L 12 RA 46/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 1074/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 46/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Rentenleistungen.

Der 1949 geborene Kläger zu 2) war verheiratet mit der 1953 geborenen und 1998 verstorbenen Dr. U O, der Klägerin zu 1) [im Folgenden: Versicherte]. Die Versicherte war vom 1. September 1978 bis 12. August 1991 als Ärztin in C versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 12. November 1991 befreite die Beklagte die Versicherte im Hinblick auf eine Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung N von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf entsprechenden Antrag der Versicherten hob die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 19. Oktober 1998 mit Wirkung vom 1. November 1998 an wieder auf.

Im April und Juni 1999 zahlte die S E A G., die Klägerin zu 3), bei der Beklagten für eine Tätigkeit der Versicherten als Geschäftsführerin Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 113.562,10 DM ein. Nachdem die AOK B festgestellt hatte, dass keine Versicherungspflicht vorliege (Bescheid vom 27. Juli 1999, Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2000), wurden die Beiträge wieder zurückgezahlt.

Im Dezember 1999 erinnerte der Kläger zu 2) bei der Beklagten an die Bearbeitung (angeblich) bereits gestellter Rentenanträge, nämlich eines Antrags der Versicherten auf die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und eines eigenen Antrags auf Witwerrente. Durch Bescheid vom 12. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit an die Versicherte ab, da es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Durch Bescheid vom 9. August 2001 gewährte sie dem Kläger zu 2) große Witwerrente bis zum 31. März 1998. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres werde die Witwerrente nicht mehr gezahlt, da der Kläger zu 2) nichts über die Höhe seines Einkommens mitgeteilt habe. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 23. November 2001 zurück. Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage zum Aktenzeichen S 4 RA 4621/01. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage durch Urteil vom 12. November 2003 ab, dagegen legte der Kläger Berufung ein, über die das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mittlerweile mit Urteil vom 18. Januar 2008 entschieden hat (L 1 RA 9/04).

Seit dem Jahre 2002 machte der Kläger zu 2) mit mehreren bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klagen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Mit der vorliegenden, am 3. März 2003 eingegangenen Klage hat der Kläger für sich selbst als Kläger zu 2), für Dr. O als Klägerin zu 1) und die S E A G. & KG S KG als Klägerin zu 3) die Auszahlung von 2.500,- Euro als Mindestrente für den Monat März 2003 begehrt. Durch Beschluss vom 6. Dezember 2003 hat das Sozialgericht mit diesem Verfahren die Verfahren S 10 RA 6516/02, S 38 RA 96/03, S 9 RA 98/03, S 9 RA 99/03, S 38 RA 100/03, S 27 RA 101/03, S 73 RA 102/03, S 27 RA 103/03, S 1 RA 104/03, S 1 RA 105/03, S 1 RA 1404/03, S 11 RA 2467/03, S 3 RA 2519/03, S 11 RA 2851/03, S 16 RA 3773/03, S 2 RA 4507/03, S 10 RA 4840/03, S 19 RA 5409/03 und S 16 RA 6074/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 16 RA 1074/03 weitergeführt. In dem Verfahren S 10 RA 6516/02 hat der Kläger zu 2) für sich und die Kläger zu 1) und 3) einen Anspruch auf Zahlung von Rentenrückständen seit Dezember 1996 in Höhe eines monatlichen Betrages von 4.500,- Euro bis auf weiteres geltend gemacht, Gegenstand der Klage sei der Rentenrückstand von April 1999 bis März 2002 mit einem Betrag von 76.497,53 Euro. Mit den sämtlich am 7. Januar 2003 erhobenen Klagen zu den Aktenzeichen S 38 RA 96/03, S 9 RA 98/03, S 9 RA 99/03, S 38 RA 100/03, S 27 RA 101/03, S 73 RA 102/03, S 27 RA 103/03, S 1 RA 104/03, S 1 RA 105/03 macht der Kläger jeweils für sich und die Kläger zu 1) und 3) einen Anspruch auf Zahlung von 2.500,- Euro monatlich geltend. In dem Verfahren S 1 RA 1404/03 geht es um eine Rentenzahlung von 2.500,- für den Monat Februar 2003, in dem Verfahren S 11 RA 2467/03 um 2.500,- Euro für den Monat Mai 2003, in dem Verfahren S 3 RA 2519/03 um 2.500,- Euro für den Monat April 2003, in dem Verfahren S 11 RA 2851/03 um 2.500,- Euro für den Monat Juni 2003, in dem Verfahren S 16 RA 3773/03 um 2.500,- Euro für Juli 2003, in dem Verfahren S 2 RA 4507/03 um 2.500,- Euro für August 2003, in dem Verfahren S 10 RA 4840/03 um 2.500,- Euro für September 2003, in dem Verfahren S 19 RA 5409/03 um 2.500,- Euro für Oktober 2003 und in dem Verfahren S 16 RA 6074/03 um weitere 2.500 Euro.

Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 2004). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klagen unzulässig seien. Soweit der Kläger zu 2) im Namen seiner verstorbenen Ehefrau Klage erhoben habe, fehle es an der Beteiligtenfähigkeit. Soweit der Kläger zu 2) für sich selbst Klagen erhoben habe, handele es sich um allgemeine Leistungsklagen, deren Unzulässigkeit sich daraus ergebe, dass über Rentenansprüche durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei. Soweit der Kläger zu 2) kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen habe erheben wollen, seien die Klagen unzulässig, weil insoweit bereits ein Verfahren vor dem LSG Berlin anhängig sei (L 1 RA 9/04). Im Übrigen seien die Anfechtungsklagen auch bereits verfristet. Die für die Klägerin zu 3) erhobene Klage sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese durch das Ausbleiben von Rentenzahlungen in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Gegen das ihm am 27. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2004 eingegangene Berufung des Klägers zu 2), mit der er seine Anträge auch für Dr. U O und die S E A G weiterverfolgt. Die Beklagte habe ihn, der er ohne Einkommen sei, durch ihr Verhalten gezwungen, Kredite aufzunehmen, so dass sie nun Rente, Zinsen und Kreditkosten zahlen müsse.

Die Kläger beantragen (wie sich ihrem Vorbringen entnehmen lässt),

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente für die Zeit ab April 1999 bis Oktober 2003 zuzüglich Zinsen und Kreditkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin zu 1) betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich als zutreffend.

Mit Recht hat das Sozialgericht die für die Klägerin zu 1) erhobene Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Die Klägerin zu 1) war bereits vor Klageerhebung verstorben, deswegen fehlte ihr von Anfang an die Parteifähigkeit.

Die Klägerin zu 3) hat dagegen, wie sich aus den Nachforschungen des Senats ergeben hat, als Gesellschaft des englischen Rechts bei Klageerhebung und Einlegung der Berufung noch bestanden, allerdings ist sie seit dem 3. Mai 2005 aufgelöst. Trotz Auflösung ist von dem Fortbestehen der aktiven Parteifähigkeit einer Gesellschaft auszugehen, wenn noch Ansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden (Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 50 Rdnr. 3). Deswegen ist die Klage der Klägerin zu 3) nicht schon wegen der zwischenzeitlichen Auflösung unzulässig. Schon das Sozialgericht hat aber mit Recht darauf hingewiesen, dass der Klägerin zu 3) jedes Rechtsschutzinteresse für die begehrten Rentenzahlungen fehlt. Ein Sachzusammenhang zwischen der Klägerin zu 3) und den von ihr begehrten Rentenzahlungen könnte sich nur daraus ergeben, dass die Klägerin zu 3) angeblich die Klägerin zu 1) beschäftigt und für sie Versicherungsbeiträge eingezahlt hat - die allerdings wieder rückerstattet worden sind. Die Zahlung von Versicherungsbeiträgen gibt einem Arbeitgeber jedoch – selbst ohne Rückerstattung - nicht das Recht, Rentenzahlungen an sich oder eine ehemalige Mitarbeiterin oder deren Witwer zu verlangen, da er durch die Zahlung von Beiträgen keinerlei rentenrechtliche Ansprüche erwirbt. Anspruchsinhaber ist nach den §§ 43, 44 SGB VI (alter Fassung) und § 46 SGB VI ausschließlich der (bzw. die) Versicherte. Da der Klägerin zu 3) Ansprüche auf Rente unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen können und für sie auch kein schützenswertes Interesse daran erkennbar ist, Ansprüche der Klägerin zu 1) oder des Klägers zu 2) im eigenen Namen zu verfolgen, ist die von ihr erhobene Klage unzulässig.

Soweit der Kläger zu 2) Rentenzahlungen für sich selbst begehrt, ist die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Ansprüche auf Rentenzahlungen sind bereits Gegenstand der am 24. Juli 2001 vor dem SG Berlin zum Aktenzeichen S 4 RA 4621/01 erhobenen Klage und der anschließenden Berufung beim LSG Berlin bzw. Berlin-Brandenburg L 1 RA 9/04 gewesen. Dieses Verfahren erfasst die Rentenansprüche des Klägers zu 2) ohne Rücksicht darauf, ob er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seiner Ehefrau als deren Rechtsnachfolger oder eine eigene Witwerrente geltend macht (so auch bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29. Mai 2007 – L 16 RA 1358/05 -). Der Kläger hat vor dem 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg nunmehr auch teilweise Erfolg gehabt. Der 1. Senat hat durch Beschluss vom 15. September 2006 die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, vorläufig Hinterbliebenenrente ohne Anrechung von Einkommen zu zahlen. Die Beklagte ist dem durch Bescheid vom 12. Oktober 2006 nachgekommen und gewährt ab 1. Juni 2005 große Witwerrente in Höhe von 495,65 Euro. Durch Schriftsatz vom 6. November 2007 hat sie den Anspruch auf Witwerrente ohne Anrechnung von Einkommen ab 1. Januar 2003 anerkannt. Im Übrigen ist die Berufung durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 18. Januar 2008 zurückgewiesen worden. Sollte dieses Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sein, stünde dem vorliegenden Verfahren zwar nicht mehr eine anderweitige Rechtshängigkeit, aber der Einwand entgegen, dass in derselben Sache bereits eine rechtkräftige Entscheidung vorliegt (§ 141 SGG).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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