Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5693/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4265/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 verurteilt, dem Kläger ab 01. April 2002 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Alters.
Der 1937 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, der inzwischen wieder in Griechenland lebt, war von August 1962 bis April 1967 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Beiträge bzw. der Arbeitnehmeranteil wurden ihm, auch nach eigenen Angaben, erstattet. Außerdem war er in Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Mitteilungen der LVA Rheinprovinz, jetzt Deutsche Rentenversicherung Rheinland, vom 05. September 2002 und 12. Dezember 2005 wurden dem Kläger die Beiträge für den Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 mit Bescheid vom 25. Januar 1979 erstattet.
Die Erstattung der in diesem Zeitraum entrichteten Beiträge sowie die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Beitragserstattung wird vom Kläger bestritten. Dieser legte außerdem Rentenversicherungszeiten in Griechenland vom 01. Juni 1981 bis 31. Dezember 2001 zurück.
Einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 1997 ab, weil die Kinder E., S. und P. im Ausland erzogen worden seien. Mit dem Bescheid vom 04. Februar 1997 stellte die Beklagte außerdem nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem (beigefügten) Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeit bis 31. Dezember 1990, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits vorher festgestellt waren. Auf den von der Beklagten dem Senat vorgelegten Bescheid vom 04. Februar 1997 nebst Versicherungsverlauf mit 75 Pflichtbeiträgen in der Zeit vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 wird verwiesen.
Im Juni 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 08. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente ab. Es lägen keine anrechenbaren Versicherungszeiten vor, nachdem die Beiträge für den Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 von der LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 25. Januar 1979 erstattet und auch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten abgelehnt worden sei. Damit sei die Wartezeit nicht erfüllt.
Mit seinem Widerspruch vom 25. Juli 2002 machte der Kläger geltend, er habe eine Beitragserstattung nie beantragt und auch keine Erstattung erhalten. Hierzu legte er einen von der Beklagten erstellten Versicherungsverlauf, Anlage zum Bescheid vom 4. Februar 1997, und eine Rentenauskunft vom 04. Februar 1997 mit ausgewiesenen Versicherungszeiten im Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002, zugestellt am 14. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anrechenbare Versicherungszeiten lägen nicht vor, da die Beiträge erstattet worden seien. Die Rentenauskunft vom 04. Februar 1997 sei unrichtig gewesen. Doch sei eine Rentenauskunft gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI unverbindlich, weswegen der Kläger daraus keine Rechte herleiten könne.
Deswegen hat der Kläger am 20. Januar 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Eine Erstattung habe er nie beantragt und auch nicht erhalten.
Das Klageverfahren hat wegen Ermittlungen der Beklagten beim griechischen Rentenversicherungsträger zeitweilig geruht. Nach Auskunft des griechischen Rentenversicherungsträgers IKA hat der Kläger dort am 30. März 2005 erklärt, die Beiträge für August 1962 bis April 1967 seien ihm erstattet worden, nicht aber die vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975. Beide Zeiträume habe er nicht nach dem Gesetz 1469/84 anerkennen lassen (eigenverantwortliche Erklärung vom 30. März 2005).
Mit Urteil vom 19. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es lägen keine anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vor. Die Beiträge für die Beschäftigungen von August 1962 bis April 1967 sowie vom 28. Juni 1969 bis zum 26. September 1975 seien zur Überzeugung des Gerichts von der LVA Rheinprovinz erstattet worden, womit weitere Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 1303 Abs. 7 der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen das zwischen dem 21. und 26. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2007 Berufung eingelegt. Er macht geltend, für die Zeit vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 seien Beiträge nicht erstattet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 08. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2002 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Auf Aufforderung des Senats hat sie u. a. den Bescheid vom 4. Februar 1997 mit dem ihm beigefügten Versicherungsverlauf vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt für einen Anspruch auf Regelaltersrente fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Soweit der Kläger Beitragszeiten für den Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 geltend macht, handelt es sich - aufgrund Unterbrechungen - um 75 Monate Pflichtbeitragszeiten. Diese sind im vorgelegten Versicherungsverlauf vom 04. Februar 1997 aufgelistet.
Es kann dahinstehen, ob diese Pflichtbeiträge - wie von der Beklagten behauptet und im Versicherungskonto der LVA Rheinland gespeichert sowie auf der Versicherungskarte Nr. 1 vermerkt - dem Kläger erstattet worden sind, denn mit Bescheid vom 04. Februar 1997, mit welchem die Beklagte zum einen die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abgelehnt hat, zum anderen aber gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI Zeiten bis 31. Dezember 1990 als für die Beteiligten verbindlich festgestellt und hierzu auf den Versicherungsverlauf verwiesen hat, wurden eben diese Zeiten als verbindlich festgestellt. Nicht verbindlich ist allein die Rentenauskunft vom 04. Februar 1997 (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2003 bzw. jetzt § 109 Abs. 2 SGB VI in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), anders der nach § 149 Abs. 5 SGB VI ergangene feststellende Verwaltungsakt vom 04. Februar 1997.
Dieser sogenannte Vormerkungsbescheid dient der Beweissicherung und bleibt wirksam und damit bindend hinsichtlich der festgestellten Versicherungszeiten, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Diesen Bescheid hat die Beklagte weder zurückgenommen oder aufgehoben, noch hat er sich auf sonstige Weise erledigt. Insbesondere ist durch den angefochtenen Bescheid keine Rücknahme oder Aufhebung erfolgt, nachdem die Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids angenommen hatte, der Versicherungsverlauf sei lediglich im Zusammenhang mit der rechtlich nicht verbindlichen Rentenauskunft erstellt worden. Nach der weiterhin verbindlichen Feststellung hat der Kläger 75 Monate an Pflichtbeiträgen und erfüllt damit die allgemeine Wartezeit.
Ob die Beklagte den Bescheid vom 04. Februar 1997 nach Ablauf von über 10 Jahren nach seinem Erlass noch zurücknehmen oder aufheben könnte, kann dahinstehen. Solange er nicht rechtswirksam zurückgenommen oder aufgehoben ist, ist er - auch für die Beklagte - jedenfalls bindend. Ein Recht der Beklagten, die begehrte Leistung zu verweigern, ergibt sich daraus nicht.
Da der Kläger am 13. März 2002 das 65. Lebensjahr vollendet hat, erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Regelaltersrente. Nachdem der Antrag im Juni 2002 vom Kläger formlos gestellt wurde, hat er ab 01. April 2002 einen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Aus den vorstehenden Gründen ist das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Alters.
Der 1937 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, der inzwischen wieder in Griechenland lebt, war von August 1962 bis April 1967 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Beiträge bzw. der Arbeitnehmeranteil wurden ihm, auch nach eigenen Angaben, erstattet. Außerdem war er in Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Mitteilungen der LVA Rheinprovinz, jetzt Deutsche Rentenversicherung Rheinland, vom 05. September 2002 und 12. Dezember 2005 wurden dem Kläger die Beiträge für den Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 mit Bescheid vom 25. Januar 1979 erstattet.
Die Erstattung der in diesem Zeitraum entrichteten Beiträge sowie die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Beitragserstattung wird vom Kläger bestritten. Dieser legte außerdem Rentenversicherungszeiten in Griechenland vom 01. Juni 1981 bis 31. Dezember 2001 zurück.
Einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 1997 ab, weil die Kinder E., S. und P. im Ausland erzogen worden seien. Mit dem Bescheid vom 04. Februar 1997 stellte die Beklagte außerdem nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem (beigefügten) Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeit bis 31. Dezember 1990, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits vorher festgestellt waren. Auf den von der Beklagten dem Senat vorgelegten Bescheid vom 04. Februar 1997 nebst Versicherungsverlauf mit 75 Pflichtbeiträgen in der Zeit vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 wird verwiesen.
Im Juni 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 08. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente ab. Es lägen keine anrechenbaren Versicherungszeiten vor, nachdem die Beiträge für den Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 von der LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 25. Januar 1979 erstattet und auch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten abgelehnt worden sei. Damit sei die Wartezeit nicht erfüllt.
Mit seinem Widerspruch vom 25. Juli 2002 machte der Kläger geltend, er habe eine Beitragserstattung nie beantragt und auch keine Erstattung erhalten. Hierzu legte er einen von der Beklagten erstellten Versicherungsverlauf, Anlage zum Bescheid vom 4. Februar 1997, und eine Rentenauskunft vom 04. Februar 1997 mit ausgewiesenen Versicherungszeiten im Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002, zugestellt am 14. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anrechenbare Versicherungszeiten lägen nicht vor, da die Beiträge erstattet worden seien. Die Rentenauskunft vom 04. Februar 1997 sei unrichtig gewesen. Doch sei eine Rentenauskunft gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI unverbindlich, weswegen der Kläger daraus keine Rechte herleiten könne.
Deswegen hat der Kläger am 20. Januar 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Eine Erstattung habe er nie beantragt und auch nicht erhalten.
Das Klageverfahren hat wegen Ermittlungen der Beklagten beim griechischen Rentenversicherungsträger zeitweilig geruht. Nach Auskunft des griechischen Rentenversicherungsträgers IKA hat der Kläger dort am 30. März 2005 erklärt, die Beiträge für August 1962 bis April 1967 seien ihm erstattet worden, nicht aber die vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975. Beide Zeiträume habe er nicht nach dem Gesetz 1469/84 anerkennen lassen (eigenverantwortliche Erklärung vom 30. März 2005).
Mit Urteil vom 19. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es lägen keine anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vor. Die Beiträge für die Beschäftigungen von August 1962 bis April 1967 sowie vom 28. Juni 1969 bis zum 26. September 1975 seien zur Überzeugung des Gerichts von der LVA Rheinprovinz erstattet worden, womit weitere Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 1303 Abs. 7 der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen das zwischen dem 21. und 26. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2007 Berufung eingelegt. Er macht geltend, für die Zeit vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 seien Beiträge nicht erstattet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 08. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2002 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Auf Aufforderung des Senats hat sie u. a. den Bescheid vom 4. Februar 1997 mit dem ihm beigefügten Versicherungsverlauf vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt für einen Anspruch auf Regelaltersrente fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Soweit der Kläger Beitragszeiten für den Zeitraum vom 28. Juli 1969 bis 26. September 1975 geltend macht, handelt es sich - aufgrund Unterbrechungen - um 75 Monate Pflichtbeitragszeiten. Diese sind im vorgelegten Versicherungsverlauf vom 04. Februar 1997 aufgelistet.
Es kann dahinstehen, ob diese Pflichtbeiträge - wie von der Beklagten behauptet und im Versicherungskonto der LVA Rheinland gespeichert sowie auf der Versicherungskarte Nr. 1 vermerkt - dem Kläger erstattet worden sind, denn mit Bescheid vom 04. Februar 1997, mit welchem die Beklagte zum einen die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abgelehnt hat, zum anderen aber gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI Zeiten bis 31. Dezember 1990 als für die Beteiligten verbindlich festgestellt und hierzu auf den Versicherungsverlauf verwiesen hat, wurden eben diese Zeiten als verbindlich festgestellt. Nicht verbindlich ist allein die Rentenauskunft vom 04. Februar 1997 (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2003 bzw. jetzt § 109 Abs. 2 SGB VI in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), anders der nach § 149 Abs. 5 SGB VI ergangene feststellende Verwaltungsakt vom 04. Februar 1997.
Dieser sogenannte Vormerkungsbescheid dient der Beweissicherung und bleibt wirksam und damit bindend hinsichtlich der festgestellten Versicherungszeiten, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Diesen Bescheid hat die Beklagte weder zurückgenommen oder aufgehoben, noch hat er sich auf sonstige Weise erledigt. Insbesondere ist durch den angefochtenen Bescheid keine Rücknahme oder Aufhebung erfolgt, nachdem die Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids angenommen hatte, der Versicherungsverlauf sei lediglich im Zusammenhang mit der rechtlich nicht verbindlichen Rentenauskunft erstellt worden. Nach der weiterhin verbindlichen Feststellung hat der Kläger 75 Monate an Pflichtbeiträgen und erfüllt damit die allgemeine Wartezeit.
Ob die Beklagte den Bescheid vom 04. Februar 1997 nach Ablauf von über 10 Jahren nach seinem Erlass noch zurücknehmen oder aufheben könnte, kann dahinstehen. Solange er nicht rechtswirksam zurückgenommen oder aufgehoben ist, ist er - auch für die Beklagte - jedenfalls bindend. Ein Recht der Beklagten, die begehrte Leistung zu verweigern, ergibt sich daraus nicht.
Da der Kläger am 13. März 2002 das 65. Lebensjahr vollendet hat, erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Regelaltersrente. Nachdem der Antrag im Juni 2002 vom Kläger formlos gestellt wurde, hat er ab 01. April 2002 einen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Aus den vorstehenden Gründen ist das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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