Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1556/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5175/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2006 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger hat von September 1972 bis Juli 1975 Betriebsaufseheranwärter bei der Deutschen Bundesbahn gelernt, war anschließend als Hoch- und Tiefbauarbeiter sowie Fabrikarbeiter tätig und war seit 1980 als Kraftfahrer, zuletzt vom 15. Februar 1992 bis 28. Februar 2003 bei einer Holzhandels-Firma, beschäftigt. Seit 30.9.2002 war er arbeitsunfähig. Vom 26.2. bis 26.3.2003 absolvierte er ein Heilverfahren in der Reha-Klinik K., aus der als arbeitsunfähig entlassen wurde. Die dortigen Ärzte schätzten im Entlassungsbericht vom 1.4.2003 das Leistungsvermögen des Klägers als LKW-Fahrer im Werkverkehr mit unter drei Stunden ein. Leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten könne der Kläger - nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Monaten wegen der erheblichen Kniegelenksbeschwerden, der Adipositas permagna und der deutlich herabgesetzten Gehstrecke von ca. 200 Metern - sechs Stunden und mehr verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit übermäßigem Zeitdruck, mit häufigen Überstunden, mit Nachtschicht, mit Heben über 15 kg, häufigem Bücken und Knien, häufigem Steigen auf Treppen und Leitern sowie mit Einwirkung von Kälte und Nässe. Seit dem 01.07.2003 erhielt der Kläger Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Am 15.10.2004 beantragte der Kläger, bei dem ab 7.5.2003 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, unter Vorlage eines Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin M. vom 11.10.2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin vom Orthopäden Dr. R. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 26.11.2004 erfolgende Diagnosen: 1. Verschleiß beider Kniegelenke 2. Bluthochdruck 3. Adipositas permagna (145 kg, 180 cm) 4. Vorbeschriebene rheumatoide Arthritis. Er führte aus, als Kraftfahrer sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Tragen von Lasten über 12 kg und ohne besonderen Zeitdruck könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
Mit Bescheid vom 1.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 22.12.2004 Widerspruch ein und trug vor, seine Gehstrecke liege schmerzbedingt weit unter einem Kilometer. Schmerzbedingt könne er nur kurze Strecken Auto fahren, sodass die Wegefähigkeit rentenrelevant eingeschränkt sei.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. R.vom 16.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7.4.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.4.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.12.2002 begehrte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen und holte ein orthopädisches Gutachten ein.
Der Arzt M. erklärte unter dem 18.7.2005, wegen der chronischen Gelenkschmerzen, der Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei fortgeschrittenen degenerativen Kniegelenksveränderungen und des chronischen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndroms könne der Kläger leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten.
Der Orthopäde Dr. V. teilte unter dem 7.11.2005 mit, er habe den Kläger in der Zeit vom 7.2.2000 bis 11.8.2004 fünfmal behandelt. Bei der letzten Vorstellung habe der Kläger über seit einigen Monaten wieder massiv zugenommene Schmerzen in beiden Kniegelenke geklagt. Leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien dem Kläger sechs Stunden und mehr zumutbar.
Der Orthopäde Dr. H. nannte im Gutachten vom 6.4.2006 beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Adipositas permagna (ca. 170 kg, 184 cm) 2. Arterielle Hypertonie (bis 170/110 mmHg) 3. Knorpelschaden beider Knie medial und retropatellar bis 4. Grades 4. Innenmeniskusläsion beidseits (Arthroskopie rechts 11/01, links 12/01) 5. Nabelhernie 6. Coxarthrose beidseits (beginnend) 7. Kapselreizung beider oberen Sprunggelenke bei initialer Arthrose. Im Vordergrund stehe die Arthrose beider Kniegelenke. Dadurch werde die Gehfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Bewegungsapparates bei bestimmten Körperhaltungen beeinträchtigt, verstärkt durch das massive Übergewicht. Der Kläger könne keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die zeitliche Limitierung ergebe sich daraus, dass die Restgesundheit des Klägers berücksichtigt werden müsse. Auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle könne der Kläger noch viermal täglich etwa 400 m am Stück zurücklegen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht limitiert.
Hierzu legte die Beklagte eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. K. vom 6.6.2006 vor, der ausführte, die von Dr. H. dargestellten Befunde belegten, dass der Kläger mehr als 500 Meter viermal täglich zurücklegen könne, wenn eine Pause eingelegt werde. Hierfür würde eine Zeit von unter 18 Minuten benötigt. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit könne der Kläger mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 27.7.2006 hob das SG die Bescheide der Beklagten auf und verurteilte diese, dem Kläger, ausgehend von einem Leistungsfall vom 11.8.2004, ab 1.9.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei voll erwerbsgemindert, da er nach Überzeugung des SG nicht mehr in der Lage sei, ohne Gefährdung seiner Restgesundheit irgendwelche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens drei Stunden täglich zu verrichten. Diese Überzeugung stütze das SG auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr. H. im Gutachten vom 6.4.2006. Dabei gehe das SG davon aus, dass es im Laufe der Zeit zu einer Verschlimmerung gekommen sei. Nachgewiesen sei diese durch die am 11.8.2004 durchgeführte Röntgenuntersuchung, die eine deutliche Retropatellararthrose und Varusdeformität beidseits zeige. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 2.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.10.2006 Berufung unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 9.10.2006 eingelegt und vorgetragen, nach ihrer Auffassung sei der Kläger nicht daran gehindert, täglich mindestens sechs Stunden leichte überwiegend sitzende Arbeiten zu verrichten. Sie verweise dazu auf das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 26.11.2004, dessen Stellungnahme vom 16.2.2005, die Auskunft des Orthopäden Dr. V. vom 7.11.2005 und die Stellungnahmen des Orthopäden Dr. K. vom 6.6. und 9.10.2006. Außerdem habe das SG nicht berücksichtigt, dass auf Grund des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 ab 1.1.2005 für den Kläger die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig sei, da er vom 1.9.1972 bis 12.7.1975 bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten halte er das Gutachten von Dr. H. für geeignet, als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Dieser habe schlüssig und nachvollziehbar sein quantitatives Restleistungsvermögen mit weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt und eine rentenrechtlich relevante Beeinträchtigung der Wegefähigkeit angenommen.
Mit Beschluss vom 9.1.2007 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Verfahren beigeladen. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat bei Dr. Sch. ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Dieser hat im Gutachten vom 10.5.2007 als unter funktionellen Gesichtspunkten relevante Diagnosen beim Kläger genannt: 1. Schwere mediale Gonarthrose beidseits mit arthroskopisch und radiologisch objektivierbaren Knorpelschädigungen bis Grad IV mit erheblichen Belastungs- aber auch Ruheschmerzen bei freier Gelenkbeweglichkeit. Aktuell kein Reizzustand der Kniegelenke 2. Krankhaftes Übergewicht mit Broca-Index von 52 (180 kg, 186 cm). Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten im Sitzen sechs Stunden täglich zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben, Tragen und Aufheben von Lasten durch Bücken oder Beugen, Tätigkeiten im Gehen oder Stehen, in gebückter oder kniender Haltung, mit Klettern und Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten, auf unebenem Gelände, in Akkord, zur Unzeit und unter besonderen Witterungseinflüssen. Derzeit sei ein viermal tägliches Zurücklegen einer Wegstrecke von 500 Metern und zusätzlich die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten für den Kläger zu belastend. Eine Gehstrecke von 400 Metern könne der Kläger nach eigenen Angaben noch zurücklegen. Unter krankengymnastischer Übung und unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmgehstützen sei eine deutliche Verbesserung der Belastbarkeit im Gehen zu erwarten. Eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten sei bei reizlosen Kniegelenken und freier Beweglichkeit bei Benutzung von Gehhilfen grundsätzlich anzunehmen. Mit Pausen sei die Gehstrecken auch viermal täglich zumutbar.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß erhobene Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Eine Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Entlassungsberichts der Reha-Klinik K. vom 1.4.2003, des Gutachtens des Orthopäden Dr. R. 26.11.2004, seiner Stellungnahme vom 16.2.2005, der sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. V. vom 7.11.2005, der Stellungnahmen von Dr. K. vom 6.6. und 9.10.2006 sowie des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Orthopäden Dr. Sch. vom 10.5.2007.
Der Kläger leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats insbesondere an folgenden für die Beurteilung seines körperlichen Leistungsvermögens wesentlichen Gesundheitsstörungen: • Schwere mediale Gonarthrose beidseits mit Knorpelschädigungen (bis Grad IV) • Adipositas permagna (inzwischen 180 kg bei 186 cm) • Bluthochdruck. Diese Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers nach den schlüssigen und den Senat nachvollziehbaren Beurteilungen insbesondere im Gutachten von Dr. R. und Dr. Sch. zwar in qualitativer Hinsicht ein, stehen aber der sechsstündigen Ausübung leichter Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend bzw. ausschließlich im Sitzen jedenfalls derzeit und absehbar nicht entgegen. Zur Verrichtung dieser körperlich leichten Arbeiten bedarf der Kläger auch keiner besonderen Arbeitsbedingungen, wie etwa betriebsunüb¬licher Pausen. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger das Heben und Tragen und insbesondere das Aufheben von schweren Lasten, Tätigkeiten im Gehen und Stehen, in gebückter oder kniender Haltung, mit Klettern und Steigen, auf unebenem Gelände, mit Treppensteigen, in Akkord, unter ungünstigeren Witterungseinflüssen sowie zu ungünstigen Zeiten.
Nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen von Dr. R. und Dr. Sch. findet sich beim Kläger eine freie, normale Beweglichkeit der Kniegelenke. Ein Gelenkerguss sowie eine relevante Kapselschwellung der Kniegelenke lässt sich nicht nachweisen. Eine muskuläre Atrophie ist ebenfalls nicht feststellbar. Hiervon abweichende Befunde hat auch Dr. H. nicht erhoben. Soweit er Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt, um die Restgesundheit des Klägers nicht zu gefährden, überzeugt diese Auffassung nicht, zumal dieser durch überwiegend bzw. ausschließlich sitzende Tätigkeiten Rechnung getragen werden kann, wie Dr. K. und Dr. Sch. nachvollziehbar dargelegt haben.
Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob der Kläger noch in der Lage ist, viermal täglich über 500 Meter in zumutbarer Zeit (d. h. 500 Metern in höchstens 20 Minuten) zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Denn der Kläger ist im Besitz eines Führerscheines und eines Pkws, mit dem er Arbeitsplätze aufsuchen kann. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. H. (Gutachten vom 6.4.2006) kann der Kläger bis maximal 1,5 Stunden am Stück Auto fahren, bis er seine Kniegelenke wieder bewegen muss, sodass er nicht gehindert ist, Arbeitsplätze mit dem Auto aufzusuchen.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - wegen der Nutzung des eigenen Pkws keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges gegeben. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend oder ausschließlich im Sitzen nicht mit Heben und Tragen sowie Aufheben schwerer Lasten, mit gebückter und kniender Haltung, mit Klettern und Steigen, Gehen und Stehen sowie Treppensteigen verbunden. Der Ausschluss von Akkordarbeiten und Arbeiten zu ungünstigen Zeiten sowie unter Witterungseinflüssen führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender bzw. überwiegend sitzender Körperhaltung in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Akkordarbeiten verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist der Kläger, der keine Ausbildung als Berufskraftfahrer absolviert und für seine Tätigkeit als Kraftfahrer kein Anlernverhältnis durchlaufen musste, schon aufgrund seines beruflichen Werdeganges nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger hat von September 1972 bis Juli 1975 Betriebsaufseheranwärter bei der Deutschen Bundesbahn gelernt, war anschließend als Hoch- und Tiefbauarbeiter sowie Fabrikarbeiter tätig und war seit 1980 als Kraftfahrer, zuletzt vom 15. Februar 1992 bis 28. Februar 2003 bei einer Holzhandels-Firma, beschäftigt. Seit 30.9.2002 war er arbeitsunfähig. Vom 26.2. bis 26.3.2003 absolvierte er ein Heilverfahren in der Reha-Klinik K., aus der als arbeitsunfähig entlassen wurde. Die dortigen Ärzte schätzten im Entlassungsbericht vom 1.4.2003 das Leistungsvermögen des Klägers als LKW-Fahrer im Werkverkehr mit unter drei Stunden ein. Leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten könne der Kläger - nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Monaten wegen der erheblichen Kniegelenksbeschwerden, der Adipositas permagna und der deutlich herabgesetzten Gehstrecke von ca. 200 Metern - sechs Stunden und mehr verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit übermäßigem Zeitdruck, mit häufigen Überstunden, mit Nachtschicht, mit Heben über 15 kg, häufigem Bücken und Knien, häufigem Steigen auf Treppen und Leitern sowie mit Einwirkung von Kälte und Nässe. Seit dem 01.07.2003 erhielt der Kläger Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Am 15.10.2004 beantragte der Kläger, bei dem ab 7.5.2003 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, unter Vorlage eines Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin M. vom 11.10.2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin vom Orthopäden Dr. R. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 26.11.2004 erfolgende Diagnosen: 1. Verschleiß beider Kniegelenke 2. Bluthochdruck 3. Adipositas permagna (145 kg, 180 cm) 4. Vorbeschriebene rheumatoide Arthritis. Er führte aus, als Kraftfahrer sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Tragen von Lasten über 12 kg und ohne besonderen Zeitdruck könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
Mit Bescheid vom 1.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 22.12.2004 Widerspruch ein und trug vor, seine Gehstrecke liege schmerzbedingt weit unter einem Kilometer. Schmerzbedingt könne er nur kurze Strecken Auto fahren, sodass die Wegefähigkeit rentenrelevant eingeschränkt sei.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. R.vom 16.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7.4.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.4.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.12.2002 begehrte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen und holte ein orthopädisches Gutachten ein.
Der Arzt M. erklärte unter dem 18.7.2005, wegen der chronischen Gelenkschmerzen, der Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei fortgeschrittenen degenerativen Kniegelenksveränderungen und des chronischen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndroms könne der Kläger leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten.
Der Orthopäde Dr. V. teilte unter dem 7.11.2005 mit, er habe den Kläger in der Zeit vom 7.2.2000 bis 11.8.2004 fünfmal behandelt. Bei der letzten Vorstellung habe der Kläger über seit einigen Monaten wieder massiv zugenommene Schmerzen in beiden Kniegelenke geklagt. Leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien dem Kläger sechs Stunden und mehr zumutbar.
Der Orthopäde Dr. H. nannte im Gutachten vom 6.4.2006 beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Adipositas permagna (ca. 170 kg, 184 cm) 2. Arterielle Hypertonie (bis 170/110 mmHg) 3. Knorpelschaden beider Knie medial und retropatellar bis 4. Grades 4. Innenmeniskusläsion beidseits (Arthroskopie rechts 11/01, links 12/01) 5. Nabelhernie 6. Coxarthrose beidseits (beginnend) 7. Kapselreizung beider oberen Sprunggelenke bei initialer Arthrose. Im Vordergrund stehe die Arthrose beider Kniegelenke. Dadurch werde die Gehfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Bewegungsapparates bei bestimmten Körperhaltungen beeinträchtigt, verstärkt durch das massive Übergewicht. Der Kläger könne keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die zeitliche Limitierung ergebe sich daraus, dass die Restgesundheit des Klägers berücksichtigt werden müsse. Auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle könne der Kläger noch viermal täglich etwa 400 m am Stück zurücklegen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht limitiert.
Hierzu legte die Beklagte eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. K. vom 6.6.2006 vor, der ausführte, die von Dr. H. dargestellten Befunde belegten, dass der Kläger mehr als 500 Meter viermal täglich zurücklegen könne, wenn eine Pause eingelegt werde. Hierfür würde eine Zeit von unter 18 Minuten benötigt. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit könne der Kläger mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 27.7.2006 hob das SG die Bescheide der Beklagten auf und verurteilte diese, dem Kläger, ausgehend von einem Leistungsfall vom 11.8.2004, ab 1.9.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei voll erwerbsgemindert, da er nach Überzeugung des SG nicht mehr in der Lage sei, ohne Gefährdung seiner Restgesundheit irgendwelche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens drei Stunden täglich zu verrichten. Diese Überzeugung stütze das SG auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr. H. im Gutachten vom 6.4.2006. Dabei gehe das SG davon aus, dass es im Laufe der Zeit zu einer Verschlimmerung gekommen sei. Nachgewiesen sei diese durch die am 11.8.2004 durchgeführte Röntgenuntersuchung, die eine deutliche Retropatellararthrose und Varusdeformität beidseits zeige. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 2.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.10.2006 Berufung unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 9.10.2006 eingelegt und vorgetragen, nach ihrer Auffassung sei der Kläger nicht daran gehindert, täglich mindestens sechs Stunden leichte überwiegend sitzende Arbeiten zu verrichten. Sie verweise dazu auf das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 26.11.2004, dessen Stellungnahme vom 16.2.2005, die Auskunft des Orthopäden Dr. V. vom 7.11.2005 und die Stellungnahmen des Orthopäden Dr. K. vom 6.6. und 9.10.2006. Außerdem habe das SG nicht berücksichtigt, dass auf Grund des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 ab 1.1.2005 für den Kläger die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig sei, da er vom 1.9.1972 bis 12.7.1975 bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten halte er das Gutachten von Dr. H. für geeignet, als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Dieser habe schlüssig und nachvollziehbar sein quantitatives Restleistungsvermögen mit weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt und eine rentenrechtlich relevante Beeinträchtigung der Wegefähigkeit angenommen.
Mit Beschluss vom 9.1.2007 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Verfahren beigeladen. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat bei Dr. Sch. ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Dieser hat im Gutachten vom 10.5.2007 als unter funktionellen Gesichtspunkten relevante Diagnosen beim Kläger genannt: 1. Schwere mediale Gonarthrose beidseits mit arthroskopisch und radiologisch objektivierbaren Knorpelschädigungen bis Grad IV mit erheblichen Belastungs- aber auch Ruheschmerzen bei freier Gelenkbeweglichkeit. Aktuell kein Reizzustand der Kniegelenke 2. Krankhaftes Übergewicht mit Broca-Index von 52 (180 kg, 186 cm). Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten im Sitzen sechs Stunden täglich zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben, Tragen und Aufheben von Lasten durch Bücken oder Beugen, Tätigkeiten im Gehen oder Stehen, in gebückter oder kniender Haltung, mit Klettern und Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten, auf unebenem Gelände, in Akkord, zur Unzeit und unter besonderen Witterungseinflüssen. Derzeit sei ein viermal tägliches Zurücklegen einer Wegstrecke von 500 Metern und zusätzlich die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten für den Kläger zu belastend. Eine Gehstrecke von 400 Metern könne der Kläger nach eigenen Angaben noch zurücklegen. Unter krankengymnastischer Übung und unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmgehstützen sei eine deutliche Verbesserung der Belastbarkeit im Gehen zu erwarten. Eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten sei bei reizlosen Kniegelenken und freier Beweglichkeit bei Benutzung von Gehhilfen grundsätzlich anzunehmen. Mit Pausen sei die Gehstrecken auch viermal täglich zumutbar.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß erhobene Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Eine Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Entlassungsberichts der Reha-Klinik K. vom 1.4.2003, des Gutachtens des Orthopäden Dr. R. 26.11.2004, seiner Stellungnahme vom 16.2.2005, der sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. V. vom 7.11.2005, der Stellungnahmen von Dr. K. vom 6.6. und 9.10.2006 sowie des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Orthopäden Dr. Sch. vom 10.5.2007.
Der Kläger leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats insbesondere an folgenden für die Beurteilung seines körperlichen Leistungsvermögens wesentlichen Gesundheitsstörungen: • Schwere mediale Gonarthrose beidseits mit Knorpelschädigungen (bis Grad IV) • Adipositas permagna (inzwischen 180 kg bei 186 cm) • Bluthochdruck. Diese Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers nach den schlüssigen und den Senat nachvollziehbaren Beurteilungen insbesondere im Gutachten von Dr. R. und Dr. Sch. zwar in qualitativer Hinsicht ein, stehen aber der sechsstündigen Ausübung leichter Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend bzw. ausschließlich im Sitzen jedenfalls derzeit und absehbar nicht entgegen. Zur Verrichtung dieser körperlich leichten Arbeiten bedarf der Kläger auch keiner besonderen Arbeitsbedingungen, wie etwa betriebsunüb¬licher Pausen. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger das Heben und Tragen und insbesondere das Aufheben von schweren Lasten, Tätigkeiten im Gehen und Stehen, in gebückter oder kniender Haltung, mit Klettern und Steigen, auf unebenem Gelände, mit Treppensteigen, in Akkord, unter ungünstigeren Witterungseinflüssen sowie zu ungünstigen Zeiten.
Nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen von Dr. R. und Dr. Sch. findet sich beim Kläger eine freie, normale Beweglichkeit der Kniegelenke. Ein Gelenkerguss sowie eine relevante Kapselschwellung der Kniegelenke lässt sich nicht nachweisen. Eine muskuläre Atrophie ist ebenfalls nicht feststellbar. Hiervon abweichende Befunde hat auch Dr. H. nicht erhoben. Soweit er Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt, um die Restgesundheit des Klägers nicht zu gefährden, überzeugt diese Auffassung nicht, zumal dieser durch überwiegend bzw. ausschließlich sitzende Tätigkeiten Rechnung getragen werden kann, wie Dr. K. und Dr. Sch. nachvollziehbar dargelegt haben.
Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob der Kläger noch in der Lage ist, viermal täglich über 500 Meter in zumutbarer Zeit (d. h. 500 Metern in höchstens 20 Minuten) zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Denn der Kläger ist im Besitz eines Führerscheines und eines Pkws, mit dem er Arbeitsplätze aufsuchen kann. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. H. (Gutachten vom 6.4.2006) kann der Kläger bis maximal 1,5 Stunden am Stück Auto fahren, bis er seine Kniegelenke wieder bewegen muss, sodass er nicht gehindert ist, Arbeitsplätze mit dem Auto aufzusuchen.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - wegen der Nutzung des eigenen Pkws keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges gegeben. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend oder ausschließlich im Sitzen nicht mit Heben und Tragen sowie Aufheben schwerer Lasten, mit gebückter und kniender Haltung, mit Klettern und Steigen, Gehen und Stehen sowie Treppensteigen verbunden. Der Ausschluss von Akkordarbeiten und Arbeiten zu ungünstigen Zeiten sowie unter Witterungseinflüssen führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender bzw. überwiegend sitzender Körperhaltung in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Akkordarbeiten verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist der Kläger, der keine Ausbildung als Berufskraftfahrer absolviert und für seine Tätigkeit als Kraftfahrer kein Anlernverhältnis durchlaufen musste, schon aufgrund seines beruflichen Werdeganges nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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