetreten sei. Für die Zeit ab 1.1.1986 habe sie bereits höhere Entgelte berücksichtigt, soweit entsprechende Beiträge zur FZR in den vorliegenden Versicherungsunterlagen bestätigt worden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und der Akten des LSG L 5 R 1161/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers. über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach Erlass der Rentenbescheide nicht mehr die ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheide der Beklagten vom 11.3.1997 und vom 27.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.3.1998, sondern der zuletzt erlassene Rentenbescheid vom 2.5.2006, durch den die ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheide sowie die später ergangenen Feststellungsbescheide vom 17.5. und 15.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7.6.2005 sowie der Rentenbescheid vom 12.12.2005 gem. §§ 153, 96 SGG in vollem Umfang ersetzt worden sind (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Über diesen Rentenbescheid entscheidet der Senat kraft Klage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 7 m. w. N.).
Die Klage gegen den Bescheid vom 2.5.2006 ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass für die Rentenberechnung für die Zeit vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 höhere Entgelte berücksichtigt werden.
Nach § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen gemäß Abs. 2 Satz 1 der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Als Verdienst zählen gemäß Abs. 3 auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Danach hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass im streitigen Zeitraum vom 1.3.1971 bis 31.12.1985 für die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellten Beitragszeiten monatlich höchstens 600,- Mark der DDR als versichertes Arbeitentgelt des Klägers bzw. die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Arbeitsentgelte einzusetzen sind. Denn gem. § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO-DDR) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600,- Mark. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256a Abs. 3 SGB VI. Diese Voraussetzungen sind für den Zeitraum vom 1.3.1971 bis 31.12.1985 nicht erfüllt. Zwar war für Monatseinkünfte von über 600,- Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand für den Kläger jedoch ab 1.3.1971 die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.2.1971 (GBl DDR II S. 121) konnten mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 1.3.1971 (§ 40 VO) alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und deren Einkommen die Höchstgrenzen für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- Mark monatlich bzw. 7.200,- Mark jährlich überstieg, der FZR beigetreten. Der Kläger ist dieser jedoch erst zum 1.1.1986 beigetreten. Die in dieser Zeit über der für die Sozialversicherung der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark monatlich verdienten Arbeitsentgelte können weder nach § 256a Abs. 2 noch nach Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Zwar hat der Kläger im fraglichen Zeitraum höheres Arbeitsentgelt bezogen. Dieses war jedoch nicht in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR versichert, d. h. für die Festsetzung des Wertes einer Rente aus einem System der Sozialversicherung der DDR nicht anzurechnen, d. h. nicht rentenwirksam.
Die mittelbare Weitergeltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Versicherten, die von der Möglichkeit einer Höherversicherung durch ihren Beitritt zur FZR keinen Gebrauch gemacht haben, stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2002 - 1 BvR 1144/00 -SozR 3-2600 § 256a Nr. 9) oder sonstige Art. des Grundgesetzes dar (BSG, Urt. vom 17.8.2000 - B 13 RJ 5/00 R in JURIS).
Ferner sind die von der Beklagten für den weiter streitigen Zeitraum vom 1.1.1986 bis 30.6.1990 zugrunde gelegten Entgelte ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier hat die Beklagte berücksichtigt, dass der Kläger zum 1.1.1986 der FZR beigetreten ist und bis zu deren Schließung zum 30.6.1990 darin versichert war. Dementsprechend hat die Beklagte in dieser Zeit zusätzlich die Arbeitsentgelte berücksichtigt, die in der FZR versichert waren. Zwar lag auch die Summe der Arbeitsentgelte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR und in der FZR versichert waren, unter dem tatsächlichen Verdienst des Klägers; dieser war jedoch nicht in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR versichert. Während bis 31.12.1976 in der FZR lediglich das 600,- Mark monatlich übersteigende Einkommen bis zur Höchstgrenze von 1200,- Mark versicherbar war, entfiel mit der 3. Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29.7.1976 (GBl DDR I 393) ab 1.1.1977 für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, zu denen der Kläger gehörte, die für die FZR bislang geltende Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 1200,- Mark (Polster in Kassler Kommentar, Stand Dez. 2007, § 256a SGB VI Rdnr. 28). Von der Möglichkeit, das gesamte Arbeitentgelt in der FZR zu versichern, hat der Kläger ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 10.2.1986 keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr ergeben sich daraus folgende versicherte Arbeitsentgelte: Jahr Pflichtvers. FZR Summe Verdienst 1986 6537 6537 13.074 16.888,05 1987 7063 7063 14.126 17.963,65 1988 6799 6799 13.598 19.960 1989 6343 6343 12.686 22.440 1.1.-30.6.90 3600 3600 7200 11.220.
Da die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze bieten sollte, ist es konsequent, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze von einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen. Die Regelung des § 256a SGB VI ist Ausfluss der verfassungsrechtlich unbedenklichen so genannten Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind (BSG, Urt. vom 17.8.2000 - B 13 RJ 5/00 R - m. w. N. in JURIS).
Nach alledem ist der Rentenbescheid der Beklagten vom 2.5.2006 nicht zu beanstanden. Die Klage hiergegen musste deswegen abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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