Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 1958/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5006/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Witwenrente.
Die 1936 geborene Klägerin war mit dem am 17. Februar 1937 geborenen und am 20. Mai 2002 verstorbenen Th. G. (Versicherter), der von der Beklagten ab 01. März 2002 Regelaltersrente bezogen hatte (Bescheid vom 23. Januar 2002), ab 21. Juli 1957 bis zur Scheidung der Ehe (Scheidungsurteil des Amtsgerichts Menden vom 14. April 1988, 6 F 217/85, rechtskräftig seit 28. Oktober 1988) verheiratet. Eine neue Ehe ist sie nicht eingegangen.
Am 01. Juli 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente nach dem Versicherten. Die Beklagte lehnte dies ab, da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten rechtskräftig geschieden gewesen sei und damit die Voraussetzungen des § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. September 2002, mit dem diese geltend machte, sie beanspruche eine Rente als geschiedene Ehefrau, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 zurück. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten habe eine rechtsgültige Ehe mit der Klägerin nicht mehr bestanden, womit die Voraussetzungen des § 46 SGB VI nicht erfüllt seien.
Am 17. Dezember 2004 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Witwenrente nach dem Versicherten. Die Beklagte teilte mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 mit, nach Überprüfung verbleibe es bei der ablehnenden Entscheidung.
Hierauf hat die Klägerin am 25. Januar 2005 unmittelbar Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Rente als geschiedene Ehefrau begehrt.
Während des zeitweilig ruhenden Klageverfahrens hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005/15. März 2006 den Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Witwenrentenanspruch nach § 46 SGB VI seien nicht erfüllt. Auch ein Anspruch auf Witwenrente als geschiedene Ehefrau nach § 243 SGB VI bestehe nicht, nachdem die Ehe nicht vor dem 01. Juli 1977 geschieden worden sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Rente als Witwe, noch als geschiedene Ehefrau. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der früheren ablehnenden Entscheidung nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 07. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05. Oktober 2006 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Rente als geschiedene Ehefrau begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2005 zu verurteilen, ihr Witwenrente als geschiedene Ehefrau zu gewähren.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Rente als geschiedene Ehefrau.
Ein erster Rentenantrag wurde mit gemäß § 77 SGG bindend gewordenem Bescheid vom 15. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 von der Beklagten abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 46 SGB VI nicht erfüllt seien.
Mit dem nun streitgegenständlichen Rentenantrag begehrt die Klägerin die Gewährung von Rente als geschiedene Ehefrau nach § 243 SGB VI, worüber - wenngleich die Klägerin ein entsprechendes Begehren bereits mit dem Widerspruch vom 17. September 2002 erhoben hatte - mit Bescheid vom 15. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 nicht entschieden wurde (geprüft wurde nur ein Anspruch nach § 46 SGB VI). Eine bindend gewordene Verwaltungsentscheidung über einen Anspruch nach § 243 SGB VI liegt nicht vor.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente als früherer Ehegatte nach § 243 SGB VI. Nach 243 SGB Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente für geschiedene Ehegatte, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - deren Ehe vor dem 01. Juli 1977 geschieden wurde (§ 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Ehe der Klägerin nicht vor dem 1. Juli 1977, sondern erst durch Urteil vom 14. April 1988, rechtskräftig seit 28. Oktober 1988, geschieden wurde.
Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen eines - von der Klägerin auch nicht mehr geltend gemachten - Rentenanspruchs nach § 46 SGB VI nicht vor, da die Klägerin mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet war. Insofern hat die Beklagte zu Recht die Voraussetzungen für eine Rücknahme der insoweit bindend gewordenen Entscheidungen vom 15. August 2002 und 12. November 2002 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt, weil sie bei diesen Entscheidungen weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch das Recht unrichtig angewandt hat.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Witwenrente.
Die 1936 geborene Klägerin war mit dem am 17. Februar 1937 geborenen und am 20. Mai 2002 verstorbenen Th. G. (Versicherter), der von der Beklagten ab 01. März 2002 Regelaltersrente bezogen hatte (Bescheid vom 23. Januar 2002), ab 21. Juli 1957 bis zur Scheidung der Ehe (Scheidungsurteil des Amtsgerichts Menden vom 14. April 1988, 6 F 217/85, rechtskräftig seit 28. Oktober 1988) verheiratet. Eine neue Ehe ist sie nicht eingegangen.
Am 01. Juli 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente nach dem Versicherten. Die Beklagte lehnte dies ab, da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten rechtskräftig geschieden gewesen sei und damit die Voraussetzungen des § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. September 2002, mit dem diese geltend machte, sie beanspruche eine Rente als geschiedene Ehefrau, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 zurück. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten habe eine rechtsgültige Ehe mit der Klägerin nicht mehr bestanden, womit die Voraussetzungen des § 46 SGB VI nicht erfüllt seien.
Am 17. Dezember 2004 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Witwenrente nach dem Versicherten. Die Beklagte teilte mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 mit, nach Überprüfung verbleibe es bei der ablehnenden Entscheidung.
Hierauf hat die Klägerin am 25. Januar 2005 unmittelbar Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Rente als geschiedene Ehefrau begehrt.
Während des zeitweilig ruhenden Klageverfahrens hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005/15. März 2006 den Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Witwenrentenanspruch nach § 46 SGB VI seien nicht erfüllt. Auch ein Anspruch auf Witwenrente als geschiedene Ehefrau nach § 243 SGB VI bestehe nicht, nachdem die Ehe nicht vor dem 01. Juli 1977 geschieden worden sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Rente als Witwe, noch als geschiedene Ehefrau. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der früheren ablehnenden Entscheidung nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 07. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05. Oktober 2006 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Rente als geschiedene Ehefrau begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2005 zu verurteilen, ihr Witwenrente als geschiedene Ehefrau zu gewähren.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Rente als geschiedene Ehefrau.
Ein erster Rentenantrag wurde mit gemäß § 77 SGG bindend gewordenem Bescheid vom 15. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 von der Beklagten abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 46 SGB VI nicht erfüllt seien.
Mit dem nun streitgegenständlichen Rentenantrag begehrt die Klägerin die Gewährung von Rente als geschiedene Ehefrau nach § 243 SGB VI, worüber - wenngleich die Klägerin ein entsprechendes Begehren bereits mit dem Widerspruch vom 17. September 2002 erhoben hatte - mit Bescheid vom 15. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 nicht entschieden wurde (geprüft wurde nur ein Anspruch nach § 46 SGB VI). Eine bindend gewordene Verwaltungsentscheidung über einen Anspruch nach § 243 SGB VI liegt nicht vor.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente als früherer Ehegatte nach § 243 SGB VI. Nach 243 SGB Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente für geschiedene Ehegatte, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - deren Ehe vor dem 01. Juli 1977 geschieden wurde (§ 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Ehe der Klägerin nicht vor dem 1. Juli 1977, sondern erst durch Urteil vom 14. April 1988, rechtskräftig seit 28. Oktober 1988, geschieden wurde.
Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen eines - von der Klägerin auch nicht mehr geltend gemachten - Rentenanspruchs nach § 46 SGB VI nicht vor, da die Klägerin mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet war. Insofern hat die Beklagte zu Recht die Voraussetzungen für eine Rücknahme der insoweit bindend gewordenen Entscheidungen vom 15. August 2002 und 12. November 2002 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt, weil sie bei diesen Entscheidungen weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch das Recht unrichtig angewandt hat.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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