Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 3265/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 698/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. Vom 30.06.1971 bis 31.07.1983 war er versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Danach kehrte er nach Griechenland zurück. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1993 (mit Unterbrechungen) Pflichtbeiträge zum griechischen Versicherungsträger IKA vermerkt; gleichzeitig leistete der Kläger in diesem Zeitraum freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter (bis 30.06.1986). Ferner sind für die Zeit vom 19.12.1995 bis 17.10.2001 Pflichtbeiträge zum griechischen Rentenversicherungsträger O.A.E.E. (dem Versicherungsträger der Handwerker und Gewerbetreibenden) aufgeführt. In diesem Zeitraum war der Kläger seinen Angaben zufolge als Busfahrer erwerbstätig. Wegen einer koronaren Dreigefäßerkrankung des Klägers wurde am 19.07.2001 eine Bypass-Operation (Aortakoronarbypass von drei Gefäßen) durchgeführt. Seit 17.10.2001 bezog er vom griechischen Versicherungsträger O.A.E.E. eine Rente auf Zeit nach einem Invaliditätsgrad von zunächst 80% und ab 31.10.2004 von 67%. Seit 01.11.2004 wird die Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67% unbefristet gewährt
Am 17.10.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G. wertete das Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 13.03.2002 (Grad der Invalidität 80% bis 16.10.2002) aus und gelangte zu dem Ergebnis, aus den festgestellten Gesundheitsstörungen - koronare Dreigefäßerkrankung, Bypassoperation am 19.07.2001 und ventrikuläre Extrasystolie -ergebe sich nach der erfolgreichen Operation keine leistungsmindernde Herzfunktionsstörung. Hierauf wurde der Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 04.12.2002 abgelehnt.
Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens ist der weitere Rentenantrag des Klägers vom 26.09.2002 auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den der griechische Versicherungsträger O.A.E.E. an die Beklagte weiterleitete. Zum Rentenantrag vorgelegt wurden: - Bericht über eine Koronarangiographie-Untersuchung vom 09.07.2001 (Extrusionsfraktion: 50%, Krankheit von drei Gefäßen), - ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Zentrums Athen vom 25.07.2001 (Durchführung des Aortakoronarbypasses von drei Gefäßen) - Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 09.10.2002 (Grad der Invalidität 80% bis 30.10.2004, Aortakoronarbypass 19.07.2001, präkardiale Schmerzen, Befund: Herztöne rhythmisch und ohne Befund, RR 140/100,mittelgroße postoperative Sternalnarbe; EKG-Befund: Belastungstest 08.10.2002: positiv, wegen Ischämie). Als Beruf des Klägers wurde Fahrer angegeben. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2003 bezeichnete Dr. G. den medizinischen Sachverhalt als unverändert.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2003 den Rentenantrag des Klägers ab. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Erkrankungen oder Behinderungen beeinträchtigt: Koronare Dreigefäßerkrankung; Bypass-Operation am 19.07.2001, ventrikuläre Extrasystolie. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Dagegen erhob der Kläger am 24.09.2003 Widerspruch. Er legte folgende Unterlagen vor: - Mitteilung vom 18.09.2003 über das Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 18.09.2003 (operierte Koronarerkrankung von drei Gefäßen 7/2001, Belastungstest 10/2002 positiv (+), wegen Ischämie, Invaliditätsgrad vom 17.10.2002 bis 30.10.2004: 80%) - Entlassungsschein über die stationäre Behandlung im Medizinischen Zentrum Athen vom 18. bis 26.07.2001 (Diagnose: Koronarerkrankung, Verlauf der Behandlung: Besserung) - Protokoll des Belastungs-EKGs und Befundbericht vom 08.10.2002 (Dauer der Belastung: fünf Minuten, Mets: 6,9, unterbrochen wegen Ermüdung und retrosternaler Schmerzen begleitet von ischämischen Veränderungen des ST-Zwischenraums)
Nach Auswertung dieser Unterlagen durch Dr. G. (Stellungnahme vom 20.01.2004) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2004 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da unter Beachtung von qualitativen Leistungsausschlüssen mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnten und daher weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege. Der zuletzt als (selbstständiger) Fahrer erwerbstätige Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.05.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgte. Zur Begründung trug er vor, aus den Befundberichten und den Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 09.10.2002 und 13.03.2002 ergebe sich, dass er erwerbsgemindert sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existierten keine Berufe, die er mit den vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen - wie sie auch von der Beklagten festgestellt seien - ausüben könne. Die ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sämtlich in Wechselschicht zu verrichten oder mit einem besonderen Zeitdruck verbunden. Auch wenn dies nicht der Fall sei, so sei häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten oder eine überwiegend einseitige Körperhaltung bei diesen Arbeiten notwendig. Er sei zuletzt als Busfahrer tätig gewesen und habe seinen Führerschein, den er für die Erwerbstätigkeit benötige, abgeben müssen.
Der Kläger legte folgende Unterlagen vor: - ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Zentrums Athen vom 25. Juli 2001 (im Verwaltungsverfahren bereits zu den Akten der Beklagten gelangt), - Bescheid des griechischen Versicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Invalidität - Befundbericht über das am 08.10.2002 durchgeführte Belastungs-EKG (bereits zu den Verwaltungsakten gelangt), - Befundbericht über das Belastungs-EKG vom 18.10.2004 des Kardiologen P. C. (Belastungstest Dauer 9,28 Minuten, Mets 108 - gemeint wohl: 10,8 -, unterbrochen wegen retrosternaler Schmerzen, fast unmittelbar nach der Belastung nachlassende Angina pectoris und ischämische Veränderungen), - Protokoll des Belastungs-EKG vom 18.10.2004.
Für die Beklagte wertete Dr. G. die vom Kläger vorgelegten Unterlagen aus (Stellungnahmen vom 28.09.2005 und 03.02.2006). Zusammenfassend führte er aus, nach dem am 08.10.2004 (gemeint wohl 2002) durchgeführten Belastungs-EKG sei der Kläger körperlich mit 6,9 Mets, d.h. 130 Watt, und nach dem am 18.10.2004 durchgeführten Belastungs-EKG mit 10,6 Mets, d.h. 180 bis 200 Watt, gut belastbar gewesen. Die körperliche Belastbarkeit habe sich nach diesen Befunden deutlich gebessert. Es sei von einer erfolgreichen postoperativen Myocardrevaskularisation (gute Herzmuskeldurchblutung nach Bypassoperation) auszugehen. Nach den heute international anerkannten kardiologischen Standards seien sozialmedizinisch bei einer körperlichen Belastbarkeit von 50 bis 75 Watt leichte, von 75 bis 150 Watt mittelschwere und ab 125 Watt sogar schwere Arbeiten vollschichtig zumutbar. Die Beklagte trug vor, vom Kläger sei bisher keine Berufsausbildung geltend gemacht worden. Auch seien im Versicherungskonto des Klägers keine Pflichtbeiträge aufgrund Berufsausbildung dokumentiert und habe der Kläger nach den gespeicherten Entgeltdaten für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn (30.06.1971) einen höheren Verdienst erzielt als das durchschnittliche Bruttojahresentgelt. Erfahrungsgemäß werde bei einer Lehre jedoch ein geringfügiges Arbeitsentgelt erzielt. Für eine Berufsausbildung in Griechenland fänden sich - auch in den medizinischen Unterlagen - ebenfalls keine Hinweise. Nachdem der Kläger zuletzt im Zeitraum vom 19.12.1995 bis zum 17.10.2001 bei der Kasse der Selbstständigen und Fahrer in Griechenland versichert gewesen sei, ergebe sich nach Auffassung der Beklagten hieraus, dass er in Griechenland als Fahrer selbstständig tätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 21.12.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Zu dieser Überzeugung gelangte das SG aufgrund der Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 13.03.2002 und 11.11.2004 sowie der Berichte über die Belastungstests vom 08.10.2002 und vom 18.10.2004. Aufgrund der vorliegenden kardiologischen Erkrankungen nach Bypass-Operation bei Dreigefäßerkrankung, Belastungsangina pectoris Grad I bis II und ventrikulärer Extrasystolie bestünden nur qualitative Einschränkungen für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Leichte Tätigkeiten seien dagegen vollschichtig möglich bei Vermeidung von Wechselschicht, Nachtschicht, besonderem Zeitdruck, häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, überwiegend einseitiger Körperhaltung, Verletzungsgefahr und Gefährdung durch starke Temperaturschwankungen. Zwar sei der Kläger nach dem im Jahr 2004 durchgeführten Belastungstest mit ca. 200 Watt belastbar gewesen, was schwerer körperlicher Arbeit entspreche. Allerdings habe er diese Belastungsstufe nicht beschwerdefrei erreicht, sondern es seien jeweils ab der mittleren Belastungsstufe eine Angina pectoris-Symptomatik und ischämische Veränderungen aufgetreten, wobei sich die Beschwerden fast unmittelbar nach Ende der Belastung zurückgebildet hätten. Auf dieser Grundlage sei das SG zu der Überzeugung gelangt, dass keine mittelschweren oder schweren körperlichen Belastungen mehr zumutbar seien, körperlich leichte Arbeiten dagegen vollschichtig ausgeübt werden könnten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Nach Einschätzung des SG sei die letzte Beschäftigung des Klägers als Busfahrer dem Kreis der ungelernten Arbeiten im Sinne des Mehrstufenschemas zuzurechnen. Anhaltspunkte für eine höhere Wertigkeit dieser Tätigkeit im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas seien weder ersichtlich noch auf die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts vom Kläger mitgeteilt worden. Der Kläger könne mithin in zumutbarer Weise auf alle Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters und damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen das am 08.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese zu begründen. Er hat lediglich den Befundbericht des ihn behandelnden Arztes P. X. vom 15.02.2007 vorgelegt, wonach er weiterhin auch nach chirurgischem Eingriff unter der Verengung von drei Arterien sowie Hyperlipidämie und kardiologischer Bluthochdruckkrankheit leide und aus diesem Grund vom griechischen Versicherungsträger als arbeitsunfähig erklärt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senats vom 11. und 12.09.2007 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts sowie diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gelangt, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11. und 12.09.2007 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und ist frei von Rechtsfehlern zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich daher der rechtlichen Würdigung des SG an und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Vielmehr hat der Kläger die Berufung trotz Erinnerung nicht begründet. Aus der von ihm übersandten ärztlichen Bescheinigung vom 15.02.2007 ergibt sich nicht Neues, insbesondere keine neuen Befunde. Danach leidet der Kläger "weiterhin auch nach chirurgischem Eingriff" unter den bekannten kardiologischen Erkrankungen. Diese Erkrankungen führen jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 13.03.2002 und 11.11.2004, Berichte über die EKG-Belastungstests vom 08.10.2002 und vom 18.10.2004) nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers für körperlich leichte Arbeiten. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer Belastbarkeit mit 6,9 Mets (nach dem im Jahr 2002 durchgeführten Belastungs-EKG) bzw. sogar über zehn Mets (nach dem im Jahr 2004 durchgeführten Belastungs-EKG) jedenfalls eine leichte körperliche Arbeit möglich, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger auch in der Lage wäre, mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Auch nach der Fachliteratur (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung, 6. Aufl., herausgegeben vom Verband Deutsche Rentenversicherungsträger, S. 306) wird bei echokardiographisch normaler linksventrikulärer Funktion, keinen höhergradigen Rhythmusstörungen und einer Belastbarkeit bis 75 Watt ohne ST-Streckensenkung und Angina pectoris, eine körperlich leichte Arbeit für grundsätzlich möglich erachtet. Demgegenüber war der Kläger mit ca. 130 Watt (Belastungs-EKG vom 08.10.2002) bzw. 180 bis 200 Watt (Belastungs-EKG vom 18.10.2004) belastbar. Die beim Belastungs-EKG am 08.10.2002 vor und während des Belastungstests gefundenen Extrasystolen und die Arrythmie (ohne deutliche Verschlechterung während der Belastung) und die im zweiten Stadium der Belastung vom Kläger angegebenen Schmerzen und die ischämischen Veränderungen des ST-Zwischenraums, besserten sich in der zweiten Minute nach Beendigung des Tests und damit umgehend. Auch ließen bei der Untersuchung am 18.10.2004 die in der fünften Minute der Belastung aufgetretenen ischämischen Veränderungen und die Angina pectoris fast unmittelbar nach Beendigung der Belastung nach; Rhythmus- oder Behandlungs-Störungen wurden nicht festgestellt. Insgesamt zeigt sich hieraus, dass die Belastbarkeit des Klägers im Jahr 2004 gegenüber den Verhältnissen im Jahr 2002 deutlich zugenommen hat. Aber auch der im Jahr 2002 erhobene Befund stand einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit des Klägers im Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bei einer bis ca. 130 Watt möglichen Belastung und den nach Abbruch des Belastungstests nur kurzfristig noch vorhandenen Symptomen nicht entgegen. Die in der Bescheinigung erwähnte Hochdruckerkrankung wird ausweislich des Gutachtens der Gesundheitskommission vom 13.03.2002 mit Anti-Hypertonie-Medikamenten behandelt. Die in den Befundberichten vom 08.10.2002 und vom 18.10.2004 mitgeteilten arteriellen Druckwerte (08.10.2002 Systole 125/Diastole 85 und 18.10.2004 Systole 120/Diastole 80) liegen im Normbereich, so dass insoweit auch kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung bestand.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Nicht zumutbar sind ihm hierbei Tätigkeiten mit Wechsel- oder Nachtschicht, mit besonderem Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, unter starken Temperaturschwankungen, in überwiegend einseitiger Körperhaltung und mit Verletzungsgefahr (z.B. Absturz, ungeschützte laufende Maschinen). Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Für die Verneinung von Erwerbsminderung muss bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Hinweise dafür, dass der Kläger betriebsunüblichen Pausen benötigt oder nicht in der Lage ist, sich auf die Anforderung einzustellen, die mit der Aufnahme jeder neuen Tätigkeit verbunden sind. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder bzw. überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufigem Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Zwangshaltungen (Akkord und Fließband) verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit Nacht- und Wechselschicht, in Kälte, Zugluft und Nässe führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend sitzend und zu ebener Erde in normal temperierten Räumen in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Zwangshaltungen (Akkord, Fließband) verbunden sind. Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung scheiden schon auf Grund fehlender schulischer und beruflicher Ausbildung aus. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist der Kläger schon aufgrund seines beruflichen Werdeganges nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, allenfalls der Gruppe der unteren Angelernten (Anlernzeit von unter 12 Monaten) zuzuordnen. Er kann daher auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die ihm unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens zumut bar sind.
Bei der vom Kläger zuletzt in Griechenland ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer handelt es sich nach Aktenlage wahrscheinlich um eine gewerbliche und daher selbstständig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, die zu den angelernten Tätigkeiten zählt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R, Bayerisches LSG vom 08.11.2005, L 5 R 385/04, Juris-Doc) ist selbst der Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung aufgrund der für diesen Beruf bis August 2001 vorgeschriebenen zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung - Kraftausb.V - vom 26. Oktober 1973) lediglich dem oberen Anlernbereich zuzuordnen, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, welche einen Berufsschutz als Facharbeiter begründen. Erst in der ab 1. August 2001 geltenden Neufassung der Verordnung (BGBl. I S. 642) wird eine Ausbildungsdauer von drei Jahren normiert. Der Kläger hat lediglich angegeben, er habe in Griechenland zuletzt als Fahrer (Busfahrer) gearbeitet. Er hat, auch auf ausdrückliche Nachfrage durch das SG im erstinstanzlichen Verfahren, keinerlei Angaben zu seinem beruflichen Werdegang oder zu einer entsprechenden Ausbildung gemacht und des Weiteren nicht einmal angegeben, ob es sich hierbei um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Nach alledem fehlen Hinweise darauf, dass der Kläger mit Ausnahme des Erwerbs des Busführerscheins eine spezielle Ausbildung für diese Tätigkeit - oder auch für eine anderweitige Tätigkeit - durchlaufen hat. Der rechtlichen Beurteilung ist daher die langjährige Tätigkeit des Klägers als ungelernter Arbeiter in Deutschland und eine -allenfalls angelernte- Tätigkeit als Fahrer in Griechenland zugrunde zu legen. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter oder zu der Gruppe der oberen Angelernten (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten) kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nach alledem sind das angefochtene Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. Vom 30.06.1971 bis 31.07.1983 war er versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Danach kehrte er nach Griechenland zurück. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1993 (mit Unterbrechungen) Pflichtbeiträge zum griechischen Versicherungsträger IKA vermerkt; gleichzeitig leistete der Kläger in diesem Zeitraum freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter (bis 30.06.1986). Ferner sind für die Zeit vom 19.12.1995 bis 17.10.2001 Pflichtbeiträge zum griechischen Rentenversicherungsträger O.A.E.E. (dem Versicherungsträger der Handwerker und Gewerbetreibenden) aufgeführt. In diesem Zeitraum war der Kläger seinen Angaben zufolge als Busfahrer erwerbstätig. Wegen einer koronaren Dreigefäßerkrankung des Klägers wurde am 19.07.2001 eine Bypass-Operation (Aortakoronarbypass von drei Gefäßen) durchgeführt. Seit 17.10.2001 bezog er vom griechischen Versicherungsträger O.A.E.E. eine Rente auf Zeit nach einem Invaliditätsgrad von zunächst 80% und ab 31.10.2004 von 67%. Seit 01.11.2004 wird die Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67% unbefristet gewährt
Am 17.10.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G. wertete das Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 13.03.2002 (Grad der Invalidität 80% bis 16.10.2002) aus und gelangte zu dem Ergebnis, aus den festgestellten Gesundheitsstörungen - koronare Dreigefäßerkrankung, Bypassoperation am 19.07.2001 und ventrikuläre Extrasystolie -ergebe sich nach der erfolgreichen Operation keine leistungsmindernde Herzfunktionsstörung. Hierauf wurde der Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 04.12.2002 abgelehnt.
Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens ist der weitere Rentenantrag des Klägers vom 26.09.2002 auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den der griechische Versicherungsträger O.A.E.E. an die Beklagte weiterleitete. Zum Rentenantrag vorgelegt wurden: - Bericht über eine Koronarangiographie-Untersuchung vom 09.07.2001 (Extrusionsfraktion: 50%, Krankheit von drei Gefäßen), - ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Zentrums Athen vom 25.07.2001 (Durchführung des Aortakoronarbypasses von drei Gefäßen) - Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 09.10.2002 (Grad der Invalidität 80% bis 30.10.2004, Aortakoronarbypass 19.07.2001, präkardiale Schmerzen, Befund: Herztöne rhythmisch und ohne Befund, RR 140/100,mittelgroße postoperative Sternalnarbe; EKG-Befund: Belastungstest 08.10.2002: positiv, wegen Ischämie). Als Beruf des Klägers wurde Fahrer angegeben. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2003 bezeichnete Dr. G. den medizinischen Sachverhalt als unverändert.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2003 den Rentenantrag des Klägers ab. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Erkrankungen oder Behinderungen beeinträchtigt: Koronare Dreigefäßerkrankung; Bypass-Operation am 19.07.2001, ventrikuläre Extrasystolie. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Dagegen erhob der Kläger am 24.09.2003 Widerspruch. Er legte folgende Unterlagen vor: - Mitteilung vom 18.09.2003 über das Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 18.09.2003 (operierte Koronarerkrankung von drei Gefäßen 7/2001, Belastungstest 10/2002 positiv (+), wegen Ischämie, Invaliditätsgrad vom 17.10.2002 bis 30.10.2004: 80%) - Entlassungsschein über die stationäre Behandlung im Medizinischen Zentrum Athen vom 18. bis 26.07.2001 (Diagnose: Koronarerkrankung, Verlauf der Behandlung: Besserung) - Protokoll des Belastungs-EKGs und Befundbericht vom 08.10.2002 (Dauer der Belastung: fünf Minuten, Mets: 6,9, unterbrochen wegen Ermüdung und retrosternaler Schmerzen begleitet von ischämischen Veränderungen des ST-Zwischenraums)
Nach Auswertung dieser Unterlagen durch Dr. G. (Stellungnahme vom 20.01.2004) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2004 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da unter Beachtung von qualitativen Leistungsausschlüssen mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnten und daher weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege. Der zuletzt als (selbstständiger) Fahrer erwerbstätige Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.05.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgte. Zur Begründung trug er vor, aus den Befundberichten und den Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 09.10.2002 und 13.03.2002 ergebe sich, dass er erwerbsgemindert sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existierten keine Berufe, die er mit den vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen - wie sie auch von der Beklagten festgestellt seien - ausüben könne. Die ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sämtlich in Wechselschicht zu verrichten oder mit einem besonderen Zeitdruck verbunden. Auch wenn dies nicht der Fall sei, so sei häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten oder eine überwiegend einseitige Körperhaltung bei diesen Arbeiten notwendig. Er sei zuletzt als Busfahrer tätig gewesen und habe seinen Führerschein, den er für die Erwerbstätigkeit benötige, abgeben müssen.
Der Kläger legte folgende Unterlagen vor: - ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Zentrums Athen vom 25. Juli 2001 (im Verwaltungsverfahren bereits zu den Akten der Beklagten gelangt), - Bescheid des griechischen Versicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Invalidität - Befundbericht über das am 08.10.2002 durchgeführte Belastungs-EKG (bereits zu den Verwaltungsakten gelangt), - Befundbericht über das Belastungs-EKG vom 18.10.2004 des Kardiologen P. C. (Belastungstest Dauer 9,28 Minuten, Mets 108 - gemeint wohl: 10,8 -, unterbrochen wegen retrosternaler Schmerzen, fast unmittelbar nach der Belastung nachlassende Angina pectoris und ischämische Veränderungen), - Protokoll des Belastungs-EKG vom 18.10.2004.
Für die Beklagte wertete Dr. G. die vom Kläger vorgelegten Unterlagen aus (Stellungnahmen vom 28.09.2005 und 03.02.2006). Zusammenfassend führte er aus, nach dem am 08.10.2004 (gemeint wohl 2002) durchgeführten Belastungs-EKG sei der Kläger körperlich mit 6,9 Mets, d.h. 130 Watt, und nach dem am 18.10.2004 durchgeführten Belastungs-EKG mit 10,6 Mets, d.h. 180 bis 200 Watt, gut belastbar gewesen. Die körperliche Belastbarkeit habe sich nach diesen Befunden deutlich gebessert. Es sei von einer erfolgreichen postoperativen Myocardrevaskularisation (gute Herzmuskeldurchblutung nach Bypassoperation) auszugehen. Nach den heute international anerkannten kardiologischen Standards seien sozialmedizinisch bei einer körperlichen Belastbarkeit von 50 bis 75 Watt leichte, von 75 bis 150 Watt mittelschwere und ab 125 Watt sogar schwere Arbeiten vollschichtig zumutbar. Die Beklagte trug vor, vom Kläger sei bisher keine Berufsausbildung geltend gemacht worden. Auch seien im Versicherungskonto des Klägers keine Pflichtbeiträge aufgrund Berufsausbildung dokumentiert und habe der Kläger nach den gespeicherten Entgeltdaten für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn (30.06.1971) einen höheren Verdienst erzielt als das durchschnittliche Bruttojahresentgelt. Erfahrungsgemäß werde bei einer Lehre jedoch ein geringfügiges Arbeitsentgelt erzielt. Für eine Berufsausbildung in Griechenland fänden sich - auch in den medizinischen Unterlagen - ebenfalls keine Hinweise. Nachdem der Kläger zuletzt im Zeitraum vom 19.12.1995 bis zum 17.10.2001 bei der Kasse der Selbstständigen und Fahrer in Griechenland versichert gewesen sei, ergebe sich nach Auffassung der Beklagten hieraus, dass er in Griechenland als Fahrer selbstständig tätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 21.12.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Zu dieser Überzeugung gelangte das SG aufgrund der Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 13.03.2002 und 11.11.2004 sowie der Berichte über die Belastungstests vom 08.10.2002 und vom 18.10.2004. Aufgrund der vorliegenden kardiologischen Erkrankungen nach Bypass-Operation bei Dreigefäßerkrankung, Belastungsangina pectoris Grad I bis II und ventrikulärer Extrasystolie bestünden nur qualitative Einschränkungen für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Leichte Tätigkeiten seien dagegen vollschichtig möglich bei Vermeidung von Wechselschicht, Nachtschicht, besonderem Zeitdruck, häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, überwiegend einseitiger Körperhaltung, Verletzungsgefahr und Gefährdung durch starke Temperaturschwankungen. Zwar sei der Kläger nach dem im Jahr 2004 durchgeführten Belastungstest mit ca. 200 Watt belastbar gewesen, was schwerer körperlicher Arbeit entspreche. Allerdings habe er diese Belastungsstufe nicht beschwerdefrei erreicht, sondern es seien jeweils ab der mittleren Belastungsstufe eine Angina pectoris-Symptomatik und ischämische Veränderungen aufgetreten, wobei sich die Beschwerden fast unmittelbar nach Ende der Belastung zurückgebildet hätten. Auf dieser Grundlage sei das SG zu der Überzeugung gelangt, dass keine mittelschweren oder schweren körperlichen Belastungen mehr zumutbar seien, körperlich leichte Arbeiten dagegen vollschichtig ausgeübt werden könnten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Nach Einschätzung des SG sei die letzte Beschäftigung des Klägers als Busfahrer dem Kreis der ungelernten Arbeiten im Sinne des Mehrstufenschemas zuzurechnen. Anhaltspunkte für eine höhere Wertigkeit dieser Tätigkeit im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas seien weder ersichtlich noch auf die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts vom Kläger mitgeteilt worden. Der Kläger könne mithin in zumutbarer Weise auf alle Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters und damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen das am 08.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese zu begründen. Er hat lediglich den Befundbericht des ihn behandelnden Arztes P. X. vom 15.02.2007 vorgelegt, wonach er weiterhin auch nach chirurgischem Eingriff unter der Verengung von drei Arterien sowie Hyperlipidämie und kardiologischer Bluthochdruckkrankheit leide und aus diesem Grund vom griechischen Versicherungsträger als arbeitsunfähig erklärt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senats vom 11. und 12.09.2007 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts sowie diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gelangt, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11. und 12.09.2007 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und ist frei von Rechtsfehlern zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich daher der rechtlichen Würdigung des SG an und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Vielmehr hat der Kläger die Berufung trotz Erinnerung nicht begründet. Aus der von ihm übersandten ärztlichen Bescheinigung vom 15.02.2007 ergibt sich nicht Neues, insbesondere keine neuen Befunde. Danach leidet der Kläger "weiterhin auch nach chirurgischem Eingriff" unter den bekannten kardiologischen Erkrankungen. Diese Erkrankungen führen jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 13.03.2002 und 11.11.2004, Berichte über die EKG-Belastungstests vom 08.10.2002 und vom 18.10.2004) nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers für körperlich leichte Arbeiten. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer Belastbarkeit mit 6,9 Mets (nach dem im Jahr 2002 durchgeführten Belastungs-EKG) bzw. sogar über zehn Mets (nach dem im Jahr 2004 durchgeführten Belastungs-EKG) jedenfalls eine leichte körperliche Arbeit möglich, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger auch in der Lage wäre, mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Auch nach der Fachliteratur (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung, 6. Aufl., herausgegeben vom Verband Deutsche Rentenversicherungsträger, S. 306) wird bei echokardiographisch normaler linksventrikulärer Funktion, keinen höhergradigen Rhythmusstörungen und einer Belastbarkeit bis 75 Watt ohne ST-Streckensenkung und Angina pectoris, eine körperlich leichte Arbeit für grundsätzlich möglich erachtet. Demgegenüber war der Kläger mit ca. 130 Watt (Belastungs-EKG vom 08.10.2002) bzw. 180 bis 200 Watt (Belastungs-EKG vom 18.10.2004) belastbar. Die beim Belastungs-EKG am 08.10.2002 vor und während des Belastungstests gefundenen Extrasystolen und die Arrythmie (ohne deutliche Verschlechterung während der Belastung) und die im zweiten Stadium der Belastung vom Kläger angegebenen Schmerzen und die ischämischen Veränderungen des ST-Zwischenraums, besserten sich in der zweiten Minute nach Beendigung des Tests und damit umgehend. Auch ließen bei der Untersuchung am 18.10.2004 die in der fünften Minute der Belastung aufgetretenen ischämischen Veränderungen und die Angina pectoris fast unmittelbar nach Beendigung der Belastung nach; Rhythmus- oder Behandlungs-Störungen wurden nicht festgestellt. Insgesamt zeigt sich hieraus, dass die Belastbarkeit des Klägers im Jahr 2004 gegenüber den Verhältnissen im Jahr 2002 deutlich zugenommen hat. Aber auch der im Jahr 2002 erhobene Befund stand einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit des Klägers im Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bei einer bis ca. 130 Watt möglichen Belastung und den nach Abbruch des Belastungstests nur kurzfristig noch vorhandenen Symptomen nicht entgegen. Die in der Bescheinigung erwähnte Hochdruckerkrankung wird ausweislich des Gutachtens der Gesundheitskommission vom 13.03.2002 mit Anti-Hypertonie-Medikamenten behandelt. Die in den Befundberichten vom 08.10.2002 und vom 18.10.2004 mitgeteilten arteriellen Druckwerte (08.10.2002 Systole 125/Diastole 85 und 18.10.2004 Systole 120/Diastole 80) liegen im Normbereich, so dass insoweit auch kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung bestand.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Nicht zumutbar sind ihm hierbei Tätigkeiten mit Wechsel- oder Nachtschicht, mit besonderem Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, unter starken Temperaturschwankungen, in überwiegend einseitiger Körperhaltung und mit Verletzungsgefahr (z.B. Absturz, ungeschützte laufende Maschinen). Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Für die Verneinung von Erwerbsminderung muss bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Hinweise dafür, dass der Kläger betriebsunüblichen Pausen benötigt oder nicht in der Lage ist, sich auf die Anforderung einzustellen, die mit der Aufnahme jeder neuen Tätigkeit verbunden sind. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder bzw. überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufigem Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Zwangshaltungen (Akkord und Fließband) verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit Nacht- und Wechselschicht, in Kälte, Zugluft und Nässe führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend sitzend und zu ebener Erde in normal temperierten Räumen in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Zwangshaltungen (Akkord, Fließband) verbunden sind. Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung scheiden schon auf Grund fehlender schulischer und beruflicher Ausbildung aus. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist der Kläger schon aufgrund seines beruflichen Werdeganges nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, allenfalls der Gruppe der unteren Angelernten (Anlernzeit von unter 12 Monaten) zuzuordnen. Er kann daher auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die ihm unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens zumut bar sind.
Bei der vom Kläger zuletzt in Griechenland ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer handelt es sich nach Aktenlage wahrscheinlich um eine gewerbliche und daher selbstständig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, die zu den angelernten Tätigkeiten zählt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R, Bayerisches LSG vom 08.11.2005, L 5 R 385/04, Juris-Doc) ist selbst der Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung aufgrund der für diesen Beruf bis August 2001 vorgeschriebenen zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung - Kraftausb.V - vom 26. Oktober 1973) lediglich dem oberen Anlernbereich zuzuordnen, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, welche einen Berufsschutz als Facharbeiter begründen. Erst in der ab 1. August 2001 geltenden Neufassung der Verordnung (BGBl. I S. 642) wird eine Ausbildungsdauer von drei Jahren normiert. Der Kläger hat lediglich angegeben, er habe in Griechenland zuletzt als Fahrer (Busfahrer) gearbeitet. Er hat, auch auf ausdrückliche Nachfrage durch das SG im erstinstanzlichen Verfahren, keinerlei Angaben zu seinem beruflichen Werdegang oder zu einer entsprechenden Ausbildung gemacht und des Weiteren nicht einmal angegeben, ob es sich hierbei um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Nach alledem fehlen Hinweise darauf, dass der Kläger mit Ausnahme des Erwerbs des Busführerscheins eine spezielle Ausbildung für diese Tätigkeit - oder auch für eine anderweitige Tätigkeit - durchlaufen hat. Der rechtlichen Beurteilung ist daher die langjährige Tätigkeit des Klägers als ungelernter Arbeiter in Deutschland und eine -allenfalls angelernte- Tätigkeit als Fahrer in Griechenland zugrunde zu legen. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter oder zu der Gruppe der oberen Angelernten (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten) kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nach alledem sind das angefochtene Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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