Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 157/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3475/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Beschäftigung vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der 1946 in G. geborene Kläger besuchte vom 1.9.1966 bis 18.7.1969 die Ingenieurschule für Maschinenbau G., die er mit der staatlichen Ingenieurprüfung abschloss. Vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 war er als Ingenieur für Hauptmechanik und Investitionen - Hauptmechaniker - beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb N., vom 1.2.1973 bis 3.3.1977 als Ingenieur bei der Produktionsgenossenschaft Handwerk (PGH) Sanitär G., vom 9.3.1977 bis 31.12.1977 als Ingenieur für Grundfondwirtschaft beim VEB (B) Bau G., vom 1.1.1978 als Ingenieur beim VEB (B) Baukombinat D. und ab 1.1.1982 beim VEB Wohnungsbau G.-B. beschäftigt. Vom 1.1.1984 an war er als Leiter bzw. ab 1.8.1984 als Mitarbeiter BfN tätig. Im September 1986 kam der Kläger aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland, d. h. in die alten Bundesländer. Die Zeit vom 1.8.1984 bis 15.9.1986 ist als Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz anerkannt (Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 13.5.1996).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.8.2003 Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 9.3.1977 bis 30.4.1985 fest. Mit Schreiben vom 19.8.2003 wandte sich die Beklagte an das Sächsische Landesamt für Familie und Gesundheit und bat, den Bescheid vom 13.5.1996 bezüglich der Angaben zu Ziffer 6 zu überprüfen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für den Kläger die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungsystem Nr. 1 vom 9.3.1977 bis 31.7.1984 anerkannt worden. Insoweit wäre in der Rehabilitationsbescheinigung die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 anzugeben. Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales übersandte daraufhin die Bescheinigung vom 8.9.2003, in welcher unter Ziffer 6 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 für die Tätigkeit als Ingenieur/Abteilungsleiter beim VEB Wohnungsbau G./B. bestätigt wurde. Ausweislich der Mitteilung des Sächsischen Landesamts für Familie und Soziales vom 2.3.2004 wurde gegen diese Entscheidung des Sächsischen Landesamts für Familie und Soziales kein Rechtsbehelf eingelegt.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2003 erhob der Kläger am 12.9.2003 Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung seiner Tätigkeit im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb. Hierbei habe es sich um einen "volkseigenen produzierenden Betrieb" gehandelt, in dem nach streng vorgegebenen Produktionsziffern gearbeitet und ökonomisch gewirtschaftet worden sei. Der Staatliche Forstbetrieb habe mehrere Produktionsstätten und Betriebsteile gehabt, unter anderem eine große Kistenfabrik, Kiesgruben, eine Kohlenanzünderfabrik, Holzausformungsplätze, Massenbedarfsgüterproduktion und Ähnliches. Die Gehälter seien nicht nach Verwaltungstarifen, sondern nach den in der DDR üblichen Ingenieursgruppen zuzüglich Treueprämien für ingenieurtechnische Kader gezahlt worden. Alle Produktionsmittel und auch der Wald hätten sich im Volkseigentum befunden. Er legte hierzu ein Schreiben des Staatlichen Fortstwirtschaftsbetriebs N. an ihn vom 30.10.1970 unter dem Betreff "Gehaltseinstufung und Leistungsstufe" vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb N. sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951 gleichgestellt gewesen. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.1.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Berücksichtigung der Zeit vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz weiter verfolgte. Zur Begründung trug er vor, der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb sei dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft unterstellt und eindeutig ein Produktionsbetrieb gewesen, dessen Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern gewesen sei. Es habe zwei gleichwertige Direktorate gegeben, nämlich den Direktor für Erzeugung (forstliche Seite) und den Direktor für industrielle Warenproduktion. Damals habe eindeutig die Zusatzproduktion bzw. industrielle Warenproduktion der Forstwirtschaft überwogen.
Mit Urteil vom 30.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb sei schon kein volkseigener Betrieb im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 - Kombinats-Verordnung (DDR GBl 355) gewesen. Er sei auch nicht organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft und einem sogenannten Industrieministerium, sondern vielmehr dem Ministerium für Forstwirtschaft zugeordnet gewesen. Schließlich sei auch der Hauptzweck nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen, vielmehr sei es "auf Grund der Hauptaufgabe der Forstwirtschaft" um die "forstliche Hauptproduktion, d. h. die rationellste Erzeugung des Rohstoffes Holz" gegangen, was das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Staatlichen Forstwirtschaftbetriebes vom 30.10.1970 belege. Auch seien die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 12.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.7.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass es sich bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb um keinen volkseigenen Betrieb gehandelt habe. Zu Unrecht berufe sich das SG auf zwei Verordnungen aus DDR-Gesetzblättern zu volkseigenen Betrieben vom 8.11.1979 und 25.11.1982; zu jenem Zeitpunkt habe er den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb schon längst verlassen gehabt. Auch sei der Betrieb nicht einem Ministerium für Forstwirtschaft unterstellt gewesen, sondern - wenn er sich richtig erinnere - dem Staatlichen Komitee für Forstwirtschaft innerhalb des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und den Räten der Bezirke als wirtschaftsbegleitendem Organ. Damit werde widerlegt, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb nicht dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Denn die staatlichen Planvorgaben für die Produktion des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs seien von dort vorgegeben worden. Beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz seien redaktionelle Fehler gemacht worden. Kritiklos sei der Berechtigtenkreis des Jahres 1951 für die neuen Rentenregelungen nach der Vereinigung übernommen worden, ohne darauf zu achten, dass diese Regelung aus dem Jahr 1951 nicht mehr den späteren strukturellen Gegebenheiten der DDR entsprochen habe und zu Ungleichbehandlungen führe. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe hätten 1951 noch gar nicht genannt werden können, da sie als (staatliche) volkseigene produzierende Betriebe erst später gegründet worden seien. Zum Zeitpunkt der Verordnung 1951 habe es nur Kreisforstämter und ihnen unterstellte Oberförstereien, also reine Verwaltungsinstitutionen, gegeben, aus deren Zusammenfassung später die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe hervorgegangen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 25. August 1969 bis 24. Januar 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gewesen. Er sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Notwendiges Merkmal eines Produktionsbetriebes der Industrie sei, dass sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe. Der Hauptzweck des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes N. sei nicht die industrielle Produktion von Sachgütern, sondern im wesentlichen die sogenannte Urproduktion gewesen. Die industrielle Fertigung von Sachgütern, z. B. Zäunen, sei nur Nebenzweck gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hat. Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die Voraussetzungen für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte hat. Bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb N. handelte es sich um keinen volkseigenen Produktionsbetrieb. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war schon kein volkseigener Betrieb im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinationsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 (Kombinats-Verordnung - GBl I Nr. 38 Seite 355). Volkseigene Betriebe waren nur Betriebe, die nach den Regelungen der §§ 35 ff. der Kombinats-Verordnung gegründet worden waren. Sie hatten nach § 31 Abs. 3 Kombinats-Verordnung einen Namen zu führen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste. Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe waren als "andere Betriebe" Wirtschaftseinheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25.3.1982 (Vertragsgesetz GBl I S. 293). Sie führten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenstatuts im Rechtsverkehr den Namen "Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb" unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, die vom übergeordneten Verwaltungsorgan festgelegt wurde (Urteil des Sächsischen LSG vom 7.3.2005 - L 7 RA 175/04 - in JURIS). Nicht zu beanstanden ist, dass das SG zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat, von den Bestimmungen in der Kombinats-Verordnung vom 13.11.1979 und dem Vertragsgesetz vom 13.4.1982 ausgegangen ist, zumal irgendwelche Anhaltspunkte für eine Änderung in der Zeit von 1969 bzw. 1973 bis 1979 bzw. 1982 nicht ersichtlich sind. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe gab es zumindest seit 1952, wie sich aus der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 19.2.1959 ergibt. Schließlich handelte es sich bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb auch um keinen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Erfasst hiervon waren nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urt. vom 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3- 8750 § 1 Nr. 6; LSG Berlin-Brandenburg vom 19.10.2006 - L 21 RA 259/04 - JURIS). Hauptzweck musste die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern bzw. die Errichtung von baulichen Anlagen gewesen sein. Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb N. war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Aus dem zuletzt veröffentlichten Rahmenstatut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 11.2.1959 (Anl. 2 Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11.2.1959 - GBl I S. 121 ff.) ergibt sich, dass die Aufgaben des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der DDR, die Steigerung der Holzproduktion, die Erhöhung der kulturellen Wirkungen des Waldes, die planmäßige Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft waren. Damit war Hauptaufgabe der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Rohholzgewinnung und Pflege des Waldes und nicht die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass auch Sachgüter produziert wurden, stellt dies zumindest nach dem heranzuziehenden Statut nicht den Hauptzweck des Betriebes dar. Zu Recht weist das SG auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs Niesky vom 30.10.1970 hin, in welchem als Hauptaufgabe der Forstwirtschaft die forstliche Hauptproduktion, d.h. die rationellste Erzeugung des Rohstoffes Holz bezeichnet wird, welche - entgegen dem Vortrag des Klägers - mit der sonstigen Warenproduktion eine Einheit bilde. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des Sächsischen LSG (Urteile vom 7.3.2005 - L 7 RA 175/04 -und vom 21.6.2005 - L 4 RA 232/04 - ), des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.10.2006 - L 21 RA 259/04 - und des Thüringischen LSG (Urteile vom 30.1.2006 - L 6 RA 383/04 - und vom 30.4.2007 - 6 R 1125/06 - alle in JURIS und im Internet unter www.sozialgerichts-barkeit.de) an, dass es sich bei den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb handelt. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb auch nicht dem Ministerium für Industrie unterstellt war; unerheblich ist, ob das Ministerium, dem der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb unterstellt war, Ministerium für Forstwirtschaft oder für Land- und Forstwirtschaft hieß. Da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er insoweit auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Beschäftigung vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der 1946 in G. geborene Kläger besuchte vom 1.9.1966 bis 18.7.1969 die Ingenieurschule für Maschinenbau G., die er mit der staatlichen Ingenieurprüfung abschloss. Vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 war er als Ingenieur für Hauptmechanik und Investitionen - Hauptmechaniker - beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb N., vom 1.2.1973 bis 3.3.1977 als Ingenieur bei der Produktionsgenossenschaft Handwerk (PGH) Sanitär G., vom 9.3.1977 bis 31.12.1977 als Ingenieur für Grundfondwirtschaft beim VEB (B) Bau G., vom 1.1.1978 als Ingenieur beim VEB (B) Baukombinat D. und ab 1.1.1982 beim VEB Wohnungsbau G.-B. beschäftigt. Vom 1.1.1984 an war er als Leiter bzw. ab 1.8.1984 als Mitarbeiter BfN tätig. Im September 1986 kam der Kläger aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland, d. h. in die alten Bundesländer. Die Zeit vom 1.8.1984 bis 15.9.1986 ist als Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz anerkannt (Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 13.5.1996).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.8.2003 Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 9.3.1977 bis 30.4.1985 fest. Mit Schreiben vom 19.8.2003 wandte sich die Beklagte an das Sächsische Landesamt für Familie und Gesundheit und bat, den Bescheid vom 13.5.1996 bezüglich der Angaben zu Ziffer 6 zu überprüfen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für den Kläger die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungsystem Nr. 1 vom 9.3.1977 bis 31.7.1984 anerkannt worden. Insoweit wäre in der Rehabilitationsbescheinigung die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 anzugeben. Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales übersandte daraufhin die Bescheinigung vom 8.9.2003, in welcher unter Ziffer 6 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 für die Tätigkeit als Ingenieur/Abteilungsleiter beim VEB Wohnungsbau G./B. bestätigt wurde. Ausweislich der Mitteilung des Sächsischen Landesamts für Familie und Soziales vom 2.3.2004 wurde gegen diese Entscheidung des Sächsischen Landesamts für Familie und Soziales kein Rechtsbehelf eingelegt.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2003 erhob der Kläger am 12.9.2003 Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung seiner Tätigkeit im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb. Hierbei habe es sich um einen "volkseigenen produzierenden Betrieb" gehandelt, in dem nach streng vorgegebenen Produktionsziffern gearbeitet und ökonomisch gewirtschaftet worden sei. Der Staatliche Forstbetrieb habe mehrere Produktionsstätten und Betriebsteile gehabt, unter anderem eine große Kistenfabrik, Kiesgruben, eine Kohlenanzünderfabrik, Holzausformungsplätze, Massenbedarfsgüterproduktion und Ähnliches. Die Gehälter seien nicht nach Verwaltungstarifen, sondern nach den in der DDR üblichen Ingenieursgruppen zuzüglich Treueprämien für ingenieurtechnische Kader gezahlt worden. Alle Produktionsmittel und auch der Wald hätten sich im Volkseigentum befunden. Er legte hierzu ein Schreiben des Staatlichen Fortstwirtschaftsbetriebs N. an ihn vom 30.10.1970 unter dem Betreff "Gehaltseinstufung und Leistungsstufe" vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb N. sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951 gleichgestellt gewesen. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.1.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Berücksichtigung der Zeit vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz weiter verfolgte. Zur Begründung trug er vor, der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb sei dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft unterstellt und eindeutig ein Produktionsbetrieb gewesen, dessen Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern gewesen sei. Es habe zwei gleichwertige Direktorate gegeben, nämlich den Direktor für Erzeugung (forstliche Seite) und den Direktor für industrielle Warenproduktion. Damals habe eindeutig die Zusatzproduktion bzw. industrielle Warenproduktion der Forstwirtschaft überwogen.
Mit Urteil vom 30.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb sei schon kein volkseigener Betrieb im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 - Kombinats-Verordnung (DDR GBl 355) gewesen. Er sei auch nicht organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft und einem sogenannten Industrieministerium, sondern vielmehr dem Ministerium für Forstwirtschaft zugeordnet gewesen. Schließlich sei auch der Hauptzweck nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen, vielmehr sei es "auf Grund der Hauptaufgabe der Forstwirtschaft" um die "forstliche Hauptproduktion, d. h. die rationellste Erzeugung des Rohstoffes Holz" gegangen, was das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Staatlichen Forstwirtschaftbetriebes vom 30.10.1970 belege. Auch seien die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 12.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.7.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass es sich bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb um keinen volkseigenen Betrieb gehandelt habe. Zu Unrecht berufe sich das SG auf zwei Verordnungen aus DDR-Gesetzblättern zu volkseigenen Betrieben vom 8.11.1979 und 25.11.1982; zu jenem Zeitpunkt habe er den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb schon längst verlassen gehabt. Auch sei der Betrieb nicht einem Ministerium für Forstwirtschaft unterstellt gewesen, sondern - wenn er sich richtig erinnere - dem Staatlichen Komitee für Forstwirtschaft innerhalb des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und den Räten der Bezirke als wirtschaftsbegleitendem Organ. Damit werde widerlegt, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb nicht dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Denn die staatlichen Planvorgaben für die Produktion des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs seien von dort vorgegeben worden. Beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz seien redaktionelle Fehler gemacht worden. Kritiklos sei der Berechtigtenkreis des Jahres 1951 für die neuen Rentenregelungen nach der Vereinigung übernommen worden, ohne darauf zu achten, dass diese Regelung aus dem Jahr 1951 nicht mehr den späteren strukturellen Gegebenheiten der DDR entsprochen habe und zu Ungleichbehandlungen führe. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe hätten 1951 noch gar nicht genannt werden können, da sie als (staatliche) volkseigene produzierende Betriebe erst später gegründet worden seien. Zum Zeitpunkt der Verordnung 1951 habe es nur Kreisforstämter und ihnen unterstellte Oberförstereien, also reine Verwaltungsinstitutionen, gegeben, aus deren Zusammenfassung später die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe hervorgegangen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 25. August 1969 bis 24. Januar 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gewesen. Er sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Notwendiges Merkmal eines Produktionsbetriebes der Industrie sei, dass sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe. Der Hauptzweck des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes N. sei nicht die industrielle Produktion von Sachgütern, sondern im wesentlichen die sogenannte Urproduktion gewesen. Die industrielle Fertigung von Sachgütern, z. B. Zäunen, sei nur Nebenzweck gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hat. Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die Voraussetzungen für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 25.8.1969 bis 24.1.1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte hat. Bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb N. handelte es sich um keinen volkseigenen Produktionsbetrieb. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war schon kein volkseigener Betrieb im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinationsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 (Kombinats-Verordnung - GBl I Nr. 38 Seite 355). Volkseigene Betriebe waren nur Betriebe, die nach den Regelungen der §§ 35 ff. der Kombinats-Verordnung gegründet worden waren. Sie hatten nach § 31 Abs. 3 Kombinats-Verordnung einen Namen zu führen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste. Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe waren als "andere Betriebe" Wirtschaftseinheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25.3.1982 (Vertragsgesetz GBl I S. 293). Sie führten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenstatuts im Rechtsverkehr den Namen "Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb" unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, die vom übergeordneten Verwaltungsorgan festgelegt wurde (Urteil des Sächsischen LSG vom 7.3.2005 - L 7 RA 175/04 - in JURIS). Nicht zu beanstanden ist, dass das SG zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat, von den Bestimmungen in der Kombinats-Verordnung vom 13.11.1979 und dem Vertragsgesetz vom 13.4.1982 ausgegangen ist, zumal irgendwelche Anhaltspunkte für eine Änderung in der Zeit von 1969 bzw. 1973 bis 1979 bzw. 1982 nicht ersichtlich sind. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe gab es zumindest seit 1952, wie sich aus der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 19.2.1959 ergibt. Schließlich handelte es sich bei dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb auch um keinen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Erfasst hiervon waren nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urt. vom 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3- 8750 § 1 Nr. 6; LSG Berlin-Brandenburg vom 19.10.2006 - L 21 RA 259/04 - JURIS). Hauptzweck musste die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern bzw. die Errichtung von baulichen Anlagen gewesen sein. Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb N. war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Aus dem zuletzt veröffentlichten Rahmenstatut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 11.2.1959 (Anl. 2 Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11.2.1959 - GBl I S. 121 ff.) ergibt sich, dass die Aufgaben des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der DDR, die Steigerung der Holzproduktion, die Erhöhung der kulturellen Wirkungen des Waldes, die planmäßige Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft waren. Damit war Hauptaufgabe der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Rohholzgewinnung und Pflege des Waldes und nicht die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass auch Sachgüter produziert wurden, stellt dies zumindest nach dem heranzuziehenden Statut nicht den Hauptzweck des Betriebes dar. Zu Recht weist das SG auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs Niesky vom 30.10.1970 hin, in welchem als Hauptaufgabe der Forstwirtschaft die forstliche Hauptproduktion, d.h. die rationellste Erzeugung des Rohstoffes Holz bezeichnet wird, welche - entgegen dem Vortrag des Klägers - mit der sonstigen Warenproduktion eine Einheit bilde. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des Sächsischen LSG (Urteile vom 7.3.2005 - L 7 RA 175/04 -und vom 21.6.2005 - L 4 RA 232/04 - ), des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.10.2006 - L 21 RA 259/04 - und des Thüringischen LSG (Urteile vom 30.1.2006 - L 6 RA 383/04 - und vom 30.4.2007 - 6 R 1125/06 - alle in JURIS und im Internet unter www.sozialgerichts-barkeit.de) an, dass es sich bei den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb handelt. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb auch nicht dem Ministerium für Industrie unterstellt war; unerheblich ist, ob das Ministerium, dem der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb unterstellt war, Ministerium für Forstwirtschaft oder für Land- und Forstwirtschaft hieß. Da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er insoweit auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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