Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3578/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4292/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt im Zugunstenverfahren Anspruch auf höhere Witwenrente unter günstigerer Einstufung der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 1937 geborene Klägerin war seit 13. Dezember 1957 im Altaigebiet der Russischen Föderation mit dem am 1935 geborenen J. W. (im Folgenden: Versicherter) verheiratet. Der Versicherte besuchte von 1942 bis 1951 die Volksschule und war anschließend als Kraftfahrer bei einer Kolchose beschäftigt. Am 07. November 1982 kam er durch ein Unfallereignis ums Leben. Die Klägerin reiste am 18. Mai 1989 ins Bundesgebiet ein. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erteilte den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A vom 20. Juli 1989.
Die Klägerin beantragte am 26. Juni 1989 bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Hinterbliebenenrente. Zum Rentenantrag gab sie an, der Versicherte sei in den aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ersichtlichen Beitragszeiten durchgängig als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Durch Bescheid vom 21. Dezember 1989 bewilligte die Beklagte Witwenrente, zu zahlen ab dem Zuzug am 18. Mai 1989 (anfänglicher monatlicher Zahlbetrag DM 563,55). Sie berücksichtigte Versicherungszeiten nach dem FRG vom 01. Januar 1951 bis 30. November 1965, 01. Januar 1966 bis 30. November 1968, 01. März 1969 bis 31. Oktober 1970, 01. Februar 1970 bis 31. Oktober 1970, 01. Februar 1971 bis 30. November 1972, 01. Februar 1973 bis 30. November 1978, 01. Februar 1979 bis 30. November 1980 sowie 01. Januar 1981 bis 30. Oktober 1982. Diese vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten wurden durchgängig in die Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG (Arbeiter in der Landwirtschaft, hier Kraftfahrer) eingestuft. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit einem Zugunstenantrag vom 16. August 1995 machte die Klägerin geltend, der Versicherte habe in der Zeit vom 01. Januar 1951 bis 31. Dezember 1957 außer dem Lohn auch Sachbezüge in größerem Umfang bekommen, müsse spätestens nach sechs Arbeitsjahren als Kraftfahrer, also ab 01. Januar 1957 in die Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG eingestuft werden und ferner müsse die Kürzung auf fünf Sechstel beseitigt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neuberechnung der Witwenrente ab (Bescheid vom 12. Oktober 1995, Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996). Die vom Versicherten zurückgelegten Zeiten der Tätigkeit als Kraftfahrer seien nach ihrem im Arbeitsbuch bescheinigten zeitlichen Umfang (Arbeitstage) entsprechend (pro Kalenderjahr) ungekürzt anerkannt. Es sei bei 25,5 Arbeitstagen von einem ganzen Monat einschließlich Sonntagen ausgegangen worden, weshalb verschiedene Kalenderjahre nur teilweise hätten berücksichtigt werden können. Erhaltene Sachbezüge seien in der ehemaligen UdSSR am Ende eines Wirtschaftsjahres in Entgelt umgerechnet worden, weshalb kein Nebeneinander von Sach- und Barbezügen vorliege und eine Berücksichtigung von Sachbezugszeiten deshalb nicht erfolgen könne. Bei einem Kraftfahrer könne nur dann eine Einstufung in die höchste Leistungsgruppe erfolgen, wenn es sich um einen gelernten Kraftfahrzeug-Handwerker handle bzw. der Versicherte im einschlägigen Handwerk vorgebildet gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht, sodass es bei der Einstufung in die Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG in die Beschäftigtengruppe der Arbeiter in der Landwirtschaft verbleiben müsse. Die Klägerin erhob zum für ihren damaligen Wohnort zuständigen Sozialgericht Stuttgart Klage (S 3 J 1305/96). Eine weitere Begründung zum hier streitigen Punkt gab sie wiederum nicht ab. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 16. Oktober 1996 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.
Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens ist der am 30. Dezember 2003 gestellte erneute Zugunstenantrag. Die Klägerin begehrte die Zuordnung der Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 zur Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG und machte geltend, der Versicherte habe die Kraftfahrerschule besucht, die Fahrerlaubnis "C" (für Lastkraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm) besessen, ab 1970 sei ihm die "Kategorie 1" als Kraftfahrer zuerkannt worden und er habe damit eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Sie legte vor die Bescheinigung der Berufsschule Nr. 69 in Halbstadt, Region Altai, vom 12. Oktober 2004 (der Versicherte habe vom 01. Juni bis 25. September 1954 die damalige Berufstechnische Mittelschule Nr. 22 besucht und sie im Beruf "Kraftfahrer der Kategorie C" mit Erfolg abgeschlossen) sowie die Bescheinigung des Tierzuchtbetriebs (Kolchose) "Lenin" vom 21. Januar 2005 (der Versicherte, der in der Kolchose als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei, habe selbstständig Reparaturen am Motor und anderen Kraftfahrzeugteilen durchgeführt, Fahrten im Fernverkehr ausgeführt und ihm sei im Jahre 1970 aufgrund Beschlusses der Kolchoseverwaltung die Kategorie 1 des Kraftfahrers zuerkannt worden). Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Rentenbescheids vom 21. Dezember 1989 durch Bescheid vom 20. April 2005 ab. Der Versicherte habe lediglich die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge erworben und als Kraftfahrer in der Kolchose gearbeitet. Dass Reparaturen selbstständig ausgeführt wurden, verhelfe nicht zur Qualifikation als Facharbeiter. Auch sei zuvor kein artverwandter Lehrberuf ausgeübt worden.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs, mit dem sie begehrte, die Zeit vom 01. Januar 1961 bis 30. Oktober 1982 der Leistungsgruppe 2.1 der Anlage zum FRG zuzuordnen, trug die Klägerin vor, die Beklagte habe in einem Widerspruchsbescheid (vom 19. April 2000) entsprechend einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. Juli 1998 (L 2 RJ 165/98) einem Berufskraftfahrer die Qualifikation eines Facharbeiters der ehemaligen DDR zugesprochen. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG seien als Tätigkeitsmerkmale eine besonders schwierige oder verantwortungsvolle oder vielgestaltige Arbeit erforderlich. An die Stelle einer abgeschlossenen Lehre könne eine langjährige Beschäftigung in der besonders schwierigen oder verantwortungsvollen oder vielgestaltigen Tätigkeit treten. Das Merkmal der besonderen Verantwortung präge die Tätigkeit des Kraftfahrers und weise ihm die Aufgabe zu, seine Kräfte und Fähigkeiten mit besonderer Intensität und Sorgfalt einzusetzen, um schwerwiegende Fehler zu vermeiden. Gerade in der Güterbeförderung zeige sich die besondere Verantwortung in der Fähigkeit zur Bewältigung von Problemsituationen. Als Fahrer mit handwerklichen Kenntnissen habe der Versicherte eine besonders verantwortungsvolle Facharbeitertätigkeit ausgeübt, die nach sechsjähriger Dauer, also ab 01. Januar 1961 die Einstufung in Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG sachgerecht erscheinen lasse. Die Klägerin legte Fotokopie eines Zeitungsartikels aus der deutschsprachigen Ausgabe "Rote Fahne" vom 03. August 1960 vor, die den Versicherten als "Chauffeur erster Klasse" beschrieb, der für die Beschaffung von Bauholz Fahrten von 300 km hin und zurück mache und hierbei regelrecht die technische Pflege durchführe, niemals die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschreite und sich auch sonst keine Verletzungen der Verkehrsregeln zu Schulden kommen lasse. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005). Zur Begründung legte er wiederum dar, aus den neuen Bescheinigungen gehe lediglich hervor, dass eine Schule zum Erwerb der Fahrerlaubnis besucht worden sei; die Fähigkeit zu selbstständigen Reparaturen habe den Gegebenheiten im Herkunftsland entsprochen.
Zur Begründung der am 16. November 2005 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage verwies die Klägerin zunächst auf den bisherigen Vortrag und machte weiter geltend, der Versicherte sei nicht im Sinne der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG "mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten ohne Ausbildungsvoraussetzungen" beschäftigt worden, sondern habe einen schweren LKW - meistens mit Anhänger - gefahren und für die Kolchose im Nah- und Fernverkehr Materialien aller Art zu transportieren gehabt. Er habe regelmäßige Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Reparaturen durch Austausch oder Instandsetzung defekter Teile selbst vornehmen müssen. Hierzu hätten auch die Kontrollen an den Sicherheitsteilen (Lenkung, Bremsen, Räder, Reifen) gehört. Ferner habe ihm das Instandsetzen der Karosserie sowie die allgemeine Motoren- und Getriebeinstandsetzung oblegen. Lediglich größere und zeitaufwendigere Instandsetzungen, für die ihm die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen oder Ersatzteile nicht zur Verfügung gestanden hätten, hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Eine echte Lehrausbildung für den einschlägigen Beruf habe in der Sowjetunion nicht existiert. Die erfolgreiche Kraftfahrerprüfung Klasse C und die langjährige Berufserfahrung müssten jedenfalls ab 01. Januar 1970 zur Einstufung als qualifizierter Arbeiter führen. Hierfür spreche auch, dass der Versicherte gleichzeitig in die Facharbeiter-Lohngruppe IV eingruppiert worden sei. Die Klägerin legte noch die Bescheinigung des Tierzuchtbetriebs (Kolchose) "Lenin" vom 28. März 2006 vor, wonach dem Versicherten ab 01. Januar 1970 die Qualifikation "Berufskraftfahrer der Kategorie I, Leistungsgruppe IV" zuerkannt worden sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. In der früheren UdSSR habe es keinen Ausbildungsberuf als Kraftfahrer gegeben. Schon dies deute darauf hin, dass eine Kraftfahrertätigkeit nicht als so schwierig oder qualifiziert angesehen worden sei, dass sie einer üblichen Berufsausbildung gleichzustellen sei. Die Ausübung kleinerer Reparaturen ändere hieran nichts. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte Tätigkeiten, die über die üblichen Anforderungen an einen Kraftfahrer hinaus gegangen seien, tatsächlich verrichtet habe. Aus den russischen Führerscheinklassen lasse sich auch nicht automatisch auf ein Fähigkeitsniveau als Facharbeiter entsprechend der Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG schließen. Keinesfalls könne der Versicherte einem zweijährig ausgebildeten Berufskraftfahrer im Bundesgebiet gleichgestellt werden. Der Tatbestand langjähriger Berufserfahrung könne allein durch Behauptungen nicht belegt werden.
Durch Urteil vom 27. Juli 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, der Versicherte habe nicht zu den beispielhaft in der Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG aufgeführten Berufen gehört. Vielmehr sei er durchgehend als Kraftfahrer tätig gewesen. Ein solcher sei aber gerade beispielhaft als typischer Arbeiter der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG aufgeführt. Der Versicherte habe keine weiterführende Schule besucht und keine berufliche Ausbildung durchlaufen. Zwar habe er sich gewisse Kenntnisse hinsichtlich Reparatur und Instandhaltung der Fahrzeuge angeeignet, dies rechtfertige aber nicht, ihn mit einem Ausgebildeten gleichzustellen. Die Berufsschule für Kraftfahrer habe lediglich knapp vier Monate gedauert. Das zitierte Urteil des LSG sei nicht im Hinblick auf die Leistungsgruppen nach FRG, sondern bezüglich der Qualifikationsgruppen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ergangen. Im Arbeitsbuch seien keine Einstufungen bescheinigt. Allein die Bezeichnung als Berufskraftfahrer der Kategorie 1 reiche nach alledem nicht aus.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 14. August 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. August 2006 beim LSG Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, die Beitragszeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 sei unzutreffend nur der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG zugeordnet. Der Versicherte habe von einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mit Gesamtgewicht über 3500 kg Gebrauch gemacht. Ab 01. Januar 1970 sei ihm auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit und Erfahrung als Berufskraftfahrer mit handwerklichen Fachkenntnissen die Qualifikation Berufskraftfahrer der Kategorie I zuerkannt worden. Gleichzeitig sei er in die Lohnkategorie IV eingestuft worden. Er könne dann nicht mehr mit einem Treckerfahrer oder Gespannführer in der Landwirtschaft gleichgesetzt werden. Bei einem Kraftfahrer in der Güterbeförderung im Nah- und Fernverkehr müsse die besondere Verantwortung für die Ladung wie auch die Fähigkeit zur Bewältigung von Problemsituationen in die Bewertung einfließen. Auf die Ausbildung könne es dann nicht mehr ankommen. Die Bescheinigung der Kolchose vom 28. März 2006 bestätige die Einstufung in Lohngruppe IV ab 01. Januar 1970. Auf die "Tarifrechtsprechung" in der gesetzlichen Rentenversicherung sei zu verweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG für "gleichmäßig wiederkehrende Arbeiten" in Betracht komme. Das SG habe die Bescheinigung vom 28. März 2006 offenkundig nicht in seine Würdigung einbezogen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 zu verurteilen, ihr nach Teilrücknahme des Bescheids vom 21. Dezember 1989 höhere Witwenrente ab 01. Januar 1999 unter Einstufung der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 in Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, auch die Zuordnung zur Kategorie 1 der Kraftfahrer begründe nicht die Facharbeitereigenschaft. In der UdSSR habe es keine Erstberufsausbildung in diesem Beruf gegeben. Es sei nicht annähernd glaubhaft gemacht, dass der Versicherte ein Fähigkeits- und Kenntnisniveau gehabt habe, welches einem deutschen Berufskraftfahrer mit entsprechender Lehre entsprochen habe.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (23 260235 W 037) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist in der Sache nicht begründet. Es besteht kein Anspruch auf höhere Witwenrente unter günstigerer Einstufung der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 nach dem FRG.
Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass sich das Begehren der Klägerin, den Rentenbescheid vom 21. Dezember 1989 teilweise zurückzunehmen und höhere Witwenrente zu zahlen, nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sowie nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheids vom 21. Dezember 1989 noch geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie des FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung beurteilt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 5 bis 7 zweiter Absatz) gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Prüfung auf die vom Antragsteller vorgebrachten neuen Einwände oder sonst vorgebrachte neue Gesichtspunkte begrenzt ist. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Bescheid vom 21. Dezember 1989 die Beitragszeit des Versicherten vom - so jetzt beschränkt - 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 fehlerhaft nur in Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG eingestuft hätte.
Bei der Anrechnung von Zeiten nach § 15 FRG werden zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage Bruttoarbeitsentgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 22 FRG zugrunde gelegt. Zur Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG der Arbeiter in der Landwirtschaft gehören Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortliche, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Hingegen zählen zur Leistungsgruppe 2.2 Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem Kraftfahrer.
Der Versicherte war durchgängig als Kraftfahrer tätig. Ein solcher ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, beispielhaft als typischer Arbeiter der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG aufgeführt. Eine Ausbildung in einem Handwerkerberuf oder eine einschlägige Vorbildung in einem artverwandten Beruf wurde nicht durchlaufen. Die damalige Berufstechnische Mittelschule Nr. 22 für den erfolgreichen Abschluss im Beruf "Kraftfahrer der Kategorie C" dauerte nach der vorgelegten Bescheinigung der Berufsschule Nr. 69 vom 12. Oktober 2004 vom 01. Juni bis 25. September 1954, also knapp vier Monate. Eine zusätzliche Qualifikation wurde nicht erworben. Dies entsprach dem in der Sowjetunion üblichen Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer, die allein durch die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Führerscheine der Klassen 1 bis 3 erfolgte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2006 - L 5 R 5315/05 -). Eine wesentliche Änderung während der Zeit der Beschäftigung ist nicht eingetreten. Eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zum Stufenschema in der deutschen Rentenversicherung) war nicht gefordert. Dass sich der Versicherte Kenntnisse hinsichtlich Reparatur und Instandhaltung angeeignet hat, rechtfertigt nicht, ihn mit einem Versicherten mit Ausbildungsberuf gleichzustellen (vgl. das vom SG zitierte Urteil des Bayerischen LSG vom 05. November 1997 - L 19 AR 4/97 -). Der Versicherte führte nur die einfachen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten aus. Die größeren zeitaufwendigen Instandsetzungen, die entsprechendes Werkzeug, Maschinen oder Ersatzteile erforderten, verrichtete er nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Gerade solche Tätigkeiten müssten allerdings verrichtet werden, um die Tätigkeit derjenigen eines Facharbeiters gleichzustellen.
Die Erwägungen im Urteil des LSG Baden-Württemberg in vom 22. Juli 1998 (L 2 RJ 165/98), das im Verfahren vor dem SG eingeführt worden ist, können, wie das SG im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, hierher nicht übertragen werden. Der Versicherte hat im Gegensatz zum dortigen Kläger nicht an einem förmlichen Fortbildungslehrgang für Kraftfahrer der ersten Klasse teilgenommen und eine Prüfung abgelegt. Ihm ist lediglich aufgrund Beschlusses der Kolchoseverwaltung im Jahre 1970 die Kategorie I des Kraftfahrers zuerkannt worden. Diese formale Höherstufung, die - wie dargelegt - auf keiner erkennbaren Höherqualifizierung beruht, kann nicht ohne weiteres zur Höherstufung in Leistungsgruppe 2.1 führen. Das SG hat in diesem Zusammenhang richtig formuliert, das zitierte Urteil habe sich bereits mit den Qualifikationsgruppen im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI auseinandergesetzt und den dortigen Kläger den Facharbeitern zugeordnet, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Eine solche förmliche Höherstufung hat vorliegend nicht stattgefunden. Allein dass eine Einstufung in Facharbeiter-Lohngruppe IV vorgenommen worden ist, rechtfertigt die Höherstufung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt im Zugunstenverfahren Anspruch auf höhere Witwenrente unter günstigerer Einstufung der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 1937 geborene Klägerin war seit 13. Dezember 1957 im Altaigebiet der Russischen Föderation mit dem am 1935 geborenen J. W. (im Folgenden: Versicherter) verheiratet. Der Versicherte besuchte von 1942 bis 1951 die Volksschule und war anschließend als Kraftfahrer bei einer Kolchose beschäftigt. Am 07. November 1982 kam er durch ein Unfallereignis ums Leben. Die Klägerin reiste am 18. Mai 1989 ins Bundesgebiet ein. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erteilte den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A vom 20. Juli 1989.
Die Klägerin beantragte am 26. Juni 1989 bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Hinterbliebenenrente. Zum Rentenantrag gab sie an, der Versicherte sei in den aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ersichtlichen Beitragszeiten durchgängig als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Durch Bescheid vom 21. Dezember 1989 bewilligte die Beklagte Witwenrente, zu zahlen ab dem Zuzug am 18. Mai 1989 (anfänglicher monatlicher Zahlbetrag DM 563,55). Sie berücksichtigte Versicherungszeiten nach dem FRG vom 01. Januar 1951 bis 30. November 1965, 01. Januar 1966 bis 30. November 1968, 01. März 1969 bis 31. Oktober 1970, 01. Februar 1970 bis 31. Oktober 1970, 01. Februar 1971 bis 30. November 1972, 01. Februar 1973 bis 30. November 1978, 01. Februar 1979 bis 30. November 1980 sowie 01. Januar 1981 bis 30. Oktober 1982. Diese vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten wurden durchgängig in die Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG (Arbeiter in der Landwirtschaft, hier Kraftfahrer) eingestuft. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit einem Zugunstenantrag vom 16. August 1995 machte die Klägerin geltend, der Versicherte habe in der Zeit vom 01. Januar 1951 bis 31. Dezember 1957 außer dem Lohn auch Sachbezüge in größerem Umfang bekommen, müsse spätestens nach sechs Arbeitsjahren als Kraftfahrer, also ab 01. Januar 1957 in die Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG eingestuft werden und ferner müsse die Kürzung auf fünf Sechstel beseitigt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neuberechnung der Witwenrente ab (Bescheid vom 12. Oktober 1995, Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996). Die vom Versicherten zurückgelegten Zeiten der Tätigkeit als Kraftfahrer seien nach ihrem im Arbeitsbuch bescheinigten zeitlichen Umfang (Arbeitstage) entsprechend (pro Kalenderjahr) ungekürzt anerkannt. Es sei bei 25,5 Arbeitstagen von einem ganzen Monat einschließlich Sonntagen ausgegangen worden, weshalb verschiedene Kalenderjahre nur teilweise hätten berücksichtigt werden können. Erhaltene Sachbezüge seien in der ehemaligen UdSSR am Ende eines Wirtschaftsjahres in Entgelt umgerechnet worden, weshalb kein Nebeneinander von Sach- und Barbezügen vorliege und eine Berücksichtigung von Sachbezugszeiten deshalb nicht erfolgen könne. Bei einem Kraftfahrer könne nur dann eine Einstufung in die höchste Leistungsgruppe erfolgen, wenn es sich um einen gelernten Kraftfahrzeug-Handwerker handle bzw. der Versicherte im einschlägigen Handwerk vorgebildet gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht, sodass es bei der Einstufung in die Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG in die Beschäftigtengruppe der Arbeiter in der Landwirtschaft verbleiben müsse. Die Klägerin erhob zum für ihren damaligen Wohnort zuständigen Sozialgericht Stuttgart Klage (S 3 J 1305/96). Eine weitere Begründung zum hier streitigen Punkt gab sie wiederum nicht ab. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 16. Oktober 1996 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.
Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens ist der am 30. Dezember 2003 gestellte erneute Zugunstenantrag. Die Klägerin begehrte die Zuordnung der Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 zur Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG und machte geltend, der Versicherte habe die Kraftfahrerschule besucht, die Fahrerlaubnis "C" (für Lastkraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm) besessen, ab 1970 sei ihm die "Kategorie 1" als Kraftfahrer zuerkannt worden und er habe damit eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Sie legte vor die Bescheinigung der Berufsschule Nr. 69 in Halbstadt, Region Altai, vom 12. Oktober 2004 (der Versicherte habe vom 01. Juni bis 25. September 1954 die damalige Berufstechnische Mittelschule Nr. 22 besucht und sie im Beruf "Kraftfahrer der Kategorie C" mit Erfolg abgeschlossen) sowie die Bescheinigung des Tierzuchtbetriebs (Kolchose) "Lenin" vom 21. Januar 2005 (der Versicherte, der in der Kolchose als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei, habe selbstständig Reparaturen am Motor und anderen Kraftfahrzeugteilen durchgeführt, Fahrten im Fernverkehr ausgeführt und ihm sei im Jahre 1970 aufgrund Beschlusses der Kolchoseverwaltung die Kategorie 1 des Kraftfahrers zuerkannt worden). Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Rentenbescheids vom 21. Dezember 1989 durch Bescheid vom 20. April 2005 ab. Der Versicherte habe lediglich die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge erworben und als Kraftfahrer in der Kolchose gearbeitet. Dass Reparaturen selbstständig ausgeführt wurden, verhelfe nicht zur Qualifikation als Facharbeiter. Auch sei zuvor kein artverwandter Lehrberuf ausgeübt worden.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs, mit dem sie begehrte, die Zeit vom 01. Januar 1961 bis 30. Oktober 1982 der Leistungsgruppe 2.1 der Anlage zum FRG zuzuordnen, trug die Klägerin vor, die Beklagte habe in einem Widerspruchsbescheid (vom 19. April 2000) entsprechend einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. Juli 1998 (L 2 RJ 165/98) einem Berufskraftfahrer die Qualifikation eines Facharbeiters der ehemaligen DDR zugesprochen. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG seien als Tätigkeitsmerkmale eine besonders schwierige oder verantwortungsvolle oder vielgestaltige Arbeit erforderlich. An die Stelle einer abgeschlossenen Lehre könne eine langjährige Beschäftigung in der besonders schwierigen oder verantwortungsvollen oder vielgestaltigen Tätigkeit treten. Das Merkmal der besonderen Verantwortung präge die Tätigkeit des Kraftfahrers und weise ihm die Aufgabe zu, seine Kräfte und Fähigkeiten mit besonderer Intensität und Sorgfalt einzusetzen, um schwerwiegende Fehler zu vermeiden. Gerade in der Güterbeförderung zeige sich die besondere Verantwortung in der Fähigkeit zur Bewältigung von Problemsituationen. Als Fahrer mit handwerklichen Kenntnissen habe der Versicherte eine besonders verantwortungsvolle Facharbeitertätigkeit ausgeübt, die nach sechsjähriger Dauer, also ab 01. Januar 1961 die Einstufung in Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG sachgerecht erscheinen lasse. Die Klägerin legte Fotokopie eines Zeitungsartikels aus der deutschsprachigen Ausgabe "Rote Fahne" vom 03. August 1960 vor, die den Versicherten als "Chauffeur erster Klasse" beschrieb, der für die Beschaffung von Bauholz Fahrten von 300 km hin und zurück mache und hierbei regelrecht die technische Pflege durchführe, niemals die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschreite und sich auch sonst keine Verletzungen der Verkehrsregeln zu Schulden kommen lasse. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005). Zur Begründung legte er wiederum dar, aus den neuen Bescheinigungen gehe lediglich hervor, dass eine Schule zum Erwerb der Fahrerlaubnis besucht worden sei; die Fähigkeit zu selbstständigen Reparaturen habe den Gegebenheiten im Herkunftsland entsprochen.
Zur Begründung der am 16. November 2005 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage verwies die Klägerin zunächst auf den bisherigen Vortrag und machte weiter geltend, der Versicherte sei nicht im Sinne der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG "mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten ohne Ausbildungsvoraussetzungen" beschäftigt worden, sondern habe einen schweren LKW - meistens mit Anhänger - gefahren und für die Kolchose im Nah- und Fernverkehr Materialien aller Art zu transportieren gehabt. Er habe regelmäßige Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Reparaturen durch Austausch oder Instandsetzung defekter Teile selbst vornehmen müssen. Hierzu hätten auch die Kontrollen an den Sicherheitsteilen (Lenkung, Bremsen, Räder, Reifen) gehört. Ferner habe ihm das Instandsetzen der Karosserie sowie die allgemeine Motoren- und Getriebeinstandsetzung oblegen. Lediglich größere und zeitaufwendigere Instandsetzungen, für die ihm die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen oder Ersatzteile nicht zur Verfügung gestanden hätten, hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Eine echte Lehrausbildung für den einschlägigen Beruf habe in der Sowjetunion nicht existiert. Die erfolgreiche Kraftfahrerprüfung Klasse C und die langjährige Berufserfahrung müssten jedenfalls ab 01. Januar 1970 zur Einstufung als qualifizierter Arbeiter führen. Hierfür spreche auch, dass der Versicherte gleichzeitig in die Facharbeiter-Lohngruppe IV eingruppiert worden sei. Die Klägerin legte noch die Bescheinigung des Tierzuchtbetriebs (Kolchose) "Lenin" vom 28. März 2006 vor, wonach dem Versicherten ab 01. Januar 1970 die Qualifikation "Berufskraftfahrer der Kategorie I, Leistungsgruppe IV" zuerkannt worden sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. In der früheren UdSSR habe es keinen Ausbildungsberuf als Kraftfahrer gegeben. Schon dies deute darauf hin, dass eine Kraftfahrertätigkeit nicht als so schwierig oder qualifiziert angesehen worden sei, dass sie einer üblichen Berufsausbildung gleichzustellen sei. Die Ausübung kleinerer Reparaturen ändere hieran nichts. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte Tätigkeiten, die über die üblichen Anforderungen an einen Kraftfahrer hinaus gegangen seien, tatsächlich verrichtet habe. Aus den russischen Führerscheinklassen lasse sich auch nicht automatisch auf ein Fähigkeitsniveau als Facharbeiter entsprechend der Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG schließen. Keinesfalls könne der Versicherte einem zweijährig ausgebildeten Berufskraftfahrer im Bundesgebiet gleichgestellt werden. Der Tatbestand langjähriger Berufserfahrung könne allein durch Behauptungen nicht belegt werden.
Durch Urteil vom 27. Juli 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, der Versicherte habe nicht zu den beispielhaft in der Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG aufgeführten Berufen gehört. Vielmehr sei er durchgehend als Kraftfahrer tätig gewesen. Ein solcher sei aber gerade beispielhaft als typischer Arbeiter der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG aufgeführt. Der Versicherte habe keine weiterführende Schule besucht und keine berufliche Ausbildung durchlaufen. Zwar habe er sich gewisse Kenntnisse hinsichtlich Reparatur und Instandhaltung der Fahrzeuge angeeignet, dies rechtfertige aber nicht, ihn mit einem Ausgebildeten gleichzustellen. Die Berufsschule für Kraftfahrer habe lediglich knapp vier Monate gedauert. Das zitierte Urteil des LSG sei nicht im Hinblick auf die Leistungsgruppen nach FRG, sondern bezüglich der Qualifikationsgruppen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ergangen. Im Arbeitsbuch seien keine Einstufungen bescheinigt. Allein die Bezeichnung als Berufskraftfahrer der Kategorie 1 reiche nach alledem nicht aus.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 14. August 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. August 2006 beim LSG Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, die Beitragszeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 sei unzutreffend nur der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG zugeordnet. Der Versicherte habe von einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mit Gesamtgewicht über 3500 kg Gebrauch gemacht. Ab 01. Januar 1970 sei ihm auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit und Erfahrung als Berufskraftfahrer mit handwerklichen Fachkenntnissen die Qualifikation Berufskraftfahrer der Kategorie I zuerkannt worden. Gleichzeitig sei er in die Lohnkategorie IV eingestuft worden. Er könne dann nicht mehr mit einem Treckerfahrer oder Gespannführer in der Landwirtschaft gleichgesetzt werden. Bei einem Kraftfahrer in der Güterbeförderung im Nah- und Fernverkehr müsse die besondere Verantwortung für die Ladung wie auch die Fähigkeit zur Bewältigung von Problemsituationen in die Bewertung einfließen. Auf die Ausbildung könne es dann nicht mehr ankommen. Die Bescheinigung der Kolchose vom 28. März 2006 bestätige die Einstufung in Lohngruppe IV ab 01. Januar 1970. Auf die "Tarifrechtsprechung" in der gesetzlichen Rentenversicherung sei zu verweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG für "gleichmäßig wiederkehrende Arbeiten" in Betracht komme. Das SG habe die Bescheinigung vom 28. März 2006 offenkundig nicht in seine Würdigung einbezogen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 zu verurteilen, ihr nach Teilrücknahme des Bescheids vom 21. Dezember 1989 höhere Witwenrente ab 01. Januar 1999 unter Einstufung der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 in Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, auch die Zuordnung zur Kategorie 1 der Kraftfahrer begründe nicht die Facharbeitereigenschaft. In der UdSSR habe es keine Erstberufsausbildung in diesem Beruf gegeben. Es sei nicht annähernd glaubhaft gemacht, dass der Versicherte ein Fähigkeits- und Kenntnisniveau gehabt habe, welches einem deutschen Berufskraftfahrer mit entsprechender Lehre entsprochen habe.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (23 260235 W 037) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist in der Sache nicht begründet. Es besteht kein Anspruch auf höhere Witwenrente unter günstigerer Einstufung der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 nach dem FRG.
Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass sich das Begehren der Klägerin, den Rentenbescheid vom 21. Dezember 1989 teilweise zurückzunehmen und höhere Witwenrente zu zahlen, nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sowie nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheids vom 21. Dezember 1989 noch geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie des FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung beurteilt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 5 bis 7 zweiter Absatz) gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Prüfung auf die vom Antragsteller vorgebrachten neuen Einwände oder sonst vorgebrachte neue Gesichtspunkte begrenzt ist. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Bescheid vom 21. Dezember 1989 die Beitragszeit des Versicherten vom - so jetzt beschränkt - 01. Januar 1970 bis 30. Oktober 1982 fehlerhaft nur in Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG eingestuft hätte.
Bei der Anrechnung von Zeiten nach § 15 FRG werden zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage Bruttoarbeitsentgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 22 FRG zugrunde gelegt. Zur Leistungsgruppe 2.1 der Anlage 1 zum FRG der Arbeiter in der Landwirtschaft gehören Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortliche, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Hingegen zählen zur Leistungsgruppe 2.2 Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem Kraftfahrer.
Der Versicherte war durchgängig als Kraftfahrer tätig. Ein solcher ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, beispielhaft als typischer Arbeiter der Leistungsgruppe 2.2 der Anlage 1 zum FRG aufgeführt. Eine Ausbildung in einem Handwerkerberuf oder eine einschlägige Vorbildung in einem artverwandten Beruf wurde nicht durchlaufen. Die damalige Berufstechnische Mittelschule Nr. 22 für den erfolgreichen Abschluss im Beruf "Kraftfahrer der Kategorie C" dauerte nach der vorgelegten Bescheinigung der Berufsschule Nr. 69 vom 12. Oktober 2004 vom 01. Juni bis 25. September 1954, also knapp vier Monate. Eine zusätzliche Qualifikation wurde nicht erworben. Dies entsprach dem in der Sowjetunion üblichen Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer, die allein durch die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Führerscheine der Klassen 1 bis 3 erfolgte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2006 - L 5 R 5315/05 -). Eine wesentliche Änderung während der Zeit der Beschäftigung ist nicht eingetreten. Eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zum Stufenschema in der deutschen Rentenversicherung) war nicht gefordert. Dass sich der Versicherte Kenntnisse hinsichtlich Reparatur und Instandhaltung angeeignet hat, rechtfertigt nicht, ihn mit einem Versicherten mit Ausbildungsberuf gleichzustellen (vgl. das vom SG zitierte Urteil des Bayerischen LSG vom 05. November 1997 - L 19 AR 4/97 -). Der Versicherte führte nur die einfachen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten aus. Die größeren zeitaufwendigen Instandsetzungen, die entsprechendes Werkzeug, Maschinen oder Ersatzteile erforderten, verrichtete er nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Gerade solche Tätigkeiten müssten allerdings verrichtet werden, um die Tätigkeit derjenigen eines Facharbeiters gleichzustellen.
Die Erwägungen im Urteil des LSG Baden-Württemberg in vom 22. Juli 1998 (L 2 RJ 165/98), das im Verfahren vor dem SG eingeführt worden ist, können, wie das SG im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, hierher nicht übertragen werden. Der Versicherte hat im Gegensatz zum dortigen Kläger nicht an einem förmlichen Fortbildungslehrgang für Kraftfahrer der ersten Klasse teilgenommen und eine Prüfung abgelegt. Ihm ist lediglich aufgrund Beschlusses der Kolchoseverwaltung im Jahre 1970 die Kategorie I des Kraftfahrers zuerkannt worden. Diese formale Höherstufung, die - wie dargelegt - auf keiner erkennbaren Höherqualifizierung beruht, kann nicht ohne weiteres zur Höherstufung in Leistungsgruppe 2.1 führen. Das SG hat in diesem Zusammenhang richtig formuliert, das zitierte Urteil habe sich bereits mit den Qualifikationsgruppen im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI auseinandergesetzt und den dortigen Kläger den Facharbeitern zugeordnet, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Eine solche förmliche Höherstufung hat vorliegend nicht stattgefunden. Allein dass eine Einstufung in Facharbeiter-Lohngruppe IV vorgenommen worden ist, rechtfertigt die Höherstufung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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