Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2945/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3106/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1946 geborene Kläger arbeitete nach einer (abgebrochenen) Ausbildung als Elektriker und einer solchen als Tankwart (Gehilfenbrief nach Prüfung als Tankwart vom 1. März 1968) in zum Teil kurzfristigen Beschäftigungen als Arbeiter, Tankwart, Kraftfahrer, Verkäufer von Kraftfahrzeugzubehör, Lagerist und Werkstatthelfer sowie danach vom 1. Mai 1977 bis 31. Dezember 1996 als Technischer Angestellter (Bedienen von Maschinen zur Herstellung von Arzneimitteln, d.h. Kontrolle und Bedienen von Hebeln und Schaltern). Seit 1. Januar 1997 ist er arbeitslos und betreut bzw. versorgt seine erwachsene schwerbehinderte Tochter und den Haushalt.
Der Kläger, der im Wesentlichen seit Jahren unter einer habituellen Schulterluxation rechts (mit Zustand nach operativer Versorgung mit Fascienplastik 1972 [Bericht Dr. M.-F. vom 2. Mai 1972] sowie Arthroskopie und Shaving 1995 [Bericht des Orthopäden Dr. E. vom 30. Juni 1995 und 16. September 1997]) sowie einem Diabetes mellitus, einem psychovegetativen Syndrom, einem Zustand nach Thrombose und einer chronischen Gastritis (Bericht Gemeinschaftspraxis Dr. A. und Kollegen vom 14. Februar 2006) leidet und bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie als Behinderung eine "Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenks bei Arthrose und Instabilität" seit 2. Januar 2002 festgestellt ist (Bescheid vom 16. Mai 2005), beantragte am 5. Dezember 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte holte Gutachten des Orthopäden Dr. T. vom 25. Januar 2006 und des Internisten Dr. D. vom 20. Februar 2006 ein. Dr. T. diagnostizierte eine habituelle Schulterluxation rechts nach Operationen 1972 und 1995, Spondylosen C5 bis 7 ohne radikuläre Symptomatik bei ansonsten leichten degenerativen WS-Veränderungen, eine myostatische Insuffizienz und eine Bauchadipositas. Außerdem bestehe ein Nikotinabusus und sei der Kläger bei Zustand nach Unterschenkelthrombose links Marcumarpatient. Die passive Bewegung der rechten Schulter habe keine Subluxationsstellung ergeben. Aufgrund des orthopädischen Befundes sollte eine Tätigkeit im bisherigen Beruf als Technischer Angestellter (wie vom Kläger gegenüber dem Gutachter geschildert) vollschichtig möglich sein. Bei der Tätigkeit bestehe auch keine Gefährdung für Leib und Leben, wenn eine Schulterluxation bestehe. Die Tätigkeit zu Hause, einschließlich der Betreuung der schwerbehinderten Tochter sei offensichtlich möglich. Arbeiten über Kopf und schwere Arbeiten mit Belastung des Schultergelenks sollten vermieden werden. Der Kläger könne sämtliche Arbeiten, welche zu keiner einseitigen oder schweren Belastung der rechten Schulter führten, ohne Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr verrichten. Dr. D. diagnostizierte ein metabolisches Syndrom (Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie sowie Adipositas), einen Diabetes mellitus Typ II sowie einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links und intermittierendem Vorhofflimmern. Die Stoffwechselerkrankung sei befriedigend eingestellt, ebenso die Hypertonie. Die Marcumareinstellung verbiete Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, die Hypertonie solche auf Leitern und in Höhen. Ansonsten seien Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Tagesschicht sechs Stunden und mehr möglich. Dem schloss sich im Wesentlichen auch Dr. H. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9. März 2006 an.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, ab, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten und auch solche in seinem bisherigen Beruf als Technischer Angestellter mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Deswegen hat der Kläger am Montag, den 23. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, die er nicht begründet und zu der er trotz Aufforderung eine Erklärung über die Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht nicht vorgelegt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit lägen unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und Gutachten nicht vor. Anlass für weitere Ermittlungen bestünden nicht, zumal der Kläger die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen den am 18. Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Juni 2007 Berufung eingelegt. Diese hat er trotz Aufforderung und eingeräumter Fristverlängerung nicht begründet und auch keine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2006 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er noch zumutbare Tätigkeiten wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Technischer Angestellter noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe - zumal der Kläger trotz eingeräumter Fristverlängerung eine Berufungsbegründung nicht abgegeben hat - weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass es nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit wie auch zumutbare Tätigkeiten sonstiger Art nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Die vorliegenden Gutachten ergeben insofern keine relevante Leistungsminderung und die erhobenen Befunde lassen auch keine wesentliche Schonung des rechten Armes erkennen. Im Übrigen ist der Kläger offenbar in der Lage, bei Berufstätigkeit der Ehefrau, den Haushalt und auch die erwachsene schwerbehinderte Tochter zu versorgen. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehen mithin nicht, zumal der Kläger darüber hinaus auch die erforderliche Zustimmung zur Befragung der behandelnden Ärzte nicht erteilt hat.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1946 geborene Kläger arbeitete nach einer (abgebrochenen) Ausbildung als Elektriker und einer solchen als Tankwart (Gehilfenbrief nach Prüfung als Tankwart vom 1. März 1968) in zum Teil kurzfristigen Beschäftigungen als Arbeiter, Tankwart, Kraftfahrer, Verkäufer von Kraftfahrzeugzubehör, Lagerist und Werkstatthelfer sowie danach vom 1. Mai 1977 bis 31. Dezember 1996 als Technischer Angestellter (Bedienen von Maschinen zur Herstellung von Arzneimitteln, d.h. Kontrolle und Bedienen von Hebeln und Schaltern). Seit 1. Januar 1997 ist er arbeitslos und betreut bzw. versorgt seine erwachsene schwerbehinderte Tochter und den Haushalt.
Der Kläger, der im Wesentlichen seit Jahren unter einer habituellen Schulterluxation rechts (mit Zustand nach operativer Versorgung mit Fascienplastik 1972 [Bericht Dr. M.-F. vom 2. Mai 1972] sowie Arthroskopie und Shaving 1995 [Bericht des Orthopäden Dr. E. vom 30. Juni 1995 und 16. September 1997]) sowie einem Diabetes mellitus, einem psychovegetativen Syndrom, einem Zustand nach Thrombose und einer chronischen Gastritis (Bericht Gemeinschaftspraxis Dr. A. und Kollegen vom 14. Februar 2006) leidet und bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie als Behinderung eine "Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenks bei Arthrose und Instabilität" seit 2. Januar 2002 festgestellt ist (Bescheid vom 16. Mai 2005), beantragte am 5. Dezember 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte holte Gutachten des Orthopäden Dr. T. vom 25. Januar 2006 und des Internisten Dr. D. vom 20. Februar 2006 ein. Dr. T. diagnostizierte eine habituelle Schulterluxation rechts nach Operationen 1972 und 1995, Spondylosen C5 bis 7 ohne radikuläre Symptomatik bei ansonsten leichten degenerativen WS-Veränderungen, eine myostatische Insuffizienz und eine Bauchadipositas. Außerdem bestehe ein Nikotinabusus und sei der Kläger bei Zustand nach Unterschenkelthrombose links Marcumarpatient. Die passive Bewegung der rechten Schulter habe keine Subluxationsstellung ergeben. Aufgrund des orthopädischen Befundes sollte eine Tätigkeit im bisherigen Beruf als Technischer Angestellter (wie vom Kläger gegenüber dem Gutachter geschildert) vollschichtig möglich sein. Bei der Tätigkeit bestehe auch keine Gefährdung für Leib und Leben, wenn eine Schulterluxation bestehe. Die Tätigkeit zu Hause, einschließlich der Betreuung der schwerbehinderten Tochter sei offensichtlich möglich. Arbeiten über Kopf und schwere Arbeiten mit Belastung des Schultergelenks sollten vermieden werden. Der Kläger könne sämtliche Arbeiten, welche zu keiner einseitigen oder schweren Belastung der rechten Schulter führten, ohne Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr verrichten. Dr. D. diagnostizierte ein metabolisches Syndrom (Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie sowie Adipositas), einen Diabetes mellitus Typ II sowie einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links und intermittierendem Vorhofflimmern. Die Stoffwechselerkrankung sei befriedigend eingestellt, ebenso die Hypertonie. Die Marcumareinstellung verbiete Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, die Hypertonie solche auf Leitern und in Höhen. Ansonsten seien Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Tagesschicht sechs Stunden und mehr möglich. Dem schloss sich im Wesentlichen auch Dr. H. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9. März 2006 an.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, ab, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten und auch solche in seinem bisherigen Beruf als Technischer Angestellter mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Deswegen hat der Kläger am Montag, den 23. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, die er nicht begründet und zu der er trotz Aufforderung eine Erklärung über die Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht nicht vorgelegt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit lägen unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und Gutachten nicht vor. Anlass für weitere Ermittlungen bestünden nicht, zumal der Kläger die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen den am 18. Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Juni 2007 Berufung eingelegt. Diese hat er trotz Aufforderung und eingeräumter Fristverlängerung nicht begründet und auch keine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2006 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er noch zumutbare Tätigkeiten wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Technischer Angestellter noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe - zumal der Kläger trotz eingeräumter Fristverlängerung eine Berufungsbegründung nicht abgegeben hat - weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass es nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit wie auch zumutbare Tätigkeiten sonstiger Art nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Die vorliegenden Gutachten ergeben insofern keine relevante Leistungsminderung und die erhobenen Befunde lassen auch keine wesentliche Schonung des rechten Armes erkennen. Im Übrigen ist der Kläger offenbar in der Lage, bei Berufstätigkeit der Ehefrau, den Haushalt und auch die erwachsene schwerbehinderte Tochter zu versorgen. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehen mithin nicht, zumal der Kläger darüber hinaus auch die erforderliche Zustimmung zur Befragung der behandelnden Ärzte nicht erteilt hat.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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