Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4008/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5347/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Zeiten vom 22. Juni 1954 bis 16. November 1957 und vom 1. November 1959 bis 31. Dezember 1962 ohne Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel rentensteigernd zu berücksichtigen.
Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ab 1. Juni 2006 die Beigeladene an Stelle der Beklagten die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Januar 1971 bis 3. März 1984 ohne Kürzung um ein Sechstel rentensteigernd zu berücksichtigen hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die ungekürzte Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
Der 1937 geborene Kläger kam am 16.5.1984 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland. Am 26.9.2002 beantragte er die Gewährung von Regelaltersrente. Er legte dazu sein Arbeitsbuch aus Rumänien im Original, eine beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises, ein Qualifikationsnachweis sowie eine Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 3537 vom 11.8.2000 der S. C. Tehnolemn S.A. vor. Hierin ist bescheinigt, dass der Kläger dort vom 22.6.1954 bis 15.3.1963, 10.8.1964 bis 1.3.1966 und vom 20.10.1970 bis 3.3.1984 gearbeitet hat. Die Arbeits- und Urlaubstage pro Monat und Jahr sind dabei im Einzelnen ausgewiesen. Ferner legte der Kläger einen Auszug aus der Lohn- und Gehaltsliste der Romania Judetul Timis Nr. 5557 vom 21.10.2002 vor, in der Arbeitstage und Arbeitsstunden von Januar 1963 bis Dezember 1970 bescheinigt sind.
Mit Bescheid vom 28.11.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.1.2003 Regelaltersrente in Höhe von 949,29 EUR. Dabei berücksichtigte sie die Zeiten vom 22.6. 1954 bis 16.11.1957 und vom 1.11.1959 bis 3.3.1984 zu 5/6. Sie führte dazu aus, die rumänischen Bescheinigungen Nr. 3537 und Nr. 5557 könnten nicht als Beschäftigungsnachweis angesehen werden, weil diese sich teilweise widersprächen. So würden die Zeiträume Januar 1963 bis März 1963, August 1964 bis Februar 1966 sowie Oktober 1970 bis Dezember 1970 von beiden Arbeitgebern bestätigt, obwohl nach dem rumänischen Arbeitsbuch eine Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern zur gleichen Zeit nicht vorgelegen habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.12.2002 Widerspruch und machte geltend, die rumänische Bescheinigung Nr. 5557 vom 21.10.2002 sei falsch ausgestellt worden. Die Angaben in der Bescheinigung Nr. 3537 seien dagegen zutreffend. Er sei von April 1963 bis Juli 1964 und von März 1966 bis Juli 1970 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Der Kläger legte einen weiteren Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten Nr. 233 vom 20.1.2003 der Primaria Comana Becichrecu Mic vor, in welcher Arbeitstage von April 1963 bis September 1970 - mit Unterbrechungen - sowie Urlaubstage bescheinigt sind. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.7.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, angesichts der widersprüchlichen Bescheinigungen seien die Beschäftigungsverhältnisse nicht nachgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.7.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die ungekürzte Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten begehrte und sich gegen die Anwendung von § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) wandte.
Mit Beschluss vom 5.12.2003 trennte das SG den Streitgegenstand betreffend die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG vom Verfahren ab.
Der Kläger legte noch zwei Adeverintas Nr. 30 vom 13.10.2003 der SC Mobitim SA vor, in der Beschäftigungszeiten vom 22.6.1954 bis 15.3.1963, 10.8.1964 bis 1.3.1966 und 20.10.1970 bis 3.3.1984 bestätigt und die Arbeits- und Urlaubstage pro Jahr bzw. Monat aufgeführt werden.
Durch Urteil vom 25.10.2005 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2003, die Zeiten vom 22.6.1954 bis 16.11.1957, vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 und vom 1.1.1971 bis 3.3.1984 ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 rentensteigernd zu berücksichtigen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Zeiträume vom 22.6.1954 bis 16.11.1957, 1.11.1959 bis 31.12.1962 und vom 1.1.1971 bis 3.3.1984 seien nachgewiesen, da diese durchgängig während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens bestätigt worden seien. Hingegen sei der Zeitraum vom 1.1.1963 bis 31.12.1970 nicht nachgewiesen. So seien namentlich die Zeiträume von Januar 1963 bis März 1963, August 1964 bis Februar 1966 und Oktober 1970 bis Dezember 1970 von beiden Arbeitgebern bescheinigt worden. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24.11.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.12.2005 Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine am 20.12.2005 eingelegte Berufung am 10.4.2006 wieder zurückgenommen.
Die Beklagte trägt vor, betrachte man die Adeverinta Nr. 3537 vom 11.8.2007 und die Bescheinigung Nr. 30 vom 13.10.2003 so falle folgendes auf: 1. In der Adeverinta Nr. 3537 und der Bescheinigung Nr. 30 seien für Juni 1954 jeweils 19 Arbeitstage vermerkt, also mehr als die Zeit vom 22.6.1954 bis 30.6.1954 an Kalendertagen umfasse. 2. In der Adeverinta Nr. 3537 würden für November 1957 26 Tage bescheinigt, in der Bescheinigung Nr. 30 dagegen 14 Arbeitstage. 3. In der Adeverinta Nr. 3537 seien Arbeitstage im Zeitraum Dezember 1957 bis Oktober 1959 ausgewiesen. In der Bescheinigung Nr. 30 finde sich für Dezember 1957 kein Eintrag, das Jahr 1958 fehle und für 1959 sei Militärdienst eingetragen. 4. In der Adeverinta Nr. 3537 seien für November 1959 10 Arbeitstage vermerkt, in der Bescheinigung Nr. 30 26 Arbeitstage. 5. Sowohl in der Adeverinta Nr. 3537 als auch in der Bescheinigung Nr. 30 seien für Oktober 1970 17 Arbeitstage eingetragen, wobei der Zeitraum vom 20.10. bis 31.10.1970 weniger Kalendertage umfasse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erwidert, da die Beklagte bemängelt habe, dass die Bescheinigung Nr. 3537 vom 11.8.2000 nicht auf der Basis von vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten erstellt worden sei, sei die Bescheinigung Nr. 30 vom 13.10.2003 angefordert worden. Diese sei nach den im Widerspruchsbescheid erteilten Hinweisen eingeholt worden. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte ihm nunmehr entgegen halte, diese treffe teilweise andere Aussagen.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger den am 12.2.1989 erstellten Versicherungsverlauf, seinen Antrag auf Wiederherstellung der Versicherungsunterlagen, Adeverintas der I.P.L. Timisoara Nr. 1546 vom 9.3.1985 und der CAP Becicherecul Mic Judetul Timis Nr. 341 vom 11.4.1984 vorgelegt.
Nachdem die Beklagte am 7.7.2006 mitgeteilt hat, dass am 1.6.2006 das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005 in Kraft getreten und nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken zuständig sei, hat der Senat mit Beschluss vom 2.11.2006 die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken zum Verfahren beigeladen. Diese hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch teilweise begründet. In dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Unrecht die Beitragszeiten vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 und vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 als nachgewiesen angesehen. Im übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Gemäß § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten noch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- oder Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel der Zeit erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23).
Für aus Rumänien vorgelegte Unterlagen gilt, dass die Angaben im Arbeitsbuch allein für eine derartige Feststellung nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit. Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung auf Grund eines von ihm eingeholten Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 davon aus, dass vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zu Grunde liegende Lohnlisten in Rumänien seit 1949 geführt wurden und dass sie - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten. Solche Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten können dann als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - in JURIS und EzS 50/456).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats - wie schon des SG - nachgewiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.1971 bis 03.3. 1984 ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger in dieser Zeit bei demselben Arbeitgeber, der IPL Timisoara, beschäftigt war und im Arbeitsbuch zahlreiche Lohnerhöhungen bzw. neue Lohnstufen und Kategorien in diesem Zeitraum bestätigt sind: Nr. 14 1.5.1971 Gewährung einer Lohnstufe mit einem Stundenlohn von 5,50 Lei, 3/I Nr. 15 1.7.1972 Gewährung einer Kategorie mit einem Stundenlohn von 5,85 Lei, 4/B Nr. 16 1.8.1973 Lohnerhöhung Nr. 17 1.12.1974 Gewährung einer Kategorie mit einem Stunden-/Monatslohn in Höhe von 7,00/1.428 Lei, 5/B Nr. 18 5.7.1975 Lohnerhöhung Nr. 19 9.10.1975 Lohnerhöhung Nr. 20 1.6.1976 Gewährung einer Kategorie mit einem Monatslohn von 1.927 Lei, 6/B Nr. 21 1.7.1977 Anwendung der Bestimmungen des Dekrets Nr. 196/1977, 6/B mit einem Monatslohn von 1.681 Lei Nr. 22 1.7.1977 Fortsetzung der Tätigkeit infolge einer Reorganisation des Betriebes beim Möbelbetrieb "Banatul" Timisoara als Schreiner, 6/B, mit einem Monats- lohn in Höhe von 1.681 Lei Nr. 23 1.1.1978 Versetzung zum Holzverarbeitungsbetrieb IPL Timisoara als Schreiner, 6/B mit einem Monatslohn von 1.681 Lei Nr. 24 1.3.1978 Einstufung als Schreiner, 6/I mit einem Monatslohn von 1.714 Lei Nr. 25 1.4.1978 Lohnerhöhung Nr. 26 1.1.1979 Vergütungsänderung durch Übergang zum Tarif A, 6/I, mit einem Monats- lohn von 2.040 Lei Nr. 27 1.7.1980 Gewährung einer Vergütungsstufe 6/II mit einem Monatslohn von 2.081 Lei Nr. 28 1.12.1980 Lohnerhöhung Nr. 29 1.2.1984 Lohnerhöhung Nr. 30 03.3. 1984 Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen endgültiger Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Durch die beiden Adeverintas vom 11.8.2000, ausgestellt von der S.C. Technolemn S. A. Timisoara, und vom 13.10.2003, ausgestellt von der SC Mobitim S.A., wird dem Kläger für jeden Monat in der Zeit vom 1.1.1971 bis 3.3. 1984 dieselbe Anzahl von Arbeitstagen bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage in dieser Zeit nicht zutreffend wiedergeben würden, sind nicht vorhanden, sodass der Senat diese Beitragszeiten als nachgewiesen ansieht.
Die Beitragszeiten vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 sowie vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 sieht der Senat dagegen nicht als nachgewiesen an. So ist weder aus der Adeverinta der I.P.L. Timisoara Nr. 1546 vom 9.3.1985 noch aus dem Arbeitsbuch zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der IRIL Timisoara in der Zeit vom 17.11.1957 bis 30.10.1959 wegen des Militärdienstes des Klägers unterbrochen war. Auch werden dem Kläger in der Adeverinta der S. C. Technolemn Nr. 3537 vom 11.8.2000 Arbeitstage und eine Beschäftigung als Schreiner für die Zeit von November 1957 bis Oktober 1959 bescheinigt, in der der Kläger Wehrdienst geleistet hat. In der von der SCC Mobitim SA ausgestellten Adeverinta Nr. 30 vom 13.10.2003 ist zwar Militärdienst für das Jahr 1959 vermerkt, das Jahr 1958 fehlt jedoch ohne Angabe eines Grundes und für November 1957 sind 14 Arbeitstage angegeben, während in der Adeverinta vom 11.8.2000 26 Arbeitstage genannt werden. Ferner werden für November 1959 26 Arbeitstage aufgeführt, während in der Adeverinta vom 11.8.2000 lediglich 10 Arbeitstage bestätigt werden. Außerdem werden für die Zeit vom 22.6. bis 30.6.1954 19 Arbeitstage bescheinigt, obwohl diese Zeit überhaupt nur 9 Kalendertage umfasst. Angesichts dessen hat der Senat Zweifel, dass diese Angaben - den Zeitraum vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 betreffend - tatsächlich den individuellen Lohnlisten entnommen wurden.
Die Zeit vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 sieht der Senat ebenfalls nicht als nachgewiesen an, da schon für den Monat November 1959 in den beiden Adeverintas eine unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen ausgewiesen ist. Während in der Adeverinta vom 11.8.2000 10 Arbeitstage genannt werden, werden in der Adeverinta vom 13.10.2003 26 Arbeitstage bescheinigt. Da bezüglich der Zeit vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 keine weiteren Eintragungen im Arbeitsbuch, z. B. zu Lohnänderungen und ähnlichem, zu finden sind, lassen sich auch hieraus keine Hinweise auf eine ununterbrochene Tätigkeit ableiten.
Nach alledem war das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten insoweit aufzuheben, als diese verurteilt worden ist, die Zeit vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 und vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 ohne Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel rentensteigernd zu berücksichtigen. Im übrigen war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ab 1.6.2006 die Beigeladene an Stelle der Beklagten die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Januar 1971 bis 3. März 1984 ohne Kürzung um ein Sechstel rentensteigernd zu berücksichtigen hat.
Auf Grund des am 1.6.2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ist gem. Art. 24 Abs. 2 des Abkommens die Beigeladene ab diesem Zeitpunkt für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen u. a. zuständig, wenn (Nr. 1) Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder (Nr. 2) sonstige im Hoheitsgebiet Rumäniens zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind, was vorliegend der Fall ist. Dahingestellt bleiben kann nach Auffassung des Senats vorliegend, ob ein gesetzlicher Parteiwechsel auf Beklagtenseite eingetreten ist, wie das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 25.1.2007 - L 10 R 739/04 - unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 9.12.1987 - 10 Rkg 5/85 in SozR 1200 § 48 Nr. 14 - meint, oder ob kein Parteiwechsel eingetreten ist, wofür die Ausführungen im Urteil des BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 6/96 R sprechen, wonach es Grundsätzen der Verwaltungsökonomie entspricht, auch während eines Rechtsstreits die Behörde mit der Durchführung des Prozesses zu befassen, die bereits im Verwaltungsverfahren die streitige Angelegenheit bearbeitet hat. Hierfür sprechen auch die Regelungen des § 75 Abs. 2, 2. Alt. und Abs. 5 SGG. Damit wollte der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit eröffnen, in Fällen, in denen der Kläger einen für die Leistung Unzuständigen verklagt hat, den in Wirklichkeit passiv Legitimierten zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit zu verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte durch die von ihr erlassenen Bescheide Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ab 1. Juni 2006 die Beigeladene an Stelle der Beklagten die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Januar 1971 bis 3. März 1984 ohne Kürzung um ein Sechstel rentensteigernd zu berücksichtigen hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die ungekürzte Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
Der 1937 geborene Kläger kam am 16.5.1984 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland. Am 26.9.2002 beantragte er die Gewährung von Regelaltersrente. Er legte dazu sein Arbeitsbuch aus Rumänien im Original, eine beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises, ein Qualifikationsnachweis sowie eine Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 3537 vom 11.8.2000 der S. C. Tehnolemn S.A. vor. Hierin ist bescheinigt, dass der Kläger dort vom 22.6.1954 bis 15.3.1963, 10.8.1964 bis 1.3.1966 und vom 20.10.1970 bis 3.3.1984 gearbeitet hat. Die Arbeits- und Urlaubstage pro Monat und Jahr sind dabei im Einzelnen ausgewiesen. Ferner legte der Kläger einen Auszug aus der Lohn- und Gehaltsliste der Romania Judetul Timis Nr. 5557 vom 21.10.2002 vor, in der Arbeitstage und Arbeitsstunden von Januar 1963 bis Dezember 1970 bescheinigt sind.
Mit Bescheid vom 28.11.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.1.2003 Regelaltersrente in Höhe von 949,29 EUR. Dabei berücksichtigte sie die Zeiten vom 22.6. 1954 bis 16.11.1957 und vom 1.11.1959 bis 3.3.1984 zu 5/6. Sie führte dazu aus, die rumänischen Bescheinigungen Nr. 3537 und Nr. 5557 könnten nicht als Beschäftigungsnachweis angesehen werden, weil diese sich teilweise widersprächen. So würden die Zeiträume Januar 1963 bis März 1963, August 1964 bis Februar 1966 sowie Oktober 1970 bis Dezember 1970 von beiden Arbeitgebern bestätigt, obwohl nach dem rumänischen Arbeitsbuch eine Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern zur gleichen Zeit nicht vorgelegen habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.12.2002 Widerspruch und machte geltend, die rumänische Bescheinigung Nr. 5557 vom 21.10.2002 sei falsch ausgestellt worden. Die Angaben in der Bescheinigung Nr. 3537 seien dagegen zutreffend. Er sei von April 1963 bis Juli 1964 und von März 1966 bis Juli 1970 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Der Kläger legte einen weiteren Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten Nr. 233 vom 20.1.2003 der Primaria Comana Becichrecu Mic vor, in welcher Arbeitstage von April 1963 bis September 1970 - mit Unterbrechungen - sowie Urlaubstage bescheinigt sind. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.7.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, angesichts der widersprüchlichen Bescheinigungen seien die Beschäftigungsverhältnisse nicht nachgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.7.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die ungekürzte Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten begehrte und sich gegen die Anwendung von § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) wandte.
Mit Beschluss vom 5.12.2003 trennte das SG den Streitgegenstand betreffend die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG vom Verfahren ab.
Der Kläger legte noch zwei Adeverintas Nr. 30 vom 13.10.2003 der SC Mobitim SA vor, in der Beschäftigungszeiten vom 22.6.1954 bis 15.3.1963, 10.8.1964 bis 1.3.1966 und 20.10.1970 bis 3.3.1984 bestätigt und die Arbeits- und Urlaubstage pro Jahr bzw. Monat aufgeführt werden.
Durch Urteil vom 25.10.2005 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2003, die Zeiten vom 22.6.1954 bis 16.11.1957, vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 und vom 1.1.1971 bis 3.3.1984 ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 rentensteigernd zu berücksichtigen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Zeiträume vom 22.6.1954 bis 16.11.1957, 1.11.1959 bis 31.12.1962 und vom 1.1.1971 bis 3.3.1984 seien nachgewiesen, da diese durchgängig während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens bestätigt worden seien. Hingegen sei der Zeitraum vom 1.1.1963 bis 31.12.1970 nicht nachgewiesen. So seien namentlich die Zeiträume von Januar 1963 bis März 1963, August 1964 bis Februar 1966 und Oktober 1970 bis Dezember 1970 von beiden Arbeitgebern bescheinigt worden. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24.11.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.12.2005 Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine am 20.12.2005 eingelegte Berufung am 10.4.2006 wieder zurückgenommen.
Die Beklagte trägt vor, betrachte man die Adeverinta Nr. 3537 vom 11.8.2007 und die Bescheinigung Nr. 30 vom 13.10.2003 so falle folgendes auf: 1. In der Adeverinta Nr. 3537 und der Bescheinigung Nr. 30 seien für Juni 1954 jeweils 19 Arbeitstage vermerkt, also mehr als die Zeit vom 22.6.1954 bis 30.6.1954 an Kalendertagen umfasse. 2. In der Adeverinta Nr. 3537 würden für November 1957 26 Tage bescheinigt, in der Bescheinigung Nr. 30 dagegen 14 Arbeitstage. 3. In der Adeverinta Nr. 3537 seien Arbeitstage im Zeitraum Dezember 1957 bis Oktober 1959 ausgewiesen. In der Bescheinigung Nr. 30 finde sich für Dezember 1957 kein Eintrag, das Jahr 1958 fehle und für 1959 sei Militärdienst eingetragen. 4. In der Adeverinta Nr. 3537 seien für November 1959 10 Arbeitstage vermerkt, in der Bescheinigung Nr. 30 26 Arbeitstage. 5. Sowohl in der Adeverinta Nr. 3537 als auch in der Bescheinigung Nr. 30 seien für Oktober 1970 17 Arbeitstage eingetragen, wobei der Zeitraum vom 20.10. bis 31.10.1970 weniger Kalendertage umfasse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erwidert, da die Beklagte bemängelt habe, dass die Bescheinigung Nr. 3537 vom 11.8.2000 nicht auf der Basis von vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten erstellt worden sei, sei die Bescheinigung Nr. 30 vom 13.10.2003 angefordert worden. Diese sei nach den im Widerspruchsbescheid erteilten Hinweisen eingeholt worden. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte ihm nunmehr entgegen halte, diese treffe teilweise andere Aussagen.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger den am 12.2.1989 erstellten Versicherungsverlauf, seinen Antrag auf Wiederherstellung der Versicherungsunterlagen, Adeverintas der I.P.L. Timisoara Nr. 1546 vom 9.3.1985 und der CAP Becicherecul Mic Judetul Timis Nr. 341 vom 11.4.1984 vorgelegt.
Nachdem die Beklagte am 7.7.2006 mitgeteilt hat, dass am 1.6.2006 das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005 in Kraft getreten und nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken zuständig sei, hat der Senat mit Beschluss vom 2.11.2006 die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken zum Verfahren beigeladen. Diese hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch teilweise begründet. In dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Unrecht die Beitragszeiten vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 und vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 als nachgewiesen angesehen. Im übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Gemäß § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten noch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- oder Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel der Zeit erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23).
Für aus Rumänien vorgelegte Unterlagen gilt, dass die Angaben im Arbeitsbuch allein für eine derartige Feststellung nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit. Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung auf Grund eines von ihm eingeholten Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 davon aus, dass vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zu Grunde liegende Lohnlisten in Rumänien seit 1949 geführt wurden und dass sie - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten. Solche Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten können dann als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - in JURIS und EzS 50/456).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats - wie schon des SG - nachgewiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.1971 bis 03.3. 1984 ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger in dieser Zeit bei demselben Arbeitgeber, der IPL Timisoara, beschäftigt war und im Arbeitsbuch zahlreiche Lohnerhöhungen bzw. neue Lohnstufen und Kategorien in diesem Zeitraum bestätigt sind: Nr. 14 1.5.1971 Gewährung einer Lohnstufe mit einem Stundenlohn von 5,50 Lei, 3/I Nr. 15 1.7.1972 Gewährung einer Kategorie mit einem Stundenlohn von 5,85 Lei, 4/B Nr. 16 1.8.1973 Lohnerhöhung Nr. 17 1.12.1974 Gewährung einer Kategorie mit einem Stunden-/Monatslohn in Höhe von 7,00/1.428 Lei, 5/B Nr. 18 5.7.1975 Lohnerhöhung Nr. 19 9.10.1975 Lohnerhöhung Nr. 20 1.6.1976 Gewährung einer Kategorie mit einem Monatslohn von 1.927 Lei, 6/B Nr. 21 1.7.1977 Anwendung der Bestimmungen des Dekrets Nr. 196/1977, 6/B mit einem Monatslohn von 1.681 Lei Nr. 22 1.7.1977 Fortsetzung der Tätigkeit infolge einer Reorganisation des Betriebes beim Möbelbetrieb "Banatul" Timisoara als Schreiner, 6/B, mit einem Monats- lohn in Höhe von 1.681 Lei Nr. 23 1.1.1978 Versetzung zum Holzverarbeitungsbetrieb IPL Timisoara als Schreiner, 6/B mit einem Monatslohn von 1.681 Lei Nr. 24 1.3.1978 Einstufung als Schreiner, 6/I mit einem Monatslohn von 1.714 Lei Nr. 25 1.4.1978 Lohnerhöhung Nr. 26 1.1.1979 Vergütungsänderung durch Übergang zum Tarif A, 6/I, mit einem Monats- lohn von 2.040 Lei Nr. 27 1.7.1980 Gewährung einer Vergütungsstufe 6/II mit einem Monatslohn von 2.081 Lei Nr. 28 1.12.1980 Lohnerhöhung Nr. 29 1.2.1984 Lohnerhöhung Nr. 30 03.3. 1984 Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen endgültiger Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Durch die beiden Adeverintas vom 11.8.2000, ausgestellt von der S.C. Technolemn S. A. Timisoara, und vom 13.10.2003, ausgestellt von der SC Mobitim S.A., wird dem Kläger für jeden Monat in der Zeit vom 1.1.1971 bis 3.3. 1984 dieselbe Anzahl von Arbeitstagen bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage in dieser Zeit nicht zutreffend wiedergeben würden, sind nicht vorhanden, sodass der Senat diese Beitragszeiten als nachgewiesen ansieht.
Die Beitragszeiten vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 sowie vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 sieht der Senat dagegen nicht als nachgewiesen an. So ist weder aus der Adeverinta der I.P.L. Timisoara Nr. 1546 vom 9.3.1985 noch aus dem Arbeitsbuch zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der IRIL Timisoara in der Zeit vom 17.11.1957 bis 30.10.1959 wegen des Militärdienstes des Klägers unterbrochen war. Auch werden dem Kläger in der Adeverinta der S. C. Technolemn Nr. 3537 vom 11.8.2000 Arbeitstage und eine Beschäftigung als Schreiner für die Zeit von November 1957 bis Oktober 1959 bescheinigt, in der der Kläger Wehrdienst geleistet hat. In der von der SCC Mobitim SA ausgestellten Adeverinta Nr. 30 vom 13.10.2003 ist zwar Militärdienst für das Jahr 1959 vermerkt, das Jahr 1958 fehlt jedoch ohne Angabe eines Grundes und für November 1957 sind 14 Arbeitstage angegeben, während in der Adeverinta vom 11.8.2000 26 Arbeitstage genannt werden. Ferner werden für November 1959 26 Arbeitstage aufgeführt, während in der Adeverinta vom 11.8.2000 lediglich 10 Arbeitstage bestätigt werden. Außerdem werden für die Zeit vom 22.6. bis 30.6.1954 19 Arbeitstage bescheinigt, obwohl diese Zeit überhaupt nur 9 Kalendertage umfasst. Angesichts dessen hat der Senat Zweifel, dass diese Angaben - den Zeitraum vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 betreffend - tatsächlich den individuellen Lohnlisten entnommen wurden.
Die Zeit vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 sieht der Senat ebenfalls nicht als nachgewiesen an, da schon für den Monat November 1959 in den beiden Adeverintas eine unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen ausgewiesen ist. Während in der Adeverinta vom 11.8.2000 10 Arbeitstage genannt werden, werden in der Adeverinta vom 13.10.2003 26 Arbeitstage bescheinigt. Da bezüglich der Zeit vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 keine weiteren Eintragungen im Arbeitsbuch, z. B. zu Lohnänderungen und ähnlichem, zu finden sind, lassen sich auch hieraus keine Hinweise auf eine ununterbrochene Tätigkeit ableiten.
Nach alledem war das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten insoweit aufzuheben, als diese verurteilt worden ist, die Zeit vom 22.6.1954 bis 16.11.1957 und vom 1.11.1959 bis 31.12.1962 ohne Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel rentensteigernd zu berücksichtigen. Im übrigen war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ab 1.6.2006 die Beigeladene an Stelle der Beklagten die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Januar 1971 bis 3. März 1984 ohne Kürzung um ein Sechstel rentensteigernd zu berücksichtigen hat.
Auf Grund des am 1.6.2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ist gem. Art. 24 Abs. 2 des Abkommens die Beigeladene ab diesem Zeitpunkt für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen u. a. zuständig, wenn (Nr. 1) Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder (Nr. 2) sonstige im Hoheitsgebiet Rumäniens zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind, was vorliegend der Fall ist. Dahingestellt bleiben kann nach Auffassung des Senats vorliegend, ob ein gesetzlicher Parteiwechsel auf Beklagtenseite eingetreten ist, wie das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 25.1.2007 - L 10 R 739/04 - unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 9.12.1987 - 10 Rkg 5/85 in SozR 1200 § 48 Nr. 14 - meint, oder ob kein Parteiwechsel eingetreten ist, wofür die Ausführungen im Urteil des BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 6/96 R sprechen, wonach es Grundsätzen der Verwaltungsökonomie entspricht, auch während eines Rechtsstreits die Behörde mit der Durchführung des Prozesses zu befassen, die bereits im Verwaltungsverfahren die streitige Angelegenheit bearbeitet hat. Hierfür sprechen auch die Regelungen des § 75 Abs. 2, 2. Alt. und Abs. 5 SGG. Damit wollte der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit eröffnen, in Fällen, in denen der Kläger einen für die Leistung Unzuständigen verklagt hat, den in Wirklichkeit passiv Legitimierten zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit zu verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte durch die von ihr erlassenen Bescheide Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved