L 9 R 2918/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 140/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2918/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitragzeit als Kraftfahrer vom 1. März 1982 bis 12. Februar 1990 im Zugunstenwege in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen ist.

Der 1950 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger absolvierte ausweislich seines Arbeitsbuchs nach dem Besuch der Mittelschule vom 1.9.1967 bis 15.7.1968 eine Lehre als Maurer an der Städtischen Berufsschule Nr. 9. in K ... Anschließend arbeitete er vom 16.7.1968 bis 16.7.1979 - unterbrochen durch den Wehrdienst vom 16.5.1969 bis 21.6.1971 - als Maurer. Vom 23.7.1979 bis 2.1.1980 war er bei der Verwaltung für technologische Transporte K.der Produktionsvereinigung für Erdölförderung Untere Wolga beim Ministerium für Erdölindustrie als Kraftfahrer der Klasse 3 beschäftigt und ab 7.1.1980 bei der Vereinigten Spezialkraftwagenzentrale der Bezirksverwaltung für Energieversorgung Wolgograd. Am 26.2.1980 wurde dem Kläger die Qualifikation eines Kraftfahrers der Klasse 2 (Order Nr. 14-k vom 22.2.1980) und am 1.3.1982 die Qualifikation eines Kraftfahrers der Klasse 1 (Order Nr. 17-k vom 9.3.1982) zuerkannt. Vom 1.7.1987 bis 12.2.1990 war der Kläger als Kraftfahrer beim Heizkraftwerk K. tätig. Ausweislich des Zeugnisses Nr. 007995 der Städtischen Berufsschule Nr. 9 in K. vom 7.2.1981 hat der Kläger die Ausbildung beendet und die Prüfungen zu dem Weiterbildungsprogramm für Kraftfahrer zur Klasse 1 bestanden, die folgende Bereiche umfassten: 1. Aufbau, technische Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (Autobussen); Grundlagen des Einsatzes des Kraftverkehrs; 2. Straßenverkehrsordnung und Verkehrssicherheit. Nach dem Führerschein (Serie AWZ Nr. 245223) vom 17.11.1989 - als Ersatz für den Führerschein vom 8.5.1988 - war der Kläger berechtigt, Fahrzeuge der Klassen A, B, C, D und E zu führen. A: Krafträder B: Kraftfahrzeuge bis höchstens 3,5 t und nicht mehr als acht Sitzplätzen C: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit höchstem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t D: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen E: Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Klasse B, C oder D fällt, zu dessen Führung der Fahrzeugführer berechtigt ist.

Der Kläger kam im Februar 1990 ins Bundesgebiet. Im Bescheid vom 24.10.2002 berücksichtigte die Beklagte die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.9.1967 bis 12.2.1990 nach dem Fremdrentengesetz (FRG), wobei sie die vom Kläger als Maurer zurückgelegte Beitragzeit vom 16.7.1968 bis 12.5.1969 und vom 11.8.1971 bis 30.6.1979 in Qualifikationsgruppe 4 einstufte und die danach als Kraftfahrer zurückgelegte Beitragzeit vom 23.7.1979 bis 12.2.1990 in Qualifikationsgruppe 5.

Am 3.3.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, am 7.2.1981 habe er nach entsprechender Ausbildung die Facharbeiterprüfung als Kraftfahrer der Klasse 1 bestanden, weswegen die Zeit vom 8.2.1981 bis 12.2.1990 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei. Er habe vom 1.12.1978 bis 2.7.1979 (Kraftfahrerklasse 3) vom 1.8.1979 bis 5.1.1980 (Kraftfahrer Klasse 2) und vom 1.5.1980 bis 7.2.1981 (Kraftfahrerklasse 1) die Städtische berufstechnische Schule Nr. 9 an vier Abenden der Woche besucht, zu Hause Hausaufgaben gemacht und die technische Literatur studiert.

Mit Bescheid vom 16.2.2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab, da die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichten, um die Zeit als Kraftfahrer vom 8.2.1981 bis 12.2.1990 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.

Hiergegen legte der Kläger am 18.3.2004 Widerspruch ein und trug vor, er habe acht Monate bis zum Abschluss des Kraftfahrers der Klasse 3, sechs Monate bis zum Abschluss der Klasse 2 und 11 Monate bis zum Abschluss der Klasse 1 gelernt und außerdem die dreimonatigen Lehrgänge für Autobus- und Lastzugfahrer absolviert, so dass er eine Ausbildung von 34 Monaten aufzuweisen habe. Mit dem Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer habe er auch die Facharbeiterqualifikation als Mechaniker erworben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 18.1.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Berücksichtigung der Zeit vom 1.3.1982 bis 12.2.1990 in Qualifikationsgruppe 4 weiter verfolgte. Er erklärte, den Führerschein Kategorie B habe er 1978, den Führerschein Kategorie C 1980 und die Führerscheine D und E 1981 erworben. Der Unterricht, den er besucht habe, habe dazu gedient, den Führerschein zu erwerben, damit sei gleichzeitig das Fahren verbunden gewesen. Der Abendunterricht habe ca. drei Stunden betragen.

Mit Urteil vom 28.4.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2002 lägen nicht vor. Der Kläger sei stets als Kraftfahrer und niemals als Kfz-Mechaniker beschäftigt gewesen. Mit dem Erwerb der Führerscheine A, B, C, D und E sei keine Facharbeiterqualifikation verbunden gewesen. Der Erwerb der Führerscheine habe dem Kläger lediglich eine Ausbildung in Teilbereichen eines Facharbeiterberufs vermittelt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 12.5.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.6.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, Arbeiterberufe seien in der Sowjetunion nach den Kategorien 1, 2, 3, 4, 5 und 6 qualifiziert und ansteigend entlohnt worden. Bei den Berufskraftfahrern sei es anders gewesen. Berufskraftfahrer der 2. Klasse seien höher entlohnt worden als Fahrer der Klasse 3 und Berufskraftfahrer der Klasse 1 höher als Fahrer der Klasse 2. Auch nach Einführung des internationalen Führerscheins mit den Fahrzeugklassen A, B, C, D und E sei es bei der Entlohnung nach den drei Klassen geblieben. Zu Unrecht habe das SG die Qualifikation des Berufskraftfahrers mit der Qualifikation eines Arbeiters verglichen. Auch seien nicht nur drei Stunden Unterricht, sondern fünf Stunden Unterricht (Doppelunterricht) erteilt worden. Zur Ausbildung zählten nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die Zeit für Hausaufgaben, Studium der Fachliteratur, der Schulweg, so dass sich eine Ausbildung von weit über 3000 Stunden ergebe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Oktober 2002 teilweise zurückzunehmen und die Beitragzeit vom 1. März 1982 bis 12. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Der Kläger besitze keinen Facharbeiterbrief als Berufskraftfahrer. Nach ihren Erkenntnissen habe es in der UdSSR auch keinen Ausbildungs-/Facharbeiterbrief des Berufskraftfahrers gegeben. Es bleibe daher zu prüfen, ob der Kläger Fähigkeiten und Kenntnisse erworben habe, die denen eines Facharbeiters mit Berufskraftfahrerausbildung in der früheren DDR entsprächen. Derartige Kenntnisse und Fähigkeiten seien jedoch nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger ausführe, dass das Gericht einen Kraftfahrer 1. Klasse mit einem sonstigen Arbeiter mit der Entlohnung nach der ersten Kategorie gleichgesetzt und im Übrigen die Berufskraftfahrerklasse und die sonstigen Arbeiterkategorien unzulässig vermischt habe, sei dies nicht nachvollziehbar und nicht dem Urteil zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG habe der Kläger ausdrücklich erklärt, an vier Tagen in der Woche abends ca. drei Stunden Unterricht erhalten zu haben. Wenn er nunmehr erkläre, werktags jeweils sechs Unterrichtseinheiten (gleich fünf Stunden) erhalten zu haben, sei dies nicht nachvollziehbar. Bei der Berechnung des Ausbildungsumfangs in diesem Zusammenhang dürfe der heimische Arbeitsaufwand nicht hinzugerechnet werden.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Einstufung der Zeit von März 1982 bis Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4 hat.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 2).

Vorliegend ist bei Erlass des Bescheides vom 24.10.2002 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Beklagte hat daher zu Recht durch den Bescheid vom 16.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2002 abgelehnt.

Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis des Klägers, der als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetztes anerkannt ist (§ 1 Buchst. a FRG) im Fremdrentengesetz geregelt. Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 15 und § 16 FRG sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte zu ermitteln. Diese werden in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGB VI nach Einstufung der Beschäftigung zu einem Wirtschaftsbereich (Anlage 14 zum SGB VI) ermittelt.

Bei der Einstufung der Beschäftigung werden 5 Qualifikationsgruppen, nämlich die der Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1), der Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2), der Meister (Qualifikationsgruppe 3), der Facharbeiter (Qualifikationsgruppe 4) sowie der angelernten und ungelernten Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5) unterschieden. Nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition, welche nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 14.5.2003 - B 4 RA 26/02 R- und vom 24.7.2003 - B 4 RA 61/02 R- SozR 4-2600 § 256b Nrn. 1 und 2; Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 48/02 R- JURIS) als Rechtsnorm i.S. eines Grundtatbestandes qualifiziert wird, sind Versicherte in eine der vorgenannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (sog. Ergänzungstatbestand - vgl. BSG aaO).

Maßgebliches Abgrenzungskriterium der einzelnen Qualifikationsgruppen ist danach die erworbene Qualifikation, wie sie regelmäßig durch einen entsprechenden schulischen oder beruflichen Abschluss dokumentiert ist. Demgegenüber stellt Satz 2 auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweils höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjährige Berufserfahrung" in einem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, setzen also eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln (BSG aaO).

Bei Anwendung dieser - ursprünglich für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierten (vgl. VDR-Verbandskommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 22 FRG Rn. 55; Diel in Hauck/Haines, § 256b SGB VI, Rn. 26) - Bewertung auf fremdrentenrechtliche Sachverhalte müssen die Merkmale der Qualifikationsgruppen auf die Herkunftsländer übertragen werden. Da nach der Anlage 13 zum SGB VI die erworbene Qualifikation das maßgebliche Kriterium darstellt, ist daran anzuknüpfen und die Bestimmung der Qualifikationsgruppe danach vorzunehmen, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland - hier ehemalige UdSSR -erworbene Qualifikation entsprach (vgl. Müller, Die Qual der Qualifikationsgruppen, DAng Vers 1995, 354ff. (355)).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger keinen Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit von März 1982 bis Februar 1990.

Die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI erfasst nach der gesetzlichen Definition Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

Nach den Regelungen des Beitrittsgebiets gehörten zu den Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers neben dem Führen von Kraftfahrzeugen der verschiedensten Typen und Größen mit und ohne Anhänger das verkehrsgerechte Be- und Entladen des Fahrzeugs, das Führen von Fahrnachweisen und Beförderungs- oder Transportunterlagen wie Fahrauftrag, Frachtbrief, Lieferschein, Wiegekarten usw., die Pflege- und Wartungsarbeiten nach den Vorschriften über die technischen Kontrollen einschließlich Reifenwechsel sowie kleinere Reparaturen. Die Dauer der Ausbildung betrug für Absolventen der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule (POS) zwei Jahre (vgl. Gewande, Anerkennung von Übersiedlerzeugnissen, 1990, S. 45).

Der Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 4 steht schon entgegen, dass er nicht im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses bzw. Facharbeiterbriefes ist. Nachgewiesen ist aufgrund des Zeugnisses 007995 die Zuerkennung der Qualifikation eines Kraftfahrers der Klasse 1 am 9.3.1982 auf der Grundlage der am 7.2.1981 abgeschlossenen berufsbegleitenden Weiterbildung, die ihrerseits auf den vorangegangenen Qualifikationen zum Kraftfahrer der Klasse 3 und der Klasse 2 aufbaute. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger absolvierten Kurse der Berufsausbildung eines Berufskraftfahrers im Beitrittsgebiet entsprachen, die nach dem Besuch der 10. Klasse der POS noch eine 2-jährige Ausbildung erforderte. Der Kläger hatte nach dem Besuch der Mittelschule eine ca. einjährige Lehre als Maurer absolviert und anschließend 11 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Nach seinen Angaben hat die Ausbildung als Kraftfahrer Klasse 3 vom 1.12.1978 bis 2.7.1979 (sieben Monate, viermal wöchentlich abends drei Stunden), als Kraftfahrer Klasse 2 vom 1.8.1979 bis 5.1.1980 (sechs Monate, viermal wöchentlich abends drei Stunden) und als Kraftfahrer Klasse 1 vom 1.5.1980 bis 7.2.1981 (neun Monate, viermal wöchentlich abends drei Stunden) gedauert, d. h. ca. 1056 Stunden. Umgerechnet auf eine Arbeitszeit von 45 Stunden wöchentlich wären dies ca. 23,5 Wochen und damit ca. sechs Monate gewesen. Die Ausbildung bzw. Weiterbildung zum Kraftfahrer der 1. Klasse beinhaltete zwar nach dem vorliegenden Zeugnis vom 7.2.1981 Aufbau, technische Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (Autobussen), Grundlagen des Einsatzes des Kraftverkehrs, Straßenverkehrsordnung und Verkehrssicherheit, erreichte bei weitem aber nicht die Ausbildungsdauer und den Ausbildungsumfang eines Berufskraftfahrers in der ehemaligen DDR (nach Abschluss der 10. Klasse der POS).

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger absolvierten Kurse in der ehemaligen Sowjetunion z. B. gegenüber einer Kfz-Mechaniker- oder Autoschlosser-Ausbildung gleichwertig waren. Nach dem bereits im erstinstanzlichen Urteil zitierten Schreiben des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 15.1.1997 gab es in der ehemaligen UdSSR eine zweijährige, auf eine achtjährige Schulausbildung aufbauende Ausbildung zum Schlosser für die Reparatur von Kraftfahrzeugen, wobei diese Qualifikation seit den siebziger Jahren auch auf der Basis einer zehnjährigen Schulausbildung und einer einjährigen Ausbildung erworben werden konnte. Eine solche Ausbildung hat der Kläger, wie dargelegt, nicht absolviert. Der Kläger hat in den genannten Kursen allenfalls Kenntnisse auf Teilgebieten dieses Ausbildungsberufs erworben, was nach der genannten Definition der Qualifikationsgruppe 4 für eine Einstufung in diese nicht ausreichend ist.

Schließlich kann der Kläger auch nicht als langjährig tätiger Kraftfahrer der Klasse 1 in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Dem steht zwar nicht entgegen, dass die Qualifikation zum Kraftfahrer der Klasse 1 allein durch die genannten Ausbildungsprogramme, die der Kläger absolviert hat, erworben wurde. Maßgeblich für diese Einstufung ist jedoch, dass die Tätigkeit des Klägers als Fahrer der Klasse 1 einer Tätigkeit eines qualifizierten Arbeiters entsprechen müsste, die sich auch in der Einstufung in eine entsprechende Lohngruppe widerspiegeln müsste. Dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch kann nicht entnommen werden, dass er aufgrund des Erwerbs des Führerscheins der Klasse 1 und der Qualifikation als Kraftfahrer der Klasse 1 in eine höhere Lohnstufe eingestuft wurde. Während er nach seiner Ausbildung zum Mauer ausweislich des Arbeitsbuchs zunächst in die Lohngruppe 2 und sodann am 1.7.1973 in die Lohngruppe 3 und schließlich am 1.9.1976 in die Lohngruppe 4 eingestuft wurde, ergibt sich aus dem Arbeitsbuch nicht, dass die Zuerkennung der Qualifikation eines Kraftfahrers der Klasse 1 zu einer Erhöhung des Lohns geführt hat. Aber selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger durch die Ausübung der Tätigkeit als Kraftfahrer der Klasse 1 Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 4 entsprechen, so kommt eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppe mangels langjähriger Berufserfahrung im Sinne des Satzes 2 der Definition der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI nicht in Betracht, denn eine langjährige Berufserfahrung setzt eine mindestens 10-jährige Tätigkeit voraus. Der Kläger war aber in der ehemaligen Sowjetunion als Kraftfahrer der Klasse 1 weniger als 8 Jahre tätig.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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